142. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Lehrling
§ 1. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages
(§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste
(§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrherrn
(§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen
dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.
Der Lehrherr
§ 2. (1) Lehrherren im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5
natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechtes, bei denen
Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages
(§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste
(§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet
und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet
(§ 9) werden.
(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge
in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf
nur ausbilden, wenn
a) sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
zur Ausübung der Tätigkeit befugt
sind, in der der Lehrling ausgebildet
werden soll,
b) sie nicht nach den Bestimmungen des § 4
dieses Bundesgesetzes vom Recht zur
Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen
sind,
c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder,
die erforderlichen Fachkenntnisse
zur Ausbildung von Lehrlingen besitzen
und
d) die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen
gegeben sind.
(3) Inhaber handwerksmäßiger Gewerbe und
solcher konzessionierter Gewerbe, zu deren Antritt
ein Befähigungsnachweis erforderlich ist,
dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden
Lehrberufen nur ausbilden, wenn
sie bei handwerksmäßigen Gewerben die betreffende
Meisterprüfung abgelegt, bei konzessionierten
Gewerben den Befähigungsnachweis erbracht,
oder aber eine diesbezügliche Nachsicht erhalten
haben, sofern diese Nachsicht nicht das Recht zur
Ausbildung von Lehrlingen ausschließt.
(4) Die für den Inhaber eines Gewerbes geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf den Pächter eines Gewerbes und den
gewerberechtlichen Stellvertreter (Geschäftsführer)
sinngemäß Anwendung.
(5) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in
der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist
ferner zulässig
a) durch die Inhaber von Betrieben, die nicht
den Bestimmungen der Gewerbeordnung
unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied
einer Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft sind,
b) in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen
Sägen, Harzverarbeitungsstätten,
Mühlen und Molkereien, sofern in diesen
Betrieben dauernd eine größere Anzahl von
Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß
S 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/
1948, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt
ist, auch wenn diese Genossenschaft
nicht Mitglied einer Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft ist,
c) durch die Österreichischen Bundesbahnen,
die Post- und Telegraphenverwaltung und
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
d) durch die Inhaber von Betrieben, die der
Herausgabe periodischer Druckschriften
durch deren Herausgeber dienen, oder
e) in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften
und von Instituten und Kliniken
von Hochschulen,
wenn für die erforderliche Anzahl von Personen,
die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden
von Lehrlingen besitzen (Abs. 2 lit. b und
c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des
Abs. 6 gegeben sind.
(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig,
wenn der Betrieb oder die Werkstätte so
eingerichtet ist und so geführt wird, daß den
Lehrlingen die für die praktische Erlernung im
betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und
Kenntnisse vermittelt werden können.
Der Ausbilder
§ 3. (1) Der Lehrherr hat mit der Ausbildung
von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen
des § 2 Abs. 2 lit. c entsprechen und
nicht nach § 4 dieses Bundesgesetzes von der
Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,
zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich
a) bei dem Lehrherrn um eine juristische Person
öder eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes,
b) um eine Unternehmung, deren Art oder
Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings
in dem betreffenden Lehrberuf unter
Aufsicht des Lehrherrn nicht zuläßt, oder
c) um einen Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb
handelt.
(2) Ein Lehrherr, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet
ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung
von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt;
dies gilt insbesondere, wenn es sich um
eine durch Abs. 1 lit. b nicht erfaßte fabriksmäßig
betriebene Unternehmung handelt, oder
im Falle der Ausübung von Rechten, die dem
Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung
zustehen, wie Instandsetzungs- und
Vollendungsarbeiten.
(3) Ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer)
kann als Ausbilder herangezogen
werden, wenn er den Anforderungen des Abs. 1
entspricht.
(4) Sofern in einer Unternehmung mehrere
Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen
betraut wurden, hat der Lehrherr eine Person
mit der Koordination der gesamten Ausbildung
zu betrauen, wenn es zur sachgemäßen Ausbildung
der Lehrlinge erforderlich ist.
Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
§ 4. (1) Lehrherren, die wegen eines Verbrechens
oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen
oder gegen die öffentliche Sittlichkeit
verstoßenden Vergehens oder wegen einer solchen
Übertretung oder wegen der Finanzvergehen
des Schmuggels, der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei
nach § 37 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig verurteilt
worden sind, ohne daß die Rechtsfolgen
aufgeschoben worden sind, dürfen Lehrlinge
weder aufnehmen noch die bereits aufgenommenen
Lehrlinge behalten.
(2) Lehrherren, die wegen eines Verbrechens
oder wegen eines im Abs. 1 angeführten Vergehens
oder wegen einer solchen Übertretung
in gerichtlicher Untersuchung stehen, dürfen
Lehrlinge nicht aufnehmen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag
des Lehrherrn oder des Lehrlings, für
minderjährige Lehrlinge auf Antrag des gesetzlichen
Vertreters, nach Anhörung der für den
Lehrherrn zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung,
Kammer der gewerblichen Wirtschaft —
Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter
und Angestellte Ausnahmen von den Bestimmungen
des Abs. 1 und 2 zu bewilligen, wenn
kein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten
ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem
Lehrherrn nach Anhörung der für ihn zuständigen
Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der
gewerblichen Wirtschaft — Sektion Handel) und
der Kammer für Arbeiter und Angestellte die
Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen,
a) wenn der Lehrherr oder der Ausbilder
wegen eines Verbrechens oder wegen eines
im Abs. 1 angeführten Vergehens oder
wegen einer solchen Übertretung in gerichtlicher
Untersuchung steht, sofern durch
diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge
zu befürchten ist,
b) wenn der Ausbilder wegen eines Verbrechens
oder wegen eines im Abs. 1 angeführten
Vergehens oder wegen einer solchen
Übertretung rechtskräftig verurteilt
worden ist, ohne daß die Rechtsfolgen aufgeschoben
wurden,
c) wenn der Lehrherr oder der Ausbilder
einer Sucht, insbesondere der Trunksucht,
verfallen ist,
d) wenn der Lehrherr oder der Ausbilder die
Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich
verletzt, insbesondere wenn eine dieser
Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis
einer Lehrabschlußprüfung Schuld
trägt oder wiederholt gemäß § 32. Abs. 1
bestraft wurde und dennoch diesen Pflichten
nicht nachgekommen ist, oder
e) wenn der Betrieb oder die Werkstätte nicht
den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht.
(5) Die Ausbildung von Lehrlingen kann für
immer oder auch, je nach der Art des Grundes,
aus dem die Nichteignung des Lehrherrn oder
des Ausbilders anzunehmen ist, für eine angemessene
Zeit untersagt werden. Ist eine gerichtliche
Untersuchung der Grund der Maßnahme,
so ist auszusprechen, daß das Verbot mit der
Einstellung des Strafverfahrens oder dem rechtskräftigen
Freispruch endet. Ist die Nichteignung
des Ausbilders (Abs. 4 lit. a bis d) oder des
Betriebes oder der Werkstätte (Abs. 4 lit. e) der
Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksvcrwaltungsbehörde
von dem Verbot abzusehen
oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben,
wenn ein geeigneter Ausbilder mit der Ausbildung
betraut wurde oder der Lehrherr selbst die
Ausbildung übernimmt, bzw. wenn der Betrieb
oder die Werkstätte nunmehr den Anforderungen
des § 2 Abs. 6 entspricht.
(6) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
steht das Recht der Berufung
an den Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung
eine weitere Berufung nicht zulässig
ist.
(7) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
dürfen nicht ihre persönlich
haftenden Gesellschafter, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung ihre Gesellschafter und Geschäftsführer
sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und Aktiengesellschaften ihre
Vorstandsmitglieder als Lehrling ausbilden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen
Kammern für Arbeiter und Angestellte von
rechtskräftigen Bescheiden, mit denen die Ausbildung
von Lehrlingen untersagt wird, zu verständigen.
(9) Die Gerichte haben die Bezirksverwaltungsbehörden,
die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen
von der Einleitung einer gerichtlichen
Untersuchung gegen einen Lehrherrn wegen eines
Verbrechens oder wegen eines im Abs. 1 angeführten
Vergehens oder wegen einer solchen
Übertretung und von der Einleitung einer derartigen
Untersuchung gegen einen Ausbilder die
Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate
zu verständigen; weiters haben die
Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen
von der rechtskräftigen Verurteilung
eines Lehrherrn wegen eines Verbrechens oder
wegen eines im Abs. 1 angeführten Vergehens
oder wegen einer solchen Übertretung sowie die
Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate
von einer derartigen Verurteilung
eines Ausbilders zu verständigen.
