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142_1961 AT

142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.

Der Bundespräsident erklärt das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

der Europäischen Freihandelsassoziation, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich, das

Königreich Dänemark, das

Königreich Norwegen, die Portugiesische

Republik, das Königreich

Schweden, die Schweizerische

Eidgenossenschaft und das

Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland,

In der Erwägung, daß Artikel

35 Abs. 1 des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation

verlangt, daß die Rechtsfähigkeit

sowie die Privilegien und

Immunitäten, die im Zusammenhang

mit der Assoziation

von den Mitgliedstaaten anerkannt

werden, in einem Protokoll

zum Übereinkommen

festzulegen sind,

Haben folgendes vereinbart

TEIL I

Die Assoziation

ARTIKEL 1

Die Europäische Freihandelsassoziation,

im folgenden „die

Assoziation" genannt, besitzt

Rechtspersönlichkeit. Sie hat

insbesondere die Fähigkeit, Verträge

zu schließen, bewegliches

und unbewegliches Eigentum zu

erwerben und darüber zu verfügen

und vor Gericht aufzutreten.

ARTIKEL 2

Die Assoziation, ihr Eigentum

und ihre Vermögenswerte,

wo immer und in wessen Händen

sie sich befinden, sind von

jeglicher Jurisdiktion befreit, es

sei denn, daß die Assoziation in

einem besonderen Fall ausdrücklich

auf ihre Immunität

verzichtet hat. Ein Verzicht auf

die Immunität kann sich nicht

auch auf Vollstreckungsmaßnahmen

erstrecken.

ARTIKEL 3

Die Räumlichkeiten der Assoziation

sind unverletzlich. Das

Eigentum und die Vermögenswerte

der Assoziation, wo

immer und in wessen Händen

sie sich befinden, sind geschützt

vor Durchsuchung, Requisition,

Beschlagnahme, Enteignung und

jeder sonstigen Form von

Zwangsmaßnahmen, sei es durch

Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts-

oder Gesetzgebungsmaßnahmen.

ARTIKEL 4

Das Archiv der Assoziation

und alle ihr gehörigen oder von

ihr verwahrten Dokumente

sind unverletzlich, wo immer sie

sich befinden.

ARTIKEL 5

1. Ohne irgendwelchen finanziellen

Kontrollen, Vorschriften

oder Moratorien unterworfen

zu sein,

a) kann die Assoziation

Fonds, Gold oder Zahlungsmittel

jeder Art besitzen

und Guthaben in

jeder Währung unterhalten;

b) kann die Assoziation frei

ihre Fonds, ihr Gold oder

ihre Zahlungsmittel von

einem Land in ein anderes

oder innerhalb irgendeines

Landes überweisen

und alle in ihrem Besitz

befindlichen Zahlungsmittel

in jede andere Währung

konvertieren.

2. Bei Ausübung ihrer Rechte

gemäß Abs. 1 dieses Artikels hat

die Assoziation allfällige, seitens

eines dem vorliegenden Protokoll

angehörenden Staates erfolgte

Vorstellungen gebührend

in Betracht zu ziehen und

solchen Vorstellungen insoweit

Rechnung zu tragen, als dies

ohne Beeinträchtigung der Interessen

der Assoziation für

möglich erachtet wird.

ARTIKEL 6

Die Assoziation, ihre Vermögenswerte,

Einkünfte und

anderes Eigentum sind befreit

a) von allen direkten Steuern;

die Assoziation kann

jedoch keine Befreiung

von Abgaben, Steuern

oder Gebühren beanspruchen,

die tatsächlich nur

ein Entgelt für öffentliche

Dienstleistungen sind;

b) von Zollgebühren sowie

von Verboten und Beschränkungen

der Einfuhr

und Ausfuhr von Gegenständen

der Assoziation

für ihren amtlichen Gebrauch.

Auf Grund einer solchen

Befreiung eingeführte Gegenstände

dürfen im Gebiet

des Staates, in den sie

eingeführt wurden, nicht

verkauft werden, außer

unter mit der Regierung

diese Staates vereinbarten

Bedingungen;

c) von Zollgebühren sowie

von Verboten und Beschränkungen

der Einfuhr

und Ausfuhr hinsichtlich

ihrer Veröffentlichungen.

