142. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 59, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter,
BGBl. Nr. 388/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 entfällt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt
„Vertreter der Klassensprecher
§ 1a. (1) Für Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem
Lehrplan der Hauptschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemeinbildenden
höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an
allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.“
3. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„Der Schulleiter hat dem gewählten Schülervertreter auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Wahl
zum Schülervertreter auszustellen.“
4. § 14 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang haben die gemäß § 4 gewählten
Schulsprecher und deren Stellvertreter abweichend von § 1 auch die Funktionen der Klassensprecher
oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben bzw. haben die gemäß § 1 gewählten
Klassensprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Vertreter der Klassensprecher und
deren Stellvertreter auszuüben.
(2) An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem
Jahrgang geführt werden, haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter abweichend
von § 1 auch die Funktion der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter
auszuüben.“
5. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Entfall des § 1 Abs. 3, § 1a samt Überschrift, § 12 Abs. 8, § 14 Abs. 1 und 2 sowie
Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/1997 treten mit 1. September
1997 in Kraft.“
6. In Anlage 1 wird nach der die Klassensprecher/Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter betreffenden
Zeile folgende Zeile eingefügt
„– Vertreter der Klassensprecher und deren Stellvertreter“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
(BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 44/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Liechtenstein 17. April 1997
Litauen 17. April 1997
Liechtenstein hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärung abgegeben
Vorbehalte
Art. 4
Die Gesetze Liechtensteins, die die Erhebung von Einsprüchen bei freiwilliger Anerkennung durch
eine Person, die der biologische Vater ist, nicht ausschließen, bleiben vorbehalten.
Art. 9
Die Gesetze Liechtensteins, die in bezug auf Eheleute nicht in jedem Fall das gleiche Recht am
Nachlaß eines unehelichen Kindes dem eines ehelichen Kindes einräumen, bleiben vorbehalten.
Erklärung
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, daß die Art. 9 und 10 nicht in dem Sinne ausgelegt werden,
daß einem unehelichen Kind das Recht gewährt wird, den Thron zu besteigen. Dieses Recht kann nur auf
eine bestimmte Kategorie von Erben übertragen werden.