Lehrberufe
§ 5. (1) Lehrberufe sind Tätigkeiten,
a) die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen
der Gewerbeordnung unterliegenden
Beschäftigung oder mehrerer
solcher Beschäftigungen zum Gegenstand
haben,
b) die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den
Gegenstand eines Berufes zu bilden, und
c) deren sachgemäße Erlernung mindestens
zwei Jahre erfordert.
(2) Gewerbe, für deren Antritt zumindest die
Zurücklegung einer zweijährigen Lehrzeit vorgeschrieben
ist, sind jedenfalls Lehrberufe. Gewerbe,
für deren Antritt eine andere mindestens dreijährige
Verwendung als Befähigungsnachweis vorgeschrieben
ist, sind nach Maßgabe des Abs. 1
Lehrberufe.
(3) Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten,
a) die nicht der Gewerbeordnung, jedoch hinsichtlich
der Berufsausbildung der Gesetzgebung
und der Vollziehung des Bundes
unterliegen und die eine Beschäftigung auf
den Gebieten der Schiffahrt, des Eisenbahn-
und des Luftverkehrs, des Post-, Telegraphen-
und Fernsprechwesens, oder des
Geld-, Kredit- und Versicherungswesens
zum Gegenstand haben,
b) bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung
als Lehrling im Sinne dieses
Bundesgesetzes im Hinblick auf die für
diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten
und Kenntnisse zweckmäßig ist, und
c) bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1
lit. b und c vorliegen.
(4) Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe,
in denen gleiche oder ähnliche Roh- und
Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche
oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern und die
in der Lehrberufsliste als solche bezeichnet sind.
(5) Außer in den im Abs. 6 angeführten Fällen
ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings
in zwei Lehrberufen zulässig.
(6) Die gleichzeitige Ausbildung ist nicht zulässig
a) bei verschiedenen Lehrherren,
b) in Lehrberufen, die verwandt sind und deren
Lehrzeit gegenseitig ohnedies in vollem
Ausmaß anzurechnen ist (§ 6 Abs. 3), oder
c) in mehr als zwei Lehrberufen überhaupt.
(7) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem
Lehrberuf bei einem Lehrherrn, dessen Betrieb
nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig,
wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht
und für die Erreichung des Ausbildungszieles,
beispielsweise im Rahmen einer von der
Lchrlingsstelle geförderten zwischenbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahme (§ 19 Abs. 7), vorgesorgt
ist.
Dauer der Lehrzeit
§ 6. (1) Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf
hat in der Regel drei Jahre zu betragen;
sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei
bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder
halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung
der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes
sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten
und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung
in dem betreffenden Lehrberuf sowie
die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt,
maßgebend.
(2) Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen
beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit
die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten
Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr; die
gesamte Lehrzeit darf höchstens vier Jahre betragen.
(3) Die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe
ist gegenseitig anrechenbar.
(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung
von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe
ist maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten
Lehrberufen gleiche oder ähnliche Roh- und
Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden
oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die
gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
Lehrberufsliste
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in
einer Lehrberufsliste festzusetzen
a) die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und
des § 5 Abs. 3,
b) die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6
Abs. 1,
c) die verwandten Lehrberufe im Sinne des
§ 5 Abs. 4 und
d) das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten
verwandter Lehrberufe im Sinne des
§ 6 Abs. 4.
(2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf
in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen
werden.
(3) Vor Erlassung der Lehrberufsliste hat das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung und mit den durch die Erlassung
dieser Verordnung sonst berührten Bundesministerien
das Einvernehmen zu pflegen.
Ausbildungsvorschriften
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie hat für die einzelnen
Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 durch
Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.
(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder
zu enthalten; diese sind entsprechend den
dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den
zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen
Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf
sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter
Berücksichtigung der Anforderungen, die die
Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben die
wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die
während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.
(3) In den Ausbildungsvorschriften ist zur
Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des
Lehrlings vorzusehen,
a) sofern kein Ausbilder bestellt ist, eine entsprechende
Höchstzahl der in einem Lehrberuf
auszubildenden Lehrlinge im Verhältnis
zur Zahl der im Betrieb beschäftigten,
fachlich einschlägig ausgebildeten Personen,
und
b) sofern Ausbilder bestellt sind, für welche
Zahl der in einem Lehrberuf auszubildenden
Lehrlinge zumindest ein Ausbilder vorhanden
sein muß
(Verhältniszahlen).
(4) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner
vorzusehen, daß den Lehrlingen, insbesondere
auch solchen, die bei einem Lehrherrn, dessen
Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet
werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor
einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung
des § 22 gebildeten Kommission
Zwischenprüfungen zur Feststellung des jeweiligen
Ausbildungsstandes kostenlos abzulegen,
wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die
besonderen Anforderungen des Lehrberufes
zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der
Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen
einzurichten.
(5) Wenn es für die fachgemäße Ausbildung
in einem Lehrberuf im Hinblick auf die besonderen
Anforderungen dieses Lehrberufes erforderlich
ist, können in den Ausbildungsvorschriften
auch Ausbildungsrichtlinien vorgesehen
werden; in diesen ist unter Bedachtnahme auf
das Berufsbild anzugeben, welche wesentlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse dem Lehrling in
jedem Lehrjahr vermittelt werden sollen.
Pflichten des Lehrherrn
§ 9. (1) Der Lehrherr hat für die Ausbildung
des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme
auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes
selbst zu unterweisen oder durch geeignete
Personen unterweisen zu lassen.
(2) Der Lehrherr hat den Lehrling nur zu
solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem
Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling
dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden,
die seine Kräfte übersteigen.
(3) Der Lehrherr hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit,
Ordnung, Ehrlichkeit und anständigem
Betragen anzuhalten und ihm diesbezüglich ein
gutes Beispiel zu geben; er darf den Lehrling
weder mißhandeln noch körperlich züchtigen und
hat ihn vor Mißhandlungen oder körperlichen
Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere
durch Betriebs- und Haushaltsangehörige,
zu schützen.
(4) Der Lehrherr hat die Eltern oder sonstige
Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen
Vorkommnissen, die die Ausbildung eines
minderjährigen Lehrlings betreffen, und, sofern
ein minderjähriger Lehrling in die Hausgemeinschaft
des Lehrherrn aufgenommen wurde, auch
von einer Erkrankung des Lehrlings ehestens zu
verständigen.
(5) Der Lehrherr hat dem Lehrling, der zum
Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum
Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und
ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie
auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule
nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
Wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung,
die durch den Aufenthalt des Lehrlings
in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten
Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht
entstehen (Internatskosten), höher
sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung,
hat der Lehrherr dem Lehrling
zumindest die Hälfte des Unterschiedsbetrages
zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung
zu ersetzen.
(6) Der Lehrherr hat dem Lehrling die zur
Ablegung der Lehrabschlußprüfung und der in
den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen
Zwischenprüfungen erforderliche Zeit freizugeben.
Wenn der Lehrling während der Lehrzeit
oder während der Zeit seiner Weiterverwendung
gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes erstmals zur
Lehrabschlußprüfung antritt, hat der Lehrherr
dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu
ersetzen.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten für den Ausbilder
sinngemäß.
(8) Der Lehrherr hat der Lehrlingsstelle ohne
unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen
vier Wochen anzuzeigen
a) eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß
§ 14 Abs. 2 lit. a, d und e,
b) eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
(§ 15) und
c) die Betrauung und den Wechsel des Ausbilders,
sofern jedoch eine Person mit der
Koordination der gesamten Ausbildung betraut
wurde (§ 3 Abs. 4), deren Betrauung
und Wechsel.
Pflichten des Lehrlings
§ 10. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen,
die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;
er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen
Aufgaben gewissenhaft auszuführen und
sich in die betriebliche Ordnung einzufügen.
(2) Der Lehrling ist dem Lehrherrn und dem
Ausbilder im Rahmen des Lehrverhältnisses zu
Ehrlichkeit, Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet.
Er hat durch sein Verhalten im Betrieb
der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren
und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen,
Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.
(3) Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung
oder sonstiger Verhinderung den Lehrherrn oder
den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder
verständigen zu lassen.
(4) Der Lehrling hat dem Lehrherrn unverzüglich
nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule
und auf Verlangen des Lehrherrn die Hefte und
sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere
auch die Schularbeiten, vorzulegen.
Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten
eines minderjährigen Lehrlings
§ 11. Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten
eines minderjährigen Lehrlings
haben im Zusammenwirken mit dem Lehrherrn
den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf
Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung
und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.
Lehrverhältnis und Lehrvertrag
§ 12. (1) Das Lehrverhältnis wird durch den
Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung
und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag
geregelt. Der Lehrvertrag ist unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Ausbildung in
einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf
zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrling
schriftlich abzuschließen. Der Abschluß des
Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
des Lehrlings, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen
Genehmigung.
(2) Verträge, deren Gegenstand die Erlernung
von Tätigkeiten ist, die nicht in der Lehrberufsliste
als Lehrberufe festgesetzt sind, begründen
kein Lehrverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Lehrvertrag hat zu enthalten
1. Bei physischen Personen den Vornamen,
den Familiennamen und den Wohnort des Lehrherrn,
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes die Firma und
den Sitz des Lehrherrn; weiters den Gegenstand
des Betriebes und den Standort der festen Betriebsstätten,
in denen der Lehrling ausgebildet
werden soll, gegebenenfalls den Vornamen, den
Familiennamen und den Wohnort des Stellvertreters
oder den Vornamen und den Familiennamen
des Ausbilders; sofern jedoch eine Person
mit der Koordination der gesamten Ausbildung
betraut wurde, deren Vornamen und Familiennamen;
2. den Vornamen und den Familiennamen des
Lehrlings, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort,
seinen Wohnort, bei minderjährigen Lehrlingen
überdies den Vornamen, den Familiennamen
und den Wohnort seines gesetzlichen Vertreters
sowie die Bezeichnung und den Sitz des
allfälligen Amtsvormundes;
3. die Bezeichnung des Lehrberufes, den der
Lehrling erlernen soll und die für diesen Lehrberuf
festgesetzte Dauer der Lehrzeit;
4. das Eintrittsdatum als den kalendermäßigen
Beginn und das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses;
5. die Erklärung des Lehrlings, für den minderjährigen
Lehrling die des gesetzlichen Vertreters,
mit der Aufnahme in ein für die Schüler der
Berufsschule bestimmtes Schülerheim einverstanden
zu sein, wenn der Lehrling die Berufsschulpflicht
nur auf diese Weise erfüllen kann;
6. den Hinweis
a) auf die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,
b) auf die Bestimmungen über die Endigung
und Auflösung des Lehrverhältnisses,
c) auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung
(§ 17),
d) auf die Höhe der Internatskosten (§ 9
Abs. 5) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
sofern zur Erfüllung der Berufsschulpflicht
ein für die Schüler der Berufsschule
bestimmtes Schülerheim besucht
wird;
7. den Tag des Vertragsabschlusses.
(4) In die Lehrverträge können weitere Vereinbarungen
aufgenommen werden, insbesondere
1. über die Bedingungen, unter denen der Lehrherr
dem Lehrling Verköstigung, Bekleidung und
Wohnung gewährt;
2. über die Tragung der Kosten der Lehrabschlußprüfung;
3. über eine besondere Gestaltung der Ausbildung.
(5) Der Lehrvertrag unterliegt keiner Gebührenpflicht
im Sinne des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267.
(6) Durch die Nichteinhaltung der Schriftform
und der Bestimmungen des Abs. 3 wird keine
Nichtigkeit des Lehrvertrages bewirkt.
Dauer des Lehrverhältnisses
§ 13. (1) Der Lehrvertrag ist für die für den
Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7
Abs. 1 lit. b), bei gleichzeitiger Ausbildung in
zwei Lehrberufen für die sich aus § 6 Abs. 2 ergebende
Zeit, abzuschließen. Eine kürzere als diese
Zeit darf nur vereinbart werden, wenn
a) der Lehrling bereits eine gemäß Abs. 2 für
den Lehrberuf anrechenbare Lehrzeit oder
eine gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes anrechenbare
schulmäßige Ausbildung oder
eine gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes anrechenbare
Zeit zurückgelegt hat, jedoch
höchstens für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer
fehlende Zeit,
b) die Ausbildung auch im Rahmen einer von
der Lehrlingsstelle geförderten zwischenbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahme vorgenommen
werden soll (§ 19 Abs. 7),
c) die Ausbildung in mehreren Betrieben in
dem betreffenden Lehrberuf zur Erreichung
des Ausbildurngszieles zweckmäßig und
sichergestellt ist, oder
d) der Lehrling die Lehrabschlußprüfung nicht
bestanden hat, jedoch höchstens für die
Dauer von sechs Monaten.
(2) Auf Grund einer im Zusammenhang mit
der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten
Mitteilung des Lehrherrn oder des Lehrlings,
für minderjährige Lehrlinge auch dessen
gesetzlichen Vertreters, sind von der Lehrlingsstelle
auf die für den Lehrberuf festgesetzte
Dauer der Lehrzeit anzurechnen
a) die Teile der Lehrzeit, die in demselben
Lehrberuf bereits zurückgelegt worden sind,
in vollem Ausmaß,
b) die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegte,
in der Lehrberufsliste festgesetzte
Lehrzeit, in dem gemäß § 7 Abs. 1 lit. d
bezeichneten Ausmaß,
c) die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten
Teile einer Lehrzeit im Verhältnis
des Anteiles der zurückgelegten
Lehrzeit zu dem in der Lehrberufslistc
gemäß § 7 Abs. 1 lit. d bezeichneten Ausmaß
der Anrechnung,
d) die in einem Ausbildungszweig der Land-
und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit
unter Bedachtnahme auf das in einer
fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte
und dessen Verwertbarkeit für den
Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei
Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten
Dauer der Lehrzeit.
(3) Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden
Zeitraum von über vier Monaten aus
in seiner Person gelegenen Gründen verhindert
ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier
Monate überschreitende Zeit nicht auf die für
den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen.
Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher
Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt
vier Monate übersteigt.
(4) In einem Lehrvertrag darf nicht vereinbart
werden, daß sich die Dauer des Lehrverhältnisses
verlängert oder daß ein neuer Lehrvertrag
abzuschließen ist, sofern die Voraussetzung
des Abs. 1 lit. d gegeben sein sollte.
Endigung des Lehrverhältnisses
§ 14. (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf
der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet
das Lehrverhältnis, wenn
a) der Lehrling stirbt;
b) der Lehrherr stirbt und kein Ausbilder vorhanden
ist, es sei denn, daß er ohne unnötigen
Aufschub bestellt wird;
c) die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig
verweigert oder die Löschung der
Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig
verfügt wurde;
d) der Lehrherr unfähig wird, seine Verpflichtungen
auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder des Lehrvertrages zu
erfüllen, insbesondere wenn die Gewerbeberechtigung
des Lehrherrn erlischt, wenn
der Lehrherr das Ruhen des Gewerbebetriebes
anzeigt oder er auf Grund des § 4
dieses Bundesgesetzes von der Ausbildung
von Lehrlingen ausgeschlossen ist; oder
e) der Lehrling unfähig oder untauglich wird,
seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder des
Lehrvertrages zu erfüllen.
Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 15. (1) Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam
nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen
der Abs. 2 bis 4 vorzeitig aufgelöst werden. Die
Auflösung bedarf ferner zur Rechtswirksamkeit
der Schriftform und bei Lehrlingen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr in den Fällen des Abs. 2
und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
(2) Während der ersten drei Monate kann
sowohl der Lehrherr als auch der Lehrling das
Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten
ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses dessen
vorzeitige Auflösung durch den Lehrherrn oder
durch den Lehrling nur aus den im Abs. 3 und 4
angeführten Gründen gestattet.
(3) Gründe, die den Lehrherrn zur vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen
vor, wenn
a) der Lehrling sich eines Diebstahls, einer
Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren
Handlung schuldig macht, die ihn
des Vertrauens des Lehrherrn unwürdig
macht oder der Lehrling länger als einen
Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft,
gehalten wird;
b) der Lehrling den Lehrherrn, dessen Betriebs-
oder Haushaltsangehörige tätlich
oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich
bedroht hat oder der Lehrling die
Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung
von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem
Lebenswandel oder zu unsittlichen
oder gesetzwidrigen Handlungen zu
verleiten sucht;
c) der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen
die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes,
des Schulpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, oder des Lehrvertrages obliegenden
Pflichten verletzt oder vernachlässigt;
d) der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
anderen Personen verrät oder es
ohne Zustimmung des Lehrherrn verwertet
oder einen seiner Ausbildung abträglichen
Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung
des Lehrherrn Arbeiten seines Lehrberufes
für Dritte verrichtet und dafür ein
Entgelt verlangt;
e) der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verläßt;
oder
f) der Lehrling in einem zusammenhängenden
Zeitraum von mehr als vier Monaten
oder in einem Lehrjahr insgesamt mehr als
vier Monate durch eine Krankheit an
der Arbeit verhindert ist, sofern diese
Krankheit nicht durch einen Arbeitsunfall
verursacht wurde oder es sich dabei nicht
um eine Berufserkrankung handelt und der
Lehrling nicht befeit ist, für die auf Grund
des § 13 Abs. 3 auf die für den Lehrberuf
festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit einen
Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen.
