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142. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Lehrling

§ 1. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages

(§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste

(§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrherrn

(§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen

dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.

Der Lehrherr

§ 2. (1) Lehrherren im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5

natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechtes, bei denen

Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages

(§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste

(§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet

und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet

(§ 9) werden.

(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge

in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf

nur ausbilden, wenn

a) sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung

zur Ausübung der Tätigkeit befugt

sind, in der der Lehrling ausgebildet

werden soll,

b) sie nicht nach den Bestimmungen des § 4

dieses Bundesgesetzes vom Recht zur

Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen

sind,

c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder,

die erforderlichen Fachkenntnisse

zur Ausbildung von Lehrlingen besitzen

und

d) die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen

gegeben sind.

(3) Inhaber handwerksmäßiger Gewerbe und

solcher konzessionierter Gewerbe, zu deren Antritt

ein Befähigungsnachweis erforderlich ist,

dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden

Lehrberufen nur ausbilden, wenn

sie bei handwerksmäßigen Gewerben die betreffende

Meisterprüfung abgelegt, bei konzessionierten

Gewerben den Befähigungsnachweis erbracht,

oder aber eine diesbezügliche Nachsicht erhalten

haben, sofern diese Nachsicht nicht das Recht zur

Ausbildung von Lehrlingen ausschließt.

(4) Die für den Inhaber eines Gewerbes geltenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf den Pächter eines Gewerbes und den

gewerberechtlichen Stellvertreter (Geschäftsführer)

sinngemäß Anwendung.

(5) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in

der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist

ferner zulässig

a) durch die Inhaber von Betrieben, die nicht

den Bestimmungen der Gewerbeordnung

unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied

einer Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft sind,

b) in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen

Sägen, Harzverarbeitungsstätten,

Mühlen und Molkereien, sofern in diesen

Betrieben dauernd eine größere Anzahl von

Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß

S 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/

1948, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt

ist, auch wenn diese Genossenschaft

nicht Mitglied einer Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft ist,

c) durch die Österreichischen Bundesbahnen,

die Post- und Telegraphenverwaltung und

die Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

d) durch die Inhaber von Betrieben, die der

Herausgabe periodischer Druckschriften

durch deren Herausgeber dienen, oder

e) in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften

und von Instituten und Kliniken

von Hochschulen,

wenn für die erforderliche Anzahl von Personen,

die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden

von Lehrlingen besitzen (Abs. 2 lit. b und

c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des

Abs. 6 gegeben sind.

(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig,

wenn der Betrieb oder die Werkstätte so

eingerichtet ist und so geführt wird, daß den

Lehrlingen die für die praktische Erlernung im

betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und

Kenntnisse vermittelt werden können.

Der Ausbilder

§ 3. (1) Der Lehrherr hat mit der Ausbildung

von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen

des § 2 Abs. 2 lit. c entsprechen und

nicht nach § 4 dieses Bundesgesetzes von der

Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,

zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich

a) bei dem Lehrherrn um eine juristische Person

öder eine Personengesellschaft des

Handelsrechtes,

b) um eine Unternehmung, deren Art oder

Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings

in dem betreffenden Lehrberuf unter

Aufsicht des Lehrherrn nicht zuläßt, oder

c) um einen Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb

handelt.

(2) Ein Lehrherr, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet

ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung

von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt;

dies gilt insbesondere, wenn es sich um

eine durch Abs. 1 lit. b nicht erfaßte fabriksmäßig

betriebene Unternehmung handelt, oder

im Falle der Ausübung von Rechten, die dem

Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung

zustehen, wie Instandsetzungs- und

Vollendungsarbeiten.

(3) Ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer)

kann als Ausbilder herangezogen

werden, wenn er den Anforderungen des Abs. 1

entspricht.

(4) Sofern in einer Unternehmung mehrere

Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen

betraut wurden, hat der Lehrherr eine Person

mit der Koordination der gesamten Ausbildung

zu betrauen, wenn es zur sachgemäßen Ausbildung

der Lehrlinge erforderlich ist.

Verbot des Ausbildens von Lehrlingen

§ 4. (1) Lehrherren, die wegen eines Verbrechens

oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen

oder gegen die öffentliche Sittlichkeit

verstoßenden Vergehens oder wegen einer solchen

Übertretung oder wegen der Finanzvergehen

des Schmuggels, der Hinterziehung von

Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei

nach § 37 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz,

BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig verurteilt

worden sind, ohne daß die Rechtsfolgen

aufgeschoben worden sind, dürfen Lehrlinge

weder aufnehmen noch die bereits aufgenommenen

Lehrlinge behalten.

(2) Lehrherren, die wegen eines Verbrechens

oder wegen eines im Abs. 1 angeführten Vergehens

oder wegen einer solchen Übertretung

in gerichtlicher Untersuchung stehen, dürfen

Lehrlinge nicht aufnehmen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag

des Lehrherrn oder des Lehrlings, für

minderjährige Lehrlinge auf Antrag des gesetzlichen

Vertreters, nach Anhörung der für den

Lehrherrn zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung,

Kammer der gewerblichen Wirtschaft —

Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter

und Angestellte Ausnahmen von den Bestimmungen

des Abs. 1 und 2 zu bewilligen, wenn

kein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten

ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem

Lehrherrn nach Anhörung der für ihn zuständigen

Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der

gewerblichen Wirtschaft — Sektion Handel) und

der Kammer für Arbeiter und Angestellte die

Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen,

a) wenn der Lehrherr oder der Ausbilder

wegen eines Verbrechens oder wegen eines

im Abs. 1 angeführten Vergehens oder

wegen einer solchen Übertretung in gerichtlicher

Untersuchung steht, sofern durch

diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge

zu befürchten ist,

b) wenn der Ausbilder wegen eines Verbrechens

oder wegen eines im Abs. 1 angeführten

Vergehens oder wegen einer solchen

Übertretung rechtskräftig verurteilt

worden ist, ohne daß die Rechtsfolgen aufgeschoben

wurden,

c) wenn der Lehrherr oder der Ausbilder

einer Sucht, insbesondere der Trunksucht,

verfallen ist,

d) wenn der Lehrherr oder der Ausbilder die

Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich

verletzt, insbesondere wenn eine dieser

Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis

einer Lehrabschlußprüfung Schuld

trägt oder wiederholt gemäß § 32. Abs. 1

bestraft wurde und dennoch diesen Pflichten

nicht nachgekommen ist, oder

e) wenn der Betrieb oder die Werkstätte nicht

den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht.

(5) Die Ausbildung von Lehrlingen kann für

immer oder auch, je nach der Art des Grundes,

aus dem die Nichteignung des Lehrherrn oder

des Ausbilders anzunehmen ist, für eine angemessene

Zeit untersagt werden. Ist eine gerichtliche

Untersuchung der Grund der Maßnahme,

so ist auszusprechen, daß das Verbot mit der

Einstellung des Strafverfahrens oder dem rechtskräftigen

Freispruch endet. Ist die Nichteignung

des Ausbilders (Abs. 4 lit. a bis d) oder des

Betriebes oder der Werkstätte (Abs. 4 lit. e) der

Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksvcrwaltungsbehörde

von dem Verbot abzusehen

oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben,

wenn ein geeigneter Ausbilder mit der Ausbildung

betraut wurde oder der Lehrherr selbst die

Ausbildung übernimmt, bzw. wenn der Betrieb

oder die Werkstätte nunmehr den Anforderungen

des § 2 Abs. 6 entspricht.

(6) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

steht das Recht der Berufung

an den Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung

eine weitere Berufung nicht zulässig

ist.

(7) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

dürfen nicht ihre persönlich

haftenden Gesellschafter, Gesellschaften mit beschränkter

Haftung ihre Gesellschafter und Geschäftsführer

sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und Aktiengesellschaften ihre

Vorstandsmitglieder als Lehrling ausbilden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen

Kammern für Arbeiter und Angestellte von

rechtskräftigen Bescheiden, mit denen die Ausbildung

von Lehrlingen untersagt wird, zu verständigen.

(9) Die Gerichte haben die Bezirksverwaltungsbehörden,

die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen

von der Einleitung einer gerichtlichen

Untersuchung gegen einen Lehrherrn wegen eines

Verbrechens oder wegen eines im Abs. 1 angeführten

Vergehens oder wegen einer solchen

Übertretung und von der Einleitung einer derartigen

Untersuchung gegen einen Ausbilder die

Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate

zu verständigen; weiters haben die

Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen

von der rechtskräftigen Verurteilung

eines Lehrherrn wegen eines Verbrechens oder

wegen eines im Abs. 1 angeführten Vergehens

oder wegen einer solchen Übertretung sowie die

Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate

von einer derartigen Verurteilung

eines Ausbilders zu verständigen.

Lehrberufe

§ 5. (1) Lehrberufe sind Tätigkeiten,

a) die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen

der Gewerbeordnung unterliegenden

Beschäftigung oder mehrerer

solcher Beschäftigungen zum Gegenstand

haben,

b) die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den

Gegenstand eines Berufes zu bilden, und

c) deren sachgemäße Erlernung mindestens

zwei Jahre erfordert.

(2) Gewerbe, für deren Antritt zumindest die

Zurücklegung einer zweijährigen Lehrzeit vorgeschrieben

ist, sind jedenfalls Lehrberufe. Gewerbe,

für deren Antritt eine andere mindestens dreijährige

Verwendung als Befähigungsnachweis vorgeschrieben

ist, sind nach Maßgabe des Abs. 1

Lehrberufe.

(3) Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten,

a) die nicht der Gewerbeordnung, jedoch hinsichtlich

der Berufsausbildung der Gesetzgebung

und der Vollziehung des Bundes

unterliegen und die eine Beschäftigung auf

den Gebieten der Schiffahrt, des Eisenbahn-

und des Luftverkehrs, des Post-, Telegraphen-

und Fernsprechwesens, oder des

Geld-, Kredit- und Versicherungswesens

zum Gegenstand haben,

b) bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung

als Lehrling im Sinne dieses

Bundesgesetzes im Hinblick auf die für

diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten

und Kenntnisse zweckmäßig ist, und

c) bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1

lit. b und c vorliegen.

(4) Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe,

in denen gleiche oder ähnliche Roh- und

Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden

oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche

oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern und die

in der Lehrberufsliste als solche bezeichnet sind.

(5) Außer in den im Abs. 6 angeführten Fällen

ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings

in zwei Lehrberufen zulässig.

(6) Die gleichzeitige Ausbildung ist nicht zulässig

a) bei verschiedenen Lehrherren,

b) in Lehrberufen, die verwandt sind und deren

Lehrzeit gegenseitig ohnedies in vollem

Ausmaß anzurechnen ist (§ 6 Abs. 3), oder

c) in mehr als zwei Lehrberufen überhaupt.

(7) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem

Lehrberuf bei einem Lehrherrn, dessen Betrieb

nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig,

wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht

und für die Erreichung des Ausbildungszieles,

beispielsweise im Rahmen einer von der

Lchrlingsstelle geförderten zwischenbetrieblichen

Ausbildungsmaßnahme (§ 19 Abs. 7), vorgesorgt

ist.

Dauer der Lehrzeit

§ 6. (1) Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf

hat in der Regel drei Jahre zu betragen;

sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei

bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder

halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung

der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes

sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten

und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung

in dem betreffenden Lehrberuf sowie

die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt,

maßgebend.

(2) Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen

beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit

die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten

Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr; die

gesamte Lehrzeit darf höchstens vier Jahre betragen.

(3) Die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe

ist gegenseitig anrechenbar.

(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung

von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe

ist maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten

Lehrberufen gleiche oder ähnliche Roh- und

Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden

oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die

gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

Lehrberufsliste

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in

einer Lehrberufsliste festzusetzen

a) die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und

des § 5 Abs. 3,

b) die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6

Abs. 1,

c) die verwandten Lehrberufe im Sinne des

§ 5 Abs. 4 und

d) das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten

verwandter Lehrberufe im Sinne des

§ 6 Abs. 4.

(2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf

in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen

werden.

(3) Vor Erlassung der Lehrberufsliste hat das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung und mit den durch die Erlassung

dieser Verordnung sonst berührten Bundesministerien

das Einvernehmen zu pflegen.

Ausbildungsvorschriften

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie hat für die einzelnen

Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 durch

Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.

(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder

zu enthalten; diese sind entsprechend den

dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den

zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen

Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf

sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter

Berücksichtigung der Anforderungen, die die

Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben die

wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die

während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.

(3) In den Ausbildungsvorschriften ist zur

Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des

Lehrlings vorzusehen,

a) sofern kein Ausbilder bestellt ist, eine entsprechende

Höchstzahl der in einem Lehrberuf

auszubildenden Lehrlinge im Verhältnis

zur Zahl der im Betrieb beschäftigten,

fachlich einschlägig ausgebildeten Personen,

und

b) sofern Ausbilder bestellt sind, für welche

Zahl der in einem Lehrberuf auszubildenden

Lehrlinge zumindest ein Ausbilder vorhanden

sein muß

(Verhältniszahlen).

(4) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner

vorzusehen, daß den Lehrlingen, insbesondere

auch solchen, die bei einem Lehrherrn, dessen

Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet

werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor

einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung

des § 22 gebildeten Kommission

Zwischenprüfungen zur Feststellung des jeweiligen

Ausbildungsstandes kostenlos abzulegen,

wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die

besonderen Anforderungen des Lehrberufes

zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der

Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen

einzurichten.

(5) Wenn es für die fachgemäße Ausbildung

in einem Lehrberuf im Hinblick auf die besonderen

Anforderungen dieses Lehrberufes erforderlich

ist, können in den Ausbildungsvorschriften

auch Ausbildungsrichtlinien vorgesehen

werden; in diesen ist unter Bedachtnahme auf

das Berufsbild anzugeben, welche wesentlichen

Fertigkeiten und Kenntnisse dem Lehrling in

jedem Lehrjahr vermittelt werden sollen.

Pflichten des Lehrherrn

§ 9. (1) Der Lehrherr hat für die Ausbildung

des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme

auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes

selbst zu unterweisen oder durch geeignete

Personen unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrherr hat den Lehrling nur zu

solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem

Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling

dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden,

die seine Kräfte übersteigen.

(3) Der Lehrherr hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit,

Ordnung, Ehrlichkeit und anständigem

Betragen anzuhalten und ihm diesbezüglich ein

gutes Beispiel zu geben; er darf den Lehrling

weder mißhandeln noch körperlich züchtigen und

hat ihn vor Mißhandlungen oder körperlichen

Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere

durch Betriebs- und Haushaltsangehörige,

zu schützen.

(4) Der Lehrherr hat die Eltern oder sonstige

Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen

Vorkommnissen, die die Ausbildung eines

minderjährigen Lehrlings betreffen, und, sofern

ein minderjähriger Lehrling in die Hausgemeinschaft

des Lehrherrn aufgenommen wurde, auch

von einer Erkrankung des Lehrlings ehestens zu

verständigen.

(5) Der Lehrherr hat dem Lehrling, der zum

Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum

Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und

ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie

auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule

nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

Wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung,

die durch den Aufenthalt des Lehrlings

in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten

Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht

entstehen (Internatskosten), höher

sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung,

hat der Lehrherr dem Lehrling

zumindest die Hälfte des Unterschiedsbetrages

zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung

zu ersetzen.

(6) Der Lehrherr hat dem Lehrling die zur

Ablegung der Lehrabschlußprüfung und der in

den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen

Zwischenprüfungen erforderliche Zeit freizugeben.

Wenn der Lehrling während der Lehrzeit

oder während der Zeit seiner Weiterverwendung

gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes erstmals zur

Lehrabschlußprüfung antritt, hat der Lehrherr

dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu

ersetzen.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten für den Ausbilder

sinngemäß.

(8) Der Lehrherr hat der Lehrlingsstelle ohne

unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen

vier Wochen anzuzeigen

a) eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß

§ 14 Abs. 2 lit. a, d und e,

b) eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

(§ 15) und

c) die Betrauung und den Wechsel des Ausbilders,

sofern jedoch eine Person mit der

Koordination der gesamten Ausbildung betraut

wurde (§ 3 Abs. 4), deren Betrauung

und Wechsel.

Pflichten des Lehrlings

§ 10. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen,

die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen

Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen

Aufgaben gewissenhaft auszuführen und

sich in die betriebliche Ordnung einzufügen.

(2) Der Lehrling ist dem Lehrherrn und dem

Ausbilder im Rahmen des Lehrverhältnisses zu

Ehrlichkeit, Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet.

Er hat durch sein Verhalten im Betrieb

der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen,

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren

und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen,

Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.

(3) Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung

oder sonstiger Verhinderung den Lehrherrn oder

den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder

verständigen zu lassen.

(4) Der Lehrling hat dem Lehrherrn unverzüglich

nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule

und auf Verlangen des Lehrherrn die Hefte und

sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere

auch die Schularbeiten, vorzulegen.

Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten

eines minderjährigen Lehrlings

§ 11. Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten

eines minderjährigen Lehrlings

haben im Zusammenwirken mit dem Lehrherrn

den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf

Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung

und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.

