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142_1999 AT

142. Kundmachung: Aufhebung des § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 142. Kundmachung: Aufhebung des § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 1999, G 7/99-9, dem Bundeskanzler

zugestellt am 6. Juli 1999, § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl.

Nr. 609, in der Fassung des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 142. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Punkt 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1999, V 102/98-7, ausgesprochen,

dass die Bestimmung des Punktes 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1978, Amtliche Verlautbarungen Nr. 13/1978 und

Nr. 14/1978, samt seinem Anhang in der Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr. 37/1988, Soziale

Sicherheit 1988, gesetzwidrig war.

BGBlPdf 142. Multilaterale Vereinbarung M86 gemäß Rn. 10602 des ADR über Bestimmungen für die Beförderung in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und Ammoniumnitratlösungen mit verschiedenen Anteilen von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27 b) und c) und UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c) bestimmt zur Herstellung von Sprengstoffen des Typs E

(Übersetzung)

1. Abweichend von Rn. 211 100, 211 510 (e), 212 100, 212 510 (e) und 213 010 dürfen

Ammoniumnitratemulsionen, die verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser

enthalten, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.,

Klasse 5.1, Ziff. 27 b) und c) und unter UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff,

n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt

sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern aus Aluminium oder in faserverstärkten

Kunststofftanks, ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a, B.1b bzw. B.1c,

befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des

Mitgliedstaates, in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.

2. Abweichend von Rn. 211 510 (e) und 212 510 (e) dürfen Ammoniumnitratlösungen, die

verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser enthalten, eingestuft unter UN 3139

Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die

Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern

aus rostfreiem Stahl ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a bzw. B.1b,

befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates,

in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.

3. Im Beförderungspapier hat der Absender folgende Angaben zu vermerken

„Beförderung gemäß Rn. 10 602 ADR (M86)“.

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.

4. Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die

sie unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2004. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen,

so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den

Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen

haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Juni 1999 und von Norwegen am 26. April 1999

unterzeichnet.

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