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142_1963 AT

142. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 47

und 129 Abs. 3, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten gewerblichen

Berufsschulen werden die in den jeweils

angeführten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne

(mit Ausnahme der unter II. der Anlage A

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht;

mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt

1. für allgemeine gewerbliche Berufsschulen

Anlagen A und A/1 ;

2. für Baugewerbe und verwandte Gewerbe (für

Maurer, Platten- und Fliesenleger, Hafner,

Rauchfangkehrer, Pflasterer, Steinmetzen,

Stukkateure, Zimmerer, Dachdecker, Betonwaren-

und Kunststeinerzeuger, Isolierer,

Terrazzomacher, Brunnenmeister.)

Anlagen A und A/2;

3. für holzverarbeitende Berufe (für Tischler,

Wagner, Karosseriebauer, Bootbauer, Drechsler

[Holzbildhauer], Binder [Böttcher], Musikinstrumentenerzeuger

[Klavierbauer, Orgel-

und Harmoniumbauer, Streich- und Blasinstrumentenerzeuger,

Harmonikaerzeuger],

Korbflechter [Möbelflechter], Bürsten- und

Pinselmacher)

Anlagen A und A/3;

4. für. metallverarbeitende. Berufe (für Schlosser,

Maschinen-, Bau-, Betriebs-, Blech-, Stahlbau-,

Modell-, Kraftfahrzeugschlosser, Kesselschmiede,

Landmaschinenbauer; Mechaniker,

Feinmechaniker, Büromaschinen-, Fahrrad-,

Nähmaschinen-, Kühlmaschinen- und Chirurgiemechaniker;

Kraftfahrzeugmechaniker,

Kraftfahrzeugelektriker; Schmiede, Metall-

und Eisengießer [Former], Formentischler

[Modelltischler]; Metalldrucker, Dreher,

Werkzeugmacher, Spengler, Kupferschmiede

und Installateure)

Anlagen A und A/4;

5. für das Uhrmachergewerbe

Anlagen A und A/5;

6. für Elektroberufe (für Elektroinstallateure,

Starkstrommonteure, Betriebselektriker,

Elektrowerker, Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer,

Fernmeldemonteure, Radiomechaniker)

Anlagen A und A/6;

7. für technische Zeichner

Anlagen A und A/7;

8. für Stahl- und Metallschleifer und Galvaniseure

Anlagen A und A/8;

9. für. Optiker

Anlagen A und A/9;

10. für das Gewerbe der Herstellung, Bearbeitung

und Instandsetzung von Schußwaffen (ehemaliges

Büchsenmacherhandwerk)

Anlagen A und A/10;

11. für die Berufe der Gold- und Silberschmiede,

Juweliere, Gürtler, Graveure, Emailleure,

Ziseleure

Anlagen A und A/11;

12. für Bandagisten

Anlagen A und A/12;

13. für Orthopädiemechaniker

Anlagen A und A/13;

14. für Vulkaniseure

Anlagen A und A/14;

15. für leder- und papierverarbeitende Berufe

(für Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner,

Sattler [einschließlich der Fahrzeugsattler]

und Riemer, Tapezierer und Bettwarenerzeuger,

Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger)

Anlagen A und A/15;

16. für Schuhmacher

Anlagen A und A/16;

17. für Papiermacher

Anlagen A und A/17;

18. für Bekleidungsberufe (für Herrenkleidermacher,

Damenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger,

Miedererzeuger, Kürschner, Handschuhmacher,

Säckler [Lederbekleidungserzeuger])

Anlagen A und A/18;

19. für die Berufe der Modisteri, Hutmacher,

Damenfilzhutmacher und Strohhuterzeuger,

Kappenmacher, Schirmmacher, Spielzeughersteller

(textile Richtung), Kunstblumenerzeuger,

Federnschmücker

Anlagen A und A/19;

20. für die Berufe der Maschinstricker, Wirker,

Weber, Posamentierer, Seiler, Sticker (Handsticker,

Maschinsticker), Stickereizeichner,

Stoffdruckereizeichner

Anlagen A und A/20;

21. für graphische Berufe (für Buchdrucker,

Chemigraphen, Reproduktions-Photographen,

Retuscheure, Tiefdruckätzer, Kupferdrucker;

Schriftsetzer, Schriftgießer, Stereotypeure und

Galvanoplastiker; Lithographen, Flachdrucker

[Stein- und Offsetdrucker], Kartolithographen

und Lichtdrucker; Photographen)

Anlagen A und A/21;

22. für Friseure

Anlagen A und A/22;

23. für Kosmetiker

Anlagen A und A/23;

24. für Fußpfleger

Anlagen A und A/24;

25. für Gastgewerbe (für Kellner, Köche)

Anlagen A und A/25;

26. für Nahrungsmittelberufe (für Bäcker, Zukkerbäcker

[Konditoren], Getreidemüller;

Fleischer [Fleischhauer und Fleischselcher])

Anlagen A und A/26;

27. für Berufe chemischer Richtung (für Chemielaboranten,

Färber, Appreteure und Stoffdrucker,

Chemischputzer, Wäscher und

Wäschebügler, Gerber, Brauer und Mälzer,

Destillateure)

Anlagen A und A/27;

28. für Molker und Käser

Anlagen A und A/28;

29. für glasverarbeitende und glasveredelnde Berufe

(Glaser, Glasschleifer und Glasbeleger,

Glasbläser, Glasgraveure und Similiseure)

Anlagen A und A/29;

30. für die Berufe der Maler (Zimmermaler und

Anstreicher), Lackierer, Schildermaler, Vergolder

und Staffierer, Maler für Industrieerzeugnisse,

Keramiker

Anlagen A und A/30;

31. für Zahntechniker

Anlagen A und A/31;

32. für Gärtner, Naturblumenbinder

Anlagen A und A/32;

33. für Säger

Anlagen A und A/33;

34. für Tiefbohrer

Anlagen A und A/34;

35. für Spediteure

Anlagen A und A/35.

