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142_1980 AT

142. Bundesgesetz: 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971 und

323/1975 wird wie folgt geändert

1. § 8 lit. e hat zu lauten

„e) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende

Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die

in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen

Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen

in wesentlichen Bereichen nur

mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels

Umstellungsschwierigkeiten haben;

in Schularten mit Leistungsgruppen für

Schüler, die auf den Übertritt in eine

höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden

sollen und für Schüler, deren Übertritt in

eine tiefere Leistungsgruppe verhindert

werden soll;".

2. Im § 10 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung

„Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen)"

die Wendung „Werkerziehung (für Knaben

und Mädchen gemeinsam oder getrennt)"

zu treten.

3. Im § 16 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung

„Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen)"

die Wendung „Werkerziehung (für Knaben

und Mädchen gemeinsam oder getrennt)"

zu treten.

4. § 25 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für

Gehörlosenbildung);".

5. Im § 25 Abs. 3 hat an die Stelle der Wendung

„lit. b, c, d, f und h" die Wendung „lit. b

bis h" zu treten.

6. Im § 27 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung

„Sonderschule für taubstumme Kinder"

die Wendung „Sonderschule für Gehörlose" zu

treten.

7. Die §§ 28 und 29 haben zu lauten

„§ 28. Aufgabe des Polytechnischen

Lehrganges

(1) Der Polytechnische Lehrgang hat die Aufgabe,

für Schüler im 9. Jahr der allgemeinen

Schulpflicht die allgemeine Grundbildung im Hinblick

auf das praktische Leben und die künftige

Berufswelt zu festigen, sowie durch eine entsprechende

Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung

vorzubereiten.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen

Deutsch und Mathematik durch die Einrichtung

von Leistungsgruppen sowie durch einen nach

Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im

lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen

und naturkundlichen Bereich in

besonderer Weise zu fördern.

§ 29. Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges

(1) Im Lehrplan (§ 6) des Polytechnischen

Lehrganges sind vorzusehen

a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lebenskunde

(mit Hinweisen zu einer sinnvoll

gestalteten Freizeit), Deutsch, Mathematik,

Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich

der Zeitgeschichte), Naturkundliche

Grundlagen der modernen Wirtschaft,

Gesundheitslehre, Berufskunde und Praktische

Berufsorientierung, Leibesübungen;

b) als alternative Pflichtgegenstände

aa) vertiefter Unterricht in Sozialkunde

und Wirtschaftskunde sowie Lebens-

kunde (Sozial- und lebenskundliches

Seminar);

bb) vertiefter Unterricht in Wirtschaftskunde

(Wirtschaftskundliches Seminar);

cc) vertiefter Unterricht in Naturkundlichen

Grundlagen der modernen

Wirtschaft und Technischem Zeichnen

(Naturkundlich-technisches Seminar);

dd) vertiefter Unterricht in Naturkundlichen

Grundlagen der modernen

Wirtschaft, Sozialkunde und Wirtschaftskunde

sowie Lebenskunde

(Landwirtschaftskundliches Seminar);

c) als zusätzliche alternative Pflichtgegenstände

Lebende Fremdsprache, Werkerziehung

(für Knaben und Mädchen gemeinsam

oder getrennt), Hauswirtschaft und Kinderpflege

sowie weitere lebens- und berufsvorbereitende

Gegenstände in einem für

alle Schüler gleichen Stundenausmaß.

(2) Für den Unterricht in Deutsch und Mathematik

sind bis zu drei Leistungsgruppen vorzusehen."

8. § 30 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges

sind unter Bedachtnahme auf eine für die

Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl

in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den

Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik

nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammenzufassen;

eine derartige Zusammenfassung

kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen,

sofern am betreffenden Polytechnischen Lehrgang

nur eine Klasse geführt wird."

