142. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 47
und 129 Abs. 3, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten gewerblichen
Berufsschulen werden die in den jeweils
angeführten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne
(mit Ausnahme der unter II. der Anlage A
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht;
mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt
1. für allgemeine gewerbliche Berufsschulen
Anlagen A und A/1 ;
2. für Baugewerbe und verwandte Gewerbe (für
Maurer, Platten- und Fliesenleger, Hafner,
Rauchfangkehrer, Pflasterer, Steinmetzen,
Stukkateure, Zimmerer, Dachdecker, Betonwaren-
und Kunststeinerzeuger, Isolierer,
Terrazzomacher, Brunnenmeister.)
Anlagen A und A/2;
3. für holzverarbeitende Berufe (für Tischler,
Wagner, Karosseriebauer, Bootbauer, Drechsler
[Holzbildhauer], Binder [Böttcher], Musikinstrumentenerzeuger
[Klavierbauer, Orgel-
und Harmoniumbauer, Streich- und Blasinstrumentenerzeuger,
Harmonikaerzeuger],
Korbflechter [Möbelflechter], Bürsten- und
Pinselmacher)
Anlagen A und A/3;
4. für. metallverarbeitende. Berufe (für Schlosser,
Maschinen-, Bau-, Betriebs-, Blech-, Stahlbau-,
Modell-, Kraftfahrzeugschlosser, Kesselschmiede,
Landmaschinenbauer; Mechaniker,
Feinmechaniker, Büromaschinen-, Fahrrad-,
Nähmaschinen-, Kühlmaschinen- und Chirurgiemechaniker;
Kraftfahrzeugmechaniker,
Kraftfahrzeugelektriker; Schmiede, Metall-
und Eisengießer [Former], Formentischler
[Modelltischler]; Metalldrucker, Dreher,
Werkzeugmacher, Spengler, Kupferschmiede
und Installateure)
Anlagen A und A/4;
5. für das Uhrmachergewerbe
Anlagen A und A/5;
6. für Elektroberufe (für Elektroinstallateure,
Starkstrommonteure, Betriebselektriker,
Elektrowerker, Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer,
Fernmeldemonteure, Radiomechaniker)
Anlagen A und A/6;
7. für technische Zeichner
Anlagen A und A/7;
8. für Stahl- und Metallschleifer und Galvaniseure
Anlagen A und A/8;
9. für. Optiker
Anlagen A und A/9;
10. für das Gewerbe der Herstellung, Bearbeitung
und Instandsetzung von Schußwaffen (ehemaliges
Büchsenmacherhandwerk)
Anlagen A und A/10;
11. für die Berufe der Gold- und Silberschmiede,
Juweliere, Gürtler, Graveure, Emailleure,
Ziseleure
Anlagen A und A/11;
12. für Bandagisten
Anlagen A und A/12;
13. für Orthopädiemechaniker
Anlagen A und A/13;
14. für Vulkaniseure
Anlagen A und A/14;
15. für leder- und papierverarbeitende Berufe
(für Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner,
Sattler [einschließlich der Fahrzeugsattler]
und Riemer, Tapezierer und Bettwarenerzeuger,
Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger)
Anlagen A und A/15;
16. für Schuhmacher
Anlagen A und A/16;
17. für Papiermacher
Anlagen A und A/17;
18. für Bekleidungsberufe (für Herrenkleidermacher,
Damenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger,
Miedererzeuger, Kürschner, Handschuhmacher,
Säckler [Lederbekleidungserzeuger])
Anlagen A und A/18;
19. für die Berufe der Modisteri, Hutmacher,
Damenfilzhutmacher und Strohhuterzeuger,
Kappenmacher, Schirmmacher, Spielzeughersteller
(textile Richtung), Kunstblumenerzeuger,
Federnschmücker
Anlagen A und A/19;
20. für die Berufe der Maschinstricker, Wirker,
Weber, Posamentierer, Seiler, Sticker (Handsticker,
Maschinsticker), Stickereizeichner,
Stoffdruckereizeichner
Anlagen A und A/20;
21. für graphische Berufe (für Buchdrucker,
Chemigraphen, Reproduktions-Photographen,
Retuscheure, Tiefdruckätzer, Kupferdrucker;
Schriftsetzer, Schriftgießer, Stereotypeure und
Galvanoplastiker; Lithographen, Flachdrucker
[Stein- und Offsetdrucker], Kartolithographen
und Lichtdrucker; Photographen)
Anlagen A und A/21;
22. für Friseure
Anlagen A und A/22;
23. für Kosmetiker
Anlagen A und A/23;
24. für Fußpfleger
Anlagen A und A/24;
25. für Gastgewerbe (für Kellner, Köche)
Anlagen A und A/25;
26. für Nahrungsmittelberufe (für Bäcker, Zukkerbäcker
[Konditoren], Getreidemüller;
Fleischer [Fleischhauer und Fleischselcher])
Anlagen A und A/26;
27. für Berufe chemischer Richtung (für Chemielaboranten,
Färber, Appreteure und Stoffdrucker,
Chemischputzer, Wäscher und
Wäschebügler, Gerber, Brauer und Mälzer,
Destillateure)
Anlagen A und A/27;
28. für Molker und Käser
Anlagen A und A/28;
29. für glasverarbeitende und glasveredelnde Berufe
(Glaser, Glasschleifer und Glasbeleger,
Glasbläser, Glasgraveure und Similiseure)
Anlagen A und A/29;
30. für die Berufe der Maler (Zimmermaler und
Anstreicher), Lackierer, Schildermaler, Vergolder
und Staffierer, Maler für Industrieerzeugnisse,
Keramiker
Anlagen A und A/30;
31. für Zahntechniker
Anlagen A und A/31;
32. für Gärtner, Naturblumenbinder
Anlagen A und A/32;
33. für Säger
Anlagen A und A/33;
34. für Tiefbohrer
Anlagen A und A/34;
35. für Spediteure
Anlagen A und A/35.
§ 2. Für die nachstehend genannten kaufmännischen
Berufsschulen werden die in den jeweils
angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit
Ausnahme der unter II. der Anlage B wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt
1. für Verkäufer
Anlagen B und B/1;
2. für Bürolehrlinge
Anlagen B und B/2;
3. für Reisebürolehrlinge
Anlagen B und B/3;
4. für Bürolehrlinge in Speditionsunternehmungen
Anlagen B und B/4;
5. für Photohändler
Anlagen B und B/5;
6. für Buchhändler
Anlagen B und B/6;
7. für Drogisten
Anlagen B und B/7.
§ 3. Für die hauswirtschaftliche Berufsschule
wird der in der Anlage C enthaltene Rahmenlehrplan
mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.
§ 4. (1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes im Rahmen
der Bestimmungen der in den §§ 1 und 3 genannten
Lehrpläne nach den örtlichen Verhältnissen
zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen,
wobei sie insbesondere im Rahmen der
darin vorgesehenen Grenzen die nähere Festsetzung
des Stundenausmaßes der einzelnen
Unterrichtsgegenstände vorzunehmen haben. Bei
gewerblichen Berufsschulen kann dabei der betriebswirtschaftliche
Unterricht entweder als einheitlicher
Unterrichtsgegenstand oder in Form
der drei Unterrichtsgegenstände: Schriftverkehr
mit Gewerbekunde, Wirtschaftsrechnen, Buchführung,
vorgesehen werden. Der Unterrichtsgegenstand
Fachkunde kann in die in den einzelnen
Rahmenlehrplänen vorgesehenen Sachgebiete
gegliedert werden. Bei hauswirtschaftlichen
Berufsschulen kann der Unterrichtsgegenstand
Hauswirtschaft in die im Rahmenlehrplan
vorgesehenen Sachgebiete gegliedert werden.
(2) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
im Sinne des Abs. 1 sind für gewerbliche
Berufsschulen, an denen die sachlichen
Voraussetzungen für den Unterrichtsgegenstand
„Praktische Arbeit" gegeben sind, 22'2 bis 24'4
v. H. der Gesamtstundenzahl für diesen Unterrichtsgegenstand
vorzusehen. Das Stundenausmaß
des Fachunterrichtes vermindert sich in diesem
Fall um die entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden.
Hinsichtlich jener Schulen, an denen die
sachlichen Voraussetzungen für den Unterrichtsgegenstand
„Praktische Arbeit" nicht in dem angeführten
Ausmaße gegeben sind, ist vorzusehen,
daß der Lehrstoff dieses Unterrichtsgegenstandes
in der Fachkunde zu behandeln ist. 7,4 v. H. der
Gesamtstundenzahl können in diesem Falle dem
Stundenausmaß des betriebswirtschaftlichen
Unterrichtes zugeschlagen werden.
(3) Sofern in einem Bundesland die Dauer der
Lehrzeit für einen Beruf von der Zahl der Schulstufen,
die in den im § 1 genannten Lehrplänen
festgelegt ist, abweicht, hat der Landesschulrat
die Stundentafel hiefür unter Heranziehung der
Stundentafel eines Lehrplanes mit entsprechender
Zahl von Schulstufen sinngemäß festzusetzen.
(4) Hinsichtlich der im § 2 Z. 1 und 2 genannten
Lehrpläne werden die Landesschulräte ermächtigt,
das für den Unterricht in Waren- und
Verkaufskunde vorgesehene Stundenausmaß nach
den örtlichen Erfordernissen um höchstens
40 Unterrichtsstunden je Schulstufe über die Gesamtstundenzahl
hinaus zu erhöhen. Ferner werden
die Landesschulräte ermächtigt, hinsichtlich
aller im § 2 genannten Berufsschulen von den in
den Stundentafeln vorgesehenen Stundenausmaßen
für die einzelnen Schulstufen abzuweichen,
wenn dies bei lehrgangsmäßiger Führung dieser
Berufsschulen erforderlich ist, wobei jedoch eine
Änderung des gesamten Stundenausmaßes für
den betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht
eintreten darf.
(5) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
zusätzliche Lehrplanbestimmungen über den
Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes „Warenkunde"
für andere Fachklassen zu erlassen, als
sie in den im § 2 Z. 1 und 2 genannten Lehrplänen
angeführt sind, sofern dies nach den örtlichen
Erfordernissen notwendig ist.
(6) Die Landesschulräte haben ferner Bestimmungen
darüber zu erlassen, welche Fachrichtung
der Berufsschulen für Berufsschulpflichtige in Betracht
kommt, die gleichzeitig in mehreren Gewerben
ausgebildet werden. Hiebei kommt in
erster Linie jene fachliche Berufsschule in Betracht,
die der Art des Lehrverhältnisses am ehesten
entspricht und am meisten eine einschlägige Fachausbildung
gewährleistet.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die jeweils unter II. der Anlagen A und B
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen
und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.