142. Verordnung: Fleischuntersuchungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.
(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß für Schalenwild
aus Fleischproduktionsgattern, insbesondere
gelten die Vorschriften über Rinder für Hochwild,
diejenigen über Schweine für Schwarzwild.
§ 2. Die Vorschriften dieser Verordnung über
die Untersuchung auf Trichinen gelten für
Schweine, Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber,
Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen
sein können, wenn das Fleisch zum Genuß
für Menschen in Verkehr gebracht werden soll.
2. ABSCHNITT
Untersuchung vor der Schlachtung
(Schlachttieruntersuchung)
§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist
bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür
geeigneten Untersuchungsplatz sowie möglichst
kurze Zeit vor der Schlachtung vorzunehmen.
(2) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das
Tier
1. eine Krankheit oder Verletzung mit oder
ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt,
die die Verwendbarkeit des Fleisches als
menschliches Lebensmittel beeinträchtigen
oder ausschließen könnte;
2. eine anzeigepflichtige Krankheit oder
Erscheinung zeigt, die den Ausbruch einer
solchen Krankheit befürchten läßt;
3. erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht
erteilt werden, wenn bei dem Tier Milzbrand,
Rauschbrand, Rotz, Wutkrankheit, Wild- und Rinderseuche,
Rinderpest, ansteckende Blutarmut der
Einhufer, Maltafieber oder der Verdacht auf eine
dieser Seuchen vorliegt. Bei pockenkranken oder
dieser Seuche verdächtigen Schafen darf die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu vorliegt.
§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so
lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht,
daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel
durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika,
Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit
hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel
spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Desinfektions- und Reinigungsmitteln,
Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen
Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit
zu gefährden, beeinträchtigt sein könnte.
(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf das Vorhandensein
von Rückständen nur durch die Untersuchung
des Fleisches nach der Schlachtung möglich,
so ist die Schlachtung unter Aufsicht des
Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.
(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei
allen Schlachttieren aus einem Bestand, von dem
bei einem Tier Rückstände festgestellt worden sind,
so lange gegeben, bis bei jedem einzelnen Tier die
Freiheit von den diesbezüglichen Rückständen
durch geeignete Untersuchungen nachgewiesen
worden ist.
(4) Der Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen
oder der Nachweis von Rückständen bei
Schlachttieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde
umgehend zu melden. In der Meldung ist auch
anzuführen, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von
Rückständen bei anderen Tieren des Bestandes
besteht.
§ 6. Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark
aufgeregt sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan
einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden
anzuordnen, sofern dadurch eine Erholung der
Tiere zu erwarten ist und nicht andere Gründe für
die sofortige Schlachtung vorliegen.
§ 7. (1) Wenn das Schlachttier
1. mit einer anderen als im § 4 angeführten
anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf
den Menschen übertragbaren Krankheit
behaftet ist,
2. Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht
auf eine Salmonellose begründen oder
aus einem Bestand stammt, in dem Salmonellen
festgestellt worden sind,
3. Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer
Störung des Allgemeinbefindens einhergehen
oder
4. Krankheitserreger ausscheidet,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis
zur Schlachtung unter der Bedingung zu erteilen,
daß die Schlachtung nach der Schlachttieruntersuchung
in für die Schlachtung kranker Tiere
bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der
Schlachtung anderer Tiere und unter Aufsicht des
Fleischuntersuchungstierarztes ehestmöglich vorgenommen
wird.
(2) Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen
werden, so sind diese Schlachttiere bis zur
Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren
einzustallen.
3. ABSCHNITT
Untersuchung nach der Schlachtung
(Fleischuntersuchung)
§ 8. (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der
Schlachtung muß ein geeigneter Untersuchungsplatz
in der Schlachtstätte mit einer Beleuchtung
von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt
zur Verfügung stehen.
(2) Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet
sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die
Untersuchung bereitgehalten werden können und
die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne
Behinderung des Untersuchers durchgeführt werden
kann.
