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142_1997 AT

142. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter

Auf Grund der §§ 59, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter,

BGBl. Nr. 388/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 entfällt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt

„Vertreter der Klassensprecher

§ 1a. (1) Für Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem

Lehrplan der Hauptschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemeinbildenden

höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an

allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.“

3. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Der Schulleiter hat dem gewählten Schülervertreter auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Wahl

zum Schülervertreter auszustellen.“

4. § 14 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang haben die gemäß § 4 gewählten

Schulsprecher und deren Stellvertreter abweichend von § 1 auch die Funktionen der Klassensprecher

oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben bzw. haben die gemäß § 1 gewählten

Klassensprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Vertreter der Klassensprecher und

deren Stellvertreter auszuüben.

(2) An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem

Jahrgang geführt werden, haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter abweichend

von § 1 auch die Funktion der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter

auszuüben.“

5. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Entfall des § 1 Abs. 3, § 1a samt Überschrift, § 12 Abs. 8, § 14 Abs. 1 und 2 sowie

Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/1997 treten mit 1. September

1997 in Kraft.“

6. In Anlage 1 wird nach der die Klassensprecher/Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter betreffenden

Zeile folgende Zeile eingefügt

„– Vertreter der Klassensprecher und deren Stellvertreter“

BGBlPdf 142. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

(BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 44/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Liechtenstein 17. April 1997

Litauen 17. April 1997

Liechtenstein hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärung abgegeben

Vorbehalte

Art. 4

Die Gesetze Liechtensteins, die die Erhebung von Einsprüchen bei freiwilliger Anerkennung durch

eine Person, die der biologische Vater ist, nicht ausschließen, bleiben vorbehalten.

Art. 9

Die Gesetze Liechtensteins, die in bezug auf Eheleute nicht in jedem Fall das gleiche Recht am

Nachlaß eines unehelichen Kindes dem eines ehelichen Kindes einräumen, bleiben vorbehalten.

Erklärung

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, daß die Art. 9 und 10 nicht in dem Sinne ausgelegt werden,

daß einem unehelichen Kind das Recht gewährt wird, den Thron zu besteigen. Dieses Recht kann nur auf

eine bestimmte Kategorie von Erben übertragen werden.

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