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142_1967 AT

142. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Anhanges D des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Anhanges D des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 1/67

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES NR. 1/1967

(In der 2. Sitzung am 19. Jänner 1967 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGES D DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf das Übereinkommen, das im Rat

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Zollwesens zustande gekommen ist — wobei der

Rat gemäß der in Brüssel am 15. Dezember 1950

zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention tätig

gewesen ist — und das im Dokument 13.000 E,

Anhang IJ/30 des Nomenklatur-Komitees des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens niedergelegt ist, gestützt auf Artikel

21 Absatz 1 des EFTA-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der englische und der französische Text des

Anhanges D des EFTA-Übereinkommens werden

gemäß der Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.

2. Dieser Beschluß tritt am 1. April 1967 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage I zu

EFTA/DC 1/67

ABÄNDERUNG DES ANHANGES D DES

ÜBEREINKOMMENS

1. Englischer Text: Bei Position „ex 21.07" ist

der Warenbezeichnung folgendes anzufügen

„Joghurt mit Zusatz von Aromastoffen oder

Früchten".

2. Französischer Text: Wie 1.

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