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142_1984 AT

142. Verordnung: Fleischuntersuchungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Fleischuntersuchungsverordnung

Auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder,

Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.

(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß für Schalenwild

aus Fleischproduktionsgattern, insbesondere

gelten die Vorschriften über Rinder für Hochwild,

diejenigen über Schweine für Schwarzwild.

§ 2. Die Vorschriften dieser Verordnung über

die Untersuchung auf Trichinen gelten für

Schweine, Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber,

Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen

sein können, wenn das Fleisch zum Genuß

für Menschen in Verkehr gebracht werden soll.

2. ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung

(Schlachttieruntersuchung)

§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist

bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür

geeigneten Untersuchungsplatz sowie möglichst

kurze Zeit vor der Schlachtung vorzunehmen.

(2) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das

Tier

1. eine Krankheit oder Verletzung mit oder

ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt,

die die Verwendbarkeit des Fleisches als

menschliches Lebensmittel beeinträchtigen

oder ausschließen könnte;

2. eine anzeigepflichtige Krankheit oder

Erscheinung zeigt, die den Ausbruch einer

solchen Krankheit befürchten läßt;

3. erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.

§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht

erteilt werden, wenn bei dem Tier Milzbrand,

Rauschbrand, Rotz, Wutkrankheit, Wild- und Rinderseuche,

Rinderpest, ansteckende Blutarmut der

Einhufer, Maltafieber oder der Verdacht auf eine

dieser Seuchen vorliegt. Bei pockenkranken oder

dieser Seuche verdächtigen Schafen darf die

Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Bewilligung

der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu vorliegt.

§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so

lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht,

daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel

durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika,

Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit

hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel

spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln,

Desinfektions- und Reinigungsmitteln,

Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen

Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit

zu gefährden, beeinträchtigt sein könnte.

(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf das Vorhandensein

von Rückständen nur durch die Untersuchung

des Fleisches nach der Schlachtung möglich,

so ist die Schlachtung unter Aufsicht des

Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.

(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei

allen Schlachttieren aus einem Bestand, von dem

bei einem Tier Rückstände festgestellt worden sind,

so lange gegeben, bis bei jedem einzelnen Tier die

Freiheit von den diesbezüglichen Rückständen

durch geeignete Untersuchungen nachgewiesen

worden ist.

(4) Der Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen

oder der Nachweis von Rückständen bei

Schlachttieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde

umgehend zu melden. In der Meldung ist auch

anzuführen, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von

Rückständen bei anderen Tieren des Bestandes

besteht.

§ 6. Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark

aufgeregt sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan

einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden

anzuordnen, sofern dadurch eine Erholung der

Tiere zu erwarten ist und nicht andere Gründe für

die sofortige Schlachtung vorliegen.

§ 7. (1) Wenn das Schlachttier

1. mit einer anderen als im § 4 angeführten

anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf

den Menschen übertragbaren Krankheit

behaftet ist,

2. Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht

auf eine Salmonellose begründen oder

aus einem Bestand stammt, in dem Salmonellen

festgestellt worden sind,

3. Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer

Störung des Allgemeinbefindens einhergehen

oder

4. Krankheitserreger ausscheidet,

so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis

zur Schlachtung unter der Bedingung zu erteilen,

daß die Schlachtung nach der Schlachttieruntersuchung

in für die Schlachtung kranker Tiere

bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der

Schlachtung anderer Tiere und unter Aufsicht des

Fleischuntersuchungstierarztes ehestmöglich vorgenommen

wird.

(2) Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen

werden, so sind diese Schlachttiere bis zur

Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren

einzustallen.

3. ABSCHNITT

Untersuchung nach der Schlachtung

(Fleischuntersuchung)

§ 8. (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der

Schlachtung muß ein geeigneter Untersuchungsplatz

in der Schlachtstätte mit einer Beleuchtung

von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt

zur Verfügung stehen.

(2) Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet

sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die

Untersuchung bereitgehalten werden können und

die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne

Behinderung des Untersuchers durchgeführt werden

kann.

