142. Bundesgesetz: Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen über den Stand, die
Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und
Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in
Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965,
BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind
1. die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen
im Bereich des Güterverkehrs;
2. die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen
im Bereich des Personenverkehrs;
3. die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen
Struktur des Güter- und Personenverkehrs
erforderlichen betrieblichen Bestands- und
Erfolgsdaten österreichischer Unternehmen,
sofern diese Daten nicht im Rahmen
anderer Erhebungen des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes anfallen;
4. die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen
Struktur erforderlichen Daten über die
Verkehrswege.
§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei
statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind verpflichtet
1. die in- und ausländischen gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern oder Beförderung
von Gütern im Werkverkehr betreibenden
Unternehmer;
2. die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmer
oder die Personenwerkverkehr
betreibenden Unternehmer;
3. die Lenker in- und ausländischer der Güter- und
Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;
4. der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich
der Erhebungen über Bundes-, Landes-
und Gemeindestraßen sowie die Erhalter
von Privatstraßen.
§ 4. (1) Die laufenden Ausweitungen durch das
Österreichische Statistische Zentralamt erfolgen
hinsichtlich der regionalen Verflechtungen der
Güterströme im Inland nur bis zur Ebene der Länder.
(2) Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen
oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer
Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene
der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden,
so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann
die Durchführung der hiefür erforderlichen
Sonderauswertungen unter Wahrung des § 10
Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt
veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung
veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann
hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung
der Sonderauswertung keine Rückschlüsse
auf konkrete Geschäftsbeziehungen
ermöglicht werden.
2. ABSCHNITT
Straßenverkehr
§ 5. Den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses
Bundesgesetzes unterliegen
1. der gewerbsmäßige Güter- und Personenverkehr;
2. der Güter- und Personenwerkverkehr;
3. der sonstige Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Verkehr.
§ 6. Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden
(1) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 1
1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges
sowie der mitgeführten Anhänger;
2. die internationalen Unterscheidungszeichen;
3. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges
und mitgeführter Anhänger;
4. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr,
Werkverkehr);
5. der Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland
und der Beladetag;
6. der Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland;
7. die Entfernung, über die die Güterbeförderung
durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden
Verkehr getrennt nach Inlands- und
Auslandsstrecke;
8. die Entfernung, über die die Leerfahrt
durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden
Verkehr getrennt nach Inlands- und
Auslandsstrecke;
9. die Stände der Wegstreckenmesser und
Fahrtschreiber;
10. im grenzüberschreitenden Verkehr das Eintritts-
und das vorgesehene Austrittszollamt;
11. die Größe und die Anzahl der beförderten
Großcontainer und Wechselaufbauten;
12. die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße;
13. das Bruttogewicht der Sendung;
(2) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 2 mit Ausnahme
des Personenverkehrs gemäß § 5 Z 3
1. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr,
Werkverkehr);
2. die Betriebsform (Linienbetrieb, Gelegenheitsverkehr);
3. der Name und die Anschrift des gewerbsmäßigen
oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens;
4. die Anzahl der beförderten Personen nach der
Art der Fahrausweise;
5. die Personen-, Platz-, Wagenkilometer;
(3) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im
Bereich des Güterverkehrs
1. die Tätigkeit des Unternehmens;
2. die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Güterbeförderung;
3. bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung
die Umsätze des gesamten Unternehmens;
4. die Anzahl der im gewerbsmäßigen Güterverkehr
tätigen Personen, getrennt nach Fahrern
und sonstigen im Transportdienst tätigen Personen
sowie nach Personen im Verwaltungs- und
Werkstattdienst;
5. bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung
die Anzahl der im gesamten Unternehmen
tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen,
mithelfenden Familienangehörigen,
Angestellten und Arbeitern;
6. die behördlichen Kennzeichen;
7. die Anzahl, Art, höchste zulässige Nutzlast
und die Verwendung der Fahrzeuge für die
Güterbeförderung;
(4) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im
Bereich des Personenverkehrs
1. die Tätigkeit des Unternehmens;
2. die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Personenbeförderung;
3. bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung
die Umsätze des gesamten
Unternehmens;
4. die Anzahl der im gewerbsmäßigen Personenverkehr
tätigen Personen, getrennt nach Fahrern,
Schaffnern und sonstigen im Fahrdienst
tätigen Personen sowie nach Personen im
Verwaltungs- und Werkstattdienst;
5. bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung
die Anzahl der im gesamten
Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach
Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen,
Beamten, Angestellten und Arbeitern;
6. die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen
der im Linien- und Gelegenheitsverkehr
eingesetzten Fahrbetriebsmittel, getrennt nach
verfügbaren eigenen und angemieteten Fahrzeugen;
7. bei Linienbetrieb die Anzahl und die Länge
der betriebenen Verkehrslinien, getrennt nach
Verkehrsart und -form;