§ 2. Für die nachstehend genannten kaufmännischen

Berufsschulen werden die in den jeweils

angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit

Ausnahme der unter II. der Anlage B wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt

1. für Verkäufer

Anlagen B und B/1;

2. für Bürolehrlinge

Anlagen B und B/2;

3. für Reisebürolehrlinge

Anlagen B und B/3;

4. für Bürolehrlinge in Speditionsunternehmungen

Anlagen B und B/4;

5. für Photohändler

Anlagen B und B/5;

6. für Buchhändler

Anlagen B und B/6;

7. für Drogisten

Anlagen B und B/7.

§ 3. Für die hauswirtschaftliche Berufsschule

wird der in der Anlage C enthaltene Rahmenlehrplan

mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.

§ 4. (1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes im Rahmen

der Bestimmungen der in den §§ 1 und 3 genannten

Lehrpläne nach den örtlichen Verhältnissen

zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen,

wobei sie insbesondere im Rahmen der

darin vorgesehenen Grenzen die nähere Festsetzung

des Stundenausmaßes der einzelnen

Unterrichtsgegenstände vorzunehmen haben. Bei

gewerblichen Berufsschulen kann dabei der betriebswirtschaftliche

Unterricht entweder als einheitlicher

Unterrichtsgegenstand oder in Form

der drei Unterrichtsgegenstände: Schriftverkehr

mit Gewerbekunde, Wirtschaftsrechnen, Buchführung,

vorgesehen werden. Der Unterrichtsgegenstand

Fachkunde kann in die in den einzelnen

Rahmenlehrplänen vorgesehenen Sachgebiete

gegliedert werden. Bei hauswirtschaftlichen

Berufsschulen kann der Unterrichtsgegenstand

Hauswirtschaft in die im Rahmenlehrplan

vorgesehenen Sachgebiete gegliedert werden.

(2) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

im Sinne des Abs. 1 sind für gewerbliche

Berufsschulen, an denen die sachlichen

Voraussetzungen für den Unterrichtsgegenstand

„Praktische Arbeit" gegeben sind, 22'2 bis 24'4

v. H. der Gesamtstundenzahl für diesen Unterrichtsgegenstand

vorzusehen. Das Stundenausmaß

des Fachunterrichtes vermindert sich in diesem

Fall um die entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden.

Hinsichtlich jener Schulen, an denen die

sachlichen Voraussetzungen für den Unterrichtsgegenstand

„Praktische Arbeit" nicht in dem angeführten

Ausmaße gegeben sind, ist vorzusehen,

daß der Lehrstoff dieses Unterrichtsgegenstandes

in der Fachkunde zu behandeln ist. 7,4 v. H. der

Gesamtstundenzahl können in diesem Falle dem

Stundenausmaß des betriebswirtschaftlichen

Unterrichtes zugeschlagen werden.

(3) Sofern in einem Bundesland die Dauer der

Lehrzeit für einen Beruf von der Zahl der Schulstufen,

die in den im § 1 genannten Lehrplänen

festgelegt ist, abweicht, hat der Landesschulrat

die Stundentafel hiefür unter Heranziehung der

Stundentafel eines Lehrplanes mit entsprechender

Zahl von Schulstufen sinngemäß festzusetzen.

(4) Hinsichtlich der im § 2 Z. 1 und 2 genannten

Lehrpläne werden die Landesschulräte ermächtigt,

das für den Unterricht in Waren- und

Verkaufskunde vorgesehene Stundenausmaß nach

den örtlichen Erfordernissen um höchstens

40 Unterrichtsstunden je Schulstufe über die Gesamtstundenzahl

hinaus zu erhöhen. Ferner werden

die Landesschulräte ermächtigt, hinsichtlich

aller im § 2 genannten Berufsschulen von den in

den Stundentafeln vorgesehenen Stundenausmaßen

für die einzelnen Schulstufen abzuweichen,

wenn dies bei lehrgangsmäßiger Führung dieser

Berufsschulen erforderlich ist, wobei jedoch eine

Änderung des gesamten Stundenausmaßes für

den betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht

eintreten darf.

(5) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

zusätzliche Lehrplanbestimmungen über den

Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes „Warenkunde"

für andere Fachklassen zu erlassen, als

sie in den im § 2 Z. 1 und 2 genannten Lehrplänen

angeführt sind, sofern dies nach den örtlichen

Erfordernissen notwendig ist.

(6) Die Landesschulräte haben ferner Bestimmungen

darüber zu erlassen, welche Fachrichtung

der Berufsschulen für Berufsschulpflichtige in Betracht

kommt, die gleichzeitig in mehreren Gewerben

ausgebildet werden. Hiebei kommt in

erster Linie jene fachliche Berufsschule in Betracht,

die der Art des Lehrverhältnisses am ehesten

entspricht und am meisten eine einschlägige Fachausbildung

gewährleistet.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die jeweils unter II. der Anlagen A und B

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen

und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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