(3) Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet

sein, daß die Untersuchung unmittelbar im

Anschluß an die gemäß § 24 des Fleischuntersuchungsgesetzes

vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt

werden kann.

§ 9. Die Untersuchung der Tiere nach der

Schlachtung ist unmittelbar nach den vor der

Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen.

§ 10. (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck

und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit

der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo

bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung

ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan

in einer Stunde die Tierkörper von

mehr als 12 Rindern oder 20 Kälbern oder

50 Schweinen oder an einem Tag von mehr als

72 Rindern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen

untersucht. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal

in der Woche um höchstens 20 vH überschritten

werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen

festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die

Entnahme der Proben für die Trichinenschau und

für diese selbst nicht inbegriffen.

(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt

weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung,

erhöhen sich die Höchstuntersuchungszahlen

entsprechend.

§ 11. Wurden bei Rindern Finnen festgestellt, so

ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zerlegen

zu lassen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke

des Befalles möglich ist.

§ 12. Ergibt die Untersuchung den Verdacht auf

das Vorliegen krankhafter Veränderungen, so sind

weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen

bzw. zu veranlassen.

§ 13. Liegt der Verdacht auf Fleischmängel vor,

so sind die Koch- und Bratprobe, pH-Messung,

Untersuchung auf Ausblutung, auf Tiefenfäulnis,

Farbstoffe und dergleichen durchzuführen.

§ 14. Eine bakteriologische Fleischuntersuchung

ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die

Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben

hat, in folgenden Fällen zu veranlassen

1. bei Notschlachtungen;

2. bei Tieren, die vor der Schlachtung eine mit

Störung des Allgemeinbefindens einhergehende

Krankheit aufgewiesen haben und bei

sonstigem Verdacht auf Blutvergiftung;

3. beim Vorliegen von akuten Entzündungen,

insbesondere der Mundhöhle, des Rachens,

der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der

Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren,

des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des

Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der

Sehnenscheiden, der Klauen oder der Hufe,

des Nabels, bei Gelbsucht oder bei Verdacht

auf Blutvergiftung im Anschluß an eitrige

oder brandige Wunden, an Knochenbrüche,

an Vorfälle innerer Körperteile und an sonstige,

durch äußere Einwirkungen entstandene

Schäden;

4. bei Ausscheidern von Salmonellen oder bei

Tieren aus Beständen, in welchen Salmonellenausscheider

festgestellt wurden;

5. wenn das Ausweiden nicht spätestens eine

halbe Stunde nach Eintritt des Todes erfolgt

ist;

6. wenn ein für die Beurteilung des Fleisches

wesentliches Organ beseitigt oder derart

behandelt wurde, daß eine einwandfreie Beurteilung

des Tierkörpers nicht möglich ist, oder

7. wenn die Schlachtung in unzulässiger Weise

ohne Schlachttieruntersuchung erfolgt ist.

§ 15. Der Tierkörper, die Organe und die sonstigen

Teile sind in den Fällen der §§ 11 bis 14 als

„beanstandet" vorläufig zu kennzeichnen und bis

zum Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen

Untersuchung oder anderer Untersuchungsergebnisse

getrennt von anderem Fleisch oder

anderen Lebensmitteln unter Verschluß kühl aufzubewahren.

§ 16. Ist eine das Verderben des Fleisches während

der Dauer der bakteriologischen Untersuchung

oder anderer Untersuchungen verhütende

Aufbewahrung am Schlachtort nicht möglich, so ist

dieses Fleisch in einen Schlachtbetrieb mit Kühlhaus,

der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht

steht, zu verbringen. Der Fleischuntersuchungstierarzt

hat das Fleisch als „beanstandet" vorläufig zu

kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen,

aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige

Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen

hervorgehen. Er hat den für den

Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt

zu verständigen. Dieser hat allfällige weitere

Untersuchungen durchzuführen und die Beurteilung

vorzunehmen.