Lehrverhältnis und Lehrvertrag

§ 12. (1) Das Lehrverhältnis wird durch den

Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung

und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag

geregelt. Der Lehrvertrag ist unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Ausbildung in

einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf

zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrling

schriftlich abzuschließen. Der Abschluß des

Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf

der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

des Lehrlings, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen

Genehmigung.

(2) Verträge, deren Gegenstand die Erlernung

von Tätigkeiten ist, die nicht in der Lehrberufsliste

als Lehrberufe festgesetzt sind, begründen

kein Lehrverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Lehrvertrag hat zu enthalten

1. Bei physischen Personen den Vornamen,

den Familiennamen und den Wohnort des Lehrherrn,

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes die Firma und

den Sitz des Lehrherrn; weiters den Gegenstand

des Betriebes und den Standort der festen Betriebsstätten,

in denen der Lehrling ausgebildet

werden soll, gegebenenfalls den Vornamen, den

Familiennamen und den Wohnort des Stellvertreters

oder den Vornamen und den Familiennamen

des Ausbilders; sofern jedoch eine Person

mit der Koordination der gesamten Ausbildung

betraut wurde, deren Vornamen und Familiennamen;

2. den Vornamen und den Familiennamen des

Lehrlings, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort,

seinen Wohnort, bei minderjährigen Lehrlingen

überdies den Vornamen, den Familiennamen

und den Wohnort seines gesetzlichen Vertreters

sowie die Bezeichnung und den Sitz des

allfälligen Amtsvormundes;

3. die Bezeichnung des Lehrberufes, den der

Lehrling erlernen soll und die für diesen Lehrberuf

festgesetzte Dauer der Lehrzeit;

4. das Eintrittsdatum als den kalendermäßigen

Beginn und das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses;

5. die Erklärung des Lehrlings, für den minderjährigen

Lehrling die des gesetzlichen Vertreters,

mit der Aufnahme in ein für die Schüler der

Berufsschule bestimmtes Schülerheim einverstanden

zu sein, wenn der Lehrling die Berufsschulpflicht

nur auf diese Weise erfüllen kann;

6. den Hinweis

a) auf die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,

b) auf die Bestimmungen über die Endigung

und Auflösung des Lehrverhältnisses,

c) auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung

(§ 17),

d) auf die Höhe der Internatskosten (§ 9

Abs. 5) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,

sofern zur Erfüllung der Berufsschulpflicht

ein für die Schüler der Berufsschule

bestimmtes Schülerheim besucht

wird;

7. den Tag des Vertragsabschlusses.

(4) In die Lehrverträge können weitere Vereinbarungen

aufgenommen werden, insbesondere

1. über die Bedingungen, unter denen der Lehrherr

dem Lehrling Verköstigung, Bekleidung und

Wohnung gewährt;

2. über die Tragung der Kosten der Lehrabschlußprüfung;

3. über eine besondere Gestaltung der Ausbildung.

(5) Der Lehrvertrag unterliegt keiner Gebührenpflicht

im Sinne des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267.

(6) Durch die Nichteinhaltung der Schriftform

und der Bestimmungen des Abs. 3 wird keine

Nichtigkeit des Lehrvertrages bewirkt.

Dauer des Lehrverhältnisses

§ 13. (1) Der Lehrvertrag ist für die für den

Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7

Abs. 1 lit. b), bei gleichzeitiger Ausbildung in

zwei Lehrberufen für die sich aus § 6 Abs. 2 ergebende

Zeit, abzuschließen. Eine kürzere als diese

Zeit darf nur vereinbart werden, wenn

a) der Lehrling bereits eine gemäß Abs. 2 für

den Lehrberuf anrechenbare Lehrzeit oder

eine gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes anrechenbare

schulmäßige Ausbildung oder

eine gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes anrechenbare

Zeit zurückgelegt hat, jedoch

höchstens für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer

fehlende Zeit,

b) die Ausbildung auch im Rahmen einer von

der Lehrlingsstelle geförderten zwischenbetrieblichen

Ausbildungsmaßnahme vorgenommen

werden soll (§ 19 Abs. 7),

c) die Ausbildung in mehreren Betrieben in

dem betreffenden Lehrberuf zur Erreichung

des Ausbildurngszieles zweckmäßig und

sichergestellt ist, oder

d) der Lehrling die Lehrabschlußprüfung nicht

bestanden hat, jedoch höchstens für die

Dauer von sechs Monaten.

(2) Auf Grund einer im Zusammenhang mit

der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten

Mitteilung des Lehrherrn oder des Lehrlings,

für minderjährige Lehrlinge auch dessen

gesetzlichen Vertreters, sind von der Lehrlingsstelle

auf die für den Lehrberuf festgesetzte

Dauer der Lehrzeit anzurechnen

a) die Teile der Lehrzeit, die in demselben

Lehrberuf bereits zurückgelegt worden sind,

in vollem Ausmaß,

b) die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegte,

in der Lehrberufsliste festgesetzte

Lehrzeit, in dem gemäß § 7 Abs. 1 lit. d

bezeichneten Ausmaß,

c) die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten

Teile einer Lehrzeit im Verhältnis

des Anteiles der zurückgelegten

Lehrzeit zu dem in der Lehrberufslistc

gemäß § 7 Abs. 1 lit. d bezeichneten Ausmaß

der Anrechnung,

d) die in einem Ausbildungszweig der Land-

und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit

unter Bedachtnahme auf das in einer

fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte

und dessen Verwertbarkeit für den

Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei

Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten

Dauer der Lehrzeit.

(3) Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden

Zeitraum von über vier Monaten aus

in seiner Person gelegenen Gründen verhindert

ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier

Monate überschreitende Zeit nicht auf die für

den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen.

Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher

Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt

vier Monate übersteigt.

(4) In einem Lehrvertrag darf nicht vereinbart

werden, daß sich die Dauer des Lehrverhältnisses

verlängert oder daß ein neuer Lehrvertrag

abzuschließen ist, sofern die Voraussetzung

des Abs. 1 lit. d gegeben sein sollte.

Endigung des Lehrverhältnisses

§ 14. (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf

der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.

(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet

das Lehrverhältnis, wenn

a) der Lehrling stirbt;

b) der Lehrherr stirbt und kein Ausbilder vorhanden

ist, es sei denn, daß er ohne unnötigen

Aufschub bestellt wird;

c) die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig

verweigert oder die Löschung der

Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig

verfügt wurde;

d) der Lehrherr unfähig wird, seine Verpflichtungen

auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder des Lehrvertrages zu

erfüllen, insbesondere wenn die Gewerbeberechtigung

des Lehrherrn erlischt, wenn

der Lehrherr das Ruhen des Gewerbebetriebes

anzeigt oder er auf Grund des § 4

dieses Bundesgesetzes von der Ausbildung

von Lehrlingen ausgeschlossen ist; oder

e) der Lehrling unfähig oder untauglich wird,

seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder des

Lehrvertrages zu erfüllen.

Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 15. (1) Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam

nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen

der Abs. 2 bis 4 vorzeitig aufgelöst werden. Die

Auflösung bedarf ferner zur Rechtswirksamkeit

der Schriftform und bei Lehrlingen bis zum vollendeten

18. Lebensjahr in den Fällen des Abs. 2

und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters.

(2) Während der ersten drei Monate kann

sowohl der Lehrherr als auch der Lehrling das

Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten

ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen

Auflösung des Lehrverhältnisses dessen

vorzeitige Auflösung durch den Lehrherrn oder

durch den Lehrling nur aus den im Abs. 3 und 4

angeführten Gründen gestattet.

(3) Gründe, die den Lehrherrn zur vorzeitigen

Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen

vor, wenn

a) der Lehrling sich eines Diebstahls, einer

Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren

Handlung schuldig macht, die ihn

des Vertrauens des Lehrherrn unwürdig

macht oder der Lehrling länger als einen

Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft,

gehalten wird;

b) der Lehrling den Lehrherrn, dessen Betriebs-

oder Haushaltsangehörige tätlich

oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich

bedroht hat oder der Lehrling die

Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung

von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem

Lebenswandel oder zu unsittlichen

oder gesetzwidrigen Handlungen zu

verleiten sucht;

c) der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen

die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes,

des Schulpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, oder des Lehrvertrages obliegenden

Pflichten verletzt oder vernachlässigt;

d) der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

anderen Personen verrät oder es

ohne Zustimmung des Lehrherrn verwertet

oder einen seiner Ausbildung abträglichen

Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung

des Lehrherrn Arbeiten seines Lehrberufes

für Dritte verrichtet und dafür ein

Entgelt verlangt;

e) der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verläßt;

oder

f) der Lehrling in einem zusammenhängenden

Zeitraum von mehr als vier Monaten

oder in einem Lehrjahr insgesamt mehr als

vier Monate durch eine Krankheit an

der Arbeit verhindert ist, sofern diese

Krankheit nicht durch einen Arbeitsunfall

verursacht wurde oder es sich dabei nicht

um eine Berufserkrankung handelt und der

Lehrling nicht befeit ist, für die auf Grund

des § 13 Abs. 3 auf die für den Lehrberuf

festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit einen

Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen.

(4) Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen

Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen,

liegen vor, wenn

a) der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit

das Lehrverhältnis nicht fortsetzen

kann;

b) der Lehrherr oder der Ausbilder die ihm

obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt,

den Lehrling zu unsittlichen oder

gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten

sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt

oder erheblich wörtlich beleidigt oder den

Lehrling gegen Mißhandlungen, körperliche

Züchtigungen oder unsittliche Hand-

lungen von Seiten der Betriebsangehörigen

und der Haushaltsangehörigen des Lehrherrn

zu schützen unterläßt;

c) der Lehrherr länger als einen Monat in

Haft gehalten wird, es sei denn, daß ein

gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer)

oder ein Ausbilder bestellt ist;

d) der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer

in eine andere Gemeinde verlegt wird und

dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren

Weges zur Ausbildungsstätte nicht

zugemutet werden kann, während der

ersten zwei Monate nach der Verlegung;

das Gleiche gilt bei einer Übersiedlung der

Eltern oder eines Elternteiles, bei denen

oder bei dem ein minderjähriger Lehrling

wohnt, in eine andere Gemeinde;

e) der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten wegen

wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse

zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden

Verwendung in ihrem Betrieb benötigt

wird; oder

f) der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt; in

diesem Fall darf innerhalb von drei Monaten

in demselben Lehrberuf ein neuer Lehrvertrag

nicht abgeschlossen werden.

Lehrzeugnis

§ 16. (1) Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung

des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr

auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis

(Lehrzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis muß

Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige

Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses

enthalten; es können auch Angaben über die

erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen

werden. Angaben, die dem Lehrling

das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht

zulässig.

(2) Das Lehrzeugnis unterliegt nicht der Gebührenpflicht

im Sinne des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Richtigkeit der

Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des

Lehrverhältnisses in Lehrzeugnissen auf Antrag

des Zeugnisinhabers zu bestätigen, wenn und insoweit

der dem Antrag zu Grunde liegende Lehrvertrag

bei der Lehrlingsstelle eingetragen ist. Bestätigte

Lehrzeugnisse begründen für die Zulassung

zur Lehrabschlußprüfung, zu einer Zusatzprüfung

und für einen Befähigungsnachweis im

Sinne der Gewerbeordnung vollen Beweis über

die so beurkundete Lehrzeit.

Lehrlingsentschädigung

§ 17. (1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung,

zu deren Bezahlung der Lehrherr

verpflichtet ist.

(2) Liegt für einen Lehrberuf keine kollektivvertragliche

Regelung der Lehrlingsentschädigung

vor, so hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft das Übereinigungsamt die

Lehrlingsentschädigung festzusetzen. Bei der

Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung

ist auf die für verwandte oder ähnliche Lehrberufe

geltenden Regelungen, sofern solche

nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu

nehmen.

(3) Beschlüsse des Übereinigungsamtes über die

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung sind in

einen beim Übereinigungsamt zu führenden

Kataster aufzunehmen und im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie treten, falls

nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung

folgenden. Tag in Kraft. Kollektivverträge

setzen für ihren Geltungsbereich Beschlüsse

des Übereinigungsamtes über die Lehrlingsentschädigung

außer Kraft.

(4) Liegen weder ein Kollektivvertrag noch ein

Beschluß des Übereinigungsamtes über die Lehrlingsentschädigung

in einem Lehrberuf vor, so

ist deren Höhe unter Bedachtnahme auf Abs. 2

im Lehrvertrag festzusetzen.

(5) Der Lehrherr hat für die ersten drei Tage

einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten

Arbeitsunfähigkeit die volle Lehrlingsentschädigung,

für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit,

längstens jedoch bis zur Dauer von

sechs Wochen — wenn die Arbeitsunfähigkeit

auf einem Arbeitsunfall beruht, bis zur Dauer

von zwölf Wochen —, ein Teilentgelt in der

Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der

vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der

gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden

Krankengeld zu gewähren. Diese Verpflichtung

des Lehrherrn besteht auch dann, wenn der Lehrling

aus der gesetzlichen Krankenversicherung

kein Krankengeld erhält.

(6) Die Lehrlingsentschädigung ist für die

Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule

unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die

Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den

Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen

weiter zu zahlen.

Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen

§ 18. (1) Der Lehrherr, bei dem der Lehrling

die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet,

ist verpflichtet, diesen drei Monate in

seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter

zu verwenden.

(2) Hat der Lehrling bei dem Lehrherrn nur

einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten

Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrherrn

die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung nur im

Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit

zu der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer

der Lehrzeit.

(3) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

hat im Einvernehmen mit der Kammer

für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen

auf Antrag dem Lehrherrn die im Abs. 1 festgesetzte

Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung

zur Kündigung vor Ablauf der im Abs. 1

vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen,

wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen

Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht

erfüllt werden kann. Wird die Entscheidung nicht

innerhalb dieser Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

über diesen Antrag nach

Anhörung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und" der Kammer für Arbeiter und

Angestellte endgültig zu entscheiden. Wird dem

Antrag entsprochen, darf der Lehrherr vor Ablauf

der bezeichneten Beschäftigungsdauer keinen

neuen Lehrling aufnehmen.

(4) Bestimmungen über eine allfällige vorzeitige

Beendigung des Dienstverhältnisses bleiben

unberührt.

Lehrlingsstellen

§ 19. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich der

Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, für

die Fälle des Abs. 2 jedoch im übertragenen Wirkungsbereich

der Fachgruppen (Fachvertretungen)

der Sektion Gewerbe sind Lehrlingsstellen errichtet.

(2) Für ein Lehrverhältnis, das ein Mitglied

einer Fachgruppe (Fachvertretung) der Sektion

Gewerbe als Lehrherr abgeschlossen hat, ist jene

Fachgruppe (Fachvertretung) der Sektion Gewerbe

zuständig, bei der eine gewerbsmäßige

Ausübung des Lehrberufes die Mitgliedschaft begründet.

Würde die gewerbsmäßige Ausübung

eines Lehrberufes die Mitgliedschaft bei zwei oder

mehreren Fachgruppen der Sektion Gewerbe begründen,

so ist jene Fachgruppe (Fachvertretung)

zuständig, bei der der wesentliche Teil der den

Lehrberuf bildenden Beschäftigungen die Mitgliedschaft

begründet. Die Sektion Gewerbe der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat

die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) nach

Anhörung der Landeskammern festzusetzen und

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Diese Kundmachung tritt nach Maßgabe

des in ihr festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes,

frühestens jedoch am Tag nach ihrer Verlautbarung

in Kraft.

(3) Für ein Lehrverhältnis über die gleichzeitige

Ausbildung in zwei Lehrberufen ist jene

von den beiden für diese Lehrberufe in Betracht

kommenden Lehrlingsstellen zuständig, bei der

die Anmeldung des Lehrvertrages erfolgte.

(4) Von den Lehrlingsstellen zu besorgende

Angelegenheiten sind laufende Geschäfte gemäß

§ 52 Abs. 2 und 4 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946. Der Präsident der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft kann jedoch

einen dem Personalstand des Kammeramtes

angehörenden, hiefür geeigneten Bediensteten mit

der Besorgung dieser Geschäfte betrauen, sofern

dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit

und Einfachheit gelegen ist. Die Lehrlingsstellen

im Sinne des Abs. 2 können die Besorgung dieser

Angelegenheiten den Lehrlingsstellen im Sinne

des ersten Halbsatzes des Abs. 1 übertragen, sofern

es im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

gelegen ist und die Landeskammer zustimmt.

Die übertragende Lehrlingsstelle hat den

Übergang der Zuständigkeit im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen; er tritt frühestens

am Tage nach der Kundmachung in Kraft.

(5) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehene

Anhörung der Fachgruppe (Fachvertretung) entfällt,

wenn die entsprechende Fachgruppe (Fachvertretung)

Lehrlingsstelle ist.

(6) Den Lehrlingsstellen obliegt in erster Instanz

die Durchführung der ihnen durch dieses

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Sie. haben

im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung

festzustellen, ob die Voraussetzungen für

die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind und

die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten

werden. Ihre Organe können zu diesem Zwecke

die Betriebe besichtigen und im erforderlichen

Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht

nehmen.

