142. Bundesgesetz: Änderung des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl.
Nr. 259/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 335/1975 wird wie folgt geändert
1. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist
das zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben
und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in
starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die bestimmungsmäßige
Verwendung dieses Gasöls
darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt
werden. Die Kennzeichnung von Gasöl, das
steuerbegünstigt abgegeben werden soll, muß im
Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129), und zwar in einem Erzeugungsbetrieb
vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem
Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen
Betrieb durch eine der Beförderung von
Mineralöl dienende Rohrleitung verbunden ist.
Durch Verordnung wird bestimmt, welche Kennzeichnungsstoffe
und welche Mengen davon in
dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten
sein müssen.
(2) Es ist verboten, anderes als zum Verheizen
bestimmtes Gasöl sowie der Bundesmineralölsteuer
nicht unterliegende Waren der Nr. 27.10 des
Zolltarifes mit der Kennzeichnung zu versehen,
die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben
ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung in den
Verkehr zu bringen.
(3) Es ist verboten, Gasöl, für welches außerhalb
des Zollgebietes eine Abgabenbegünstigung
eingeräumt wurde, weil es zum Verheizen bestimmt
war, zu einem anderen Zweck als zum
Verheizen zu verwenden.
(4) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder
Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem
Gasöl, die außerhalb eines im Abs. 1
bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen
wird, ist verboten.
(5) Die Kosten der Kennzeichnung hat der
Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in
welchem die Kennzeichnung stattfindet."
2. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen
a) Betriebe, aus denen steuerbegünstigtes Gasöl
abgegeben wird;
b) mit Mineralöl (§ 1 des Mineralölsteuergesetzes
1959) zu betreibende Fahrzeuge,
Maschinen und Motoren;
c) Räume, von denen bekannt oder anzunehmen
ist, daß sich darin ein in lit. b
bezeichneter Gegenstand befindet.
(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die
Erhebung der Bundesmineralölsteuer zuständigen
Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende
Betrieb, Gegenstand oder Raum befindet.
(3) In Ausübung der Nachschau (§ 145 Abs. 2
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)
dürfen die Organe des Finanzamtes Gebäude,
Grundstücke und Räume betreten und besichtigen,
Fahrzeuge anhalten, Mineralölbestände und
mitgeführte Mineralölmengen feststellen sowie
Mineralölproben unentgeltlich entnehmen. Der
Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden
Betriebes, Gegenstandes oder Raumes hat
die Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen,
die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich
zu leisten und die nötigen Hilfsmittel
unentgeltlich beizustellen.
(4) Soweit sich die Nachschau auf Fahrzeuge
bezieht, kann sie auch von Organen der Bundespolizei
oder der Bundesgendarmerie vorgenommen
werden, denen hiebei die im Abs. 3 bezeichneten
Befugnisse zustehen. Diese Organe sind
verpflichtet, Fälle, in denen eine verbotswidrige
Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl oder
Gasöl der im § 3 Abs. 3 angeführten Art festgestellt
oder vermutet wird, unverzüglich der
nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.
(5) Wird bei einer Nachschau oder Beschau
durch ein Organ eines Finanzamtes, eines Zollamtes,
der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie
steuerbegünstigtes Gasöl oder Gasöl
der im § 3 Abs. 3 angeführten Art in
einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine
eines Fahrzeuges in Verbindung
steht, und ist die Entfernung des Gasöls aus dem
Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder
nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der
notwendig ist, um eine vom Organ bestimmte
oder mit dessen Zustimmung gewählte Gelegenheit
zur Entfernung zu erreichen, innerhalb der
nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet
werden."
3. Der § 5 erhält die Überschrift „Nachversteuerung
und Eingangsabgaben".
Dem § 5 ist ein dritter Absatz anzufügen, der
zu lauten hat
„(3) Auf steuerbegünstigtes Gasöl und Gasöl
der im § 3 Abs. 3 angeführten Art sowie auf
Betriebsmittel für Fahrzeuge, die eines dieser Gasöle
enthalten, ist § 35 lit. b des Zollgesetzes 1955
nicht anzuwenden."
4. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten
„(3) Mit der Vollziehung des § 6 sind der
Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut. Mit der Vollziehung aller anderen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4
Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 7 Abs. 3 des
Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 4 dieses Bundesgesetzes.