142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
der Europäischen Freihandelsassoziation, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich, das
Königreich Dänemark, das
Königreich Norwegen, die Portugiesische
Republik, das Königreich
Schweden, die Schweizerische
Eidgenossenschaft und das
Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland,
In der Erwägung, daß Artikel
35 Abs. 1 des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation
verlangt, daß die Rechtsfähigkeit
sowie die Privilegien und
Immunitäten, die im Zusammenhang
mit der Assoziation
von den Mitgliedstaaten anerkannt
werden, in einem Protokoll
zum Übereinkommen
festzulegen sind,
Haben folgendes vereinbart
TEIL I
Die Assoziation
ARTIKEL 1
Die Europäische Freihandelsassoziation,
im folgenden „die
Assoziation" genannt, besitzt
Rechtspersönlichkeit. Sie hat
insbesondere die Fähigkeit, Verträge
zu schließen, bewegliches
und unbewegliches Eigentum zu
erwerben und darüber zu verfügen
und vor Gericht aufzutreten.
ARTIKEL 2
Die Assoziation, ihr Eigentum
und ihre Vermögenswerte,
wo immer und in wessen Händen
sie sich befinden, sind von
jeglicher Jurisdiktion befreit, es
sei denn, daß die Assoziation in
einem besonderen Fall ausdrücklich
auf ihre Immunität
verzichtet hat. Ein Verzicht auf
die Immunität kann sich nicht
auch auf Vollstreckungsmaßnahmen
erstrecken.
ARTIKEL 3
Die Räumlichkeiten der Assoziation
sind unverletzlich. Das
Eigentum und die Vermögenswerte
der Assoziation, wo
immer und in wessen Händen
sie sich befinden, sind geschützt
vor Durchsuchung, Requisition,
Beschlagnahme, Enteignung und
jeder sonstigen Form von
Zwangsmaßnahmen, sei es durch
Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts-
oder Gesetzgebungsmaßnahmen.
ARTIKEL 4
Das Archiv der Assoziation
und alle ihr gehörigen oder von
ihr verwahrten Dokumente
sind unverletzlich, wo immer sie
sich befinden.
ARTIKEL 5
1. Ohne irgendwelchen finanziellen
Kontrollen, Vorschriften
oder Moratorien unterworfen
zu sein,
a) kann die Assoziation
Fonds, Gold oder Zahlungsmittel
jeder Art besitzen
und Guthaben in
jeder Währung unterhalten;
b) kann die Assoziation frei
ihre Fonds, ihr Gold oder
ihre Zahlungsmittel von
einem Land in ein anderes
oder innerhalb irgendeines
Landes überweisen
und alle in ihrem Besitz
befindlichen Zahlungsmittel
in jede andere Währung
konvertieren.
2. Bei Ausübung ihrer Rechte
gemäß Abs. 1 dieses Artikels hat
die Assoziation allfällige, seitens
eines dem vorliegenden Protokoll
angehörenden Staates erfolgte
Vorstellungen gebührend
in Betracht zu ziehen und
solchen Vorstellungen insoweit
Rechnung zu tragen, als dies
ohne Beeinträchtigung der Interessen
der Assoziation für
möglich erachtet wird.
ARTIKEL 6
Die Assoziation, ihre Vermögenswerte,
Einkünfte und
anderes Eigentum sind befreit
a) von allen direkten Steuern;
die Assoziation kann
jedoch keine Befreiung
von Abgaben, Steuern
oder Gebühren beanspruchen,
die tatsächlich nur
ein Entgelt für öffentliche
Dienstleistungen sind;
b) von Zollgebühren sowie
von Verboten und Beschränkungen
der Einfuhr
und Ausfuhr von Gegenständen
der Assoziation
für ihren amtlichen Gebrauch.
