142. Bundesgesetz: 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971 und
323/1975 wird wie folgt geändert
1. § 8 lit. e hat zu lauten
„e) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende
Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die
in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen
Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen
in wesentlichen Bereichen nur
mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels
Umstellungsschwierigkeiten haben;
in Schularten mit Leistungsgruppen für
Schüler, die auf den Übertritt in eine
höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden
sollen und für Schüler, deren Übertritt in
eine tiefere Leistungsgruppe verhindert
werden soll;".
2. Im § 10 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung
„Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen)"
die Wendung „Werkerziehung (für Knaben
und Mädchen gemeinsam oder getrennt)"
zu treten.
3. Im § 16 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung
„Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen)"
die Wendung „Werkerziehung (für Knaben
und Mädchen gemeinsam oder getrennt)"
zu treten.
4. § 25 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für
Gehörlosenbildung);".
5. Im § 25 Abs. 3 hat an die Stelle der Wendung
„lit. b, c, d, f und h" die Wendung „lit. b
bis h" zu treten.
6. Im § 27 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung
„Sonderschule für taubstumme Kinder"
die Wendung „Sonderschule für Gehörlose" zu
treten.
7. Die §§ 28 und 29 haben zu lauten
„§ 28. Aufgabe des Polytechnischen
Lehrganges
(1) Der Polytechnische Lehrgang hat die Aufgabe,
für Schüler im 9. Jahr der allgemeinen
Schulpflicht die allgemeine Grundbildung im Hinblick
auf das praktische Leben und die künftige
Berufswelt zu festigen, sowie durch eine entsprechende
Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung
vorzubereiten.
(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen
Deutsch und Mathematik durch die Einrichtung
von Leistungsgruppen sowie durch einen nach
Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im
lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen
und naturkundlichen Bereich in
besonderer Weise zu fördern.
§ 29. Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges
(1) Im Lehrplan (§ 6) des Polytechnischen
Lehrganges sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lebenskunde
(mit Hinweisen zu einer sinnvoll
gestalteten Freizeit), Deutsch, Mathematik,
Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich
der Zeitgeschichte), Naturkundliche
Grundlagen der modernen Wirtschaft,
Gesundheitslehre, Berufskunde und Praktische
Berufsorientierung, Leibesübungen;
b) als alternative Pflichtgegenstände
aa) vertiefter Unterricht in Sozialkunde
und Wirtschaftskunde sowie Lebens-
kunde (Sozial- und lebenskundliches
Seminar);
bb) vertiefter Unterricht in Wirtschaftskunde
(Wirtschaftskundliches Seminar);
cc) vertiefter Unterricht in Naturkundlichen
Grundlagen der modernen
Wirtschaft und Technischem Zeichnen
(Naturkundlich-technisches Seminar);
dd) vertiefter Unterricht in Naturkundlichen
Grundlagen der modernen
Wirtschaft, Sozialkunde und Wirtschaftskunde
sowie Lebenskunde
(Landwirtschaftskundliches Seminar);
c) als zusätzliche alternative Pflichtgegenstände
Lebende Fremdsprache, Werkerziehung
(für Knaben und Mädchen gemeinsam
oder getrennt), Hauswirtschaft und Kinderpflege
sowie weitere lebens- und berufsvorbereitende
Gegenstände in einem für
alle Schüler gleichen Stundenausmaß.
(2) Für den Unterricht in Deutsch und Mathematik
sind bis zu drei Leistungsgruppen vorzusehen."
8. § 30 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges
sind unter Bedachtnahme auf eine für die
Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl
in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den
Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik
nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammenzufassen;
eine derartige Zusammenfassung
kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen,
sofern am betreffenden Polytechnischen Lehrgang
nur eine Klasse geführt wird."
