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142. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/

1974 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen des Abschnittes I

gelten für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren

Schulen, höheren Schulen und Akademien, für

die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,

BGBl. Nr. 175/1966, geregelten

öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten und land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten,

für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

des Bundes im Sinne des Art. 14 a Abs. 2

lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 sowie für die im Forstgesetz

1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule.

Ferner gelten die Bestimmungen des Abschnittes

I für die öffentlichen Übungsschulen, die einer

öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger

Übungen eingegliedert sind, für das Bundes-

Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundes-

Taubstummeninstitut in Wien sowie für die

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein

in Niederösterreich."

2. Im § 2 Abs. 2 hat der fünfte Satz zu lauten

„Das zweite Semester beginnt in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien

am zweiten Montag im Feber, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten

Montag im Feber und endet mit dem Beginn der

Hauptferien; für die letzte Stufe von Schulen,

in welchen Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen

vorgesehen sind, endet das zweite

Semester jedoch mit dem Tag vor dem Beginn

der Klausurprüfung."

3. Im § 2 Abs. 7 hat der zweite Satz zu lauten

„Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs

hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung

der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen

schulfreien Tage — ausgenommen die im

Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und

31. Dezember und die letzten drei Tage der

Karwoche — einzubringen sind, wobei die ersten

sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden

können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem

Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt

werden."

4. Dem § 2 sind folgende Abs. 8 und 9 anzufügen

„(8) Für Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut

in Wien und das Bundes-

Taubstummeninstitut in Wien kann der Bundesminister

für Unterricht und Kunst den Samstag

durch Verordnung schulfrei erklären, sofern die

Schule nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule

geführt wird. Die Verordnung kann sich auf

einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen

erstrecken. Hiebei ist auf die Gegebenheiten in

dem Bundesland Bedacht zu nehmen, in welchem

die betroffene Schule liegt. Vor Erlassung der

Verordnung ist, soweit sie einen Polytechnischen

Lehrgang betrifft, der Schulgemeinschaftsausschuß,

soweit sie andere Schularten betrifft, der

Elternverein und die Schul- bzw. Klassenkonferenz

der betroffenen Schule bzw. Klasse zu hören.

Besteht an der betroffenen Schule kein Elternverein,

so ist allen Erziehungsberechtigten der

Schüler der betroffenen Schule bzw. Klasse in

geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(9) Wenn es aus Gründen der Organisation

oder der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

— außer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein — einen Tag je Unterrichtswoche

durch Verordnung schulfrei erklären,

sofern nicht bereits gemäß Abs. 8 eine Schulfreierklärung

erfolgt ist. Die Verordnung kann sich

auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen

erstrecken."

5. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen,

für Schulen, deren Lehrplan Praktika

(ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für

die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

für Lehrgänge und Kurse sowie für die

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein

in Niederösterreich sind die den Bestimmungen

der §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst zu treffen, wobei vom Inhalt der

genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen

werden darf, als es im Hinblick auf die

besonderen Erfordernisse der betreffenden

Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung

des Alters der Schüler vertretbar ist."

6. § 8 Abs. 8 halt zu lauten

„(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes,

in Katastrophenfällen oder aus sonstigen

zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse

gelegenen Gründen kann die unumgänglich

notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die

Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in

diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen

Schultage angeordnet werden kann und

ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen

ist. Die Einbringung kann durch Verringerung

der im Sinne der Abs. 2, 4, 5, 9 und 10 schulfrei

erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen

jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt

werden."

7. Dem § 8 sind folgende Abs. 9 und 10 anzufügen

„(9) Für Volksschulen, Sonderschulen — ausgenommen

jene, welche nach dem Lehrplan der

Hauptschule geführt werden — und für Polytechnische

Lehrgänge kann der Samstag schulfrei

erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für

den Bereich des Landes, für einzelne Schulen,

einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen

erfolgen. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten

und Lehrer zu hören.

(10) Wenn es aus Gründen der Organisation

oder der Schülerbeförderung erforderlich ist,

kann für allgemeinbildende Pflichtschulen ein

Tag je Unterrichtswoche schulfrei erklärt werden,

sofern nicht bereits auf Grund des Abs. 9 eine

Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Schulfreierklärung

kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen

oder Klassen erstrecken."

8. Im Unterabschnitt B hat die Überschrift zu

lauten

„Grundsätze für Berufsschulen (einschließlich der

hauswirtschaftlichen Berufsschulen)"

9. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die

Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des

Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw.

gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1

des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen

mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt

die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der

tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige

Abweichungen von den für öffentliche

Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen

zulässig sind."

ARTIKEL II

§ 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 wird aufgehoben.

ARTIKEL III

(1) Art. I Z. 1 bis 4 und 9 sowie Art. II

treten mit 1. September 1978 in Kraft.

(2) Art. I Z. 5 und 8 treten mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz

für die Ausführungsgesetzgebung mit dem

der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die

Ausführungsgesetze sind jedoch frühestens mit

1. September 1978 in Kraft zu setzen.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden, doch dürfen

sie frühestens mit dem Tage seines Inkrafttretens

in Kraft gesetzt werden.

ARTIKEL IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut.

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