§ 17. Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper

bzw. im Fleisch Stoffe vorhanden sind, die nach Art

und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit

zu schädigen oder zu gefährden (§ 26 Abs. 1

des Fleischuntersuchungsgesetzes), so sind weitergehende

Untersuchungen zu veranlassen und Proben

an eine Untersuchungsanstalt gemäß § 27 des

Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden.

§ 18. (1) Die Untersuchung der Schweine auf

Trichinen (Trichinenschau) hat im Anschluß an die

Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die

Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht möglich, so

kann der Landeshauptmann die Untersuchung

außerhalb des Schlachtbetriebes gestatten.

(2) Bei anderen Tieren als Schweinen, die auf

Trichinen zu untersuchen sind, hat die Trichinenschau

spätestens vor der Zerlegung der Tiere stattzufinden.

§ 19. (1) Die Tierkörper und die Proben sind

übereinstimmend und unverwechselbar zu bezeichnen.

(2) Die Kennzeichnung als „Trichinenfrei" darf

erst nach Feststellung der Trichinenfreiheit am

Tierkörper angebracht werden. Abweichend davon

darf die Kennzeichnung der Tauglichkeit und der

Trichinenfreiheit vor Abschluß der Untersuchung

auf Trichinen vorgenommen werden, sofern die

geschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Trichinenfreiheit

unter ständiger amtlicher Aufsicht im

Schlachtbetrieb aufbewahrt werden.

4. ABSCHNITT

Beurteilung des Fleisches

§ 20. Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu

beurteilen, wenn

1. eine der folgenden Krankheiten festgestellt

wurde

a) Milzbrand,

b) Rauschbrand,

c) Wild- und Rinderseuche,

d) Wutkrankheit,

e) Rotz,

f) Rinderpest,

g) Maltafieber,

h) Listeriose,

i) ansteckende Blutarmut der Einhufer,

j) Schweinepest,

k) Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern,

sofern keine sinnfällige Veränderung

des Muskelfleisches und des Fettgewebes

besteht,

1) Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder

Brandpocken vorliegen,

m) Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige

Veränderungen des Muskelfleisches,

n) Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen

der Muskulatur vorliegen,

o) Trichinose, ausgenommen im Fall des

§ 28,

p) Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ

oder die Auskleidung einer Körperhöhle

oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen

aufweisen,

q) Maul- und Klauenseuche, ausgenommen

ist das von Knochen und Lymphknoten

befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es

durch 48 Stunden bei einer Temperatur

von + 5 °C bis + 7 °C aufbewahrt wurde

und die postmortale Säuerung eingetreten

ist;

2. einer der nachfolgenden Umstände vorliegt

a) ungeborene, totgeborene oder verendete

Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch

unvorhergesehene äußere Einwirkung

getötet wurden und vor Eintritt des Todes

völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß

das Ausweiden unmittelbar nach dem

Tode erfolgt ist;

b) Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder

gelbgrün) an allen Teilen des Körpers

24 Stunden nach der Schlachtung noch

stark hervortritt oder wenn das Fleisch

nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe

einen widerlichen Geruch oder

Geschmack aufweist;

c) hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch

oder ein anderer widerlicher oder

sonst stark abwegiger Geruch oder

Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln,

Desinfektionsmitteln und dergleichen

sowie hochgradig fischiger oder

ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung

auch bei der frühestens 24 Stunden

nach der Schlachtung vorzunehmenden

Koch- und Bratprobe vorliegt;

d) Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen,

wenn sie an zahlreichen Stellen des

Muskelfleisches, der Knochen oder der

Fleischlymphknoten vorhanden sind;

e) hochgradige Abmagerung infolge einer

Krankheit;

f) hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches

oder starke Verfärbung des Fleisches;

g) fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge,

die das Fleisch durchgehend

ergriffen haben sowie bei hochgradigem

Keimgehalt der Muskulatur;

h) Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern

(Intoxikationserregern), die nach Art

und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung

des Fleisches geeignet sind, die

menschliche Gesundheit zu schädigen;

i) Nachweis von Salmonellen oder anderer

auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;

3. im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

angeführte Rückstände nachgewiesen

werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika

oder Sulfonamide), wenn diese nur in

einzelnen Organen nachgewiesen worden

sind; für Schädlingsbekämpfungsmittel und

Reinigungsmittel gelten die nach dem Lebensmittelgesetz

1975 festgesetzten Höchstwerte;

4. die Brauchbarmachung unterblieben oder

nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden

ist.

