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142_1994 AT

142. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Niederösterreich

§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Niederösterreich der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem

Betrag von .............................................. 51,70 S

je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt

1. Grundkostenanteil 1247,35 S, davon 4 vH .......................................... 49,89 S

2. Baukosten 14954,61 S, davon

5,5 vH ............................................... 822,50 S

3. abzuziehende Baukostenanteile für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 3498,25 S, davon 5,5 vH ....................................... 192,40 S

4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1180,25 S, davon 5 vH ....... 59,01 S

Zwischensumme ..................................... 620,98 S

davon ein Zwölftel, gerundet ............... 51,70 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

1. Grundkostenanteil 8,04 vH des Richtwerts;

2. Baukosten .............. 132,58 vH des Richtwerts;

3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) ........................ 31,01 vH des Richtwerts;

4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 9,51 vH des Richtwerts.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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