142. Kundmachung: Aufhebung des § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 1999, G 7/99-9, dem Bundeskanzler
zugestellt am 6. Juli 1999, § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl.
Nr. 609, in der Fassung des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1999, V 102/98-7, ausgesprochen,
dass die Bestimmung des Punktes 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1978, Amtliche Verlautbarungen Nr. 13/1978 und
Nr. 14/1978, samt seinem Anhang in der Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr. 37/1988, Soziale
Sicherheit 1988, gesetzwidrig war.
(Übersetzung)
1. Abweichend von Rn. 211 100, 211 510 (e), 212 100, 212 510 (e) und 213 010 dürfen
Ammoniumnitratemulsionen, die verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser
enthalten, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.,
Klasse 5.1, Ziff. 27 b) und c) und unter UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff,
n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt
sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern aus Aluminium oder in faserverstärkten
Kunststofftanks, ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a, B.1b bzw. B.1c,
befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates, in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.
2. Abweichend von Rn. 211 510 (e) und 212 510 (e) dürfen Ammoniumnitratlösungen, die
verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser enthalten, eingestuft unter UN 3139
Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die
Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern
aus rostfreiem Stahl ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a bzw. B.1b,
befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates,
in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.
3. Im Beförderungspapier hat der Absender folgende Angaben zu vermerken
„Beförderung gemäß Rn. 10 602 ADR (M86)“.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
4. Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die
sie unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2004. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen,
so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den
Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen
haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Juni 1999 und von Norwegen am 26. April 1999
unterzeichnet.