§ 21. Das gesamte Fleisch, ausgenommen das

Fett, ist untauglich, wenn einer der nachstehenden

Mängel vorliegt

1. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern

(Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus

ce1lulosae) sowie bei Schafen und Ziegen

(Cysticercus ovis), wenn auf mehr als

zwei der Schnittflächen an der Muskulatur

jeweils zumindest eine Finne festgestellt worden

ist (Starkfinnigkeit), oder im Falle der

Schwachfinnigkeit (§ 27 Z 2), wenn das

Fleisch wäßrig oder verfärbt ist. Magen und

Darm und das Blut sind tauglich, sofern sie

bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die

Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen

befunden worden sind;

2. Miescher'sche Schläuche, wenn sie in großer

Zahl vorhanden sind oder wenn das Fleisch

hiedurch wäßrig geworden oder auffallend

verfärbt ist.

§ 22. Alle veränderten Teile, bei veränderten

Organen jeweils das gesamte Organ, sind untauglich,

insbesondere dann, wenn einer der nachfolgenden

Mängel vorliegt

1. Tierische Schmarotzer;

2. Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;

3. Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose) und

Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);

4. Entzündungen und deren Folgeerscheinungen,

ferner abgekapselte Eiter- und Jaucheherde,

wenn das Allgemeinbefinden des Tieres

kurz vor der Schlachtung ungestört war,

insbesondere, wenn Anzeichen einer Blutvergiftung

nicht vorhanden sind;

5. Verletzungen (Wunden, Quetschungen,

Knochenbrüche, Verbrennungen u. dgl.),

wenn sie nicht von fieberhaften Störungen

des Allgemeinbefindens begleitet werden;

6. Rotlauf der Schweine, sofern nicht gemäß

§ 20 Z 1 lit. k das gesamte Fleisch untauglich

ist;

7. Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens

vorlag oder Veränderungen

der Fleischbeschaffenheit damit nicht

verbunden sind;

8. Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;

9. blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder

Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen

und Körperteilen;

10. hochgradige Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;

11. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und

dergleichen an einzelnen Fleischteilen;

12. Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter,

Jauche oder anderen Entzündungsprodukten;

13. Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser

oder sonstige Verunreinigungen in

der Lunge oder im Blut;

14. Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen

sowie derartige Beschmutzung des Fleisches,

daß eine gründliche Reinigung der

beschmutzten Teile nicht ausführbar ist.

§ 23. Augen, Ohrenausschnitte, Afterausschnitte,

soweit diese nicht als „Krone" am Mastdarm verbleiben,

innere und äußere Geschlechtsteile, bei

Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute,

bei Rindern und Schweinen die Mandeln

(Tonsillen), bei Einhufern der Dickdarm sind

untauglich.

§ 24. Die zur Durchführung von Untersuchungen

entnommenen Proben sind untauglich.

§ 25. Bei Maul- und Klauenseuche sind Knochen,

Blut, Lymphknoten, Lunge, Nieren, Milz,

Leber, Herz, Zunge, Bauchspeicheldrüse und der

gesamte Magen-Darmtrakt sowie der Kopf untauglich.

§ 26. Wenn Hemmstoffe (Antibiotika, Sulfonamide)

auch nur in einem einzelnen Organ nachgewiesen

worden sind, so sind alle Organe außer

Herz und Zunge sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle

untauglich.

