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142_1965 AT

142. Verordnung: 16. Novelle der Dienstzweigeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: 16. Novelle der Dienstzweigeverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des

§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 93/1959, wird verordnet

§ 7 a der Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 164/1948, hat zu lauten

„§ 7 a. (1) Beamte, die nach § 11 oder § 49

Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 221/1962, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, haben

für diese Zeit nachstehende, ihnen jeweils gemäß

§ 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische

Dienstgrade als Amtstitel zu führen

In der Verwendungsgruppe E oder D Korporal,

Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker),

Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker), Stabswachtmeister

(Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister

(Oberstabsfeuerwerker);

in der Verwendungsgruppe C Offiziersstellvertreter,

Vizeleutnant;

sofern sie eine zweijährige erfolgreiche Ausbildung

an der Militärakademie zurückgelegt

haben, gleichviel, ob sie der Verwendungsgruppe

D oder C angehören, Fähnrich.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Personen

nicht als Truppenunteroffiziere verwendet, so ist

dem jeweiligen Amtstitel ,Wachtmeister, Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,

Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant

' je nach Verwendung der Zusatz ,Beschlag-,

Kanzlei-, Musik-, Sanitäts-, Zeugs-, Wirtschafts-'

beziehungsweise ,des Feldzeugdienstes, des

Luftzeugdienstes, des lufttechnischen Dienstes'

beizufügen.

(3) Bis zur nächsten Beförderung gemäß § 8

des Wehrgesetzes haben Beamte, die

a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, als Amtstitel

den militärischen Dienstgrad zu führen,

den sie im genannten Zeipunkt innehaben,

b) nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, als Amtstitel den

militärischen Dienstgrad zu führen, den

sie im Zeitpunkt der Heranziehung innehaben."

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