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142_1998 AT

142. Bundesgesetz: 26. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: 26. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972“ durch den Ausdruck

„Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Europäischen Union“ der

Ausdruck „oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes“ eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „der Bundestheater“.

3. § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a lautet

„a) die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und

ihre Stellvertreter sowie“

4. § 19 Abs. 6 lautet

„(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108

Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage.

Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für

Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.“

5. § 24b Abs. 3 lautet

„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr

drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden

Beitragsjahre gestellt werden.“

6. Im § 26a Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Beitratsmitglied“ durch den Ausdruck „Beiratsmitglied“

ersetzt.

7. § 56 Abs. 9 lit. a bis d lauten

„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen

ist, oder

b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört oder

c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,

BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder“

8. Die bisherige lit. d des § 56 Abs. 9 erhält die Bezeichnung „e“.

9. § 69 Abs. 3 letzter Satz lautet

„In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen

dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls

jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c

Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren.“

10. Im § 71 Abs. 2 wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger

(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen

Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,

BGBl. I Nr. 108/1997)“ ersetzt.

11. Im § 71 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten

Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

und Krankenpflege“ ersetzt.

12. Im § 91 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „von der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler

Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen Einheit in das Ausland“ durch den

Ausdruck „gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung

von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,“ ersetzt.

13. Dem § 92 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender

Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung

ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten

schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.“

14. Im § 108 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g wird

angefügt

„g) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 559/1978.“

15. Im § 108 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsfälle“ durch den Ausdruck „Versicherungsfälle

– ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG –“ ersetzt.

16. Im § 108 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsfälle“ durch den Ausdruck „Versicherungsfälle

– ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG –“ ersetzt.

17. § 135 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. a) wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört, für die

er entsendet wurde, oder

b) wenn er sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,

in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten

gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer oder zu den

Vertretern der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz zählt;“

18. § 153 samt Überschrift lautet

„Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 153. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,

insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung

von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG –

zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden,

wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder

2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in

keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat

nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“

19. § 173 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 679/1991 (21. Novelle)“

20. § 174 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“

21. § 175 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335

(22. Novelle)“

22. § 176 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle)“

23. § 177 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 32 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“

24. § 178 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995“

25. § 179 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. XVIb des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“

26. § 180 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“

27. § 181 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 38 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“

28. § 182 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996 (24. Novelle)“

29. Im § 182 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „414/1996“ durch den Ausdruck „411/1996“ ersetzt.

30. § 183 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“

31. § 184 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“

32. § 185 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 23 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997“

33. § 186 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. XXVII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997“

34. Im § 186 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 368/1925,“ der Ausdruck „gemäß Art. 5 des

Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.

35. § 187 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 139 (25. Novelle)“

36. § 188 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer,

BGBl. I Nr. 30/1998“

37. Nach § 188 wird folgender § 189 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/1998 (26. Novelle)

§ 189. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 1998 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 10 lit. a, 26a Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 2 und 3, 91

Abs. 2, 92 Abs. 1, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den §§ 173 bis 188

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

2. mit 1. Jänner 1999 die §§ 19 Abs. 6, 69 Abs. 3 und 108 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

3. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 24b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e und 135 Abs. 1 Z 3 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

4. rückwirkend mit 21. August 1996 § 182 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 142/1998.

(2) § 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den

Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten

ist.

(3) § 24b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998 ist erstmals für das

Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(4) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der

Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt,

oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an

seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998

zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem

31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“

BGBlPdf 142. Kundmachung: Wappen, Fahne und Siegel der Republik Moldova

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf das Wappen, die Fahne und

das Siegel der Republik Moldova Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

BGBlPdf 142. Vereinbarung zur Durchführung des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale

Sicherheit vom 28. Februar 1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 46/1998 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen

Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

auf österreichischer Seite

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld

Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark;

auf mazedonischer Seite

für die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Fonds für Krankenversicherung,

für die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Fonds für Pensions- und Invalidenversicherung,

für die Arbeitslosenversicherung

Republikfonds für Beschäftigung.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung

des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren

Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser

Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen und Formblätter festzulegen.

Abschnitt II

Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 4

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des

Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag

eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden

Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

bei Anwendung der mazedonischen Rechtsvorschriften vom Fonds für Krankenversicherung.

Abschnitt III

Anwendung der besonderen Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der

betreffenden Person auszustellen

auf österreichischer Seite

vom Träger der Krankenversicherung,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in

Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach

Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine

Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht

vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11

Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle

es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu

unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht

kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und

die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. Ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten auf österreichischer

Seite 7000 Schilling und auf mazedonischer Seite den entsprechenden Gegenwert in Denar

übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,

sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2

gilt entsprechend.

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des

Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens gelten die Artikel 6 und 7 entsprechend.

Artikel 11

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu

erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu

übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu

unterrichten.

(2) Die Bestätigung der in den Formularen enthaltenen persönlichen Daten durch den Träger eines

Vertragsstaates ersetzt die Übermittlung der Originaldokumente.

(3) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 14

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 15

Statistiken

Für Pensionen gilt Artikel 12 entsprechend.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Verfahren

In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen

Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates

vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat

bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle

des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung

und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Abschnitt IV

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 17

Für die Durchführung des Artikels 15 und Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf

Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr

geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Abschnitt V

Schlußbestimmung

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1996 in

Kraft.

GESCHEHEN zu Skopje, am 31. Juli 1998 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die österreichische Seite

Dr. Harald W. Kotschy

Für die mazedonische Seite

Stojan Trajanov

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 18 mit 1. April 1998 in Kraft getreten.

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