Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142_1970 AT

142. Verordnung: Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht,

hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen jedoch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

verordnet

§ 1. Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage

I, Rubrik 1, genannten öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen ersetzt die erfolgreiche Ablegung der

Lehrabschlußprüfung (§ 21 Berufsausbildungsgesetz)

in den in der Rubrik 2 dieser Anlage

angeführten Lehrberufen.

§ 2. Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage II,

Rubrik 1, genannten öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen oder

der erfolgreiche Besuch der in der Rubrik 3

dieser Anlage angeführten Schulstufen (Klassen

bzw. Jahrgänge) dieser Schulen ersetzt in dem

in der Rubrik 4 dieser Anlage angegebenen

Ausmaß die Lehrzeit in den in der Rubrik 2

dieser Anlage angeführten Lehrberufen.

§ 3. Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage

III, Rubrik 1, genannten öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen oder der erfolgreiche Besuch der in der

Rubrik 4 angeführten Schulstufen (Klassen, Jahrgänge

oder Semester) dieser Schulen ersetzt nach

Maßgabe der Rubrik 5 der Anlage in den in

ihrer Rubrik 3 angeführten Lehrberufen die

Lehrabschlußprüfung beziehungsweise die Lehrzeit.

§ 4. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule

im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern im

Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die erfolgreiche

Absolvierung der letzten Klasse beziehungsweise

des letzten Jahrganges oder Semesters einer

solchen Schule. Sofern die Ablegung einer Abschlußprüfung,

bei höheren Schulen einer Reifeprüfung,

vorgesehen ist, gilt auch der Nachweis

über die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung

als erfolgreicher Besuch der Schule. Ab erfolgreicher

Besuch der in der Anlage II, Rubrik 3,

und in der Anlage III, Rubrik 4, angeführten

Klassen, Jahrgänge oder Semester gilt die erfolgreiche

Absolvierung dieser Schulstufen.

(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen

Besuches einer höheren Schule oder einer Klasse

einer solchen Schule hat eine allfällige negative

Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen

Latein und Griechisch sowie in den relativen

Pflichtgegenständen und den Freigegenständen

außer Betracht zu bleiben.

(3) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im

Sinne dieser Verordnung gilt hinsichtlich der in

der Anlage I dieser Verordnung angeführten

Hochschulen die erfolgreiche Ablegung aller für

den Abschluß des betreffenden Studiums vorgeschriebenen

Prüfungen.

§ 5. Gemäß § 33 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz

verlieren insbesondere die im folgenden

angeführten Rechtsvorschriften, soweit sie sich

auf den Ersatz der Lehrabschlußprüfung (ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses)

oder den Ersatz der Lehrzeit beziehen, mit

dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Geltung

1. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für Kultus und

Unterricht vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193,

betreffend die Bezeichnung jener gewerblichen

Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über

den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer

solchen Anstalt den Nachweis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

beziehungsweise den Nachweis über

die vorgeschriebene Verwendungsdauer als

Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe

ganz oder zum Teile ersetzen, hinsichtlich

der in den Anlagen I bis III genannten

Schulen;

2. Verordnung des Bundesministers für Händel

und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen

für Schüler von Lehranstalten für

das Kleidermacher-, das Modisten-, das

Miedermacher- und das Gold-, Silber- und

Perlenstickereigewerbe, BGBl. Nr. 336/1937,

hinsichtlich der in den Anlagen I bis III

genannten Schulen;

3. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 1. November

1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten

bezeichnet werden, deren

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der

Anstalt den Befähigungsnachweis in einem

Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten

teilweise ersetzen, hinsichtlich der

in den Anlagen I bis III genannten Schulen;

4. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953,

BGBl. Nr. 148, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der Glasfachschule

in Kramsach hinsichtlich der ab dem

Schuljahr 1963/64 bestehenden vierjährigen

Glasfachschule;

5. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 18. Feber

1958, BGBl. Nr. 75, über gewerberechtliche

Begünstigungen für Absolventen der Abteilung

Mode, Leder und Modisten der Modeschule

der Stadt Wien, in der Fassung der

Verordnung vom 2. August 1961, BGBl.