(7) Die Lehrlingsstellen haben zwischenbetriebliche

Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere die

Heranziehung von betrieblichen Einrichtungen

eines Lehrherrn für die Ausbildung von Lehrlingen

anderer Lehrherren zu fördern und nötigenfalls

deren Einrichtung anzuregen. Sie haben die

Lehrlinge in Angelegenheiten der Berufsausbildung

zu betreuen, insbesondere bei der Wahl

eines geeigneten Lehrplatzes im Einvernehmen

mit den zuständigen Stellen der Arbeitsmarktverwaltung

zu unterstützen. Ferner haben sie

für die weitere Unterbringung des Lehrlings tunlichst

Sorge zu tragen, wenn er den Lehrplatz

infolge der vorzeitigen Endigung oder der vorzeitigen

Auflösung des Lehrverhältnisses verlassen

muß.

(8) Die Lehrlingsstellen haben jedermann in

die Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften

sowie in die Prüfungsordnungen Einsicht zu

gewähren und den Lehrlingen die genannten Verordnungen,

soweit sie sich auf den gewählten

Lehrberuf beziehen, anläßlich der Eintragung des

Lehrvertrages in geeigneter Weise zur Kenntnis

zu bringen.

(9) Die Lehrlingsstellen haben in Verfahren, in

denen sie voraussichtlich eine Entscheidung zu

treffen haben werden, die dem Antrag des Lehrlings,

für einen minderjährigen Lehrling auch

dessen gesetzlichen Vertreters, nicht Rechnung

trägt, der zuständigen Kammer für Arbeiter und

Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4

lit. d AVG. 1950) hievon Mitteilung zu machen

und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen

Stellungnahme innerhalb einer dreiwöchigen

Frist zu geben; langt innerhalb dieser

Frist keine Stellungnahme ein, ist Zustimmung

anzunehmen. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte

ist eine Ausfertigung von dem sodann

ergehenden Bescheid zu übermitteln.

(10) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden

und im Instanzenzug übergeordnete Behörden

der Lehrlingsstellen sind die Landeshauptmänner

und über diesen das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie.

(11) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren

vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht

der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267.

(12) Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen

sowie die Amtshandlungen der Landeshauptmänner

und des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie im Rahmen der Zuständigkeit

als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde

oder als den Lehrlingsstellen im Instanzenzug

übergeordneter Behörde sind von

Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Eintragung des Lehrvertrages

§ 20. (1) Der Lehrherr hat ohne unnötigen

Aufschub, jedenfalls binnen vier Wochen nach

Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei

der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung

anzumelden; der Anmeldung sind vier Ausfertigungen

des Lehrvertrages anzuschließen. Hat

der Lehrherr den Lehrvertrag nicht fristgerecht

angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige

Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter,

der Lehrlingsstelle den Abschluß des Lehrvertrages

bekanntgeben.

(2) Falls keine Erhebungen notwendig sind, hat

die Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub,

längstens aber zwei Monate nach Einlangen der

Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des

Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid

gemäß Abs. 3 zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag

an Formgebrechen oder an behebbaren sachlichen

Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der

Sachlage einen der Vertragspartner oder beide

aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben

oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene

Frist zu setzen.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung mit

Bescheid zu verweigern

a) wenn der Aufnahme des Lehrlings ein in

diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis

entgegensteht,

b) wenn es sich um ein Scheinlehrverhältnis

handelt,

c) wenn der Lehrling im Zeitpunkt des Beginnes

des Lehrverhältnisses nicht die allgemeine

Schulpflicht erfüllt hat,

d) wenn es sich im Falle eines jugendlichen

Lehrlings um einen verbotenen Betrieb im

Sinne des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 146/1948, handelt,

oder dem Lehrherrn die Beschäftigung

Jugendlicher rechtskräftig untersagt ist,

e) wenn der Aufnahme des Lehrlings ein sonstiges

gesetzliches Hindernis entgegensteht,

f) wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb der

gemäß Abs. 2 gesetzten Frist der Lehrlingsstelle

wiederum vorgelegt wird, oder

g) wenn der Lehrvertrag erst nach Ablauf der

für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit

zur Eintragung angemeldet wird.

(4) Der Landeshauptmann hat im Falle der

Ausübung des Aufsichtsrechtes die Löschung der

Eintragung zu verfügen, wenn diese aus einem der

im Abs. 3 angegebenen Gründe zu verweigern

gewesen wäre. Eine solche Verfügung ist nicht

mehr zulässig, wenn der Lehrling inzwischen die

Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(5) In dem Bescheid, mit dem die Eintragung

eines Lehrvertrages verweigert oder die Löschung

der Eintragung gemäß Abs. 4 verfügt wird, ist

unter Bedachtnahme auf den Grund dieser Maßnahme

und den Stand der Ausbildung des Lehrlings

auszusprechen, ob und inwieweit die bereits

tatsächlich zurückgelegte Zeit auf die in dem

betreffenden Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen

ist.

(6) Gegen den Bescheid über die Verweigerung

der Eintragung steht dem Lehrherrn und dem

Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch dem

gesetzlichen Vertreter, das Recht der Berufung

an den Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung

eine weitere Berufung nicht zulässig

ist.

(7) Die vollzogene Eintragung sowie eine

etwaige Anrechnung früherer Lehrzeiten oder

eine etwaige auf die Lehrzeit anrechenbare schulmäßige

Ausbildung oder gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes

anrechenbare Zeiten sind auf allen

Ausfertigungen des Lehrvertrages zu beurkunden.

Eine Ausfertigung des Lehrvertrages hat die

Lehrlingsstelle aufzubewahren und je eine Ausfertigung

ohne unnötigen Aufschub dem Lehrherrn,

dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge

dem gesetzlichen Vertreter, und der zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte

zuzustellen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Abänderung

bereits eingetragener Lehrverträge sinngemäß.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern

für Arbeiter und Angestellte von rechtskräftigen

Bescheiden, mit denen Lehrherren die

Beschäftigung Jugendlicher untersagt wird, zu

verständigen.

Lehrabschlußprüfung

§ 21. (1) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist

es festzustellen, ob sich der Lehrling die im

betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten

und Kenntnisse angeeignet hat und in der

Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen

Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine

praktische und eine theoretische Prüfung und

besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen

Teil.

(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen,

daß sich alle Lehrlinge am Ende ihrer Lehrzeit

(§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlußprüfung unterziehen

können.

(3) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich

abgelegt haben, sind berechtigt sich zu

bezeichnen

a) bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe

entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder

mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes,

b) bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter

oder als Gesellen oder mit der

Berufsbezeichnung des Lehrberufes.

(4) Für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung

sind Prüfungstaxen zu entrichten. Die Höhe der

Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24)

so zu bestimmen, daß zur Tragung des durch die

Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen

Verwaltungsaufwandes einschließlich einer angemessenen

Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission beigetragen wird. Die Prüfungstaxen

fließen der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zu, in deren Bereich die

Prüfungskommission errichtet wurde, und sind

für den Verwaltungsaufwand der Lehrlingsstellen

zu verwenden.

Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen

§ 22. (1) Die Lehrabschlußprüfungen sind vor

Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstellen

zu errichten haben. Jede Prüfungskommission

besteht aus einem Vorsitzenden und

zwei Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und einer der Beisitzer (Dienstgeber-Beisitzer)

müssen Inhaber (Pächter, Stellvertreter oder

Filialleiter gemäß § 40 der Gewerbeordnung)

eines dem betreffenden Lehrberuf

entsprechenden Gewerbes und zur Ausbildung

von Lehrlingen befugt oder Ausbilder in dem

betreffenden Lehrberuf und in dieser Eigenschaft

seit mindestens drei Jahren tätig sein.

(3) Der andere Beisitzer (Dienstnehmer-Beisitzer)

muß mindestens 21 Jahre alt, durch

mindestens vier Jahre im betreffenden Lehrberuf

tätig gewesen sein und die allenfalls

vorgesehene Lehrabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt

haben; das Erfordernis der erfolgreichen

Ablegung der Lehrabschlußprüfung entfällt bei

Lehrberufen, die Handelsgewerben entsprechen,

wenn die Lehrzeit vor dem 1. Jänner 1952 abgelegt

wurde.

(4) Personen, die wegen eines Verbrechens oder

wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder

gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden

Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung

oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels,

der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

oder der Abgabenhehlerei nach § 37

Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/

1958, rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen

nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt

werden.

