142. Bundesgesetz: Änderung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftloserklärungsgesetz 1951, BGBl.
Nr. 86, wird in folgender Weise geändert
Nach dem § 16 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher
Urkunden
§ 16 a. <1) Der im § 6 Abs. 2 und im § 14
Abs. 1 genannte Anzeiger führt die Bezeichnung
„Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher
Urkunden". Er ist von einem geeigneten,
vom Bundesminister für Justiz durch Vertrag
zu bestellenden Unternehmer herauszugeben.
Der Bundesminister für Justiz hat durch die
jährliche Einholung von Berichten den gesetzgemäßen
Ablauf der Herausgabe zu überwachen.
(2) Durch Verordnung sind festzulegen
1. die Art der Herausgabe, der Aufbau und
der Inhalt des Anzeigers, die Art der Kundmachungen
und der Bekanntmachungen sowie
die Voraussetzungen für den Entfall der Einschaltungen,
das Erscheinen des Anzeigers in
regelmäßigen Zeitabschnitten; dabei ist darauf
zu achten, daß sich die Personen und die Behörden,
für die eine solche Verlautbarung von
Bedeutung ist, schnell, einfach und verläßlich
einen Überblick über die noch aufrechten Verlautbarungen
verschaffen können, und daß dies
möglichst sparsam erreicht wird;
2. die Pflicht des Herausgebers zur Auskunfterteilung
und zur unentgeltlichen Überlassung
des Anzeigers an die beteiligten Gerichte und
Sicherheitsbehörden und
3. das Entgelt, das dem Herausgeber für die
Einschaltung des Ediktes oder der Verlustanzeige
in den Anzeiger zusteht. Dieses Entgelt
ist nach dem Wert der den Gegenstand der
Einschaltungen bildenden Urkunden in einem
Hundertsatz festzusetzen; für die einzelne Urkunde
kann dabei ein Mindestentgelt vorgesehen
werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes
und des Mindestentgelts sind die Kosten der
Herausgabe und die mit dieser verbundenen
Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen.
Als Wert des Gegenstandes der Einschaltung
ist der letzte Börsekurswert der Urkunde,
wenn ein solcher nicht besteht, ihr Nennwert,
mangels auch eines solchen, ihr Ausgabepreis
maßgebend. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine,
die mit der Haupturkunde zugleich
aufgeboten werden, bleiben bei der Berechnung
des Entgelts außer Betracht; werden solche
Scheine allein aufgeboten, so ist ihr letzter
Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht,
ihr Nennwert maßgebend; mangels auch eines
solchen ist anzunehmen, daß der nach dem
vorangehenden Satz zu berechnende Wert der
Haupturkunde jährlich mit 5 vom Hundert
verzinst wird."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Juni 1972 in Kraft. Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes dürfen bereits nach seiner
Verlautbarung erlassen werden, jedoch frühestens
mit dem 1. Juni 1972 in Kraft treten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesminister für Justiz, für
Finanzen und für Inneres betraut.