ARTIKEL 7

1. Die Assoziation genießt im

Gebiet jedes dem vorliegenden

Protokoll angehörenden Staates

für ihre amtlichen Nachrichten

zumindest eine ebenso günstige

Behandlung, wie sie die Regierung

dieses Staates irgendeiner

anderen Regierung, einschließlich

deren diplomatischer Mission,

in bezug auf Begünstigungen,

Tarife und Gebühren für

Post und Fernmeldewesen sowie

in bezug auf Pressetarife

für Informationen an die Presse

und den Rundfunk gewährt.

2. Eine Zensur der amtlichen

Korrespondenz und sonstiger

amtlicher Nachrichten der Assoziation

wird nicht ausgeübt.

3. Die Assoziation hat das

Recht, Codes zu verwenden so-

wie Korrespondenz durch Kuriere

oder in versiegeltem Gepäck

abzufertigen und zu erhalten,

welche die gleichen

Immunitäten und Privilegien

wie diplomatische Kuriere und

Diplomatengepäck genießen.

4. Dieser Artikel kann in keiner

Weise so ausgelegt werden, daß

dadurch die Ergreifung von geeigneten

Sicherheitsmaßnahmen

untersagt ist, die einvernehmlich

zwischen einem dem Protokoll

angehörenden Staat und der

Assoziation festzulegen sind.

TEIL II

Vertreter

ARTIKEL 8

1. Jeder Vertreter eines dem

vorliegenden Protokoll angehörenden

Staates in einem

Organ der Assoziation genießt

während seiner Anwesenheit im

Gebiet eines anderen dieser

Staaten für die Ausübung seiner

Funktionen

a) die gleiche Immunität gegen

seine Verhaftung oder

Anhaltung und gegen Beschlagnahme

seines persönlichen

Gepäcks sowie

die gleiche Unverletzlichkeit

für sämtliche Schriftstücke

und Dokumente,

wie sie einem diplomatischen

Vertreter nach

Völkerrecht gewährt werden;

b) das Recht, Codes zu verwenden

sowie Dokumente

oder Schriftstücke

durch Kuriere oder in versiegeltem

Gepäck zu empfangen

oder abzusenden;

c) Befreiung für sich selbst

und seinen Ehegatten von

Einwanderungsbeschränkungen,

Ausländerregistrierung

und Verpflichtung

zum nationalen

Dienst;

d) die gleichen Erleichterungen

hinsichtlich Wäh-

rungs- und Devisenbeschränkungen

sowie

hinsichtlich seines persönlichen

Gepäcks, die einem

Vertreter einer ausländischen

Regierung auf vorübergehender

amtlicher

Mission gewährt werden.

2. Jeder dieser Vertreter genießt

außerdem hinsichtlich der von

ihm in Ausübung seiner offiziellen

Funktionen gemachten

mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und aller gesetzten

Handlungen die gleiche Befreiung

von jeglicher Jurisdiktion,

die einem diplomatischen

Vertreter nach Völkerrecht gewährt

wird. Diese Immunität

gilt auch dann weiter, wenn die

betreffende Person aufgehört

hat, Vertreter zu sein.

3. Wo die Veranlagung irgendeiner

Steuer vom Aufenthalt

abhängt, wird jener Zeitraum,

während dessen sich ein Vertreter

in Ausübung seiner Funktionen

im Gebiet eines dem

vorliegenden Protokoll angehörenden

Staates aufhält, zum

Zwecke der steuerlichen Veranlagung

nicht als Aufenthaltszeit

gerechnet.

ARTIKEL 9

Die Privilegien und Immunitäten

werden Vertretern von

dem vorliegenden Protokoll

angehörenden Staaten nicht zu

ihrem persönlichen Vorteil gewährt,

sondern um die unabhängige

Ausübung ihrer Funktionen

im Zusammenhang mit

der Assoziation zu gewährleisten.

Infolgedessen hat ein

dem vorliegenden Protokoll angehörender

Staat nicht nur das

Recht, sondern auch die Verpflichtung,

die Immunität seiner

Vertreter in jedem Fall aufzuheben,

in dem seiner Meinung

nach die Immunität den Lauf

der Gerechtigkeit hemmen

würde und in dem sie ohne

Nachteil für die Zwecke, für die

sie gewährt wurde, aufgehoben

werden kann.

ARTIKEL 10

Auf Grund der Bestimmungen

des Artikels 8 ist ein dem

vorliegenden Protokoll angehörender

Staat nicht gehalten,

die dort erwähnten Privilegien

einer Person zu gewähren, die

ein Staatsangehöriger dieses

Staates oder dessen Vertreter

ist.

ARTIKEL 11

Im Sinne der Artikel 8, 9

und 10 umfaßt der Ausdruck

„Vertreter" auch alle Stellvertreter,

Berater, Sachverständige

und Sekretäre von Delegationen.

TEIL III

Angestellte der Assoziation

und Sachverständige in Erfüllung

eines Auftrages

ARTIKEL 12

Der Rat der Assoziation bestimmt

die Kategorien von Angestellten,

auf die Artikel 13

Anwendung findet, und setzt

alle dem vorliegenden Protokoll

angehörenden Staaten von seinem

Beschluß in Kenntnis. Die

Namen der in diese Kategorie

aufgenommenen Angestellten

sind periodisch allen diesen

Staaten bekanntzugeben.

ARTIKEL 13

Die Angestellten der Assoziation

in den festgelegten Kategorien

genießen

a) Befreiung von Jurisdiktion

hinsichtlich der von

ihnen in Ausübung ihrer

offiziellen Funktionen gemachten

mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen

und aller gesetzten Handlungen;

diese Immunität

gilt auch dann weiter,

wenn die betreffende

Person aufgehört hat, Angestellter

der Assoziation

zu sein;

b) Befreiung von der Besteuerung

der Gehälter und

Bezüge, die sie als Angestellte

der Assoziation erhalten;

c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und

von der Ausländerregistrierung

für sich selbst

und ihre Ehegatten sowie

für ihre bei ihnen wohnenden

und von ihnen

abhängigen nächsten Familienangehörigen;

d) die gleichen Erleichterungen

hinsichtlich Währungs-

und Devisenbeschränkungen,

die Angehörigen

diplomatischer

Missionen vergleichbaren

Ranges gewährt werden;

e) die gleichen Erleichterungen

für die Heimreise in

Zeiten internationaler

Krisen für sich und ihre

Ehegatten sowie für die

bei ihnen wohnenden und

von ihnen abhängigen

nächsten Familienangehörigen

wie Angehörige

diplomatischer Missionen

vergleichbaren Ranges;

f) das Recht, zum Zeitpunkt

ihres ersten Dienstantrittes

ihre Wohnungseinrichtung

und Gebrauchsgegenstände

zollfrei in das

Gebiet eines dem vorliegenden

Protokoll angehörenden

Staates einzuführen.

ARTIKEL 14

Zusätzlich zu den im Artikel

13 angeführten Privilegien

und Immunitäten genießt

der Leiter des Sekretariats der

Assoziation für sich selbst, für

seinen Ehegatten und seine

minderjährigen Kinder die Privilegien

und Immunitäten, die

nach Völkerrecht den Leitern

diplomatischer Missionen gewöhnlicherweise

gewährt werden.

ARTIKEL 15

1. Sachverständige, die Aufträge

für die Assoziation durchführen,

genießen während ihrer

Anwesenheit im Gebiet eines

dem vorliegenden Protokoll angehörenden

Staates für die Ausübung

ihrer Funktionen

a) die gleiche Immunität

gegen ihre Verhaftung

oder Anhaltung und

gegen Beschlagnahme ihres

persönlichen Gepäcks sowie

die gleiche Unverletzlichkeit

für sämtliche sich

auf ihre für die Assoziation

ausgeübte Tätigkeit

beziehenden Schriftstücke

und Dokumente, die nach

Völkerrecht einem diplomatischen

Vertreter gewährt

werden;

b) die gleichen Erleichterungen

hinsichtlich Währungs-

und Devisenbestimmungen

sowie hinsichtlich

ihres persönlichen Gepäcks,

die einem Vertreter

einer ausländischen Regierung

auf vorübergehender

amtlicher Mission gewährt

werden.

2. Die Sachverständigen genießen

hinsichtlich der von ihnen

in Ausübung ihrer offiziellen

Funktionen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen

und aller gesetzten

Handlungen die gleiche Befreiung

von jeglicher Jurisdiktion,

die nach Völkerrecht einem

diplomatischen Vertreter gewährt

wird. Diese Immunität

gilt auch dann weiter, wenn die

betreffende Person aufgehört

hat, Aufträge für die Assoziation

durchzuführen.

ARTIKEL 16

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Angestellten

und Sachverständigen im Interesse

der Assoziation und nicht

zu ihrem persönlichen Vorteil

gewährt. Der im Namen der

Assoziation handelnde Leiter

des Sekretariats der Assoziation

hat das Recht und die Verpflichtung,

die Immunität eines Angestellten

oder Sachverständigen

in jedem Fall aufzuheben, in

dem sie seiner Meinung nach

den Lauf der Gerechtigkeit

hemmen würde und wo sie ohne

Beeinträchtigung der Interessen

der Assoziation aufgehoben

werden kann. Im Falle des Leiters

des Sekretariats der Assoziation

hat der Beschluß, seine

Immunität aufzuheben, durch

den Rat zu erfolgen.

ARTIKEL 17

Auf Grund der Bestimmungen

der Artikel 13, 14 und 15

ist ein dem vorliegenden Protokoll

angehörender Staat nicht

gehalten, die dort erwähnten

Privilegien einer Person zu gewähren,

die Staatsangehöriger

dieses Staates ist, ausgenommen

a) Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion hinsichtlich

der von ihr in Ausübung

ihrer offiziellen Funktionen

gemachten mündlichen

oder schriftlichen

Äußerungen und aller

gesetzten Handlungen;

b) Erleichterungen hinsichtlich

Währungs- und Devisenbeschränkungen.,

soweit

dies für die wirksame

Ausübung ihrer Funktionen

erforderlich ist;

c) Unverletzlichkeit für

sämtliche sich auf ihre für

die Assoziation ausgeübte

Tätigkeit beziehenden

Schriftstücke und Dokumente;

d) im Falle von Angestellten

der Assoziation, auf die

sich die Artikel 13 und 14

beziehen, Befreiung von

der Besteuerung der Gehälter

und Bezüge, die sie

als Angestellte der Assoziation

erhalten.

TEIL IV

Allgemeines

ARTIKEL 18

Falls ein dem vorliegenden

Protokoll angehörender Staat

der Ansicht ist, daß ein Miß-

brauch eines durch das vorliegende

Protokoll eingeräumten

Privilegs oder einer solchen

Immunität vorliegt, so haben

Konsultationen zwischen diesem

Staat und der Assoziation zu

erfolgen, um festzustellen, ob

ein solcher Mißbrauch erfolgt

ist, und zutreffendenfalls um

eine Wiederholung zu vermeiden.

Ein Staat, welcher der Ansicht

ist, daß eine Person ein

ihm auf Grund des vorliegenden

Protokolls eingeräumtes Privileg

oder eine solche Immunität

mißbraucht hat, kann verlangen,

daß diese sein Gebiet verläßt.

ARTIKEL 19

Das vorliegende Protokoll

bedarf der Ratifikation durch

die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden

werden bei der

Regierung Schwedens hinterlegt,

die allen anderen Signatarstaaten

eine entsprechende Notifikation

übermittelt.

ARTIKEL 20

Jeder dem Übereinkommen

zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation gemäß

Artikel 41 Abs. 1 dieses

Übereinkommens beitretende

oder eine Assoziation mit den

Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation

gemäß Artikel 41 Abs. 2 dieses

Übereinkommens eingehende

Staat kann dem vorliegenden

Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde

wird bei der Regierung

Schwedens hinterlegt,

die allen anderen dem vorliegenden

Protokoll angehörenden

Staaten eine entsprechende

Notifikation übermittelt.

ARTIKEL 21

Das vorliegende Protokoll

tritt in Kraft, sobald drei Signatarstaaten

ihre Ratifikationsurkunden

hinterlegt haben.

Hinsichtlich jedes anderen Signatarstaates

tritt es mit dem

Tage der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde und für

jeden dem vorliegenden Protokoll

beitretenden Staat mit dem

Tage der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben

die Unterzeichneten, die

hiezu gebührend bevollmächtigt

sind, das vorliegende Protokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

28. Juli 1960,

in englischer und französischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut in gleicher Weise

maßgebend ist, in einer einzigen

Ausfertigung, die bei der Regierung

Schwedens hinterlegt wird

die allen anderen Signatarstaaten

und allen beitretenden

Staaten eine beglaubigte Abschrift

übermittelt.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom

Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. März 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Graf

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 22. März 1961 bei der Regierung Schwedens

hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben vor Österreich Dänemark und Norwegen

ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Das vorliegende Protokoll ist demnach gemäß seinem

Artikel 21 am 22. März 1961 in Kraft getreten.

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