(3) Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet
sein, daß die Untersuchung unmittelbar im
Anschluß an die gemäß § 24 des Fleischuntersuchungsgesetzes
vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt
werden kann.
§ 9. Die Untersuchung der Tiere nach der
Schlachtung ist unmittelbar nach den vor der
Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen.
§ 10. (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck
und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit
der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo
bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung
ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan
in einer Stunde die Tierkörper von
mehr als 12 Rindern oder 20 Kälbern oder
50 Schweinen oder an einem Tag von mehr als
72 Rindern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen
untersucht. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal
in der Woche um höchstens 20 vH überschritten
werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen
festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die
Entnahme der Proben für die Trichinenschau und
für diese selbst nicht inbegriffen.
(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt
weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung,
erhöhen sich die Höchstuntersuchungszahlen
entsprechend.
§ 11. Wurden bei Rindern Finnen festgestellt, so
ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zerlegen
zu lassen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke
des Befalles möglich ist.
§ 12. Ergibt die Untersuchung den Verdacht auf
das Vorliegen krankhafter Veränderungen, so sind
weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen
bzw. zu veranlassen.
§ 13. Liegt der Verdacht auf Fleischmängel vor,
so sind die Koch- und Bratprobe, pH-Messung,
Untersuchung auf Ausblutung, auf Tiefenfäulnis,
Farbstoffe und dergleichen durchzuführen.
§ 14. Eine bakteriologische Fleischuntersuchung
ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die
Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben
hat, in folgenden Fällen zu veranlassen
1. bei Notschlachtungen;
2. bei Tieren, die vor der Schlachtung eine mit
Störung des Allgemeinbefindens einhergehende
Krankheit aufgewiesen haben und bei
sonstigem Verdacht auf Blutvergiftung;
3. beim Vorliegen von akuten Entzündungen,
insbesondere der Mundhöhle, des Rachens,
der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der
Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren,
des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des
Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der
Sehnenscheiden, der Klauen oder der Hufe,
des Nabels, bei Gelbsucht oder bei Verdacht
auf Blutvergiftung im Anschluß an eitrige
oder brandige Wunden, an Knochenbrüche,
an Vorfälle innerer Körperteile und an sonstige,
durch äußere Einwirkungen entstandene
Schäden;
4. bei Ausscheidern von Salmonellen oder bei
Tieren aus Beständen, in welchen Salmonellenausscheider
festgestellt wurden;
5. wenn das Ausweiden nicht spätestens eine
halbe Stunde nach Eintritt des Todes erfolgt
ist;
6. wenn ein für die Beurteilung des Fleisches
wesentliches Organ beseitigt oder derart
behandelt wurde, daß eine einwandfreie Beurteilung
des Tierkörpers nicht möglich ist, oder
7. wenn die Schlachtung in unzulässiger Weise
ohne Schlachttieruntersuchung erfolgt ist.
§ 15. Der Tierkörper, die Organe und die sonstigen
Teile sind in den Fällen der §§ 11 bis 14 als
„beanstandet" vorläufig zu kennzeichnen und bis
zum Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen
Untersuchung oder anderer Untersuchungsergebnisse
getrennt von anderem Fleisch oder
anderen Lebensmitteln unter Verschluß kühl aufzubewahren.
§ 16. Ist eine das Verderben des Fleisches während
der Dauer der bakteriologischen Untersuchung
oder anderer Untersuchungen verhütende
Aufbewahrung am Schlachtort nicht möglich, so ist
dieses Fleisch in einen Schlachtbetrieb mit Kühlhaus,
der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht
steht, zu verbringen. Der Fleischuntersuchungstierarzt
hat das Fleisch als „beanstandet" vorläufig zu
kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen,
aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige
Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen
hervorgehen. Er hat den für den
Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt
zu verständigen. Dieser hat allfällige weitere
Untersuchungen durchzuführen und die Beurteilung
vorzunehmen.