(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

sind vom Landeshauptmann nach Anhörung

der Lehrlingsstelle, der fachlich zuständigen

Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen

Wirtschaft — Sektion Handel) und

der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf

die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Beisitzer

sind von der Lehrlingsstelle für jeden

Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen

zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe

hinsichtlich des im Abs. 2 vorgesehenen Beisitzers

von der Lehrlingsstelle nach Anhörung der

fachlich zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung,

Kammer der gewerblichen Wirtschaft — Sektion

Handel) und hinsichtlich des im Abs. 3 vorgesehenen

Beisitzers von der Kammer für Arbeiter

und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren

aufzustellen sind. Liegt der Lehrlingsstelle keine

für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen

Beisitzer ausreichende Liste vor, so

hat die Lehrlingsstelle die Beisitzer unter Bedachtnahme

auf die Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

Die Lehrlingsstelle hat Beisitzer, die die Voraussetzungen

für ihre Bestellung nicht oder nicht

mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte

Abwesenheit die Prüfungskommission

nicht beschlußfähig war, der Stelle, die die

Liste erstellt hat oder bei Erstellung der

Liste angehört wurde, bekanntzugeben. Diese

Stelle hat die Beisitzer aus der Liste zu streichen

und ohne unnötigen Aufschub eine Ergänzung

der Liste vorzunehmen.

(6) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

haben dem Landeshauptmann oder den

von ihm Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische

Ausübung ihres Amtes zu geloben.

Der Landeshauptmann hat einen Vorsitzenden

der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Amtsdauer

zu entheben, wenn er seine Pflichten

wiederholt vernachlässigt hat oder andere wichtige

Gründe für seine Abberufung sprechen.

(7) Die im § 19 Abs. 10 angeführten Behörden

können zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit

des Prüfungsvorganges einen Vertreter zur

Prüfung entsenden.

(8) Von der Errichtung von Prüfungskommissionen

für einzelne Lehrberufe ist von der Lehrlingsstelle

abzusehen, in deren örtlichen Bereich

keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern

in dem betreffenden Lehrberuf zu erwarten ist

oder eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht

zur Verfügung steht. In einem solchen Fall hat

die Lehrlingsstelle eine andere Lehrlingsstelle,

von der eine Prüfungskommission für den betreffenden

Lehrberuf errichtet wurde, zu ersuchen,

daß die Prüfungen vor dieser Prüfungskommission

abgelegt werden können; die andere Lehrlingsstelle

hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(9) Die Lehrlingsstellen haben die Mitglieder

der von ihnen errichteten Prüfungskommission

bei der Durchführung der Prüfungen, insbesondere

auch hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung

der Prüfungsbestimmungen, zu unterstützen.

Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

§ 23. (1) Zur Lehrabschlußprüfung sind unter

der Voraussetzung, daß die im Abs: 3 geforderten

Nachweise erbracht werden, zuzulassen

a) Lehrlinge;

b) Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls

unter Anrechnung einer schulmäßigen

Ausbildung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes

oder von Zeiten gemäß § 29 dieses

Bundesgesetzes beendet haben; und

c) Personen, die auf Grund einer schulmäßigen

Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen

müssen.

(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist

in den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b bei der

für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich

zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier

Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit,

sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder

bei der nach dem Arbeitsort oder bei der

nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich

zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese

Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden

und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei

Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der

festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei lehrgangsmäßigen

Berufsschulen nicht vor dem Ende des

Lehrganges und bei ganzjährigen oder saisonmäßigen

Berufsschulen nicht früher als vier

Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres

liegen darf.

(3) Dem Antrag des Prüfungswerbers um Zulassung

zur Lehrabschlußprüfung sind anzuschließen

a) Nachweise über die Dauer der im Lehrberuf

zurückgelegten Lehrzeit oder der

gemäß § 13 Abs. 2 anzurechnenden Lehrzeit

oder das Zeugnis einer Schule, deren

erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder

teilweise ersetzt;

b) der Nachweis über den Besuch der Berufsschule

oder über die Befreiung von der

Berufsschulpflicht und

c) der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungstaxe.

(4) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission

abzulegen, die bei der Lehrlingsstelle, die

über die Zulassung entschieden hat, errichtet worden

ist. Ist im örtlichen Bereich dieser Lehrlingsstelle

keine Prüfungskommission für diesen Lehrberuf

errichtet worden, so kann die Prüfung

vor einer entsprechenden Prüfungskommission

einer anderen Lehrlingsstelle (§ 22 Abs. 8) abgelegt

werden.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf

Grund eines Antrages ausnahmsweise einen Prüfungswerber

auch ohne Nachweis der Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b

nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter

und Angestellte zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,

a) wenn dieser das 21. Lebensjahr vollendet

hat und glaubhaft macht, daß er auf andere

Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen

Fertigkeiten und Kenntnisse,

beispielsweise durch eine entsprechend lange

und einschlägige praktische Tätigkeit oder

durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen

erworben hat; oder

b) wenn dieser die Zurücklegung von drei

Vierteln der für den Lehrberuf festgesetzten

Lehrzeit nachweist und für ihn

keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag

für die auf die im Lehrberuf festgesetzte

Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit

abzuschließen.

Auf Grund der vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde

bekanntgegebenen Wahl, ob

er die Prüfung vor der Prüfungskommission der

nach seinem Arbeitsort oder der nach seinem

Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle ablegen

will, hat die Bezirksverwaltungsbehörde

diese Lehrlingsstelle von der rechtskräftigen Zulassung

zur Lehrabschlußprüfung zu verständigen.

Die Lehrlingsstelle hat den Prüfungstermin festzusetzen,

der in den Fällen der lit. b nicht vor

dem Zeitpunkt liegen darf, zu dem der Prüfungswerber

als Lehrling frühestens die Prüfung hätte

ablegen dürfen.

(6) Gegen die Verweigerung der Zulassung

steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung

an den Landeshauptmann zu, gegen dessen

Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

Prüfungsordnungen

§ 24. (1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen

in den einzelnen Lehrberufen

sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie durch Verordnung zu erlassen.

Sie haben auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich

der Prüfungsniederschrift näher zu

regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der

praktischen und der theoretischen Prüfung sowie

über den schriftlichen und mündlichen Teil der

Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der

Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommissionen zu enthalten.

(2) In der Prüfungsordnung ist unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

(§ 21 Abs. 1) und unter Berücksichtigung des

Lehrplanes der fachlichen Berufsschule zu bestimmen,

welche Gegenstände der theoretischen

Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber

die Erreichung des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist.

Weiters ist in der Prüfungsordnung unter

Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen

Prüfungsgegenstände für den erlernten Beruf zu

bestimmen, ob im Falle des Nichtbestehens der

Lehrabschlußprüfung die Wiederholung der Prüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Prüfungsgegenstände oder auf die praktische oder

theoretische Prüfung zu beschränken ist; eine

solche Beschränkung ist jedenfalls dann nicht

vorzusehen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden.

(3) Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 festzusetzen,

welche Gegenstände im Rahmen einer

Zusatzprüfung zu prüfen sind.

(4) Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung

die Ablegung der Lehrabschlußprüfung

wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung

des im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweckes

der Lehrabschlußprüfung a,uch zu bestimmen, ob

und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen

auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens

bereits in Ausbildung stehenden Personen

anzuwenden sind.

Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission

und Prüfungsvorgang

§ 25. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission

sind im einzelnen Fall der Lehrherr,

der Ausbilder, der gewerberechtliche Stellvertreter

(Geschäftsführer) und, sofern die Prüfung

nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird.

die Dienstgeber des Prüflings sowie Personen

ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige

Gründe, insbesondere Verwandtschaft oder

Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind, ihre

volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob

Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit

schon von der Lehrlingsstelle, in jedem

Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission,

zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise

hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern

diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen

und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit

der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

gestatten.

(3) Umfang und Niveau der Prüfungsaufgaben

und -fragen haben dem im § 21 Abs. 1 festgelegten

Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(4) Die Prüfungskommission hat die Leistungen

des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen

mit folgenden Noten zu bewerten

a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich

über dem Durchschnitt liegen und alle

gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst

wurden;

b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem

Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben

in den wichtigeren Punkten gelöst

wurden;

c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen

dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten

Aufgaben im wesentlichen gelöst

wurden;

d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter

dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben

aber wenigstens teilweise gelöst wurden

und erwartet werden kann, daß der

Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird;

e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten

Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht

erwartet werden kann, daß der Prüfling

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird.

Wenn in einem Prüfungsgegenstand die Prüfung

aus einem schriftlichen und einem mündlichen

Teil besteht, so hat die Prüfungskommission

die Leistungen in beiden Teilen mit einer

gemeinsamen Note zu bewerten.

(5) Auf Grund der gemäß Abs. 4 ermittelten

Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,

ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung

bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.

Die Lehrabschlußprüfung ist

a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens

die Hälfte der Prüfungsgegenstände,

worunter auch die der praktischen Prüfung

zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet

wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen

keine schlechtere Bewertung als

„gut" erfolgte;

b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand

mit „nichtgenügend" bewertet wurde;

c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere

Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden.

