142. Verordnung: Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht,
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen jedoch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
verordnet
§ 1. Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage
I, Rubrik 1, genannten öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen ersetzt die erfolgreiche Ablegung der
Lehrabschlußprüfung (§ 21 Berufsausbildungsgesetz)
in den in der Rubrik 2 dieser Anlage
angeführten Lehrberufen.
§ 2. Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage II,
Rubrik 1, genannten öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen oder
der erfolgreiche Besuch der in der Rubrik 3
dieser Anlage angeführten Schulstufen (Klassen
bzw. Jahrgänge) dieser Schulen ersetzt in dem
in der Rubrik 4 dieser Anlage angegebenen
Ausmaß die Lehrzeit in den in der Rubrik 2
dieser Anlage angeführten Lehrberufen.
§ 3. Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage
III, Rubrik 1, genannten öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen oder der erfolgreiche Besuch der in der
Rubrik 4 angeführten Schulstufen (Klassen, Jahrgänge
oder Semester) dieser Schulen ersetzt nach
Maßgabe der Rubrik 5 der Anlage in den in
ihrer Rubrik 3 angeführten Lehrberufen die
Lehrabschlußprüfung beziehungsweise die Lehrzeit.
§ 4. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule
im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern im
Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die erfolgreiche
Absolvierung der letzten Klasse beziehungsweise
des letzten Jahrganges oder Semesters einer
solchen Schule. Sofern die Ablegung einer Abschlußprüfung,
bei höheren Schulen einer Reifeprüfung,
vorgesehen ist, gilt auch der Nachweis
über die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung
als erfolgreicher Besuch der Schule. Ab erfolgreicher
Besuch der in der Anlage II, Rubrik 3,
und in der Anlage III, Rubrik 4, angeführten
Klassen, Jahrgänge oder Semester gilt die erfolgreiche
Absolvierung dieser Schulstufen.
(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen
Besuches einer höheren Schule oder einer Klasse
einer solchen Schule hat eine allfällige negative
Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen
Latein und Griechisch sowie in den relativen
Pflichtgegenständen und den Freigegenständen
außer Betracht zu bleiben.
(3) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im
Sinne dieser Verordnung gilt hinsichtlich der in
der Anlage I dieser Verordnung angeführten
Hochschulen die erfolgreiche Ablegung aller für
den Abschluß des betreffenden Studiums vorgeschriebenen
Prüfungen.
§ 5. Gemäß § 33 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz
verlieren insbesondere die im folgenden
angeführten Rechtsvorschriften, soweit sie sich
auf den Ersatz der Lehrabschlußprüfung (ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses)
oder den Ersatz der Lehrzeit beziehen, mit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Geltung
1. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für Kultus und
Unterricht vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193,
betreffend die Bezeichnung jener gewerblichen
Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über
den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer
solchen Anstalt den Nachweis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
beziehungsweise den Nachweis über
die vorgeschriebene Verwendungsdauer als
Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe
ganz oder zum Teile ersetzen, hinsichtlich
der in den Anlagen I bis III genannten
Schulen;
2. Verordnung des Bundesministers für Händel
und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen
für Schüler von Lehranstalten für
das Kleidermacher-, das Modisten-, das
Miedermacher- und das Gold-, Silber- und
Perlenstickereigewerbe, BGBl. Nr. 336/1937,
hinsichtlich der in den Anlagen I bis III
genannten Schulen;
3. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 1. November
1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten
bezeichnet werden, deren
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der
Anstalt den Befähigungsnachweis in einem
Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten
teilweise ersetzen, hinsichtlich der
in den Anlagen I bis III genannten Schulen;
4. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953,
BGBl. Nr. 148, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Glasfachschule
in Kramsach hinsichtlich der ab dem
Schuljahr 1963/64 bestehenden vierjährigen
Glasfachschule;
5. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. Feber
1958, BGBl. Nr. 75, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der Abteilung
Mode, Leder und Modisten der Modeschule
der Stadt Wien, in der Fassung der
Verordnung vom 2. August 1961, BGBl.
