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142_1962 AT

142. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Nationalrats-

Wahlordnung 1959, BGBl. Nr. 71, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1962 wird

kundgemacht

§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen

Volkszählung vom 21. März 1961 entfällt

auf die im § 3 der Nationalrats-Wahlordnung

1959 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von

Mandaten

§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist

allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu

legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung

an bis zur Verlautbarung der Kundmachung

der Mandatsverteilung auf Grund der

jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen

Volkszählung stattfinden (§ 5 Abs. 2 der

Nationalrats-Wahlordnung 1959).

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