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142_1991 AT

142. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde Mattsee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde Mattsee

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag der Marktgemeinde Mattsee wird

für den Bereich dieser Marktgemeinde die Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung der in die

Personenstandsbücher einzutragenden Daten im

automationsunterstützten Datenverkehr mit der

Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen

des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

zu diesem Gesetz, besonders

über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in

Kraft.

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