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142_1976 AT

142. Bundesgesetz: Änderung des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Änderung des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl.

Nr. 259/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 335/1975 wird wie folgt geändert

1. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist

das zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben

und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in

starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die bestimmungsmäßige

Verwendung dieses Gasöls

darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt

werden. Die Kennzeichnung von Gasöl, das

steuerbegünstigt abgegeben werden soll, muß im

Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129), und zwar in einem Erzeugungsbetrieb

vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem

Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen

Betrieb durch eine der Beförderung von

Mineralöl dienende Rohrleitung verbunden ist.

Durch Verordnung wird bestimmt, welche Kennzeichnungsstoffe

und welche Mengen davon in

dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten

sein müssen.

(2) Es ist verboten, anderes als zum Verheizen

bestimmtes Gasöl sowie der Bundesmineralölsteuer

nicht unterliegende Waren der Nr. 27.10 des

Zolltarifes mit der Kennzeichnung zu versehen,

die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben

ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung in den

Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, Gasöl, für welches außerhalb

des Zollgebietes eine Abgabenbegünstigung

eingeräumt wurde, weil es zum Verheizen bestimmt

war, zu einem anderen Zweck als zum

Verheizen zu verwenden.

(4) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder

Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem

Gasöl, die außerhalb eines im Abs. 1

bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen

wird, ist verboten.

(5) Die Kosten der Kennzeichnung hat der

Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in

welchem die Kennzeichnung stattfindet."

2. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen

a) Betriebe, aus denen steuerbegünstigtes Gasöl

abgegeben wird;

b) mit Mineralöl (§ 1 des Mineralölsteuergesetzes

1959) zu betreibende Fahrzeuge,

Maschinen und Motoren;

c) Räume, von denen bekannt oder anzunehmen

ist, daß sich darin ein in lit. b

bezeichneter Gegenstand befindet.

(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die

Erhebung der Bundesmineralölsteuer zuständigen

Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende

Betrieb, Gegenstand oder Raum befindet.

(3) In Ausübung der Nachschau (§ 145 Abs. 2

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)

dürfen die Organe des Finanzamtes Gebäude,

Grundstücke und Räume betreten und besichtigen,

Fahrzeuge anhalten, Mineralölbestände und

mitgeführte Mineralölmengen feststellen sowie

Mineralölproben unentgeltlich entnehmen. Der

Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden

Betriebes, Gegenstandes oder Raumes hat

die Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen,

die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich

zu leisten und die nötigen Hilfsmittel

unentgeltlich beizustellen.

(4) Soweit sich die Nachschau auf Fahrzeuge

bezieht, kann sie auch von Organen der Bundespolizei

oder der Bundesgendarmerie vorgenommen

werden, denen hiebei die im Abs. 3 bezeichneten

Befugnisse zustehen. Diese Organe sind

verpflichtet, Fälle, in denen eine verbotswidrige

Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl oder

Gasöl der im § 3 Abs. 3 angeführten Art festgestellt

oder vermutet wird, unverzüglich der

nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.

(5) Wird bei einer Nachschau oder Beschau

durch ein Organ eines Finanzamtes, eines Zollamtes,

der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie

steuerbegünstigtes Gasöl oder Gasöl

der im § 3 Abs. 3 angeführten Art in

einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine

eines Fahrzeuges in Verbindung

steht, und ist die Entfernung des Gasöls aus dem

Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder

nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der

notwendig ist, um eine vom Organ bestimmte

oder mit dessen Zustimmung gewählte Gelegenheit

zur Entfernung zu erreichen, innerhalb der

nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet

werden."

3. Der § 5 erhält die Überschrift „Nachversteuerung

und Eingangsabgaben".

Dem § 5 ist ein dritter Absatz anzufügen, der

zu lauten hat

„(3) Auf steuerbegünstigtes Gasöl und Gasöl

der im § 3 Abs. 3 angeführten Art sowie auf

Betriebsmittel für Fahrzeuge, die eines dieser Gasöle

enthalten, ist § 35 lit. b des Zollgesetzes 1955

nicht anzuwenden."

4. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten

„(3) Mit der Vollziehung des § 6 sind der

Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut. Mit der Vollziehung aller anderen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4

Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres, betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 7 Abs. 3 des

Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 4 dieses Bundesgesetzes.

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