9. § 33 hat zu lauten
„§ 33. Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler einer Klasse des
Polytechnischen Lehrganges soll im allgemeinen
30 betragen und darf nicht 36 übersteigen. Für
Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule
angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten
Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl in den Pflichtgegenständen
Deutsch und Mathematik Leistungsgruppen
einzurichten sind. Die Schülerzahl
einer Leistungsgruppe darf 15 nicht unterschreiten
und 30 nicht überschreiten; sofern der
Polytechnische Lehngang nur aus einer Klasse besteht,
dürfen zwei Leistungsgruppen eingerichtet
werden, wenn die Schülerzahl in jeder Leistungsgruppe
mindestens 10 beträgt. Die Anzahl der
Leistungsgruppen eines Polytechnischen Lehrganges
darf die Anzahl der Klassen des betreffenden
Polytechnischen Lehrganges um höchstens 1,
ab einer Klassenzahl von 6 um höchstens 2
und ab einer Klassenzahl von 11 um höchstens
3 überschreiten.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in den Unterrichtsgegenständen Berufskunde und
Praktische Berufsorientierung, Lebende Fremdsprache,
Maschinschreiben, Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Leibesübungen
statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher
der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen
ist, darf für den Unterricht in Berufskunde
und Praktischer Berufsorientierung, Lebender
Fremdsprache und Leibesübungen 30, in Maschinschreiben
25, in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft
und Kinderpflege 16 nicht unterschreiten;
dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes
in Leibesübungen nach Geschlechtern. Die
Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß in
den alternativen Pflichtgegenständen die Schüler
mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt
werden können, soweit die auf Grund der Abs. 1
und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte
Schülerzahl nicht überschritten wird; in
den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen kann vorgesehen
werden, daß die Schüler mehrerer Klassen
auch von mehreren Schulen zusammengefaßt
werden können."
10. Im § 131 b hat
a) in den Abs. 1 bis 3 jeweils an die Stelle
der Wendung „1979/80" die Wendung
„1982/83" zu treten;
b) im Abs. 1 an die Stelle der Wendung
„1982/83" die Wendung „1985/86" zu
treten;
c) in den Abs. 2 und 3 jeweils an die Stelle
der Wendung „1983/84" die Wendung
„1986/87" zu treten.
11. Im § 131 c hat an die Stelle der Wendung
„1979/80" die Wendung „1982/83" zu treten.
Artikel II
Art. II § 10 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 hat zu lauten
„§ 10. Schulversuchszeitraum
Schulversuche im Sinne der §§ 2 bis 6 können
in den Schuljahren 1971/72 bis 1981/82, die
Schulversuche gemäß § 5 jedoch nur bis 1980/81
begonnen werden. Sie sind je nach der Zahl der
in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend
abzuschließen."
Artikel III
Art. III Abs. 4 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, hat zu lauten
„(4) Schulversuche im Sinne der Abs. 1 bis 3
können in den Schuljahren 1976/77 bis 1981/82
begonnen werden."
Artikel IV
Im Art. V der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, hat jeweils an die
Stelle der Wendung „Bundes-Taubstummeninstitut
in Wien" die Wendung „Bundesinstitut
für Gehörlosenbildung in Wien" und an die
Stelle der Wendung „Sonderschule für taubstumme
Kinder" die Wendung „Sonderschule
für Gehörlose" zu treten.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
a) Art. I Z 1 und 7 mit 1. September 1981;
b) Art. I Z 2, 3, 10 und 11 und Art. II und III
mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag;
c) Art. I Z 4 bis 6 tritt gegenüber den Ländern
für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem Tage der Kundmachung in Kraft; die
Ausführungsgesetze sind innerhalb eines
Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen
und mit 1. September 1980 in Kraft
zu setzen;
d) Art. I Z 8 und 9 tritt gegenüber den Ländern
für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem Tage der Kundmachung in Kraft; die
Ausführungsgesetze sind innerhalb eines
Jahres vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen
und mit 1. September 1981 in Kraft zu
setzen;
e) Art. IV tritt mit 1. September 1980 in
Kraft;
f) für die Erlassung von Verordnungen auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit dem Tage der Kundmachung,
wobei diese Verordnungen frühestens
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden dürfen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut.