142_1962
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142. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 142. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.
1962_142_0 142. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.
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Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Nationalrats-
Wahlordnung 1959, BGBl. Nr. 71, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1962 wird
kundgemacht
§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen
Volkszählung vom 21. März 1961 entfällt
auf die im § 3 der Nationalrats-Wahlordnung
1959 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von
Mandaten
§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist
allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu
legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung
an bis zur Verlautbarung der Kundmachung
der Mandatsverteilung auf Grund der
jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen
Volkszählung stattfinden (§ 5 Abs. 2 der
Nationalrats-Wahlordnung 1959).