(4) Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen,
liegen vor, wenn
a) der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit
das Lehrverhältnis nicht fortsetzen
kann;
b) der Lehrherr oder der Ausbilder die ihm
obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt,
den Lehrling zu unsittlichen oder
gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten
sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt
oder erheblich wörtlich beleidigt oder den
Lehrling gegen Mißhandlungen, körperliche
Züchtigungen oder unsittliche Hand-
lungen von Seiten der Betriebsangehörigen
und der Haushaltsangehörigen des Lehrherrn
zu schützen unterläßt;
c) der Lehrherr länger als einen Monat in
Haft gehalten wird, es sei denn, daß ein
gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer)
oder ein Ausbilder bestellt ist;
d) der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer
in eine andere Gemeinde verlegt wird und
dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren
Weges zur Ausbildungsstätte nicht
zugemutet werden kann, während der
ersten zwei Monate nach der Verlegung;
das Gleiche gilt bei einer Übersiedlung der
Eltern oder eines Elternteiles, bei denen
oder bei dem ein minderjähriger Lehrling
wohnt, in eine andere Gemeinde;
e) der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten wegen
wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse
zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden
Verwendung in ihrem Betrieb benötigt
wird; oder
f) der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt; in
diesem Fall darf innerhalb von drei Monaten
in demselben Lehrberuf ein neuer Lehrvertrag
nicht abgeschlossen werden.
Lehrzeugnis
§ 16. (1) Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung
des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr
auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis
(Lehrzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis muß
Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige
Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses
enthalten; es können auch Angaben über die
erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen
werden. Angaben, die dem Lehrling
das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht
zulässig.
(2) Das Lehrzeugnis unterliegt nicht der Gebührenpflicht
im Sinne des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Richtigkeit der
Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des
Lehrverhältnisses in Lehrzeugnissen auf Antrag
des Zeugnisinhabers zu bestätigen, wenn und insoweit
der dem Antrag zu Grunde liegende Lehrvertrag
bei der Lehrlingsstelle eingetragen ist. Bestätigte
Lehrzeugnisse begründen für die Zulassung
zur Lehrabschlußprüfung, zu einer Zusatzprüfung
und für einen Befähigungsnachweis im
Sinne der Gewerbeordnung vollen Beweis über
die so beurkundete Lehrzeit.
Lehrlingsentschädigung
§ 17. (1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung,
zu deren Bezahlung der Lehrherr
verpflichtet ist.
(2) Liegt für einen Lehrberuf keine kollektivvertragliche
Regelung der Lehrlingsentschädigung
vor, so hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft das Übereinigungsamt die
Lehrlingsentschädigung festzusetzen. Bei der
Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung
ist auf die für verwandte oder ähnliche Lehrberufe
geltenden Regelungen, sofern solche
nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu
nehmen.
(3) Beschlüsse des Übereinigungsamtes über die
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung sind in
einen beim Übereinigungsamt zu führenden
Kataster aufzunehmen und im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie treten, falls
nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung
folgenden. Tag in Kraft. Kollektivverträge
setzen für ihren Geltungsbereich Beschlüsse
des Übereinigungsamtes über die Lehrlingsentschädigung
außer Kraft.
(4) Liegen weder ein Kollektivvertrag noch ein
Beschluß des Übereinigungsamtes über die Lehrlingsentschädigung
in einem Lehrberuf vor, so
ist deren Höhe unter Bedachtnahme auf Abs. 2
im Lehrvertrag festzusetzen.
(5) Der Lehrherr hat für die ersten drei Tage
einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten
Arbeitsunfähigkeit die volle Lehrlingsentschädigung,
für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit,
längstens jedoch bis zur Dauer von
sechs Wochen — wenn die Arbeitsunfähigkeit
auf einem Arbeitsunfall beruht, bis zur Dauer
von zwölf Wochen —, ein Teilentgelt in der
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der
gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden
Krankengeld zu gewähren. Diese Verpflichtung
des Lehrherrn besteht auch dann, wenn der Lehrling
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
kein Krankengeld erhält.
(6) Die Lehrlingsentschädigung ist für die
Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule
unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die
Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den
Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen
weiter zu zahlen.
Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen
§ 18. (1) Der Lehrherr, bei dem der Lehrling
die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet,
ist verpflichtet, diesen drei Monate in
seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter
zu verwenden.
(2) Hat der Lehrling bei dem Lehrherrn nur
einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten
Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrherrn
die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung nur im
Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit
zu der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer
der Lehrzeit.
(3) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
hat im Einvernehmen mit der Kammer
für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen
auf Antrag dem Lehrherrn die im Abs. 1 festgesetzte
Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung
zur Kündigung vor Ablauf der im Abs. 1
vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen,
wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen
Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht
erfüllt werden kann. Wird die Entscheidung nicht
innerhalb dieser Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
über diesen Antrag nach
Anhörung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und" der Kammer für Arbeiter und
Angestellte endgültig zu entscheiden. Wird dem
Antrag entsprochen, darf der Lehrherr vor Ablauf
der bezeichneten Beschäftigungsdauer keinen
neuen Lehrling aufnehmen.
(4) Bestimmungen über eine allfällige vorzeitige
Beendigung des Dienstverhältnisses bleiben
unberührt.
Lehrlingsstellen
§ 19. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich der
Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, für
die Fälle des Abs. 2 jedoch im übertragenen Wirkungsbereich
der Fachgruppen (Fachvertretungen)
der Sektion Gewerbe sind Lehrlingsstellen errichtet.
(2) Für ein Lehrverhältnis, das ein Mitglied
einer Fachgruppe (Fachvertretung) der Sektion
Gewerbe als Lehrherr abgeschlossen hat, ist jene
Fachgruppe (Fachvertretung) der Sektion Gewerbe
zuständig, bei der eine gewerbsmäßige
Ausübung des Lehrberufes die Mitgliedschaft begründet.
Würde die gewerbsmäßige Ausübung
eines Lehrberufes die Mitgliedschaft bei zwei oder
mehreren Fachgruppen der Sektion Gewerbe begründen,
so ist jene Fachgruppe (Fachvertretung)
zuständig, bei der der wesentliche Teil der den
Lehrberuf bildenden Beschäftigungen die Mitgliedschaft
begründet. Die Sektion Gewerbe der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat
die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) nach
Anhörung der Landeskammern festzusetzen und
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Diese Kundmachung tritt nach Maßgabe
des in ihr festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes,
frühestens jedoch am Tag nach ihrer Verlautbarung
in Kraft.
(3) Für ein Lehrverhältnis über die gleichzeitige
Ausbildung in zwei Lehrberufen ist jene
von den beiden für diese Lehrberufe in Betracht
kommenden Lehrlingsstellen zuständig, bei der
die Anmeldung des Lehrvertrages erfolgte.
(4) Von den Lehrlingsstellen zu besorgende
Angelegenheiten sind laufende Geschäfte gemäß
§ 52 Abs. 2 und 4 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946. Der Präsident der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft kann jedoch
einen dem Personalstand des Kammeramtes
angehörenden, hiefür geeigneten Bediensteten mit
der Besorgung dieser Geschäfte betrauen, sofern
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit
und Einfachheit gelegen ist. Die Lehrlingsstellen
im Sinne des Abs. 2 können die Besorgung dieser
Angelegenheiten den Lehrlingsstellen im Sinne
des ersten Halbsatzes des Abs. 1 übertragen, sofern
es im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
gelegen ist und die Landeskammer zustimmt.
Die übertragende Lehrlingsstelle hat den
Übergang der Zuständigkeit im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen; er tritt frühestens
am Tage nach der Kundmachung in Kraft.
(5) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehene
Anhörung der Fachgruppe (Fachvertretung) entfällt,
wenn die entsprechende Fachgruppe (Fachvertretung)
Lehrlingsstelle ist.
(6) Den Lehrlingsstellen obliegt in erster Instanz
die Durchführung der ihnen durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Sie. haben
im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung
festzustellen, ob die Voraussetzungen für
die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind und
die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten
werden. Ihre Organe können zu diesem Zwecke
die Betriebe besichtigen und im erforderlichen
Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht
nehmen.