(6) Die Lehrabschlußprüfung kann im Falle

des Nichtbestehens frühestens nach einem halben

Jahr wiederholt werden. Wenn auf Grund der

gemäß § 24 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen der

Prüfungsordnung die Wiederholung der Prüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten Prüfungsgegenstände

oder auf die praktische oder

theoretische Prüfung einzuschränken ist, so hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen die Zulässigkeit eines früheren Termines

der Wiederholungsprüfung festzusetzen,

der frühestens drei, spätestens sechs Monate nach

der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu

liegen hat.

(7) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission

ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der

Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht

zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission

gemäß Abs. 5 und 6 ist dem

Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der

Prüfung mündlich zu verkünden.

Prüfungszeugnis und Lehrbrief

§ 26. (1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling

nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein

Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung

des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung

zu enthalten hat.

(2) Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen

und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle

zu versehen.

(3) Das Prüfungszeugnis unterliegt nicht der

Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267.

(4) Auf Antrag des Prüflings hat die Lehrlingsstelle

einen Lehrbrief in Form einer entsprechend

gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief

ist die Beendigung des Lehrverhältnisses

und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in dem betreffenden Lehrberuf, im

Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung

auch dies zu beurkunden.

Zusatzprüfung

§ 27. (1) Nach erfolgreicher Ablegung einer

Lehrabschlußprüfung kann eine Zusatzprüfung

in einem verwandten Lehrberuf (§ 5 Abs. 4) abgelegt

werden. Handelt es sich um einen verwandten

Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit

länger als die des erlernten Berufes ist, so ist

eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten

Lehrberuf mindestens im Ausmaß der

auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte

Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.

(2) Im Rahmen einer Zusatzprüfung sind jene

Gegenstände zu prüfen, hinsichtlich derer die

Lehrabschlußprüfung im erlernten Lehrberuf den

im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweck, was den

verwandten Lehrberuf anlangt, nicht erfüllt.

(3) Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung

im verwandten Lehrberuf; §§ 21 bis 23,

25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu

finden.

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit

auf Grund schulmäßiger Ausbildung

§ 28. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule,

in der die Schüler in einem Lehrberuf fachgemäß

ausgebildet und, soweit es der betreffende Lehrberuf

erfordert, auch praktisch unterwiesen werden,

ersetzt die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung,

wenn den Schülern während des

Besuches der Schule die in den betreffenden Lehrberufen

erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse

in einem solchen Ausmaß vermittelt werden,

daß die Schüler in der Lage sind, die diesem

Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht

auszuüben.

(2) Kann die Lehrabschlußprüfung nicht nach

Abs. 1 ersetzt werden, so ist der erfolgreiche

Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer

der im Abs. 1 genannten Schulen auf die für

den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen,

jedoch nur insoweit, als die Lehrlinge während

des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit

in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen

Fertigkeiten und Kenntnissen unterwiesen

werden können, um die dem Lehrberuf eigentümlichen

Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen

zu können. Handelt es sich um eine durch

Abs. 1 nicht erfaßte höhere Schule, so gilt dies

sinngemäß mit der Maßgabe, daß der erfolgreiche

Besuch mindestens der zehnten Schulstufe nachgewiesen

werden muß. Bei der Feststellung des

erfolgreichen Besuches der höheren Schule haben

jene Unterrichtsgegenstände der höheren Schule

außer Betracht zu bleiben, deren Kenntnis für

die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich

ist.

(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat mit Verordnung festzulegen,

ob die erfolgreiche Ablegung der Lehr-

abschlußprüfung gemäß Abs. 1 oder in welchem

Ausmaß die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf

durch den Besuch einer Schule gemäß Abs. 2

ersetzt wird; hiebei ist maßgebend

a) bei öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen, an denen auf

Grund ordnungsgemäß kundgemachter

Lehrpläne unterrichtet wird, die Gestaltung

des Lehrplanes,

b) bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des

Lehrplanes und die vermittelten Fertigkeiten

und Kenntnisse.

Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung

oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige,

in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug

nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes

des Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt,

oder in Anstalten für Körperbehinderte

§ 29. (1) Die bei der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft errichtete Lehrlingsstelle

hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß

§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl.

Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,

in einer Justizanstalt, in der

der Strafvollzug nach den Bestimmungen des

IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961,

BGBl. Nr. 278, erfolgt, in einem auf Grund des

§ 12 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/

1954, errichteten Fürsorgeerziehungsheim oder

in einem anderen Heim, das zur Führung einer

öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmt

ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden,

auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in

vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte

so eingerichtet ist und so geführt wird,

daß die für die praktische Erlernung im betreffenden

Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und

Kenntnisse vermittelt werden können und wenn

die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen

Voraussetzungen für das Ausbilden von

Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.

(2) Die bei der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft errichtete Lehrlingsstelle hat die

Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten

Anstalten mit Verrichtungen beschäftigt

werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes

ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf

anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen gegeben sind. Im

Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle

ein Gutachten des Leiters der Anstalt

einzuholen und bei der Entscheidung über das

Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand

des Zöglings und seine Führung in der

Anstalt Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1

angeführten Anstalten darf im Lehrzeugnis, im

Prüfungszeugnis und im Lehrbrief nicht erwähnt

werden.

(4) Die bei der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft errichtete Lehrlingsstelle hat die

Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde,

Taube oder sonstige Körperbehinderte in einem

Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit

in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich

nicht um eine Schule handelt und wenn die im

Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben

sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat

die Lehrlingsstelle ein Gutachten des Leiters der

Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung

über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand

und das Ausmaß der Behinderung

des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(5) Gegen die Entscheidung der Lehrlingsstelle

gemäß Abs. 1, 2 oder 4 steht dem Antragsteller,

für minderjährige Personen auch dem gesetzlichen

Vertreter, das Recht der Berufung an den

Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung

eine weitere Berufung nicht zulässig ist.

Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen

§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem

Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen,

die weder von einem Lehrherrn

geführt werden, noch Schulen oder im

§ 29 angeführte Anstalten sind; bedarf einer

Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu erteilen, wenn

a) die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung

die Vermittlung aller

für die praktische Erlernung des betreffenden

Lehrberufes nötigen Fertigkeiten

und Kenntnisse ermöglicht,

b) für die erforderliche Anzahl von Personen,

die die persönlichen Voraussetzungen für

das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt

ist,

c) die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen

dem Berufsbild des betreffenden

Lehrberufes und das Ausbildungsziel den

in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes

gestellten Anforderungen entspricht und

die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung

abgeschlossen wird,

d) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung

der Ausbildungseinrichtung für mehrere

Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit

sichergestellt ist, und

e) für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber

ein Bedarf nach einer selbständigen

Ausbildungseinrichtung besteht und die

Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im

betreffenden Lehrberuf in betrieblichen

Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung darf bis zum Ausbau sämtlicher

Ausbildungsjahrgänge jeweils nur für ein

Jahr erteilt werden. Nach Erreichung des vollen

Ausbaues ist die Bewilligung unter Bedachtnahme

auf die Ausbildungserfolge für die Dauer des

Vorliegens der im Abs. 2 festgesetzten Voraussetzungen

zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der

Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für

die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten

Voraussetzungen notwendigen Angaben

zu machen und die erforderlichen Unterlagen

vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten

Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist

dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung

des Entzuges oder der NichtVerlängerung der

Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr

dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu

setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten

Frist nicht behoben, so hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß

Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und

die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme

der §§ 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß

Anwendung, daß

a) kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die

Ausbildungsverhältnisse bei der bei der

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

errichteten Lehrlingsstelle in Form einer

Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten

Angaben enthalten muß, anzumelden

sind und

b) die in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung

zurückgelegte Zeit der

Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden

Lehrberuf gleichgestellt ist.

Berufsausbildungsbeirat

§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft ist ein Berufsausbildungsbeirat

zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht.

(2) Dem Beirat obliegt

a) die Erstattung von Gutachten, in welchen

die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung

von Verordnungen betreffend die

Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften

oder die Prüfungsordnung der einzelnen

Lehrberufe sowie betreffend den Ersatz der

Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf

Grund schulmäßiger Ausbildung unter

gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung

von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt

wird,

b) die Erstattung von Gutachten zu Fragen

der durch dieses Bundesgesetz geregelten

Berufsausbildung auf Ersuchen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie und

c) die Erstattung von Gutachten in Verfahren

über die Erteilung oder die Entziehung

einer Bewilligung zur Ausbildung

von Personen in besonderen selbständigen

Ausbildungseinrichtungen.

(3) Wenn das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie die Erlassung oder Abänderung

einer der im Abs. 2 lit. a angeführten

Verordnungen beabsichtigt, hat es unter Setzung

einer angemessenen, mindestens zweimonatigen

Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und

auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung

der entsprechenden Verordnung Bedacht

zu nehmen.

