Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142_1972 AT

142. Bundesgesetz: Änderung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Änderung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftloserklärungsgesetz 1951, BGBl.

Nr. 86, wird in folgender Weise geändert

Nach dem § 16 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher

Urkunden

§ 16 a. <1) Der im § 6 Abs. 2 und im § 14

Abs. 1 genannte Anzeiger führt die Bezeichnung

„Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher

Urkunden". Er ist von einem geeigneten,

vom Bundesminister für Justiz durch Vertrag

zu bestellenden Unternehmer herauszugeben.

Der Bundesminister für Justiz hat durch die

jährliche Einholung von Berichten den gesetzgemäßen

Ablauf der Herausgabe zu überwachen.

(2) Durch Verordnung sind festzulegen

1. die Art der Herausgabe, der Aufbau und

der Inhalt des Anzeigers, die Art der Kundmachungen

und der Bekanntmachungen sowie

die Voraussetzungen für den Entfall der Einschaltungen,

das Erscheinen des Anzeigers in

regelmäßigen Zeitabschnitten; dabei ist darauf

zu achten, daß sich die Personen und die Behörden,

für die eine solche Verlautbarung von

Bedeutung ist, schnell, einfach und verläßlich

einen Überblick über die noch aufrechten Verlautbarungen

verschaffen können, und daß dies

möglichst sparsam erreicht wird;

2. die Pflicht des Herausgebers zur Auskunfterteilung

und zur unentgeltlichen Überlassung

des Anzeigers an die beteiligten Gerichte und

Sicherheitsbehörden und

3. das Entgelt, das dem Herausgeber für die

Einschaltung des Ediktes oder der Verlustanzeige

in den Anzeiger zusteht. Dieses Entgelt

ist nach dem Wert der den Gegenstand der

Einschaltungen bildenden Urkunden in einem

Hundertsatz festzusetzen; für die einzelne Urkunde

kann dabei ein Mindestentgelt vorgesehen

werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes

und des Mindestentgelts sind die Kosten der

Herausgabe und die mit dieser verbundenen

Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen.

Als Wert des Gegenstandes der Einschaltung

ist der letzte Börsekurswert der Urkunde,

wenn ein solcher nicht besteht, ihr Nennwert,

mangels auch eines solchen, ihr Ausgabepreis

maßgebend. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine,

die mit der Haupturkunde zugleich

aufgeboten werden, bleiben bei der Berechnung

des Entgelts außer Betracht; werden solche

Scheine allein aufgeboten, so ist ihr letzter

Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht,

ihr Nennwert maßgebend; mangels auch eines

solchen ist anzunehmen, daß der nach dem

vorangehenden Satz zu berechnende Wert der

Haupturkunde jährlich mit 5 vom Hundert

verzinst wird."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Juni 1972 in Kraft. Verordnungen auf Grund

dieses Bundesgesetzes dürfen bereits nach seiner

Verlautbarung erlassen werden, jedoch frühestens

mit dem 1. Juni 1972 in Kraft treten.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesminister für Justiz, für

Finanzen und für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →