142. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 1/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Anhanges D des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 1/67
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES NR. 1/1967
(In der 2. Sitzung am 19. Jänner 1967 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGES D DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf das Übereinkommen, das im Rat
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens zustande gekommen ist — wobei der
Rat gemäß der in Brüssel am 15. Dezember 1950
zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention tätig
gewesen ist — und das im Dokument 13.000 E,
Anhang IJ/30 des Nomenklatur-Komitees des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens niedergelegt ist, gestützt auf Artikel
21 Absatz 1 des EFTA-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der englische und der französische Text des
Anhanges D des EFTA-Übereinkommens werden
gemäß der Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Dieser Beschluß tritt am 1. April 1967 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage I zu
EFTA/DC 1/67
ABÄNDERUNG DES ANHANGES D DES
ÜBEREINKOMMENS
1. Englischer Text: Bei Position „ex 21.07" ist
der Warenbezeichnung folgendes anzufügen
„Joghurt mit Zusatz von Aromastoffen oder
Früchten".
2. Französischer Text: Wie 1.