142. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Niederösterreich der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem
Betrag von .............................................. 51,70 S
je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 1247,35 S, davon 4 vH .......................................... 49,89 S
2. Baukosten 14954,61 S, davon
5,5 vH ............................................... 822,50 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 3498,25 S, davon 5,5 vH ....................................... 192,40 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1180,25 S, davon 5 vH ....... 59,01 S
Zwischensumme ..................................... 620,98 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 51,70 S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
1. Grundkostenanteil 8,04 vH des Richtwerts;
2. Baukosten .............. 132,58 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) ........................ 31,01 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 9,51 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.