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142_1981 AT

142. Verordnung: Änderung der 3. Ausnahmeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Änderung der 3. Ausnahmeverordnung

Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird

im Einvernehmen mit den Bundesministern für

Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit

und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe

und Industrie verordnet

Die 3. Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 207/

1980, wird wie folgt geändert

1. Im Titel ist nach dem Wort „ADR" einzufügen

„und über die Eintragung in das Beförderungspapier".

2. In der Promulgationsklausel ist anstelle der

Worte „des § 39 Abs. 3" zu setzen „der §§ 23

und 39 Abs. 3".

3. Im § 2 Abs. 1 hat der letzte Satz wie folgt

zu lauten

„Die Nummern an den vorn und hinten an der

Beförderungseinheit anzubringenden Tafeln können

in diesem Fall entfallen."

4. Nach dem § 2 wird als neuer § 2a eingefügt

„Beförderungspapier

§ 2 a. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier

ist durch Unterstreichen oder in

anderer Weise, wie etwa durch Sperrung, hervorzuheben."

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