(7) Die Lehrlingsstellen haben zwischenbetriebliche
Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere die
Heranziehung von betrieblichen Einrichtungen
eines Lehrherrn für die Ausbildung von Lehrlingen
anderer Lehrherren zu fördern und nötigenfalls
deren Einrichtung anzuregen. Sie haben die
Lehrlinge in Angelegenheiten der Berufsausbildung
zu betreuen, insbesondere bei der Wahl
eines geeigneten Lehrplatzes im Einvernehmen
mit den zuständigen Stellen der Arbeitsmarktverwaltung
zu unterstützen. Ferner haben sie
für die weitere Unterbringung des Lehrlings tunlichst
Sorge zu tragen, wenn er den Lehrplatz
infolge der vorzeitigen Endigung oder der vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses verlassen
muß.
(8) Die Lehrlingsstellen haben jedermann in
die Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften
sowie in die Prüfungsordnungen Einsicht zu
gewähren und den Lehrlingen die genannten Verordnungen,
soweit sie sich auf den gewählten
Lehrberuf beziehen, anläßlich der Eintragung des
Lehrvertrages in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen.
(9) Die Lehrlingsstellen haben in Verfahren, in
denen sie voraussichtlich eine Entscheidung zu
treffen haben werden, die dem Antrag des Lehrlings,
für einen minderjährigen Lehrling auch
dessen gesetzlichen Vertreters, nicht Rechnung
trägt, der zuständigen Kammer für Arbeiter und
Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4
lit. d AVG. 1950) hievon Mitteilung zu machen
und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen
Stellungnahme innerhalb einer dreiwöchigen
Frist zu geben; langt innerhalb dieser
Frist keine Stellungnahme ein, ist Zustimmung
anzunehmen. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte
ist eine Ausfertigung von dem sodann
ergehenden Bescheid zu übermitteln.
(10) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden
und im Instanzenzug übergeordnete Behörden
der Lehrlingsstellen sind die Landeshauptmänner
und über diesen das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie.
(11) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren
vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht
der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267.
(12) Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen
sowie die Amtshandlungen der Landeshauptmänner
und des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie im Rahmen der Zuständigkeit
als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde
oder als den Lehrlingsstellen im Instanzenzug
übergeordneter Behörde sind von
Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Eintragung des Lehrvertrages
§ 20. (1) Der Lehrherr hat ohne unnötigen
Aufschub, jedenfalls binnen vier Wochen nach
Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei
der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung
anzumelden; der Anmeldung sind vier Ausfertigungen
des Lehrvertrages anzuschließen. Hat
der Lehrherr den Lehrvertrag nicht fristgerecht
angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige
Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter,
der Lehrlingsstelle den Abschluß des Lehrvertrages
bekanntgeben.
(2) Falls keine Erhebungen notwendig sind, hat
die Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub,
längstens aber zwei Monate nach Einlangen der
Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des
Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid
gemäß Abs. 3 zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag
an Formgebrechen oder an behebbaren sachlichen
Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der
Sachlage einen der Vertragspartner oder beide
aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben
oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene
Frist zu setzen.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung mit
Bescheid zu verweigern
a) wenn der Aufnahme des Lehrlings ein in
diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis
entgegensteht,
b) wenn es sich um ein Scheinlehrverhältnis
handelt,
c) wenn der Lehrling im Zeitpunkt des Beginnes
des Lehrverhältnisses nicht die allgemeine
Schulpflicht erfüllt hat,
d) wenn es sich im Falle eines jugendlichen
Lehrlings um einen verbotenen Betrieb im
Sinne des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 146/1948, handelt,
oder dem Lehrherrn die Beschäftigung
Jugendlicher rechtskräftig untersagt ist,
e) wenn der Aufnahme des Lehrlings ein sonstiges
gesetzliches Hindernis entgegensteht,
f) wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb der
gemäß Abs. 2 gesetzten Frist der Lehrlingsstelle
wiederum vorgelegt wird, oder
g) wenn der Lehrvertrag erst nach Ablauf der
für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit
zur Eintragung angemeldet wird.
(4) Der Landeshauptmann hat im Falle der
Ausübung des Aufsichtsrechtes die Löschung der
Eintragung zu verfügen, wenn diese aus einem der
im Abs. 3 angegebenen Gründe zu verweigern
gewesen wäre. Eine solche Verfügung ist nicht
mehr zulässig, wenn der Lehrling inzwischen die
Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(5) In dem Bescheid, mit dem die Eintragung
eines Lehrvertrages verweigert oder die Löschung
der Eintragung gemäß Abs. 4 verfügt wird, ist
unter Bedachtnahme auf den Grund dieser Maßnahme
und den Stand der Ausbildung des Lehrlings
auszusprechen, ob und inwieweit die bereits
tatsächlich zurückgelegte Zeit auf die in dem
betreffenden Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen
ist.
(6) Gegen den Bescheid über die Verweigerung
der Eintragung steht dem Lehrherrn und dem
Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch dem
gesetzlichen Vertreter, das Recht der Berufung
an den Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung
eine weitere Berufung nicht zulässig
ist.
(7) Die vollzogene Eintragung sowie eine
etwaige Anrechnung früherer Lehrzeiten oder
eine etwaige auf die Lehrzeit anrechenbare schulmäßige
Ausbildung oder gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes
anrechenbare Zeiten sind auf allen
Ausfertigungen des Lehrvertrages zu beurkunden.
Eine Ausfertigung des Lehrvertrages hat die
Lehrlingsstelle aufzubewahren und je eine Ausfertigung
ohne unnötigen Aufschub dem Lehrherrn,
dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge
dem gesetzlichen Vertreter, und der zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte
zuzustellen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Abänderung
bereits eingetragener Lehrverträge sinngemäß.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern
für Arbeiter und Angestellte von rechtskräftigen
Bescheiden, mit denen Lehrherren die
Beschäftigung Jugendlicher untersagt wird, zu
verständigen.
Lehrabschlußprüfung
§ 21. (1) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist
es festzustellen, ob sich der Lehrling die im
betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten
und Kenntnisse angeeignet hat und in der
Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen
Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine
praktische und eine theoretische Prüfung und
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil.
(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen,
daß sich alle Lehrlinge am Ende ihrer Lehrzeit
(§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlußprüfung unterziehen
können.
(3) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich
abgelegt haben, sind berechtigt sich zu
bezeichnen
a) bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe
entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder
mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes,
b) bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter
oder als Gesellen oder mit der
Berufsbezeichnung des Lehrberufes.
(4) Für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung
sind Prüfungstaxen zu entrichten. Die Höhe der
Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24)
so zu bestimmen, daß zur Tragung des durch die
Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen
Verwaltungsaufwandes einschließlich einer angemessenen
Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission beigetragen wird. Die Prüfungstaxen
fließen der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zu, in deren Bereich die
Prüfungskommission errichtet wurde, und sind
für den Verwaltungsaufwand der Lehrlingsstellen
zu verwenden.
Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen
§ 22. (1) Die Lehrabschlußprüfungen sind vor
Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstellen
zu errichten haben. Jede Prüfungskommission
besteht aus einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und einer der Beisitzer (Dienstgeber-Beisitzer)
müssen Inhaber (Pächter, Stellvertreter oder
Filialleiter gemäß § 40 der Gewerbeordnung)
eines dem betreffenden Lehrberuf
entsprechenden Gewerbes und zur Ausbildung
von Lehrlingen befugt oder Ausbilder in dem
betreffenden Lehrberuf und in dieser Eigenschaft
seit mindestens drei Jahren tätig sein.
(3) Der andere Beisitzer (Dienstnehmer-Beisitzer)
muß mindestens 21 Jahre alt, durch
mindestens vier Jahre im betreffenden Lehrberuf
tätig gewesen sein und die allenfalls
vorgesehene Lehrabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt
haben; das Erfordernis der erfolgreichen
Ablegung der Lehrabschlußprüfung entfällt bei
Lehrberufen, die Handelsgewerben entsprechen,
wenn die Lehrzeit vor dem 1. Jänner 1952 abgelegt
wurde.
(4) Personen, die wegen eines Verbrechens oder
wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden
Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung
oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels,
der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder der Abgabenhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/
1958, rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen
nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt
werden.
(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
sind vom Landeshauptmann nach Anhörung
der Lehrlingsstelle, der fachlich zuständigen
Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen
Wirtschaft — Sektion Handel) und
der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf
die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Beisitzer
sind von der Lehrlingsstelle für jeden
Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen
zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe
hinsichtlich des im Abs. 2 vorgesehenen Beisitzers
von der Lehrlingsstelle nach Anhörung der
fachlich zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung,
Kammer der gewerblichen Wirtschaft — Sektion
Handel) und hinsichtlich des im Abs. 3 vorgesehenen
Beisitzers von der Kammer für Arbeiter
und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren
aufzustellen sind. Liegt der Lehrlingsstelle keine
für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen
Beisitzer ausreichende Liste vor, so
hat die Lehrlingsstelle die Beisitzer unter Bedachtnahme
auf die Abs. 2 und 3 heranzuziehen.