§ 27. Tauglich nach Brauchbarmachung mit Ausnahme

der veränderten Teile sind

1. das Fett starkfinniger Rinder und Schweine;

2. das Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen

Finnen, und zwar bei Rindern mit

Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus

cellulosae und bei Schafen und Ziegen

mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen

nach § 21 Z 1 nicht zutreffen (Schwachfinnigkeit);

Leber, Milz, Nieren, Magen,

Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie

das Fett sind, falls sie frei von Finnen befunden

wurden, ohne Einschränkungen tauglich.

§ 28. Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen

nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe

Trichinen nachgewiesen werden und die trichinösen

Tierkörper nicht festgestellt werden können,

ist das gesamte Muskelfleisch einschließlich

Zunge und Kehlkopfmuskulatur aller Schweine,

von denen die Sammelprobe genommen worden ist,

tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen

Innereien sind tauglich.

§ 29. (1) Fleisch, das in seinem Nahrungs- oder

Genußwert erheblich vermindert ist, aber in

gesundheitlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken

gibt, ist minderwertig.

(2) Der Nahrungs- und Genußwert ist jedenfalls

erheblich vermindert, wenn einer der folgenden

Umstände vorliegt

1. Gelbsucht, wenn die Gelbfärbung nur

schwach hervortritt;

2. geringgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch

sowie geringgradig abwegiger, jedoch

nicht widerlicher Geruch oder Geschmack;

3. mäßige Wäßrigkeit oder mäßige Durchsetzung

mit Blutungen oder mit Kalkablagerungen;

4. Miescher'sche Schläuche, wenn sie in mäßiger

Zahl vorliegen und nur geringgradige sinnfällige

Veränderungen vorhanden sind; das Fett

und die Organe sind tauglich;

5. hochgradige Magerkeit, die nicht durch eine

Krankheit bedingt ist;

6. Unreife und Entwicklungsstörungen (Kümmern)

bei Jungtieren;

7. ausgebreitete Krankheitsprozesse, soweit das

Fleisch nicht als untauglich zu erklären ist;

8. unvollkommene Ausblutung.

§ 30. Das gesamte Fleisch ist minderwertig nach

Brauchbarmachung, wenn einer der nachstehenden

Mängel oder eine der nachstehenden Erkrankungen

vorliegt

1. Tuberkulose, wenn nur ein Organ (Organlymphknoten)

befallen ist;

2. Brucellose der Rinder und Schweine, wenn

pathologisch-anatomische Veränderungen

vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider

handelt oder wenn die Erreger

nachgewiesen wurden;

3. ansteckende Schweinelähmung;

4. vesikuläre Virusseuche der Schweine.

§ 31. Mit Milzbrand oder Rotzkeimen oder mit

Salmonellen verunreinigtes Fleisch ist minderwertig

nach Brauchbarmachung. Diese Verunreinigung ist

insbesondere bei jenen Tieren anzunehmen, die

gemeinsam mit milzbrand- oder rotzkranken oder

an Salmonellose erkrankten Tieren unter Benützung

derselben Geräte und Einrichtungen

geschlachtet wurden oder wenn sonst ein Kontakt

mit solcherart erkrankten Tieren oder Tierkörpern

bestanden hat.

§ 32. Nach den Ergebnissen der bakteriologischen

Fleischuntersuchung ist das Fleisch folgendermaßen

zu beurteilen

1. Sind Erreger einer der in den §§ 20 und 30

angeführten Krankheiten nachgewiesen worden,

so ist das gesamte Fleisch untauglich.

2. Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so

ist das gesamte Fleisch untauglich.

3. Sind andere, für den Menschen pathogene

Mikroorganismen nachgewiesen worden, so

liegt Blutvergiftung gem. § 20 Z 1 lit. m vor

und das gesamte Fleisch ist untauglich.

4. Sind in einer Muskelprobe zahlreiche andere

als die unter Z 1 bis Z 3 genannten

Mikroorganismen nachgewiesen worden, so

liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge

gem. § 20 Z 2 lit. g vor und

das gesamte Fleisch ist untauglich.

