Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142_1974 AT

142. Bundesgesetz: 2. Tuberkulosegesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: 2. Tuberkulosegesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,

in der Fassung der Tuberkulosegesetznovelle,

BGBl. Nr. 372/1973, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 41 hat zu lauten

„(2) Tuberkulosekranken sind regelmäßige

Geldbeihilfen in einem solchen Ausmaß zu gewähren,

daß ihnen ohne Anrechnung allfälliger

Leistungen nach Abs. 1 lit. c ein monatliches Einkommen

in folgender Höhe gesichert ist

Der Betrag nach lit. a und b erhöht sich ab

1. Jänner 1974 um 324 S, ab 1. Juli 1974 um

333 S für jedes Kind des Erkrankten, für welches

er Anspruch auf Familienbeihilfe hat."

2. Im Abs. 3 des § 41 ist der Ausdruck „erstmals

ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck

„erstmals ab 1. Jänner 1975," zu ersetzen.

3. Die lit. a des Abs. 1 des § 42 hat zu lauten

„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951, die Wohnbeihilfen

nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967, und vom

Bund, den Ländern oder Gemeinden zur

Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes

(der Mietzinsmehrbelastung) gewährte

Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →