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142_1985 AT

142. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Exekutivrat der Republik Zaire

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Exekutivrat der Republik Zaire

Die Österreichische Bundesregierung und der

Exekutivrat der Republik Zaire sind, vom Wunsche

geleitet, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen

zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der

Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu entwickeln,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

den Warenverkehr zwischen den beiden Staaten im

Rahmen der in jedem der beiden Staaten für die

Ein- und Ausfuhr geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften

zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 2

(1) Die beiden Vertragschließenden Teile werden

sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von

den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung

ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem

Abkommen leiten lassen.

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander

gemäß Art. I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

die Meistbegünstigung.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes

1 stimmen die Vertragschließenden Teile daher

überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere

nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen

bezieht, die einer der Vertragschließenden

Teile gewährt oder gewähren wird

a) angrenzenden Staaten zur Erleichterung des

Grenzverkehrs,

b) den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien

oder präferenziellen Handels angehören, die

bereits besteht oder in Zukunft geschaffen

wird,

c) dritten Staaten in Anwendung multilateraler

Abmachungen, an denen der andere Vertragschließende

Teil nicht teilnimmt.

Artikel 3

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Republik Zaire wird in Übereinstimmung

mit den in jedem der beiden Staaten

geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer

Währung abgewickelt.

Artikel 4

Der Warenverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Republik Zaire wird auf Grund

von Verträgen abgewickelt, die zwischen natürlichen

oder juristischen Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes geschlossen werden,

die nach den im jeweiligen Staat geltenden

Vorschriften außenhandelsberechtigt sind.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Teile setzen voraus,

daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu Weltmarktpreisen

erfolgen werden. Im Falle von

Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die

beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete

Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.

Artikel 6

Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

zweckdienliche Informationen über den Handel

und die Wirtschaft zum Zwecke der bestmöglichen

Entwicklung des gegenseitigen Warenverkehrs auszutauschen.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens abgeschlossen worden sind, keine

Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf alle den Warenverkehr betreffende Verträge

Anwendung, die während der Gültigkeitsdauer dieses

Abkommens abgeschlossen und am Tage seines

Ablaufes noch nicht erfüllt worden sind.

Artikel 8

(1) Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es,

die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen,

neue Möglichkeiten zur Entwicklung des

Handels zwischen den beiden Staaten zu prüfen

und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung

oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.

(2) Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden

Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden

Teile durch ihre Vertreter

Konsultationen.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Unterzeichnung stattfindet, und gilt bis

31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert

sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern

es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit

durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile

kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in

Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich

auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle

endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung

der Aufkündigung.

Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei

Urschriften, in deutscher und französischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Schmidt m. p.

Für den Exekutivrat der Republik Zaire

Lengema Dulia Yubassa m. p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 am 1. Juni 1985 in Kraft.

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