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142_1987 AT

142. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Kapellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Kapellen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von

km 6,026 bis km 7,138 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 11. Jänner

1977, BGBl. Nr. 45, bestimmten — Abschnitt

„Umfahrung Kapellen" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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