5. Sind in einer oder mehreren Proben Botulismuskeime

(Clostridium botulinum) nachgewiesen

worden oder sind in einer oder mehreren

Proben andere potentielle Lebensmittelvergifter,

wie koagulasepositive Staphylokocken

und Clostridium perfringens, nachgewiesen

worden, die bei der weiteren Verwendung

des Fleisches geeignet sind, die menschliche

Gesundheit zu gefährden, so ist das gesamte

Fleisch untauglich. Sind die anderen potentiellen

Lebensmittelvergifter nur in einzelnen

Organen nachgewiesen worden, so sind nur

diese untauglich.

6. Sind Mikroorganismen nach Z 4 nur vereinzelt

oder überhaupt nicht nachgewiesen worden,

so ist das Fleisch nach dem allgemeinen

Befund zu beurteilen.

5. ABSCHNITT

Brauchbarmachung des Fleisches

§ 33. Bei der Brauchbarmachung durch Erhitzen

des Fleisches sind nachstehende Vorschriften einzuhalten

1. Beim Kochen ist das Fleisch in Stücke von

nicht mehr als 10 cm Dicke zu zerlegen und

mindestens zweieinhalb Stunden im kochenden

Wasser zu halten.

2. Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampfkochapparaten

so lange zu erfolgen, bis mindestens

10 Minuten lang eine Kerntemperatur

von 85 °C geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke

durchgehend grau-weiß verfärbt sind

und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft

abrinnt.

3. Beim Braten ist das Fleisch bei einer Temperatur

von mindestens 180 °C so lange zu erhitzen,

bis mindestens 10 Minuten lang eine

Kerntemperatur von 85 °C geherrscht hat,

sodaß beim Anschneiden kein rötlicher

Fleischsaft abrinnt und die Fleischstücke

durchgehend grau-weiß verfärbt sind.

4. Die Brauchbarmachung kann auch durch die

Herstellung von Vollkonserven erfolgen.

5. Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor

dem Erhitzen ist zulässig. Die nach dem

Pökeln übriggebliebene Lake ist durch Hitze

zu sterilisieren.

6. Das Erhitzen des Fettgewebes kann auch

durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen,

wobei das Fett vollständig zu verflüssigen und

mindestens 10 Minuten lang auf 85 °C zu

erhitzen ist.

§ 34. Gefrieren ist nur für die Brauchbarmachung

des Fleisches von schwachfinnigen Rindern

und von Schweinen im Falle des § 28 zugelassen.

Hiebei sind folgende Vorschriften einzuhalten

1. Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von

—10 °C wenigstens 144 Stunden aufzubewahren.

Die Temperatur ist automatisch zu

regeln und durch einen Thermographen laufend

zu registrieren. Die Temperatur darf

nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.

2. Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften,

Tierkörperviertel und auch kleinere

Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden.

Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen

Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen

werden.

3. Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung

ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es allseitig

der Kaltluft zugänglich ist. Teilstücke können

auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert

werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert

und dürfen nicht gestapelt werden. Das

Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem

Fußboden in Berührung kommen.

4. Auf den einzelnen Fleischteilen sind Monat,

Tag und Stunde des Einbringens in den

Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken.

5. Das Aufbewahren des Fleisches hat in einem

gesonderten versperrbaren Gefrierraum unter

amtlichem Verschluß zu erfolgen. Schwachfinniges

Fleisch darf nicht gemeinsam mit

anderem Fleisch eingefroren und gelagert

werden.

6. Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung

entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen,

die aus einem Material bestehen, das Wärme

nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.

Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht

übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen

sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung

zu unterziehen oder als untauglich

zu erklären und unschädlich zu beseitigen.

Auf den einzufrierenden Packstücken sind

Monat, Tag und Stunde des Einbringens in

den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken.

Die Packstücke müssen so gelagert

werden, daß sie allseitig der Kaltluft zugänglich

sind. Das Stapeln der Packstücke übereinander

ist nicht zulässig. Das Entbeinen von

schwachfinnigem Rindfleisch ist nur in einem

Raum zulässig, in dem anderes Fleisch gleichzeitig

nicht zerteilt wird.