§ 17. Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper
bzw. im Fleisch Stoffe vorhanden sind, die nach Art
und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit
zu schädigen oder zu gefährden (§ 26 Abs. 1
des Fleischuntersuchungsgesetzes), so sind weitergehende
Untersuchungen zu veranlassen und Proben
an eine Untersuchungsanstalt gemäß § 27 des
Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden.
§ 18. (1) Die Untersuchung der Schweine auf
Trichinen (Trichinenschau) hat im Anschluß an die
Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die
Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht möglich, so
kann der Landeshauptmann die Untersuchung
außerhalb des Schlachtbetriebes gestatten.
(2) Bei anderen Tieren als Schweinen, die auf
Trichinen zu untersuchen sind, hat die Trichinenschau
spätestens vor der Zerlegung der Tiere stattzufinden.
§ 19. (1) Die Tierkörper und die Proben sind
übereinstimmend und unverwechselbar zu bezeichnen.
(2) Die Kennzeichnung als „Trichinenfrei" darf
erst nach Feststellung der Trichinenfreiheit am
Tierkörper angebracht werden. Abweichend davon
darf die Kennzeichnung der Tauglichkeit und der
Trichinenfreiheit vor Abschluß der Untersuchung
auf Trichinen vorgenommen werden, sofern die
geschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Trichinenfreiheit
unter ständiger amtlicher Aufsicht im
Schlachtbetrieb aufbewahrt werden.
4. ABSCHNITT
Beurteilung des Fleisches
§ 20. Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu
beurteilen, wenn
1. eine der folgenden Krankheiten festgestellt
wurde
a) Milzbrand,
b) Rauschbrand,
c) Wild- und Rinderseuche,
d) Wutkrankheit,
e) Rotz,
f) Rinderpest,
g) Maltafieber,
h) Listeriose,
i) ansteckende Blutarmut der Einhufer,
j) Schweinepest,
k) Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern,
sofern keine sinnfällige Veränderung
des Muskelfleisches und des Fettgewebes
besteht,
1) Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder
Brandpocken vorliegen,
m) Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige
Veränderungen des Muskelfleisches,
n) Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen
der Muskulatur vorliegen,
o) Trichinose, ausgenommen im Fall des
§ 28,
p) Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ
oder die Auskleidung einer Körperhöhle
oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen
aufweisen,
q) Maul- und Klauenseuche, ausgenommen
ist das von Knochen und Lymphknoten
befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es
durch 48 Stunden bei einer Temperatur
von + 5 °C bis + 7 °C aufbewahrt wurde
und die postmortale Säuerung eingetreten
ist;
2. einer der nachfolgenden Umstände vorliegt
a) ungeborene, totgeborene oder verendete
Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch
unvorhergesehene äußere Einwirkung
getötet wurden und vor Eintritt des Todes
völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß
das Ausweiden unmittelbar nach dem
Tode erfolgt ist;
b) Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder
gelbgrün) an allen Teilen des Körpers
24 Stunden nach der Schlachtung noch
stark hervortritt oder wenn das Fleisch
nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe
einen widerlichen Geruch oder
Geschmack aufweist;
c) hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch
oder ein anderer widerlicher oder
sonst stark abwegiger Geruch oder
Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln,
Desinfektionsmitteln und dergleichen
sowie hochgradig fischiger oder
ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung
auch bei der frühestens 24 Stunden
nach der Schlachtung vorzunehmenden
Koch- und Bratprobe vorliegt;
d) Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen,
wenn sie an zahlreichen Stellen des
Muskelfleisches, der Knochen oder der
Fleischlymphknoten vorhanden sind;
e) hochgradige Abmagerung infolge einer
Krankheit;
f) hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches
oder starke Verfärbung des Fleisches;
g) fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge,
die das Fleisch durchgehend
ergriffen haben sowie bei hochgradigem
Keimgehalt der Muskulatur;
h) Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern
(Intoxikationserregern), die nach Art
und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung
des Fleisches geeignet sind, die
menschliche Gesundheit zu schädigen;
i) Nachweis von Salmonellen oder anderer
auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
3. im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
angeführte Rückstände nachgewiesen
werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika
oder Sulfonamide), wenn diese nur in
einzelnen Organen nachgewiesen worden
sind; für Schädlingsbekämpfungsmittel und
Reinigungsmittel gelten die nach dem Lebensmittelgesetz
1975 festgesetzten Höchstwerte;
4. die Brauchbarmachung unterblieben oder
nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden
ist.