(5) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 4 im
Bereich der Verkehrswege
1. Straßenlänge;
2. Fahrbahnbreite;
3. Fahrbahnbelag.
§ 7. In- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer
sowie die Werkverkehr betreibenden
Unternehmer haben bei Güterbeförderungen im
Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die
Grenze im Rahmen des nach § 11 festgelegten
Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens
jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug)
verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches
Anmeldeformular auszufüllen. Werden im
grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb eines
Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit
demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein
und demselben Absender und Beladeort zu ein und
demselben Empfänger und Entladeort befördert, so
kann der Bundesminister für Verkehr hiefür eine
vereinfachte statistische Anmeldung vorsehen.
§ 8. (1) Bei Güterbeförderungen über die Grenze
mit Ausnahme des Zwischenauslandsverkehrs ist
die Abgabe des vollständig ausgefüllten statistischen
Erhebungsformulares Voraussetzung für die
Durchführung des Zollverfahrens.
(2) Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit
der statistischen Angaben zu überprüfen. Wird das
Erhebungsformular nicht vorgelegt oder werden
statistische Angaben unterlassen oder wird die
Unrichtigkeit statistischer Angaben vom Zollamt
festgestellt, so ist die für das betreffende Zollverfahren
abgegebene Warenerklärung entsprechend
den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen.
§ 9. (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr können
die der Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge
erfaßt werden.
(2) Der Personenbeförderung dienende Kraftfahrzeuge
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Omnibusse;
2. Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen;
3. Krafträder.
3. ABSCHNITT
Eisenbahnverkehr
§ 10. (1) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes
dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf
1. Haupt- und Nebenbahnen;
2. Straßenbahnen;
3. Anschlußbahnen
gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60.
(2) Unternehmer, welche öffentliche Eisenbahnen
betreiben oder betreiben lassen, sind verpflichtet,
1. periodisch die nach § 2 Z 1 bis 4 erforderlichen
Erhebungen durchzuführen;
2. diese Erhebungen auszuwerten;
3. die Auswertungen, insbesondere im Hinblick
auf die Art der beförderten Güter, die zurückgelegten
Entfernungen und die Relationen im
Güterverkehr sowie im Hinblick auf die
Anzahl der beförderten Personen nach der
Art der Fahrausweise und die Personen-,
Platz- und Wagenkilometer im Personenverkehr,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung zu stellen;
4. die aus Auswertungen nach Z 3 gewonnenen
Daten, die für konkrete verkehrspolitische
Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne
des § 4 benötigt werden, acht Jahre hindurch
bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung
zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erstrecken
sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung
gemäß § 24 des Eisenbahngesetzes
1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen
handelt.
4. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 11. Der Bundesminister für Verkehr hat durch
Verordnung Anordnungen zu treffen über
1. den Erhebungsgegenstand;
2. die Erhebungsmerkmale;
3. den Berichtzeitraum und Stichtag;
4. den Kreis der Auskunftspflichtigen;
5. Art, Form und Umfang der Durchführung der
Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.
§ 12. Der Bundesminister für Verkehr kann
unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis anordnen, daß für statistische Auswertungen
geeignete Frachtpapiere sowie im Zollverfahren
verwendete Erklärungen und Unterlagen
als verkehrsstatistische Erhebungsformulare verwendet
werden können. Soweit im Zollverfahren
verwendete Erklärungen oder Unterlagen als Erhebungsformulare
verwendet werden, sind die Zollbehörden
verpflichtet, diese dem Statistischen Zentralamt
zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Das Statistische Zentralamt ist verpflichtet, den
Zollbehörden auch Auskünfte über Einzelfälle zu
geben.
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem
Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten
erlassen werden, dürfen jedoch frühestens
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft
gesetzt werden.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Er hat
bei Mitwirkung der Zollbehörden an den Erhebungen
gemäß §§ 8, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen sowie hinsichtlich der Erhebungen gemäß
§ 2 Z 4 und § 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik herzustellen.