142. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/
1974 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen des Abschnittes I
gelten für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren
Schulen, höheren Schulen und Akademien, für
die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,
BGBl. Nr. 175/1966, geregelten
öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten und land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten,
für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
des Bundes im Sinne des Art. 14 a Abs. 2
lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 sowie für die im Forstgesetz
1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule.
Ferner gelten die Bestimmungen des Abschnittes
I für die öffentlichen Übungsschulen, die einer
öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger
Übungen eingegliedert sind, für das Bundes-
Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundes-
Taubstummeninstitut in Wien sowie für die
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
in Niederösterreich."
2. Im § 2 Abs. 2 hat der fünfte Satz zu lauten
„Das zweite Semester beginnt in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien
am zweiten Montag im Feber, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten
Montag im Feber und endet mit dem Beginn der
Hauptferien; für die letzte Stufe von Schulen,
in welchen Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen
vorgesehen sind, endet das zweite
Semester jedoch mit dem Tag vor dem Beginn
der Klausurprüfung."
3. Im § 2 Abs. 7 hat der zweite Satz zu lauten
„Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs
hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung
der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen
schulfreien Tage — ausgenommen die im
Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und
31. Dezember und die letzten drei Tage der
Karwoche — einzubringen sind, wobei die ersten
sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden
können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem
Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt
werden."
4. Dem § 2 sind folgende Abs. 8 und 9 anzufügen
„(8) Für Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut
in Wien und das Bundes-
Taubstummeninstitut in Wien kann der Bundesminister
für Unterricht und Kunst den Samstag
durch Verordnung schulfrei erklären, sofern die
Schule nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule
geführt wird. Die Verordnung kann sich auf
einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen
erstrecken. Hiebei ist auf die Gegebenheiten in
dem Bundesland Bedacht zu nehmen, in welchem
die betroffene Schule liegt. Vor Erlassung der
Verordnung ist, soweit sie einen Polytechnischen
Lehrgang betrifft, der Schulgemeinschaftsausschuß,
soweit sie andere Schularten betrifft, der
Elternverein und die Schul- bzw. Klassenkonferenz
der betroffenen Schule bzw. Klasse zu hören.
Besteht an der betroffenen Schule kein Elternverein,
so ist allen Erziehungsberechtigten der
Schüler der betroffenen Schule bzw. Klasse in
geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(9) Wenn es aus Gründen der Organisation
oder der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
— außer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein — einen Tag je Unterrichtswoche
durch Verordnung schulfrei erklären,
sofern nicht bereits gemäß Abs. 8 eine Schulfreierklärung
erfolgt ist. Die Verordnung kann sich
auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen
erstrecken."
5. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen,
für Schulen, deren Lehrplan Praktika
(ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für
die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
für Lehrgänge und Kurse sowie für die
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
in Niederösterreich sind die den Bestimmungen
der §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst zu treffen, wobei vom Inhalt der
genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen
werden darf, als es im Hinblick auf die
besonderen Erfordernisse der betreffenden
Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung
des Alters der Schüler vertretbar ist."
6. § 8 Abs. 8 halt zu lauten
„(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes,
in Katastrophenfällen oder aus sonstigen
zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse
gelegenen Gründen kann die unumgänglich
notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die
Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in
diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen
Schultage angeordnet werden kann und
ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen
ist. Die Einbringung kann durch Verringerung
der im Sinne der Abs. 2, 4, 5, 9 und 10 schulfrei
erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen
jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt
werden."
7. Dem § 8 sind folgende Abs. 9 und 10 anzufügen
„(9) Für Volksschulen, Sonderschulen — ausgenommen
jene, welche nach dem Lehrplan der
Hauptschule geführt werden — und für Polytechnische
Lehrgänge kann der Samstag schulfrei
erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für
den Bereich des Landes, für einzelne Schulen,
einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen
erfolgen. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten
und Lehrer zu hören.
(10) Wenn es aus Gründen der Organisation
oder der Schülerbeförderung erforderlich ist,
kann für allgemeinbildende Pflichtschulen ein
Tag je Unterrichtswoche schulfrei erklärt werden,
sofern nicht bereits auf Grund des Abs. 9 eine
Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Schulfreierklärung
kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen
oder Klassen erstrecken."
8. Im Unterabschnitt B hat die Überschrift zu
lauten
„Grundsätze für Berufsschulen (einschließlich der
hauswirtschaftlichen Berufsschulen)"
9. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die
Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw.
gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1
des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen
mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt
die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der
tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige
Abweichungen von den für öffentliche
Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen
zulässig sind."
ARTIKEL II
§ 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 wird aufgehoben.
ARTIKEL III
(1) Art. I Z. 1 bis 4 und 9 sowie Art. II
treten mit 1. September 1978 in Kraft.
(2) Art. I Z. 5 und 8 treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz
für die Ausführungsgesetzgebung mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die
Ausführungsgesetze sind jedoch frühestens mit
1. September 1978 in Kraft zu setzen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, doch dürfen
sie frühestens mit dem Tage seines Inkrafttretens
in Kraft gesetzt werden.
ARTIKEL IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut.