142. Bundesgesetz: 2. Tuberkulosegesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,
in der Fassung der Tuberkulosegesetznovelle,
BGBl. Nr. 372/1973, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 41 hat zu lauten
„(2) Tuberkulosekranken sind regelmäßige
Geldbeihilfen in einem solchen Ausmaß zu gewähren,
daß ihnen ohne Anrechnung allfälliger
Leistungen nach Abs. 1 lit. c ein monatliches Einkommen
in folgender Höhe gesichert ist
Der Betrag nach lit. a und b erhöht sich ab
1. Jänner 1974 um 324 S, ab 1. Juli 1974 um
333 S für jedes Kind des Erkrankten, für welches
er Anspruch auf Familienbeihilfe hat."
2. Im Abs. 3 des § 41 ist der Ausdruck „erstmals
ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck
„erstmals ab 1. Jänner 1975," zu ersetzen.
3. Die lit. a des Abs. 1 des § 42 hat zu lauten
„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951, die Wohnbeihilfen
nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967, und vom
Bund, den Ländern oder Gemeinden zur
Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes
(der Mietzinsmehrbelastung) gewährte
Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.