§ 21. Das gesamte Fleisch, ausgenommen das
Fett, ist untauglich, wenn einer der nachstehenden
Mängel vorliegt
1. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern
(Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus
ce1lulosae) sowie bei Schafen und Ziegen
(Cysticercus ovis), wenn auf mehr als
zwei der Schnittflächen an der Muskulatur
jeweils zumindest eine Finne festgestellt worden
ist (Starkfinnigkeit), oder im Falle der
Schwachfinnigkeit (§ 27 Z 2), wenn das
Fleisch wäßrig oder verfärbt ist. Magen und
Darm und das Blut sind tauglich, sofern sie
bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die
Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen
befunden worden sind;
2. Miescher'sche Schläuche, wenn sie in großer
Zahl vorhanden sind oder wenn das Fleisch
hiedurch wäßrig geworden oder auffallend
verfärbt ist.
§ 22. Alle veränderten Teile, bei veränderten
Organen jeweils das gesamte Organ, sind untauglich,
insbesondere dann, wenn einer der nachfolgenden
Mängel vorliegt
1. Tierische Schmarotzer;
2. Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;
3. Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose) und
Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);
4. Entzündungen und deren Folgeerscheinungen,
ferner abgekapselte Eiter- und Jaucheherde,
wenn das Allgemeinbefinden des Tieres
kurz vor der Schlachtung ungestört war,
insbesondere, wenn Anzeichen einer Blutvergiftung
nicht vorhanden sind;
5. Verletzungen (Wunden, Quetschungen,
Knochenbrüche, Verbrennungen u. dgl.),
wenn sie nicht von fieberhaften Störungen
des Allgemeinbefindens begleitet werden;
6. Rotlauf der Schweine, sofern nicht gemäß
§ 20 Z 1 lit. k das gesamte Fleisch untauglich
ist;
7. Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens
vorlag oder Veränderungen
der Fleischbeschaffenheit damit nicht
verbunden sind;
8. Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
9. blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder
Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen
und Körperteilen;
10. hochgradige Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;
11. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und
dergleichen an einzelnen Fleischteilen;
12. Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter,
Jauche oder anderen Entzündungsprodukten;
13. Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser
oder sonstige Verunreinigungen in
der Lunge oder im Blut;
14. Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen
sowie derartige Beschmutzung des Fleisches,
daß eine gründliche Reinigung der
beschmutzten Teile nicht ausführbar ist.
§ 23. Augen, Ohrenausschnitte, Afterausschnitte,
soweit diese nicht als „Krone" am Mastdarm verbleiben,
innere und äußere Geschlechtsteile, bei
Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute,
bei Rindern und Schweinen die Mandeln
(Tonsillen), bei Einhufern der Dickdarm sind
untauglich.
§ 24. Die zur Durchführung von Untersuchungen
entnommenen Proben sind untauglich.
§ 25. Bei Maul- und Klauenseuche sind Knochen,
Blut, Lymphknoten, Lunge, Nieren, Milz,
Leber, Herz, Zunge, Bauchspeicheldrüse und der
gesamte Magen-Darmtrakt sowie der Kopf untauglich.
§ 26. Wenn Hemmstoffe (Antibiotika, Sulfonamide)
auch nur in einem einzelnen Organ nachgewiesen
worden sind, so sind alle Organe außer
Herz und Zunge sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle
untauglich.