9. § 33 hat zu lauten

„§ 33. Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler einer Klasse des

Polytechnischen Lehrganges soll im allgemeinen

30 betragen und darf nicht 36 übersteigen. Für

Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule

angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten

Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl in den Pflichtgegenständen

Deutsch und Mathematik Leistungsgruppen

einzurichten sind. Die Schülerzahl

einer Leistungsgruppe darf 15 nicht unterschreiten

und 30 nicht überschreiten; sofern der

Polytechnische Lehngang nur aus einer Klasse besteht,

dürfen zwei Leistungsgruppen eingerichtet

werden, wenn die Schülerzahl in jeder Leistungsgruppe

mindestens 10 beträgt. Die Anzahl der

Leistungsgruppen eines Polytechnischen Lehrganges

darf die Anzahl der Klassen des betreffenden

Polytechnischen Lehrganges um höchstens 1,

ab einer Klassenzahl von 6 um höchstens 2

und ab einer Klassenzahl von 11 um höchstens

3 überschreiten.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in den Unterrichtsgegenständen Berufskunde und

Praktische Berufsorientierung, Lebende Fremdsprache,

Maschinschreiben, Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Leibesübungen

statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher

der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen

ist, darf für den Unterricht in Berufskunde

und Praktischer Berufsorientierung, Lebender

Fremdsprache und Leibesübungen 30, in Maschinschreiben

25, in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft

und Kinderpflege 16 nicht unterschreiten;

dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes

in Leibesübungen nach Geschlechtern. Die

Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß in

den alternativen Pflichtgegenständen die Schüler

mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt

werden können, soweit die auf Grund der Abs. 1

und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte

Schülerzahl nicht überschritten wird; in

den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen kann vorgesehen

werden, daß die Schüler mehrerer Klassen

auch von mehreren Schulen zusammengefaßt

werden können."

10. Im § 131 b hat

a) in den Abs. 1 bis 3 jeweils an die Stelle

der Wendung „1979/80" die Wendung

„1982/83" zu treten;

b) im Abs. 1 an die Stelle der Wendung

„1982/83" die Wendung „1985/86" zu

treten;

c) in den Abs. 2 und 3 jeweils an die Stelle

der Wendung „1983/84" die Wendung

„1986/87" zu treten.

11. Im § 131 c hat an die Stelle der Wendung

„1979/80" die Wendung „1982/83" zu treten.

Artikel II

Art. II § 10 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 hat zu lauten

„§ 10. Schulversuchszeitraum

Schulversuche im Sinne der §§ 2 bis 6 können

in den Schuljahren 1971/72 bis 1981/82, die

Schulversuche gemäß § 5 jedoch nur bis 1980/81

begonnen werden. Sie sind je nach der Zahl der

in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend

abzuschließen."

Artikel III

Art. III Abs. 4 der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, hat zu lauten

„(4) Schulversuche im Sinne der Abs. 1 bis 3

können in den Schuljahren 1976/77 bis 1981/82

begonnen werden."

Artikel IV

Im Art. V der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, hat jeweils an die

Stelle der Wendung „Bundes-Taubstummeninstitut

in Wien" die Wendung „Bundesinstitut

für Gehörlosenbildung in Wien" und an die

Stelle der Wendung „Sonderschule für taubstumme

Kinder" die Wendung „Sonderschule

für Gehörlose" zu treten.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

a) Art. I Z 1 und 7 mit 1. September 1981;

b) Art. I Z 2, 3, 10 und 11 und Art. II und III

mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag;

c) Art. I Z 4 bis 6 tritt gegenüber den Ländern

für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem Tage der Kundmachung in Kraft; die

Ausführungsgesetze sind innerhalb eines

Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen

und mit 1. September 1980 in Kraft

zu setzen;

d) Art. I Z 8 und 9 tritt gegenüber den Ländern

für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem Tage der Kundmachung in Kraft; die

Ausführungsgesetze sind innerhalb eines

Jahres vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen

und mit 1. September 1981 in Kraft zu

setzen;

e) Art. IV tritt mit 1. September 1980 in

Kraft;

f) für die Erlassung von Verordnungen auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit dem Tage der Kundmachung,

wobei diese Verordnungen frühestens

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden dürfen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut.

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