Die Lehrlingsstelle hat Beisitzer, die die Voraussetzungen
für ihre Bestellung nicht oder nicht
mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte
Abwesenheit die Prüfungskommission
nicht beschlußfähig war, der Stelle, die die
Liste erstellt hat oder bei Erstellung der
Liste angehört wurde, bekanntzugeben. Diese
Stelle hat die Beisitzer aus der Liste zu streichen
und ohne unnötigen Aufschub eine Ergänzung
der Liste vorzunehmen.
(6) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
haben dem Landeshauptmann oder den
von ihm Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes zu geloben.
Der Landeshauptmann hat einen Vorsitzenden
der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Amtsdauer
zu entheben, wenn er seine Pflichten
wiederholt vernachlässigt hat oder andere wichtige
Gründe für seine Abberufung sprechen.
(7) Die im § 19 Abs. 10 angeführten Behörden
können zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit
des Prüfungsvorganges einen Vertreter zur
Prüfung entsenden.
(8) Von der Errichtung von Prüfungskommissionen
für einzelne Lehrberufe ist von der Lehrlingsstelle
abzusehen, in deren örtlichen Bereich
keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern
in dem betreffenden Lehrberuf zu erwarten ist
oder eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht
zur Verfügung steht. In einem solchen Fall hat
die Lehrlingsstelle eine andere Lehrlingsstelle,
von der eine Prüfungskommission für den betreffenden
Lehrberuf errichtet wurde, zu ersuchen,
daß die Prüfungen vor dieser Prüfungskommission
abgelegt werden können; die andere Lehrlingsstelle
hat diesem Ersuchen zu entsprechen.
(9) Die Lehrlingsstellen haben die Mitglieder
der von ihnen errichteten Prüfungskommission
bei der Durchführung der Prüfungen, insbesondere
auch hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung
der Prüfungsbestimmungen, zu unterstützen.
Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
§ 23. (1) Zur Lehrabschlußprüfung sind unter
der Voraussetzung, daß die im Abs: 3 geforderten
Nachweise erbracht werden, zuzulassen
a) Lehrlinge;
b) Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls
unter Anrechnung einer schulmäßigen
Ausbildung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes
oder von Zeiten gemäß § 29 dieses
Bundesgesetzes beendet haben; und
c) Personen, die auf Grund einer schulmäßigen
Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen
müssen.
(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist
in den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b bei der
für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich
zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier
Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit,
sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder
bei der nach dem Arbeitsort oder bei der
nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich
zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese
Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden
und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei
Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der
festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei lehrgangsmäßigen
Berufsschulen nicht vor dem Ende des
Lehrganges und bei ganzjährigen oder saisonmäßigen
Berufsschulen nicht früher als vier
Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres
liegen darf.
(3) Dem Antrag des Prüfungswerbers um Zulassung
zur Lehrabschlußprüfung sind anzuschließen
a) Nachweise über die Dauer der im Lehrberuf
zurückgelegten Lehrzeit oder der
gemäß § 13 Abs. 2 anzurechnenden Lehrzeit
oder das Zeugnis einer Schule, deren
erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder
teilweise ersetzt;
b) der Nachweis über den Besuch der Berufsschule
oder über die Befreiung von der
Berufsschulpflicht und
c) der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungstaxe.
(4) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission
abzulegen, die bei der Lehrlingsstelle, die
über die Zulassung entschieden hat, errichtet worden
ist. Ist im örtlichen Bereich dieser Lehrlingsstelle
keine Prüfungskommission für diesen Lehrberuf
errichtet worden, so kann die Prüfung
vor einer entsprechenden Prüfungskommission
einer anderen Lehrlingsstelle (§ 22 Abs. 8) abgelegt
werden.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf
Grund eines Antrages ausnahmsweise einen Prüfungswerber
auch ohne Nachweis der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b
nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter
und Angestellte zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,
a) wenn dieser das 21. Lebensjahr vollendet
hat und glaubhaft macht, daß er auf andere
Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse,
beispielsweise durch eine entsprechend lange
und einschlägige praktische Tätigkeit oder
durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen
erworben hat; oder
b) wenn dieser die Zurücklegung von drei
Vierteln der für den Lehrberuf festgesetzten
Lehrzeit nachweist und für ihn
keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag
für die auf die im Lehrberuf festgesetzte
Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit
abzuschließen.
Auf Grund der vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntgegebenen Wahl, ob
er die Prüfung vor der Prüfungskommission der
nach seinem Arbeitsort oder der nach seinem
Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle ablegen
will, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
diese Lehrlingsstelle von der rechtskräftigen Zulassung
zur Lehrabschlußprüfung zu verständigen.
Die Lehrlingsstelle hat den Prüfungstermin festzusetzen,
der in den Fällen der lit. b nicht vor
dem Zeitpunkt liegen darf, zu dem der Prüfungswerber
als Lehrling frühestens die Prüfung hätte
ablegen dürfen.
(6) Gegen die Verweigerung der Zulassung
steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung
an den Landeshauptmann zu, gegen dessen
Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
Prüfungsordnungen
§ 24. (1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen
in den einzelnen Lehrberufen
sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie durch Verordnung zu erlassen.
Sie haben auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich
der Prüfungsniederschrift näher zu
regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der
praktischen und der theoretischen Prüfung sowie
über den schriftlichen und mündlichen Teil der
Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der
Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommissionen zu enthalten.
(2) In der Prüfungsordnung ist unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
(§ 21 Abs. 1) und unter Berücksichtigung des
Lehrplanes der fachlichen Berufsschule zu bestimmen,
welche Gegenstände der theoretischen
Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber
die Erreichung des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist.
Weiters ist in der Prüfungsordnung unter
Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen
Prüfungsgegenstände für den erlernten Beruf zu
bestimmen, ob im Falle des Nichtbestehens der
Lehrabschlußprüfung die Wiederholung der Prüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Prüfungsgegenstände oder auf die praktische oder
theoretische Prüfung zu beschränken ist; eine
solche Beschränkung ist jedenfalls dann nicht
vorzusehen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden.
(3) Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 festzusetzen,
welche Gegenstände im Rahmen einer
Zusatzprüfung zu prüfen sind.
(4) Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung
die Ablegung der Lehrabschlußprüfung
wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung
des im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweckes
der Lehrabschlußprüfung a,uch zu bestimmen, ob
und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen
auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens
bereits in Ausbildung stehenden Personen
anzuwenden sind.
Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission
und Prüfungsvorgang
§ 25. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission
sind im einzelnen Fall der Lehrherr,
der Ausbilder, der gewerberechtliche Stellvertreter
(Geschäftsführer) und, sofern die Prüfung
nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird.
die Dienstgeber des Prüflings sowie Personen
ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige
Gründe, insbesondere Verwandtschaft oder
Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob
Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit
schon von der Lehrlingsstelle, in jedem
Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission,
zu prüfen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern
diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen
und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit
der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
gestatten.
(3) Umfang und Niveau der Prüfungsaufgaben
und -fragen haben dem im § 21 Abs. 1 festgelegten
Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(4) Die Prüfungskommission hat die Leistungen
des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen
mit folgenden Noten zu bewerten
a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich
über dem Durchschnitt liegen und alle
gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst
wurden;
b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem
Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben
in den wichtigeren Punkten gelöst
wurden;
c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen
dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten
Aufgaben im wesentlichen gelöst
wurden;
d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter
dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben
aber wenigstens teilweise gelöst wurden
und erwartet werden kann, daß der
Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird;
e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten
Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht
erwartet werden kann, daß der Prüfling
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird.
Wenn in einem Prüfungsgegenstand die Prüfung
aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil besteht, so hat die Prüfungskommission
die Leistungen in beiden Teilen mit einer
gemeinsamen Note zu bewerten.
(5) Auf Grund der gemäß Abs. 4 ermittelten
Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,
ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung
bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.
Die Lehrabschlußprüfung ist
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens
die Hälfte der Prüfungsgegenstände,
worunter auch die der praktischen Prüfung
zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet
wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen
keine schlechtere Bewertung als
„gut" erfolgte;
b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand
mit „nichtgenügend" bewertet wurde;
c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere
Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden.
(6) Die Lehrabschlußprüfung kann im Falle
des Nichtbestehens frühestens nach einem halben
Jahr wiederholt werden. Wenn auf Grund der
gemäß § 24 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen der
Prüfungsordnung die Wiederholung der Prüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten Prüfungsgegenstände
oder auf die praktische oder
theoretische Prüfung einzuschränken ist, so hat
die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen die Zulässigkeit eines früheren Termines
der Wiederholungsprüfung festzusetzen,
der frühestens drei, spätestens sechs Monate nach
der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu
liegen hat.
(7) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission
ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der
Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht
zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission
gemäß Abs. 5 und 6 ist dem
Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der
Prüfung mündlich zu verkünden.
Prüfungszeugnis und Lehrbrief
§ 26. (1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling
nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein
Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung
des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung
zu enthalten hat.
(2) Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen
und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle
zu versehen.
(3) Das Prüfungszeugnis unterliegt nicht der
Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267.
(4) Auf Antrag des Prüflings hat die Lehrlingsstelle
einen Lehrbrief in Form einer entsprechend
gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief
ist die Beendigung des Lehrverhältnisses
und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in dem betreffenden Lehrberuf, im
Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung
auch dies zu beurkunden.
Zusatzprüfung
§ 27. (1) Nach erfolgreicher Ablegung einer
Lehrabschlußprüfung kann eine Zusatzprüfung
in einem verwandten Lehrberuf (§ 5 Abs. 4) abgelegt
werden. Handelt es sich um einen verwandten
Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit
länger als die des erlernten Berufes ist, so ist
eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten
Lehrberuf mindestens im Ausmaß der
auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte
Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.
(2) Im Rahmen einer Zusatzprüfung sind jene
Gegenstände zu prüfen, hinsichtlich derer die
Lehrabschlußprüfung im erlernten Lehrberuf den
im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweck, was den
verwandten Lehrberuf anlangt, nicht erfüllt.
(3) Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung
im verwandten Lehrberuf; §§ 21 bis 23,
25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu
finden.
Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit
auf Grund schulmäßiger Ausbildung
§ 28. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule,
in der die Schüler in einem Lehrberuf fachgemäß
ausgebildet und, soweit es der betreffende Lehrberuf
erfordert, auch praktisch unterwiesen werden,
ersetzt die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung,
wenn den Schülern während des
Besuches der Schule die in den betreffenden Lehrberufen
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse
in einem solchen Ausmaß vermittelt werden,
daß die Schüler in der Lage sind, die diesem
Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht
auszuüben.
(2) Kann die Lehrabschlußprüfung nicht nach
Abs. 1 ersetzt werden, so ist der erfolgreiche
Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer
der im Abs. 1 genannten Schulen auf die für
den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen,
jedoch nur insoweit, als die Lehrlinge während
des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit
in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnissen unterwiesen
werden können, um die dem Lehrberuf eigentümlichen
Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen
zu können. Handelt es sich um eine durch
Abs. 1 nicht erfaßte höhere Schule, so gilt dies
sinngemäß mit der Maßgabe, daß der erfolgreiche
Besuch mindestens der zehnten Schulstufe nachgewiesen
werden muß. Bei der Feststellung des
erfolgreichen Besuches der höheren Schule haben
jene Unterrichtsgegenstände der höheren Schule
außer Betracht zu bleiben, deren Kenntnis für
die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich
ist.
(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat mit Verordnung festzulegen,
ob die erfolgreiche Ablegung der Lehr-
abschlußprüfung gemäß Abs. 1 oder in welchem
Ausmaß die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf
durch den Besuch einer Schule gemäß Abs. 2
ersetzt wird; hiebei ist maßgebend
a) bei öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen, an denen auf
Grund ordnungsgemäß kundgemachter
Lehrpläne unterrichtet wird, die Gestaltung
des Lehrplanes,
b) bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des
Lehrplanes und die vermittelten Fertigkeiten
und Kenntnisse.
Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung
oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige,
in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug
nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes
des Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt,
oder in Anstalten für Körperbehinderte
§ 29. (1) Die bei der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft errichtete Lehrlingsstelle
hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß
§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl.
Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
in einer Justizanstalt, in der
der Strafvollzug nach den Bestimmungen des
IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961,
BGBl. Nr. 278, erfolgt, in einem auf Grund des
§ 12 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/
1954, errichteten Fürsorgeerziehungsheim oder
in einem anderen Heim, das zur Führung einer
öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmt
ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden,
auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in
vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte
so eingerichtet ist und so geführt wird,
daß die für die praktische Erlernung im betreffenden
Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und
Kenntnisse vermittelt werden können und wenn
die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen
Voraussetzungen für das Ausbilden von
Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.
(2) Die bei der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft errichtete Lehrlingsstelle hat die
Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten
Anstalten mit Verrichtungen beschäftigt
werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes
ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf
anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen gegeben sind. Im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle
ein Gutachten des Leiters der Anstalt
einzuholen und bei der Entscheidung über das
Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand
des Zöglings und seine Führung in der
Anstalt Bedacht zu nehmen.
(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1
angeführten Anstalten darf im Lehrzeugnis, im
Prüfungszeugnis und im Lehrbrief nicht erwähnt
werden.
(4) Die bei der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft errichtete Lehrlingsstelle hat die
Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde,
Taube oder sonstige Körperbehinderte in einem
Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit
in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich
nicht um eine Schule handelt und wenn die im
Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben
sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat
die Lehrlingsstelle ein Gutachten des Leiters der
Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung
über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand
und das Ausmaß der Behinderung
des Antragstellers Bedacht zu nehmen.
(5) Gegen die Entscheidung der Lehrlingsstelle
gemäß Abs. 1, 2 oder 4 steht dem Antragsteller,
für minderjährige Personen auch dem gesetzlichen
Vertreter, das Recht der Berufung an den
Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung
eine weitere Berufung nicht zulässig ist.
Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen
§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem
Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen,
die weder von einem Lehrherrn
geführt werden, noch Schulen oder im
§ 29 angeführte Anstalten sind; bedarf einer
Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu erteilen, wenn
a) die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung
die Vermittlung aller
für die praktische Erlernung des betreffenden
Lehrberufes nötigen Fertigkeiten
und Kenntnisse ermöglicht,
b) für die erforderliche Anzahl von Personen,
die die persönlichen Voraussetzungen für
das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt
ist,
c) die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen
dem Berufsbild des betreffenden
Lehrberufes und das Ausbildungsziel den
in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes
gestellten Anforderungen entspricht und
die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung
abgeschlossen wird,
d) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung
der Ausbildungseinrichtung für mehrere
Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit
sichergestellt ist, und
e) für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber
ein Bedarf nach einer selbständigen
Ausbildungseinrichtung besteht und die
Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im
betreffenden Lehrberuf in betrieblichen
Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
(3) Die Bewilligung darf bis zum Ausbau sämtlicher
Ausbildungsjahrgänge jeweils nur für ein
Jahr erteilt werden. Nach Erreichung des vollen
Ausbaues ist die Bewilligung unter Bedachtnahme
auf die Ausbildungserfolge für die Dauer des
Vorliegens der im Abs. 2 festgesetzten Voraussetzungen
zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der
Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für
die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten
Voraussetzungen notwendigen Angaben
zu machen und die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist
dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung
des Entzuges oder der NichtVerlängerung der
Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr
dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu
setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten
Frist nicht behoben, so hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(6) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß
Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und
die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme
der §§ 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß
Anwendung, daß
a) kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die
Ausbildungsverhältnisse bei der bei der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
errichteten Lehrlingsstelle in Form einer
Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten
Angaben enthalten muß, anzumelden
sind und
b) die in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung
zurückgelegte Zeit der
Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden
Lehrberuf gleichgestellt ist.
Berufsausbildungsbeirat
§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft ist ein Berufsausbildungsbeirat
zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
a) die Erstattung von Gutachten, in welchen
die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung
von Verordnungen betreffend die
Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften
oder die Prüfungsordnung der einzelnen
Lehrberufe sowie betreffend den Ersatz der
Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf
Grund schulmäßiger Ausbildung unter
gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung
von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt
wird,
b) die Erstattung von Gutachten zu Fragen
der durch dieses Bundesgesetz geregelten
Berufsausbildung auf Ersuchen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie und
c) die Erstattung von Gutachten in Verfahren
über die Erteilung oder die Entziehung
einer Bewilligung zur Ausbildung
von Personen in besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtungen.
(3) Wenn das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie die Erlassung oder Abänderung
einer der im Abs. 2 lit. a angeführten
Verordnungen beabsichtigt, hat es unter Setzung
einer angemessenen, mindestens zweimonatigen
Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und
auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung
der entsprechenden Verordnung Bedacht
zu nehmen.
(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Mitglieder des Beirates
sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied
auf Grund von Vorschlägen, welche die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der
Österreichische Arbeiterkammertag für je sechs
Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten
haben, zu bestellen. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied,
das von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und vom Österreichischen
Arbeiterkammertag vorgeschlagen wird, muß
beruflich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens
oder des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens
tätig sein. Ferner hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie aus
dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach
Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages
den Vorsitzenden zu bestellen.
(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann ein Mitglied (Ersatzmitglied)
abberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied)
selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen
hat, dies beantragt oder wenn es nicht
die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu
erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied
(Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden führt den
Vorsitz im Beirat das an Lebensjahren älteste,
auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft bestellte, bei der Sitzung anwesende
Mitglied (Ersatzmitglied). Der Beirat ist
beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen worden und mindestens sechs
Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist
ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung
des Beirates verhindert, hat es für die entsprechende
Verständigung und Information eines
Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen
des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich;
kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande,
hat der Vorsitzende dies dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende
Ansicht von mindestens vier bei der
Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
als deren Stellungnahme anzuschließen.
(8) Der Vorsitzende hat für die einzelnen
Beratungsgegenstände Sachverständige aus dem
Kreise der Berufsschullehrer und auf Antrag
von mindestens drei Mitgliedern des Beirates
weitere Sachverständige den Sitzungen des Beirates
beizuziehen. Die Sachverständigen werden
durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für
einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs
Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen
besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so geordnet
wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen
Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates
versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen
Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und
die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden
sind verpflichtet, über den Verlauf
der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu
bewahren. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Beirates haben das Recht, der Durchführung
von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling
im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber
seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
a) einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung
anzumelden, oder
b) dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule
erforderliche Zeit freizugeben, oder
c) den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch
anzuhalten, oder
d) den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten
zu verwenden, oder
e) bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf
Grund des § 8 Abs. 3 festgesetzte Verhältniszahl
zu beachten, oder
f) einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung
zu betrauen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu drei
Wochen, nach wiederholter Bestrafung jedoch mit
einer Geldstrafe von 3000 bis 15.000 S oder mit
Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.
(2) a) Wer einen Lehrling im Sinne dieses
Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die
Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten
ist, oder
b) wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes
fortsetzt, obwohl die Eintragung
des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig
verweigert oder gelöscht wurde,
oder
c) wer Personen in einem Lehrberuf in einer
besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung
ausbildet, ohne im Besitz einer
Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu
drei Monaten zu bestrafen.
(3) Wird ein Gewerbe durch einen Stellvertreter
oder Pächter betrieben, so sind die Geld-
und Arreststrafen gegen den Stellvertreter oder
Pächter zu verhängen. Der Gewerbeinhaber ist
neben dem Stellvertreter strafbar, wenn die
Übertretung mit seiner Kenntnis begangen
wurde oder wenn er bei der nach den Verhältnissen
möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes
oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung
des Stellvertreters es an der erforderlichen
Sorgfalt hat fehlen lassen.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geltenden, auf Grund der
§§ 13 a Abs. 6 oder 14 a der Gewerbeordnung
erlassenen Rechtsvorschriften, die den Ersatz der
Lehrzeit oder der Lehrabschlußprüfung regeln,
bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt
in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit
durch Verordnung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes
geregelt worden ist.
(2) Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
angeführten Beschlüsse der Fachgruppen
betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als
Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,
in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung
gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt
worden ist.
(3) Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz
angeführten Beschlüsse der Fachgruppen
betreffend Prüfungsordnungen, die von den
Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen
§ 104 c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen,
die von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen
§ 104 f der Gewerbeordnung erlassene
und herausgegebene Prüfungsordnung für die
Ka.ufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien
der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und
Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer
für die Fortführung der Facharbeiter- und
Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie-
und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben
hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im
§ 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung
gedeckt sind, für die in der
Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als
Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,
in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung
gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu
geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in
der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten,
ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse
und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der
Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer
für die Fortführung der
Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen
Industrie- und Handelskammern während
der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten
Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie-
und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer
treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs-
oder Beschäftigungsverträgen in einem auf
Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines
solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften
zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die
Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99
der Gewerbeordnung eingetragen worden sind
oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf
einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher
führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten,
sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als
Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch
wenn der Lehrherr kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher
Stellvertreter oder Geschäftsführer)
eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung
oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten
Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser
Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht entgegen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung
a) auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes auf Grund
ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung
von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die
im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
nachgewiesen zu haben,
b) auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung
zur Ausbildung von
Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe
später unter die handwerksmäßigen
Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten
Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises
eingeführt wird.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen
werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen
den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt.
Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen,
Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen
und Kaufmannsgehilfenprüfungen
gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Vorsitzende von Prüfungskommissionen,
die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt
worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen
gelten für den Rest ihrer Amtsdauer
als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden
Prüfungskommission nach § 22 und
können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen
gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre
als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden
Prüfungskommission herangezogen werden, wenn
sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt
eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt
haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe
nicht genügend Personen die Voraussetzungen
gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen,
sind solche Personen als Vorsitzende der
Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer
zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen
am ehesten entsprechen.
(8) Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung
zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden
sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.
(9) Inhaber von Ausbildungseinrichtungen
gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in
einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet
wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen
Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Verleihung einer Bewilligung gemäß
§ 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember
1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß
§ 30 waren. Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer
solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30
Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.
(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften
auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß
§ 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,
gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
hiezu ergangenen Verordnungen.
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der
Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten
der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen
geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes
treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung,
die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz
gestützte Verordnungen können schon
vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten
aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich
des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des
Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bleiben insbesondere auch unberührt
1. Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl.
Nr. 147,
2. das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 80/1957,
3. §§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 76/1950,
4. §§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren
die Wirksamkeit
1. a) § 14 vierter und fünfter Absatz der
Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit,
als er sich nicht auf die Zulassung
zur Meisterprüfung bezieht,
b) § 13 a Abs. 6 und 14 a der Gewerbeordnung,
soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses
durch Schulbesuch vorsehen und
c) § 14 b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur
insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung
der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97
bis 105 a, § 132 lit. f, soweit er sich auf
Lehrlinge bezieht, und § 133 a lit. d der
Gewerbeordnung ;
2. das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939,
mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende
gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und
ergänzt werden;
3. Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952,
BGBl. Nr. 179;
4. die ehemals deutschen Vorschriften, soweit
sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses
Bundesgesetzes sind, insbesondere
a) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers
vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585,
zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen
Ausbildungs- und Prüfungswesens;
b) die Verordnung vom 15. Dezember 1939,
Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung
von Fachkräften;
c) die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches
RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf
dem Gebiete der Berufsausbildung im
Handwerk;
d) die Satzungen der Prüfungsämter für die
Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen
der Industrie- und Handelskammer;
5. für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
Art. II und III des Bundesgesetzes vom
9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) § 16 des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl.
Nr. 69/1955, in der Fassung des Art. I Z. 2 des
Bundesgesetzes vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116,
verliert zu dem Zeitpunkt seine Wirksamkeit,
in dem die betreffende Angelegenheit vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung durch Verordnung
gemäß § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
geregelt worden ist.
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie; hinsichtlich der Erlassung
der Verordnungen gemäß §§ 7, 8, 24 und 28
bezüglich der Lehrberufe auf dem Gebiete der
Schiffahrt, des Eisenbahn- und des Luftverkehrs,
des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und bezüglich der Lehrberufe auf dem Gebiete
des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen, hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen
gemäß § 28 weiters bezüglich der der
Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht
unterstehenden Schulen im Einvernehmen mit
diesem Bundesministerium und bezüglich der
land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Land- und Fostwirtschaft, hinsichtlich der Er-
lassung der Verordnungen gemäß § 8 Abs. 3 und
hinsichtlich der Bestimmung des § 34 Abs. 5 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen
der §§ 12 Abs. 5, 16 Abs. 2, 19 Abs. 11 und
26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und hinsichtlich der
Bestimmung des § 4 Abs. 9 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz;
2. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie und das Bundesministerium für
soziale Verwaltung gemeinsam hinsichtlich der
Bestimmungen des § 18 und des § 34 Abs. 4 Z. 1
lit. c, soweit er sich auf die Aufhebung des
§ 105 a der Gewerbeordnung bezieht;
3. das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17
und 34 Abs. 4 Z. 5.