§ 27. Tauglich nach Brauchbarmachung mit Ausnahme
der veränderten Teile sind
1. das Fett starkfinniger Rinder und Schweine;
2. das Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen
Finnen, und zwar bei Rindern mit
Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus
cellulosae und bei Schafen und Ziegen
mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen
nach § 21 Z 1 nicht zutreffen (Schwachfinnigkeit);
Leber, Milz, Nieren, Magen,
Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie
das Fett sind, falls sie frei von Finnen befunden
wurden, ohne Einschränkungen tauglich.
§ 28. Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen
nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe
Trichinen nachgewiesen werden und die trichinösen
Tierkörper nicht festgestellt werden können,
ist das gesamte Muskelfleisch einschließlich
Zunge und Kehlkopfmuskulatur aller Schweine,
von denen die Sammelprobe genommen worden ist,
tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen
Innereien sind tauglich.
§ 29. (1) Fleisch, das in seinem Nahrungs- oder
Genußwert erheblich vermindert ist, aber in
gesundheitlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken
gibt, ist minderwertig.
(2) Der Nahrungs- und Genußwert ist jedenfalls
erheblich vermindert, wenn einer der folgenden
Umstände vorliegt
1. Gelbsucht, wenn die Gelbfärbung nur
schwach hervortritt;
2. geringgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch
sowie geringgradig abwegiger, jedoch
nicht widerlicher Geruch oder Geschmack;
3. mäßige Wäßrigkeit oder mäßige Durchsetzung
mit Blutungen oder mit Kalkablagerungen;
4. Miescher'sche Schläuche, wenn sie in mäßiger
Zahl vorliegen und nur geringgradige sinnfällige
Veränderungen vorhanden sind; das Fett
und die Organe sind tauglich;
5. hochgradige Magerkeit, die nicht durch eine
Krankheit bedingt ist;
6. Unreife und Entwicklungsstörungen (Kümmern)
bei Jungtieren;
7. ausgebreitete Krankheitsprozesse, soweit das
Fleisch nicht als untauglich zu erklären ist;
8. unvollkommene Ausblutung.
§ 30. Das gesamte Fleisch ist minderwertig nach
Brauchbarmachung, wenn einer der nachstehenden
Mängel oder eine der nachstehenden Erkrankungen
vorliegt
1. Tuberkulose, wenn nur ein Organ (Organlymphknoten)
befallen ist;
2. Brucellose der Rinder und Schweine, wenn
pathologisch-anatomische Veränderungen
vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider
handelt oder wenn die Erreger
nachgewiesen wurden;
3. ansteckende Schweinelähmung;
4. vesikuläre Virusseuche der Schweine.
§ 31. Mit Milzbrand oder Rotzkeimen oder mit
Salmonellen verunreinigtes Fleisch ist minderwertig
nach Brauchbarmachung. Diese Verunreinigung ist
insbesondere bei jenen Tieren anzunehmen, die
gemeinsam mit milzbrand- oder rotzkranken oder
an Salmonellose erkrankten Tieren unter Benützung
derselben Geräte und Einrichtungen
geschlachtet wurden oder wenn sonst ein Kontakt
mit solcherart erkrankten Tieren oder Tierkörpern
bestanden hat.
§ 32. Nach den Ergebnissen der bakteriologischen
Fleischuntersuchung ist das Fleisch folgendermaßen
zu beurteilen
1. Sind Erreger einer der in den §§ 20 und 30
angeführten Krankheiten nachgewiesen worden,
so ist das gesamte Fleisch untauglich.
2. Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so
ist das gesamte Fleisch untauglich.
3. Sind andere, für den Menschen pathogene
Mikroorganismen nachgewiesen worden, so
liegt Blutvergiftung gem. § 20 Z 1 lit. m vor
und das gesamte Fleisch ist untauglich.
4. Sind in einer Muskelprobe zahlreiche andere
als die unter Z 1 bis Z 3 genannten
Mikroorganismen nachgewiesen worden, so
liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge
gem. § 20 Z 2 lit. g vor und
das gesamte Fleisch ist untauglich.
