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142_1988 AT

142. Verordnung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates

Auf Grund des § 55 Abs. 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, wird verordnet

Als Untersuchungsanstalten, die gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 1985 zur Ausfertigung von

Weineinfuhrzeugnissen berechtigt sind, werden folgende Anstalten anerkannt

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