142. Verordnung: Änderung der 3. Ausnahmeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit
und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe
und Industrie verordnet
Die 3. Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 207/
1980, wird wie folgt geändert
1. Im Titel ist nach dem Wort „ADR" einzufügen
„und über die Eintragung in das Beförderungspapier".
2. In der Promulgationsklausel ist anstelle der
Worte „des § 39 Abs. 3" zu setzen „der §§ 23
und 39 Abs. 3".
3. Im § 2 Abs. 1 hat der letzte Satz wie folgt
zu lauten
„Die Nummern an den vorn und hinten an der
Beförderungseinheit anzubringenden Tafeln können
in diesem Fall entfallen."
4. Nach dem § 2 wird als neuer § 2a eingefügt
„Beförderungspapier
§ 2 a. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier
ist durch Unterstreichen oder in
anderer Weise, wie etwa durch Sperrung, hervorzuheben."