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142. Verordnung: Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit

Artikel I

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen

Akademien — ausgenommen die ihnen

eingegliederten Übungsschulen —, die Akademien

für Sozialarbeit, die Berufspädagogischen

Akademien sowie die Lehrgänge zur Vorbereitung

auf Lehramtsprüfungen für das Lehramt

an hauswirtschaftlichen Berufsschulen, die am

Berufspädagogrechen Institut des Bundes in Vorarlberg

geführt werden.

§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und

Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im

September und dauert bis zum Beginn des

nächsten Studienjahres.

(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,

den Semesterferien, dem Sommersemester

und den Hauptferien. Das Wintersemester

beginnt mit dem Studienjahr und endet

mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien

dauern eine Woche und beginnen

in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich

und Wien am ersten Montag im Feber, in

den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am

zweiten Montag im Feber. Das Sommersemester

beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien

und endet in den Bundesländern Burgenland,

Niederösterreich und Wien an dem

Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens

am 4. Juli liegt, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg ,an dem Samstag, der

frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli

liegt. Für Studierende des Lehramtes für den

hauswirtschaftlichen Fachunterricht, deren Ausbildung

sechs Semester umfaßt und die sich im

zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden,

endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung

des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums

um einen Monat früher. Die Hauptferien

dauern vom Ende des Sommersemesters

bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,

die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind,

sind Unterrichtstage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des

Winter- bzw. Sommersemesters

a) die Samstage, die Sonntage und ,die gesetzlichen

Feientage, der Allerseelentag,

in jedem Bundesland der Festtag des

Landespatrons sowie der Landesfeiertag,

wenn >ein solcher in dem betreffenden Bundesland

arbeitsfrei begangen wird;

b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich

7. Jänner (Weihnachtsferien);

c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag

bis einschließlich Dienstag nach

Ostern (Osterferien);

d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Entgegen der Bestimmung des Abs. 4

lit. a können Prüfungen auch an Samstagen

stattfinden, soweit es sich nicht um einen

gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den

Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag

— wenn ein solcher in dem betreffenden

Bundesland arbeitsfrei begangen wird — handelt

oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-,

Oster- oder Pfingstferien fallen. Außerdem

können in mehrtägige Exkursionen — nach

Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen —

auch Samstage einbezogen werden.

(6) Zur Abhaltung von Prüfungen kann die

letzte Woche des Wintersemesters oder die erste

Woche des Sommersemesters vom Direktor der

Akademie unterrichtsfrei erklärt werden.

(7) § 2 Abs. 5 und 7 des Schulzeitgesetzes

findet Anwendung.

§ 3. Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr

beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr

dauern.

§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten

zu dauern; im Falle der Teilnahme am

Unterricht in einer Übungsschule oder Besuchsschule,

deren Unterrichtsstunden 50 Minuten

dauern, hat die Unterrichtsstunde 50 Minuten

zu dauern.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden

sind Pausen in der Dauer von mindestens

5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn

es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder

die Stundenplangestaltung erfordert, können

höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause

aneinander anschließen; die Dauer der hierauf

folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten

zu betragen.

(3) An den Akademien für Sozialarbeit tritt

bei der Durchführung von Pflichtpraktika an

die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde

in der Dauer von 60 Minuten. Die

Zahl der Arbeitsstunden an einem Tag darf

neun nicht überschreiten. Die Gesamtzeit von

neun vollen Stunden darf auch dann nicht

überschritten werden, wenn auf einen Tag neben

Arbeitsstunden auch Unterrichtsstunden entfallen.

Eine ausreichende Mittagspause ist vorzusehen.

Wenn es die Art des Pflichtipraktikums

erfordert, kann es auch an einem nach § 2 Abs. 4

schulfreien Tag stattfinden.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen

Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1969,

151/1970, 118/1971 und 58/1975 sowie die

Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für

gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen

Lehranstalten, BGBl. Nr. 250/

1972, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 59/1975 außer Kraft.

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