Nr. 217, hinsichtlich des in der Anlage III

genannten Lehrplanes;

6. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 26. August

1960, BGBl. Nr. 180, über gewerberechtliche

Begünstigungen für Absolventen des Werkschulheimes

Felbertal, hinsichtlich des in der

Anlage III genannten Lehrplanes;

7. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961,

BGBL Nr. 124, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der Webereifachschule

des Landes Oberösterreich in

Haslach;

8. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner

1962, BGBl. Nr. 37, über gewerberechtliche

Begünstigungen für die Absolventen der

Fachschule des Landes Burgenland für

Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob,

hinsichtlich der ab dem Schuljahr 1963/64

bestehenden vierjährigen Fachschule für

Keramik, Töpferei und Ofenbau;

9. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November

1966, BGBl. Nr. 272, über gewerberechtliche

Begünstigungen für Absolventen der

bis zum Schuljahr 1964/65 geführten dreijährigen

und der seit dem Schuljahr 1963/64

bestehenden vierjährigen Fachschule für

Damenkleidermachen der Eva Rier in Bruckneudorf,

Burgenland, hinsichtlich der vierjährigen

Fachschule für Damenkleidermachen;

10. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November

1968, BGBl. Nr. 419, über gewerberechtliche

Begünstigungen für Absolventen

der vierjährigen Fachschule für Damenkleidermacher

und der einjährigen Meisterklasse für

Damenkleidermacher des Ferdinand Titze in

Wien VIII, Josefstädter Straße 29, hinsichtlich

der vierjährigen Fachschule für Damenkleidermacher.

§ 6. Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung

bleiben insbesondere die im folgenden angeführten

Rechtsvorschriften unberührt

1. Die im § 5 unter den Punkten 1 bis 4 und

8 bis 10 angeführten Verordnungen hinsichtlich

der in den Anlagen I bis III nicht

genannten Schulen;

2. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche

Arbeiten vom 14. Juni 1911, RGBl. Nr. 119,

betreffend die Bezeichnung der Fachschule

für das Eisen- und Stahlgewerbe in Waidhofen

an der Ybbs als einer Anstalt, deren Abgangszeugnisse

den Nachweis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

ganz und den Nachweis über die vorgeschriebene

Verwendungsdauer als Gehilfe

teilweise ersetzen;

3. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche

Arbeiten vom 18. Jänner 1912, RGBl. Nr. 25,

betreffend die Bezeichnung der Landesblindenanstalt

in Klagenfurt als einer solchen

Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg

zurückgelegten Besuch der an derselben bestehenden

Abteilung für Bürstenbinderei den

Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung

des Lehrverhältnisses beziehungsweise

den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer

als Gehilfe in einem handwerksmäßigen

Gewerbe ganz oder zum Teil

ersetzen;

4. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche

Arbeiten vom 16. April 1914, RGBl. Nr. 90,

betreffend die Bezeichnung des tirolisch-vorarlbergischen

Blinden-Lehr- und Erziehungsinstitutes

in Innsbruck als Anstalt, deren

Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch der an derselben bestehenden

Abteilungen für Korbflechterei und für

Bürstenbinderei den Nachweis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

beziehungsweise den Nachweis über die vor-

geschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in

einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder

zum Teil ersetzen;

5. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche

Arbeiten vom 25. Juli 1916, RGBl. Nr. 236,

betreffend die Anwendung der Ministerialverordnung

vom 27. Juli 1907, RGBl.

Nr. 193, auf die an dem Kaiser Franz

Joseph-Blindenarbeiterheime des Vereines zur

Fürsorge für Blinde in Wien bestehenden

Abteilungen für Korbflechterei und für

Bürstenbinderei;

6. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Gewerbe, Industrie und Bauten vom

11. April 1921, BGBl. Nr. 223, betreffend

gewerberechtliche Begünstigungen für Besucher

der Privat-Blindenlehranstalt in Linz;

7. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Gewerbe, Industrie und Bauten vom

7. Februar 1923, BGBl. Nr. 86, betreffend

gewerbliche Begünstigungen für Schüler des

Landesblindenheimes in Salzburg;

8. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 26. Juli 1962,

BGBl. Nr. 256, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der dreijährigen

Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-

Siegharts, NÖ.;

9. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner

1964, BGBl. Nr. 10, über gewerberechtliche

Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen

Fachschulen für Damenkleidermachen

der Stadtgemeinden Krems an der Donau

und Horn und der Schwestern vom Hl. Kreuz

in Bruck an der Mur;

10. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 8. Mai 1964,

BGBl. Nr. 88, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der dreijährigen

Landesfachschule für Damenkleidermachen in

Oberwart, Burgenland, und der dreijährigen

städtischen Fachschulen für Damenkleidermachen

in Steyr und Wels

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →