142. Bundesgesetz: 26. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972“ durch den Ausdruck
„Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Europäischen Union“ der
Ausdruck „oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes“ eingefügt.
2. Im § 1 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „der Bundestheater“.
3. § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a lautet
„a) die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und
ihre Stellvertreter sowie“
4. § 19 Abs. 6 lautet
„(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108
Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage.
Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.“
5. § 24b Abs. 3 lautet
„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr
drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden
Beitragsjahre gestellt werden.“
6. Im § 26a Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Beitratsmitglied“ durch den Ausdruck „Beiratsmitglied“
ersetzt.
7. § 56 Abs. 9 lit. a bis d lauten
„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen
ist, oder
b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört oder
c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,
BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder“
8. Die bisherige lit. d des § 56 Abs. 9 erhält die Bezeichnung „e“.
9. § 69 Abs. 3 letzter Satz lautet
„In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen
dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls
jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c
Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren.“
10. Im § 71 Abs. 2 wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger
(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,
BGBl. I Nr. 108/1997)“ ersetzt.
11. Im § 71 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten
Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege“ ersetzt.
12. Im § 91 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „von der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler
Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen Einheit in das Ausland“ durch den
Ausdruck „gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,“ ersetzt.
13. Dem § 92 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender
Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung
ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten
schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.“
14. Im § 108 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g wird
angefügt
„g) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 559/1978.“
15. Im § 108 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsfälle“ durch den Ausdruck „Versicherungsfälle
– ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG –“ ersetzt.
16. Im § 108 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsfälle“ durch den Ausdruck „Versicherungsfälle
– ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG –“ ersetzt.
17. § 135 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. a) wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört, für die
er entsendet wurde, oder
b) wenn er sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,
in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten
gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer oder zu den
Vertretern der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz zählt;“
18. § 153 samt Überschrift lautet
„Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 153. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,
insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG –
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden,
wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,
1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder
2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in
keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat
nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“
19. § 173 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 679/1991 (21. Novelle)“
20. § 174 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“
21. § 175 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335
(22. Novelle)“
22. § 176 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle)“
23. § 177 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. 32 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“
24. § 178 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995“
25. § 179 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. XVIb des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“
26. § 180 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“
27. § 181 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. 38 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“
28. § 182 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996 (24. Novelle)“
29. Im § 182 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „414/1996“ durch den Ausdruck „411/1996“ ersetzt.
30. § 183 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“
31. § 184 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“
32. § 185 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. 23 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997“
33. § 186 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. XXVII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997“
34. Im § 186 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 368/1925,“ der Ausdruck „gemäß Art. 5 des
Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
35. § 187 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 139 (25. Novelle)“
36. § 188 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer,
BGBl. I Nr. 30/1998“
37. Nach § 188 wird folgender § 189 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/1998 (26. Novelle)
§ 189. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. August 1998 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 10 lit. a, 26a Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 2 und 3, 91
Abs. 2, 92 Abs. 1, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den §§ 173 bis 188
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;
2. mit 1. Jänner 1999 die §§ 19 Abs. 6, 69 Abs. 3 und 108 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 24b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e und 135 Abs. 1 Z 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;
4. rückwirkend mit 21. August 1996 § 182 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/1998.
(2) § 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den
Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten
ist.
(3) § 24b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998 ist erstmals für das
Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(4) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der
Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt,
oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an
seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998
zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem
31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf das Wappen, die Fahne und
das Siegel der Republik Moldova Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale
Sicherheit vom 28. Februar 1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 46/1998 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen
Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
auf österreichischer Seite
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark;
auf mazedonischer Seite
für die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Fonds für Krankenversicherung,
für die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Fonds für Pensions- und Invalidenversicherung,
für die Arbeitslosenversicherung
Republikfonds für Beschäftigung.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung
des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren
Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser
Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen und Formblätter festzulegen.
Abschnitt II
Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des
Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden
Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
bei Anwendung der mazedonischen Rechtsvorschriften vom Fonds für Krankenversicherung.
Abschnitt III
Anwendung der besonderen Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der
betreffenden Person auszustellen
auf österreichischer Seite
vom Träger der Krankenversicherung,
auf mazedonischer Seite
vom Fonds für Krankenversicherung.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in
Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der
Bescheinigung ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach
Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine
Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht
vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11
Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle
es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu
unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht
kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und
die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die
unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. Ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten auf österreichischer
Seite 7000 Schilling und auf mazedonischer Seite den entsprechenden Gegenwert in Denar
übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des
Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger
nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,
sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des
Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2
gilt entsprechend.
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des
Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung
des zuständigen Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens gelten die Artikel 6 und 7 entsprechend.
Artikel 11
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 12
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu
erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu
übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu
unterrichten.
(2) Die Bestätigung der in den Formularen enthaltenen persönlichen Daten durch den Träger eines
Vertragsstaates ersetzt die Übermittlung der Originaldokumente.
(3) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 14
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 15
Statistiken
Für Pensionen gilt Artikel 12 entsprechend.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Verfahren
In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen
Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates
vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat
bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle
des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung
und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
Abschnitt IV
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 17
Für die Durchführung des Artikels 15 und Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf
Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr
geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Abschnitt V
Schlußbestimmung
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1996 in
Kraft.
GESCHEHEN zu Skopje, am 31. Juli 1998 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die österreichische Seite
Dr. Harald W. Kotschy
Für die mazedonische Seite
Stojan Trajanov
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 18 mit 1. April 1998 in Kraft getreten.