142. Verordnung: 16. Novelle der Dienstzweigeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des
§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 93/1959, wird verordnet
§ 7 a der Dienstzweigeverordnung, BGBl.
Nr. 164/1948, hat zu lauten
„§ 7 a. (1) Beamte, die nach § 11 oder § 49
Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 221/1962, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, haben
für diese Zeit nachstehende, ihnen jeweils gemäß
§ 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische
Dienstgrade als Amtstitel zu führen
In der Verwendungsgruppe E oder D Korporal,
Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker),
Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker), Stabswachtmeister
(Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister
(Oberstabsfeuerwerker);
in der Verwendungsgruppe C Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant;
sofern sie eine zweijährige erfolgreiche Ausbildung
an der Militärakademie zurückgelegt
haben, gleichviel, ob sie der Verwendungsgruppe
D oder C angehören, Fähnrich.
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Personen
nicht als Truppenunteroffiziere verwendet, so ist
dem jeweiligen Amtstitel ,Wachtmeister, Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant
' je nach Verwendung der Zusatz ,Beschlag-,
Kanzlei-, Musik-, Sanitäts-, Zeugs-, Wirtschafts-'
beziehungsweise ,des Feldzeugdienstes, des
Luftzeugdienstes, des lufttechnischen Dienstes'
beizufügen.
(3) Bis zur nächsten Beförderung gemäß § 8
des Wehrgesetzes haben Beamte, die
a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, als Amtstitel
den militärischen Dienstgrad zu führen,
den sie im genannten Zeipunkt innehaben,
b) nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, als Amtstitel den
militärischen Dienstgrad zu führen, den
sie im Zeitpunkt der Heranziehung innehaben."