142_1968
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142. Verordnung: Umlegung von Teilen der Haag-Weistracher Straße im Bereich der Gemeinde Weistrach auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 142. Verordnung: Umlegung von Teilen der Haag-Weistracher Straße im Bereich der Gemeinde Weistrach auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1968_142_0 142. Verordnung: Umlegung von Teilen der Haag-Weistracher Straße im Bereich der Gemeinde Weistrach auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Die Straßenteilstücke der Haag-Weistracher
Straße im Bereich der Gemeinde Weistrach von
km 4,300 (alt) bis km 5,180 (alt),
km 5,180 (alt) bis km 5,410 (alt),
km 5,440 (alt) bis km 6,800 (alt),
km 6,800 (alt) bis km 7,254 (alt),
km 7,294 (alt) bis km 8,355 (alt)
werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke
umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke als
Bundesstraße aufgelassen.