7. Tiefgefrieren bei einer Temperatur von

— 18 °C oder darunter ist zulässig. Die Aufbewahrungsdauer

verkürzt sich dabei auf

72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser

Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.

8. Das oben genannte Verfahren darf nur in solchen

Gefrieranlagen durchgeführt werden,

die über die notwendigen Einrichtungen verfügen

und unter ständiger Kontrolle eines

Fleischuntersuchungstierarztes stehen.

9. Das Gefrieren von Schweinefleisch hat nach

Z 1 bis 8 zu erfolgen, jedoch sind abweichend

davon die Tierkörper bzw. deren Teile bei

einer Raumtemperatur von — 18 °C oder darunter

durch wenigstens drei Wochen aufzubewahren,

und das Fleisch darf nicht gemeinsam

mit anderem Fleisch eingefroren oder gelagert

werden.

6. ABSCHNITT

Verwertung von untauglichem Fleisch

§ 35. Untaugliches Fleisch ist von der Gemeinde

durch Ablieferung an eine Tierkörperverwertungsanstalt

unschädlich zu beseitigen, sofern nicht nach

Maßgabe dieser Verordnung eine anderweitige

Verwertung zulässig ist.

§ 36. Die als untauglich befundenen Tierkörper

und Tierkörperteile (Konfiskate) sind bis zur

Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß

zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete

Tierkörper dürfen auch in anderer Weise

abgesondert von Lebensmitteln unter Verschluß

verwahrt werden.

§ 37. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat

die Konfiskate im Untersuchungsprotokoll unter

Bezeichnung des Tieres oder Tierkörperteiles, der

Menge in kg des Befundes und des Herkunftszeichens

einzutragen.

(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat die

Abholung der Ganztierkonfiskate durch die Tierkörperverwertungsanstalt

zu veranlassen und auf

Tierseuchenerreger und auf den Menschen übertragbare

Seuchenerreger im abgelieferten Material

nachweislich hinzuweisen. Die Tierkörperverwertungsanstalt

hat die erfolgte Übernahme zu bestätigen.

§ 38. (1) Die Gemeinde darf aus Schlachthäusern,

die unter ständiger tierärztlicher Überwachung

stehen, von tauglichen Schlachtkörpern

stammende, nur durch Brühwasser verunreinigte

Lungen und von Leberegeln befallene Lebern nach

Maßgabe des Abs. 2 zur Herstellung von Tierfutterkonserven

und Trockenfutter abgeben.

(2) Die Abgabe nach Abs. 1 ist an folgende

Bedingungen geknüpft

1. Der Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutterkonserven

und Trockenfutter berechtigt

sein.

2. Im Betrieb dürfen keine Lebensmittel hergestellt

werden.

3. Der Betrieb ist amtstierärztlich zu überwachen.

4. Die zur Tierfutterkonservenherstellung

bestimmten Lungen und Lebern sind bis zur

Abholung gesondert unter Verschluß kühl

aufzubewahren.

5. Über die abgeführten Lungen- und Lebermengen

ist ein fortlaufend numerierter

Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim

Transport mitzuführen und im Tierfutterkonservenherstellungsbetrieb

durch mindestens

ein Jahr aufzubewahren.

6. Die Tierfutterkonserven sind mit einem F-

Wert gleich oder größer als 10 zu sterilisieren;

Trockenfutter ist zur Abtötung vegetativer

Keime ausreichend zu erhitzen (F-Wert

gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger

Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert)

auf höchstens 0,7.

§ 39. Unter der Voraussetzung von § 38 dürfen

von tauglichen Tieren stammende Mägen und Vormägen

auch ungereinigt zur Erzeugung von Tierfutterkonserven

abgegeben werden.

§ 40. Die Gemeinde darf Rinderpenisse an

Betriebe zur Erzeugung von Hundekauknochen

abgeben. Die Bedingungen nach § 38 Abs. 2 Z 1 bis

5 gelten sinngemäß.

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