142. Verordnung: Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen
Akademien — ausgenommen die ihnen
eingegliederten Übungsschulen —, die Akademien
für Sozialarbeit, die Berufspädagogischen
Akademien sowie die Lehrgänge zur Vorbereitung
auf Lehramtsprüfungen für das Lehramt
an hauswirtschaftlichen Berufsschulen, die am
Berufspädagogrechen Institut des Bundes in Vorarlberg
geführt werden.
§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und
Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im
September und dauert bis zum Beginn des
nächsten Studienjahres.
(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,
den Semesterferien, dem Sommersemester
und den Hauptferien. Das Wintersemester
beginnt mit dem Studienjahr und endet
mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien
dauern eine Woche und beginnen
in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich
und Wien am ersten Montag im Feber, in
den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am
zweiten Montag im Feber. Das Sommersemester
beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien
und endet in den Bundesländern Burgenland,
Niederösterreich und Wien an dem
Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens
am 4. Juli liegt, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg ,an dem Samstag, der
frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli
liegt. Für Studierende des Lehramtes für den
hauswirtschaftlichen Fachunterricht, deren Ausbildung
sechs Semester umfaßt und die sich im
zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden,
endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung
des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums
um einen Monat früher. Die Hauptferien
dauern vom Ende des Sommersemesters
bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.
(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,
die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind,
sind Unterrichtstage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des
Winter- bzw. Sommersemesters
a) die Samstage, die Sonntage und ,die gesetzlichen
Feientage, der Allerseelentag,
in jedem Bundesland der Festtag des
Landespatrons sowie der Landesfeiertag,
wenn >ein solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird;
b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich
7. Jänner (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag
bis einschließlich Dienstag nach
Ostern (Osterferien);
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Entgegen der Bestimmung des Abs. 4
lit. a können Prüfungen auch an Samstagen
stattfinden, soweit es sich nicht um einen
gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den
Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag
— wenn ein solcher in dem betreffenden
Bundesland arbeitsfrei begangen wird — handelt
oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-,
Oster- oder Pfingstferien fallen. Außerdem
können in mehrtägige Exkursionen — nach
Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen —
auch Samstage einbezogen werden.
(6) Zur Abhaltung von Prüfungen kann die
letzte Woche des Wintersemesters oder die erste
Woche des Sommersemesters vom Direktor der
Akademie unterrichtsfrei erklärt werden.
(7) § 2 Abs. 5 und 7 des Schulzeitgesetzes
findet Anwendung.
§ 3. Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr
beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr
dauern.
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten
zu dauern; im Falle der Teilnahme am
Unterricht in einer Übungsschule oder Besuchsschule,
deren Unterrichtsstunden 50 Minuten
dauern, hat die Unterrichtsstunde 50 Minuten
zu dauern.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind Pausen in der Dauer von mindestens
5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn
es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder
die Stundenplangestaltung erfordert, können
höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause
aneinander anschließen; die Dauer der hierauf
folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten
zu betragen.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit tritt
bei der Durchführung von Pflichtpraktika an
die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde
in der Dauer von 60 Minuten. Die
Zahl der Arbeitsstunden an einem Tag darf
neun nicht überschreiten. Die Gesamtzeit von
neun vollen Stunden darf auch dann nicht
überschritten werden, wenn auf einen Tag neben
Arbeitsstunden auch Unterrichtsstunden entfallen.
Eine ausreichende Mittagspause ist vorzusehen.
Wenn es die Art des Pflichtipraktikums
erfordert, kann es auch an einem nach § 2 Abs. 4
schulfreien Tag stattfinden.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen
Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1969,
151/1970, 118/1971 und 58/1975 sowie die
Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen
Lehranstalten, BGBl. Nr. 250/
1972, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 59/1975 außer Kraft.