5. Sind in einer oder mehreren Proben Botulismuskeime
(Clostridium botulinum) nachgewiesen
worden oder sind in einer oder mehreren
Proben andere potentielle Lebensmittelvergifter,
wie koagulasepositive Staphylokocken
und Clostridium perfringens, nachgewiesen
worden, die bei der weiteren Verwendung
des Fleisches geeignet sind, die menschliche
Gesundheit zu gefährden, so ist das gesamte
Fleisch untauglich. Sind die anderen potentiellen
Lebensmittelvergifter nur in einzelnen
Organen nachgewiesen worden, so sind nur
diese untauglich.
6. Sind Mikroorganismen nach Z 4 nur vereinzelt
oder überhaupt nicht nachgewiesen worden,
so ist das Fleisch nach dem allgemeinen
Befund zu beurteilen.
5. ABSCHNITT
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 33. Bei der Brauchbarmachung durch Erhitzen
des Fleisches sind nachstehende Vorschriften einzuhalten
1. Beim Kochen ist das Fleisch in Stücke von
nicht mehr als 10 cm Dicke zu zerlegen und
mindestens zweieinhalb Stunden im kochenden
Wasser zu halten.
2. Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampfkochapparaten
so lange zu erfolgen, bis mindestens
10 Minuten lang eine Kerntemperatur
von 85 °C geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke
durchgehend grau-weiß verfärbt sind
und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft
abrinnt.
3. Beim Braten ist das Fleisch bei einer Temperatur
von mindestens 180 °C so lange zu erhitzen,
bis mindestens 10 Minuten lang eine
Kerntemperatur von 85 °C geherrscht hat,
sodaß beim Anschneiden kein rötlicher
Fleischsaft abrinnt und die Fleischstücke
durchgehend grau-weiß verfärbt sind.
4. Die Brauchbarmachung kann auch durch die
Herstellung von Vollkonserven erfolgen.
5. Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor
dem Erhitzen ist zulässig. Die nach dem
Pökeln übriggebliebene Lake ist durch Hitze
zu sterilisieren.
6. Das Erhitzen des Fettgewebes kann auch
durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen,
wobei das Fett vollständig zu verflüssigen und
mindestens 10 Minuten lang auf 85 °C zu
erhitzen ist.
§ 34. Gefrieren ist nur für die Brauchbarmachung
des Fleisches von schwachfinnigen Rindern
und von Schweinen im Falle des § 28 zugelassen.
Hiebei sind folgende Vorschriften einzuhalten
1. Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von
—10 °C wenigstens 144 Stunden aufzubewahren.
Die Temperatur ist automatisch zu
regeln und durch einen Thermographen laufend
zu registrieren. Die Temperatur darf
nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
2. Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften,
Tierkörperviertel und auch kleinere
Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden.
Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen
Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen
werden.
3. Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung
ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es allseitig
der Kaltluft zugänglich ist. Teilstücke können
auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert
werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert
und dürfen nicht gestapelt werden. Das
Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem
Fußboden in Berührung kommen.
4. Auf den einzelnen Fleischteilen sind Monat,
Tag und Stunde des Einbringens in den
Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken.
5. Das Aufbewahren des Fleisches hat in einem
gesonderten versperrbaren Gefrierraum unter
amtlichem Verschluß zu erfolgen. Schwachfinniges
Fleisch darf nicht gemeinsam mit
anderem Fleisch eingefroren und gelagert
werden.
6. Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung
entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen,
die aus einem Material bestehen, das Wärme
nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.
Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht
übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen
sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung
zu unterziehen oder als untauglich
zu erklären und unschädlich zu beseitigen.
Auf den einzufrierenden Packstücken sind
Monat, Tag und Stunde des Einbringens in
den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken.
Die Packstücke müssen so gelagert
werden, daß sie allseitig der Kaltluft zugänglich
sind. Das Stapeln der Packstücke übereinander
ist nicht zulässig. Das Entbeinen von
schwachfinnigem Rindfleisch ist nur in einem
Raum zulässig, in dem anderes Fleisch gleichzeitig
nicht zerteilt wird.
