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142_1968 AT

142. Verordnung: Umlegung von Teilen der Haag-Weistracher Straße im Bereich der Gemeinde Weistrach auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Umlegung von Teilen der Haag-Weistracher Straße im Bereich der Gemeinde Weistrach auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Die Straßenteilstücke der Haag-Weistracher

Straße im Bereich der Gemeinde Weistrach von

km 4,300 (alt) bis km 5,180 (alt),

km 5,180 (alt) bis km 5,410 (alt),

km 5,440 (alt) bis km 6,800 (alt),

km 6,800 (alt) bis km 7,254 (alt),

km 7,294 (alt) bis km 8,355 (alt)

werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke

umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke als

Bundesstraße aufgelassen.

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