Nr. 217, hinsichtlich des in der Anlage III
genannten Lehrplanes;
6. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 26. August
1960, BGBl. Nr. 180, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen des Werkschulheimes
Felbertal, hinsichtlich des in der
Anlage III genannten Lehrplanes;
7. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961,
BGBL Nr. 124, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der Webereifachschule
des Landes Oberösterreich in
Haslach;
8. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner
1962, BGBl. Nr. 37, über gewerberechtliche
Begünstigungen für die Absolventen der
Fachschule des Landes Burgenland für
Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob,
hinsichtlich der ab dem Schuljahr 1963/64
bestehenden vierjährigen Fachschule für
Keramik, Töpferei und Ofenbau;
9. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November
1966, BGBl. Nr. 272, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der
bis zum Schuljahr 1964/65 geführten dreijährigen
und der seit dem Schuljahr 1963/64
bestehenden vierjährigen Fachschule für
Damenkleidermachen der Eva Rier in Bruckneudorf,
Burgenland, hinsichtlich der vierjährigen
Fachschule für Damenkleidermachen;
10. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November
1968, BGBl. Nr. 419, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen
der vierjährigen Fachschule für Damenkleidermacher
und der einjährigen Meisterklasse für
Damenkleidermacher des Ferdinand Titze in
Wien VIII, Josefstädter Straße 29, hinsichtlich
der vierjährigen Fachschule für Damenkleidermacher.
§ 6. Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung
bleiben insbesondere die im folgenden angeführten
Rechtsvorschriften unberührt
1. Die im § 5 unter den Punkten 1 bis 4 und
8 bis 10 angeführten Verordnungen hinsichtlich
der in den Anlagen I bis III nicht
genannten Schulen;
2. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 14. Juni 1911, RGBl. Nr. 119,
betreffend die Bezeichnung der Fachschule
für das Eisen- und Stahlgewerbe in Waidhofen
an der Ybbs als einer Anstalt, deren Abgangszeugnisse
den Nachweis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
ganz und den Nachweis über die vorgeschriebene
Verwendungsdauer als Gehilfe
teilweise ersetzen;
3. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 18. Jänner 1912, RGBl. Nr. 25,
betreffend die Bezeichnung der Landesblindenanstalt
in Klagenfurt als einer solchen
Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg
zurückgelegten Besuch der an derselben bestehenden
Abteilung für Bürstenbinderei den
Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung
des Lehrverhältnisses beziehungsweise
den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer
als Gehilfe in einem handwerksmäßigen
Gewerbe ganz oder zum Teil
ersetzen;
4. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 16. April 1914, RGBl. Nr. 90,
betreffend die Bezeichnung des tirolisch-vorarlbergischen
Blinden-Lehr- und Erziehungsinstitutes
in Innsbruck als Anstalt, deren
Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch der an derselben bestehenden
Abteilungen für Korbflechterei und für
Bürstenbinderei den Nachweis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
beziehungsweise den Nachweis über die vor-
geschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in
einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder
zum Teil ersetzen;
5. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche
Arbeiten vom 25. Juli 1916, RGBl. Nr. 236,
betreffend die Anwendung der Ministerialverordnung
vom 27. Juli 1907, RGBl.
Nr. 193, auf die an dem Kaiser Franz
Joseph-Blindenarbeiterheime des Vereines zur
Fürsorge für Blinde in Wien bestehenden
Abteilungen für Korbflechterei und für
Bürstenbinderei;
6. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
11. April 1921, BGBl. Nr. 223, betreffend
gewerberechtliche Begünstigungen für Besucher
der Privat-Blindenlehranstalt in Linz;
7. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom
7. Februar 1923, BGBl. Nr. 86, betreffend
gewerbliche Begünstigungen für Schüler des
Landesblindenheimes in Salzburg;
8. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 26. Juli 1962,
BGBl. Nr. 256, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der dreijährigen
Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-
Siegharts, NÖ.;
9. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner
1964, BGBl. Nr. 10, über gewerberechtliche
Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen
Fachschulen für Damenkleidermachen
der Stadtgemeinden Krems an der Donau
und Horn und der Schwestern vom Hl. Kreuz
in Bruck an der Mur;
10. Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 8. Mai 1964,
BGBl. Nr. 88, über gewerberechtliche Begünstigungen
für Absolventen der dreijährigen
Landesfachschule für Damenkleidermachen in
Oberwart, Burgenland, und der dreijährigen
städtischen Fachschulen für Damenkleidermachen
in Steyr und Wels