(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Mitglieder des Beirates

sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied

auf Grund von Vorschlägen, welche die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und der

Österreichische Arbeiterkammertag für je sechs

Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten

haben, zu bestellen. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied,

das von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und vom Österreichischen

Arbeiterkammertag vorgeschlagen wird, muß

beruflich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens

oder des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens

tätig sein. Ferner hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie aus

dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach

Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages

den Vorsitzenden zu bestellen.

(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann ein Mitglied (Ersatzmitglied)

abberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied)

selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen

hat, dies beantragt oder wenn es nicht

die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu

erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied

(Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden führt den

Vorsitz im Beirat das an Lebensjahren älteste,

auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft bestellte, bei der Sitzung anwesende

Mitglied (Ersatzmitglied). Der Beirat ist

beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

eingeladen worden und mindestens sechs

Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist

ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung

des Beirates verhindert, hat es für die entsprechende

Verständigung und Information eines

Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen

des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich;

kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande,

hat der Vorsitzende dies dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende

Ansicht von mindestens vier bei der

Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

als deren Stellungnahme anzuschließen.

(8) Der Vorsitzende hat für die einzelnen

Beratungsgegenstände Sachverständige aus dem

Kreise der Berufsschullehrer und auf Antrag

von mindestens drei Mitgliedern des Beirates

weitere Sachverständige den Sitzungen des Beirates

beizuziehen. Die Sachverständigen werden

durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für

einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs

Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen

besitzen kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung

zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang im

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so geordnet

wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen

Aufgaben sichergestellt ist.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates

versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen

Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und

die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden

sind verpflichtet, über den Verlauf

der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu

bewahren. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Beirates haben das Recht, der Durchführung

von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling

im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber

seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,

a) einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung

anzumelden, oder

b) dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule

erforderliche Zeit freizugeben, oder

c) den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch

anzuhalten, oder

d) den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten

zu verwenden, oder

e) bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf

Grund des § 8 Abs. 3 festgesetzte Verhältniszahl

zu beachten, oder

f) einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung

zu betrauen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu drei

Wochen, nach wiederholter Bestrafung jedoch mit

einer Geldstrafe von 3000 bis 15.000 S oder mit

Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.

(2) a) Wer einen Lehrling im Sinne dieses

Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die

Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten

ist, oder

b) wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes

fortsetzt, obwohl die Eintragung

des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig

verweigert oder gelöscht wurde,

oder

c) wer Personen in einem Lehrberuf in einer

besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung

ausbildet, ohne im Besitz einer

Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu

drei Monaten zu bestrafen.

(3) Wird ein Gewerbe durch einen Stellvertreter

oder Pächter betrieben, so sind die Geld-

und Arreststrafen gegen den Stellvertreter oder

Pächter zu verhängen. Der Gewerbeinhaber ist

neben dem Stellvertreter strafbar, wenn die

Übertretung mit seiner Kenntnis begangen

wurde oder wenn er bei der nach den Verhältnissen

möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes

oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung

des Stellvertreters es an der erforderlichen

Sorgfalt hat fehlen lassen.

Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes geltenden, auf Grund der

§§ 13 a Abs. 6 oder 14 a der Gewerbeordnung

erlassenen Rechtsvorschriften, die den Ersatz der

Lehrzeit oder der Lehrabschlußprüfung regeln,

bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt

in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit

durch Verordnung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes

geregelt worden ist.

(2) Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz

angeführten Beschlüsse der Fachgruppen

betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als

Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,

in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung

gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt

worden ist.

(3) Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz

angeführten Beschlüsse der Fachgruppen

betreffend Prüfungsordnungen, die von den

Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen

§ 104 c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen,

die von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen

§ 104 f der Gewerbeordnung erlassene

und herausgegebene Prüfungsordnung für die

Ka.ufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien

der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und

Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer

für die Fortführung der Facharbeiter- und

Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie-

und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben

hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im

§ 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung

gedeckt sind, für die in der

Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als

Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,

in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung

gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu

geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in

der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten,

ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse

und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der

Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer

für die Fortführung der

Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen

Industrie- und Handelskammern während

der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur

allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten

Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie-

und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer

treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs-

oder Beschäftigungsverträgen in einem auf

Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines

solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften

zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die

Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99

der Gewerbeordnung eingetragen worden sind

oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf

einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher

führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten,

sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen

selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als

Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch

wenn der Lehrherr kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher

Stellvertreter oder Geschäftsführer)

eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung

oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten

Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser

Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht entgegen.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses

Bundesgesetzes finden keine Anwendung

a) auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes auf Grund

ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung

von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die

im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

nachgewiesen zu haben,

b) auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung

zur Ausbildung von

Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe

später unter die handwerksmäßigen

Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten

Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises

eingeführt wird.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen

werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen

den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt.

Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen,

Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen

und Kaufmannsgehilfenprüfungen

gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Vorsitzende von Prüfungskommissionen,

die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt

worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen

gelten für den Rest ihrer Amtsdauer

als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden

Prüfungskommission nach § 22 und

können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen

gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre

als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden

Prüfungskommission herangezogen werden, wenn

sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt

eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt

haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe

nicht genügend Personen die Voraussetzungen

gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen,

sind solche Personen als Vorsitzende der

Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer

zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen

am ehesten entsprechen.

(8) Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung

zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden

sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.

(9) Inhaber von Ausbildungseinrichtungen

gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in

einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet

wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen

Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über die Verleihung einer Bewilligung gemäß

§ 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember

1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß

§ 30 waren. Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer

solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu

erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30

Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.

(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften

auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß

§ 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,

gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

hiezu ergangenen Verordnungen.

Schlußbestimmungen

§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der

Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten

der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen

geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes

treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung,

die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz

gestützte Verordnungen können schon

vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten

aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich

des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes

bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des

Arbeitsrechtes unberührt.

(3) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bleiben insbesondere auch unberührt

1. Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 147,

2. das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 80/1957,

3. §§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 76/1950,

4. §§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren

die Wirksamkeit

1. a) § 14 vierter und fünfter Absatz der

Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit,

als er sich nicht auf die Zulassung

zur Meisterprüfung bezieht,

b) § 13 a Abs. 6 und 14 a der Gewerbeordnung,

soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses

durch Schulbesuch vorsehen und

c) § 14 b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur

insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung

der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97

bis 105 a, § 132 lit. f, soweit er sich auf

Lehrlinge bezieht, und § 133 a lit. d der

Gewerbeordnung ;

2. das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939,

mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende

gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und

ergänzt werden;

3. Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952,

BGBl. Nr. 179;

4. die ehemals deutschen Vorschriften, soweit

sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses

Bundesgesetzes sind, insbesondere

a) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers

vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585,

zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen

Ausbildungs- und Prüfungswesens;

b) die Verordnung vom 15. Dezember 1939,

Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung

von Fachkräften;

c) die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches

RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf

dem Gebiete der Berufsausbildung im

Handwerk;

d) die Satzungen der Prüfungsämter für die

Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen

der Industrie- und Handelskammer;

5. für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

Art. II und III des Bundesgesetzes vom

9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.

(5) § 16 des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl.

Nr. 69/1955, in der Fassung des Art. I Z. 2 des

Bundesgesetzes vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116,

verliert zu dem Zeitpunkt seine Wirksamkeit,

in dem die betreffende Angelegenheit vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung durch Verordnung

gemäß § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

geregelt worden ist.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie; hinsichtlich der Erlassung

der Verordnungen gemäß §§ 7, 8, 24 und 28

bezüglich der Lehrberufe auf dem Gebiete der

Schiffahrt, des Eisenbahn- und des Luftverkehrs,

des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und bezüglich der Lehrberufe auf dem Gebiete

des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen, hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen

gemäß § 28 weiters bezüglich der der

Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht

unterstehenden Schulen im Einvernehmen mit

diesem Bundesministerium und bezüglich der

land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Land- und Fostwirtschaft, hinsichtlich der Er-

lassung der Verordnungen gemäß § 8 Abs. 3 und

hinsichtlich der Bestimmung des § 34 Abs. 5 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen

der §§ 12 Abs. 5, 16 Abs. 2, 19 Abs. 11 und

26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und hinsichtlich der

Bestimmung des § 4 Abs. 9 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz;

2. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie und das Bundesministerium für

soziale Verwaltung gemeinsam hinsichtlich der

Bestimmungen des § 18 und des § 34 Abs. 4 Z. 1

lit. c, soweit er sich auf die Aufhebung des

§ 105 a der Gewerbeordnung bezieht;

3. das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17

und 34 Abs. 4 Z. 5.

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