7. Tiefgefrieren bei einer Temperatur von
— 18 °C oder darunter ist zulässig. Die Aufbewahrungsdauer
verkürzt sich dabei auf
72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser
Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.
8. Das oben genannte Verfahren darf nur in solchen
Gefrieranlagen durchgeführt werden,
die über die notwendigen Einrichtungen verfügen
und unter ständiger Kontrolle eines
Fleischuntersuchungstierarztes stehen.
9. Das Gefrieren von Schweinefleisch hat nach
Z 1 bis 8 zu erfolgen, jedoch sind abweichend
davon die Tierkörper bzw. deren Teile bei
einer Raumtemperatur von — 18 °C oder darunter
durch wenigstens drei Wochen aufzubewahren,
und das Fleisch darf nicht gemeinsam
mit anderem Fleisch eingefroren oder gelagert
werden.
6. ABSCHNITT
Verwertung von untauglichem Fleisch
§ 35. Untaugliches Fleisch ist von der Gemeinde
durch Ablieferung an eine Tierkörperverwertungsanstalt
unschädlich zu beseitigen, sofern nicht nach
Maßgabe dieser Verordnung eine anderweitige
Verwertung zulässig ist.
§ 36. Die als untauglich befundenen Tierkörper
und Tierkörperteile (Konfiskate) sind bis zur
Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß
zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete
Tierkörper dürfen auch in anderer Weise
abgesondert von Lebensmitteln unter Verschluß
verwahrt werden.
§ 37. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat
die Konfiskate im Untersuchungsprotokoll unter
Bezeichnung des Tieres oder Tierkörperteiles, der
Menge in kg des Befundes und des Herkunftszeichens
einzutragen.
(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat die
Abholung der Ganztierkonfiskate durch die Tierkörperverwertungsanstalt
zu veranlassen und auf
Tierseuchenerreger und auf den Menschen übertragbare
Seuchenerreger im abgelieferten Material
nachweislich hinzuweisen. Die Tierkörperverwertungsanstalt
hat die erfolgte Übernahme zu bestätigen.
§ 38. (1) Die Gemeinde darf aus Schlachthäusern,
die unter ständiger tierärztlicher Überwachung
stehen, von tauglichen Schlachtkörpern
stammende, nur durch Brühwasser verunreinigte
Lungen und von Leberegeln befallene Lebern nach
Maßgabe des Abs. 2 zur Herstellung von Tierfutterkonserven
und Trockenfutter abgeben.
(2) Die Abgabe nach Abs. 1 ist an folgende
Bedingungen geknüpft
1. Der Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutterkonserven
und Trockenfutter berechtigt
sein.
2. Im Betrieb dürfen keine Lebensmittel hergestellt
werden.
3. Der Betrieb ist amtstierärztlich zu überwachen.
4. Die zur Tierfutterkonservenherstellung
bestimmten Lungen und Lebern sind bis zur
Abholung gesondert unter Verschluß kühl
aufzubewahren.
5. Über die abgeführten Lungen- und Lebermengen
ist ein fortlaufend numerierter
Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim
Transport mitzuführen und im Tierfutterkonservenherstellungsbetrieb
durch mindestens
ein Jahr aufzubewahren.
6. Die Tierfutterkonserven sind mit einem F-
Wert gleich oder größer als 10 zu sterilisieren;
Trockenfutter ist zur Abtötung vegetativer
Keime ausreichend zu erhitzen (F-Wert
gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger
Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert)
auf höchstens 0,7.
§ 39. Unter der Voraussetzung von § 38 dürfen
von tauglichen Tieren stammende Mägen und Vormägen
auch ungereinigt zur Erzeugung von Tierfutterkonserven
abgegeben werden.
§ 40. Die Gemeinde darf Rinderpenisse an
Betriebe zur Erzeugung von Hundekauknochen
abgeben. Die Bedingungen nach § 38 Abs. 2 Z 1 bis
5 gelten sinngemäß.