142. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Exekutivrat der Republik Zaire
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und der
Exekutivrat der Republik Zaire sind, vom Wunsche
geleitet, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der
Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu entwickeln,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
den Warenverkehr zwischen den beiden Staaten im
Rahmen der in jedem der beiden Staaten für die
Ein- und Ausfuhr geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften
zu fördern und zu erleichtern.
Artikel 2
(1) Die beiden Vertragschließenden Teile werden
sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von
den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung
ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem
Abkommen leiten lassen.
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander
gemäß Art. I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
die Meistbegünstigung.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes
1 stimmen die Vertragschließenden Teile daher
überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere
nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen
bezieht, die einer der Vertragschließenden
Teile gewährt oder gewähren wird
a) angrenzenden Staaten zur Erleichterung des
Grenzverkehrs,
b) den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien
oder präferenziellen Handels angehören, die
bereits besteht oder in Zukunft geschaffen
wird,
c) dritten Staaten in Anwendung multilateraler
Abmachungen, an denen der andere Vertragschließende
Teil nicht teilnimmt.
Artikel 3
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Republik Zaire wird in Übereinstimmung
mit den in jedem der beiden Staaten
geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer
Währung abgewickelt.
Artikel 4
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Republik Zaire wird auf Grund
von Verträgen abgewickelt, die zwischen natürlichen
oder juristischen Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes geschlossen werden,
die nach den im jeweiligen Staat geltenden
Vorschriften außenhandelsberechtigt sind.
Artikel 5
Die Vertragschließenden Teile setzen voraus,
daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu Weltmarktpreisen
erfolgen werden. Im Falle von
Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die
beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete
Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.
Artikel 6
Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
zweckdienliche Informationen über den Handel
und die Wirtschaft zum Zwecke der bestmöglichen
Entwicklung des gegenseitigen Warenverkehrs auszutauschen.
Artikel 7
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens abgeschlossen worden sind, keine
Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf alle den Warenverkehr betreffende Verträge
Anwendung, die während der Gültigkeitsdauer dieses
Abkommens abgeschlossen und am Tage seines
Ablaufes noch nicht erfüllt worden sind.
Artikel 8
(1) Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es,
die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen,
neue Möglichkeiten zur Entwicklung des
Handels zwischen den beiden Staaten zu prüfen
und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung
oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.
(2) Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden
Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden
Teile durch ihre Vertreter
Konsultationen.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Unterzeichnung stattfindet, und gilt bis
31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert
sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern
es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit
durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile
kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in
Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich
auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle
endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung
der Aufkündigung.
Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei
Urschriften, in deutscher und französischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Schmidt m. p.
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia Yubassa m. p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 am 1. Juni 1985 in Kraft.