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142_1983 AT

142. Bundesgesetz: Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen über den Stand, die

Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und

Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in

Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965,

BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind

1. die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen

im Bereich des Güterverkehrs;

2. die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen

im Bereich des Personenverkehrs;

3. die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen

Struktur des Güter- und Personenverkehrs

erforderlichen betrieblichen Bestands- und

Erfolgsdaten österreichischer Unternehmen,

sofern diese Daten nicht im Rahmen

anderer Erhebungen des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes anfallen;

4. die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen

Struktur erforderlichen Daten über die

Verkehrswege.

§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei

statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind verpflichtet

1. die in- und ausländischen gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern oder Beförderung

von Gütern im Werkverkehr betreibenden

Unternehmer;

2. die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmer

oder die Personenwerkverkehr

betreibenden Unternehmer;

3. die Lenker in- und ausländischer der Güter- und

Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;

4. der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich

der Erhebungen über Bundes-, Landes-

und Gemeindestraßen sowie die Erhalter

von Privatstraßen.

§ 4. (1) Die laufenden Ausweitungen durch das

Österreichische Statistische Zentralamt erfolgen

hinsichtlich der regionalen Verflechtungen der

Güterströme im Inland nur bis zur Ebene der Länder.

(2) Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen

oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer

Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene

der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden,

so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann

die Durchführung der hiefür erforderlichen

Sonderauswertungen unter Wahrung des § 10

Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt

veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung

veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann

hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung

der Sonderauswertung keine Rückschlüsse

auf konkrete Geschäftsbeziehungen

ermöglicht werden.

2. ABSCHNITT

Straßenverkehr

§ 5. Den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses

Bundesgesetzes unterliegen

1. der gewerbsmäßige Güter- und Personenverkehr;

2. der Güter- und Personenwerkverkehr;

3. der sonstige Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

im grenzüberschreitenden Verkehr.

§ 6. Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden

(1) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 1

1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges

sowie der mitgeführten Anhänger;

2. die internationalen Unterscheidungszeichen;

3. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges

und mitgeführter Anhänger;

4. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr,

Werkverkehr);

5. der Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland

und der Beladetag;

6. der Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland;

7. die Entfernung, über die die Güterbeförderung

durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden

Verkehr getrennt nach Inlands- und

Auslandsstrecke;

8. die Entfernung, über die die Leerfahrt

durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden

Verkehr getrennt nach Inlands- und

Auslandsstrecke;

9. die Stände der Wegstreckenmesser und

Fahrtschreiber;

10. im grenzüberschreitenden Verkehr das Eintritts-

und das vorgesehene Austrittszollamt;

11. die Größe und die Anzahl der beförderten

Großcontainer und Wechselaufbauten;

12. die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften

über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße;

13. das Bruttogewicht der Sendung;

(2) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 2 mit Ausnahme

des Personenverkehrs gemäß § 5 Z 3

1. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr,

Werkverkehr);

2. die Betriebsform (Linienbetrieb, Gelegenheitsverkehr);

3. der Name und die Anschrift des gewerbsmäßigen

oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens;

4. die Anzahl der beförderten Personen nach der

Art der Fahrausweise;

5. die Personen-, Platz-, Wagenkilometer;

(3) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im

Bereich des Güterverkehrs

1. die Tätigkeit des Unternehmens;

2. die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Güterbeförderung;

3. bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung

die Umsätze des gesamten Unternehmens;

4. die Anzahl der im gewerbsmäßigen Güterverkehr

tätigen Personen, getrennt nach Fahrern

und sonstigen im Transportdienst tätigen Personen

sowie nach Personen im Verwaltungs- und

Werkstattdienst;

5. bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung

die Anzahl der im gesamten Unternehmen

tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen,

mithelfenden Familienangehörigen,

Angestellten und Arbeitern;

6. die behördlichen Kennzeichen;

7. die Anzahl, Art, höchste zulässige Nutzlast

und die Verwendung der Fahrzeuge für die

Güterbeförderung;

(4) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im

Bereich des Personenverkehrs

1. die Tätigkeit des Unternehmens;

2. die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Personenbeförderung;

3. bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung

die Umsätze des gesamten

Unternehmens;

4. die Anzahl der im gewerbsmäßigen Personenverkehr

tätigen Personen, getrennt nach Fahrern,

Schaffnern und sonstigen im Fahrdienst

tätigen Personen sowie nach Personen im

Verwaltungs- und Werkstattdienst;

5. bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung

die Anzahl der im gesamten

Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach

Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen,

Beamten, Angestellten und Arbeitern;

6. die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen

der im Linien- und Gelegenheitsverkehr

eingesetzten Fahrbetriebsmittel, getrennt nach

verfügbaren eigenen und angemieteten Fahrzeugen;

7. bei Linienbetrieb die Anzahl und die Länge

der betriebenen Verkehrslinien, getrennt nach

Verkehrsart und -form;

(5) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 4 im

Bereich der Verkehrswege

1. Straßenlänge;

2. Fahrbahnbreite;

3. Fahrbahnbelag.

§ 7. In- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer

sowie die Werkverkehr betreibenden

Unternehmer haben bei Güterbeförderungen im

Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die

Grenze im Rahmen des nach § 11 festgelegten

Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens

jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug)

verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches

Anmeldeformular auszufüllen. Werden im

grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb eines

Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit

demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein

und demselben Absender und Beladeort zu ein und

demselben Empfänger und Entladeort befördert, so

kann der Bundesminister für Verkehr hiefür eine

vereinfachte statistische Anmeldung vorsehen.

§ 8. (1) Bei Güterbeförderungen über die Grenze

mit Ausnahme des Zwischenauslandsverkehrs ist

die Abgabe des vollständig ausgefüllten statistischen

Erhebungsformulares Voraussetzung für die

Durchführung des Zollverfahrens.

(2) Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit

der statistischen Angaben zu überprüfen. Wird das

Erhebungsformular nicht vorgelegt oder werden

statistische Angaben unterlassen oder wird die

Unrichtigkeit statistischer Angaben vom Zollamt

festgestellt, so ist die für das betreffende Zollverfahren

abgegebene Warenerklärung entsprechend

den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen.

§ 9. (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr können

die der Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge

erfaßt werden.

(2) Der Personenbeförderung dienende Kraftfahrzeuge

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Omnibusse;

2. Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen;

3. Krafträder.

3. ABSCHNITT

Eisenbahnverkehr

§ 10. (1) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes

dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf

1. Haupt- und Nebenbahnen;

2. Straßenbahnen;

3. Anschlußbahnen

gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60.

(2) Unternehmer, welche öffentliche Eisenbahnen

betreiben oder betreiben lassen, sind verpflichtet,

1. periodisch die nach § 2 Z 1 bis 4 erforderlichen

Erhebungen durchzuführen;

2. diese Erhebungen auszuwerten;

3. die Auswertungen, insbesondere im Hinblick

auf die Art der beförderten Güter, die zurückgelegten

Entfernungen und die Relationen im

Güterverkehr sowie im Hinblick auf die

Anzahl der beförderten Personen nach der

Art der Fahrausweise und die Personen-,

Platz- und Wagenkilometer im Personenverkehr,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung zu stellen;

4. die aus Auswertungen nach Z 3 gewonnenen

Daten, die für konkrete verkehrspolitische

Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne

des § 4 benötigt werden, acht Jahre hindurch

bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung

zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erstrecken

sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung

gemäß § 24 des Eisenbahngesetzes

1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen

handelt.

4. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr hat durch

Verordnung Anordnungen zu treffen über

1. den Erhebungsgegenstand;

2. die Erhebungsmerkmale;

3. den Berichtzeitraum und Stichtag;

4. den Kreis der Auskunftspflichtigen;

5. Art, Form und Umfang der Durchführung der

Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.

§ 12. Der Bundesminister für Verkehr kann

unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und

Kostenersparnis anordnen, daß für statistische Auswertungen

geeignete Frachtpapiere sowie im Zollverfahren

verwendete Erklärungen und Unterlagen

als verkehrsstatistische Erhebungsformulare verwendet

werden können. Soweit im Zollverfahren

verwendete Erklärungen oder Unterlagen als Erhebungsformulare

verwendet werden, sind die Zollbehörden

verpflichtet, diese dem Statistischen Zentralamt

zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.

Das Statistische Zentralamt ist verpflichtet, den

Zollbehörden auch Auskünfte über Einzelfälle zu

geben.

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem

Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten

erlassen werden, dürfen jedoch frühestens

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft

gesetzt werden.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Er hat

bei Mitwirkung der Zollbehörden an den Erhebungen

gemäß §§ 8, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen sowie hinsichtlich der Erhebungen gemäß

§ 2 Z 4 und § 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik herzustellen.

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