Auf Grund einer solchen
Befreiung eingeführte Gegenstände
dürfen im Gebiet
des Staates, in den sie
eingeführt wurden, nicht
verkauft werden, außer
unter mit der Regierung
diese Staates vereinbarten
Bedingungen;
c) von Zollgebühren sowie
von Verboten und Beschränkungen
der Einfuhr
und Ausfuhr hinsichtlich
ihrer Veröffentlichungen.
ARTIKEL 7
1. Die Assoziation genießt im
Gebiet jedes dem vorliegenden
Protokoll angehörenden Staates
für ihre amtlichen Nachrichten
zumindest eine ebenso günstige
Behandlung, wie sie die Regierung
dieses Staates irgendeiner
anderen Regierung, einschließlich
deren diplomatischer Mission,
in bezug auf Begünstigungen,
Tarife und Gebühren für
Post und Fernmeldewesen sowie
in bezug auf Pressetarife
für Informationen an die Presse
und den Rundfunk gewährt.
2. Eine Zensur der amtlichen
Korrespondenz und sonstiger
amtlicher Nachrichten der Assoziation
wird nicht ausgeübt.
3. Die Assoziation hat das
Recht, Codes zu verwenden so-
wie Korrespondenz durch Kuriere
oder in versiegeltem Gepäck
abzufertigen und zu erhalten,
welche die gleichen
Immunitäten und Privilegien
wie diplomatische Kuriere und
Diplomatengepäck genießen.
4. Dieser Artikel kann in keiner
Weise so ausgelegt werden, daß
dadurch die Ergreifung von geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen
untersagt ist, die einvernehmlich
zwischen einem dem Protokoll
angehörenden Staat und der
Assoziation festzulegen sind.
TEIL II
Vertreter
ARTIKEL 8
1. Jeder Vertreter eines dem
vorliegenden Protokoll angehörenden
Staates in einem
Organ der Assoziation genießt
während seiner Anwesenheit im
Gebiet eines anderen dieser
Staaten für die Ausübung seiner
Funktionen
a) die gleiche Immunität gegen
seine Verhaftung oder
Anhaltung und gegen Beschlagnahme
seines persönlichen
Gepäcks sowie
die gleiche Unverletzlichkeit
für sämtliche Schriftstücke
und Dokumente,
wie sie einem diplomatischen
Vertreter nach
Völkerrecht gewährt werden;
b) das Recht, Codes zu verwenden
sowie Dokumente
oder Schriftstücke
durch Kuriere oder in versiegeltem
Gepäck zu empfangen
oder abzusenden;
c) Befreiung für sich selbst
und seinen Ehegatten von
Einwanderungsbeschränkungen,
Ausländerregistrierung
und Verpflichtung
zum nationalen
Dienst;
d) die gleichen Erleichterungen
hinsichtlich Wäh-
rungs- und Devisenbeschränkungen
sowie
hinsichtlich seines persönlichen
Gepäcks, die einem
Vertreter einer ausländischen
Regierung auf vorübergehender
amtlicher
Mission gewährt werden.
2. Jeder dieser Vertreter genießt
außerdem hinsichtlich der von
ihm in Ausübung seiner offiziellen
Funktionen gemachten
mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und aller gesetzten
Handlungen die gleiche Befreiung
von jeglicher Jurisdiktion,
die einem diplomatischen
Vertreter nach Völkerrecht gewährt
wird. Diese Immunität
gilt auch dann weiter, wenn die
betreffende Person aufgehört
hat, Vertreter zu sein.
3. Wo die Veranlagung irgendeiner
Steuer vom Aufenthalt
abhängt, wird jener Zeitraum,
während dessen sich ein Vertreter
in Ausübung seiner Funktionen
im Gebiet eines dem
vorliegenden Protokoll angehörenden
Staates aufhält, zum
Zwecke der steuerlichen Veranlagung
nicht als Aufenthaltszeit
gerechnet.
ARTIKEL 9
Die Privilegien und Immunitäten
werden Vertretern von
dem vorliegenden Protokoll
angehörenden Staaten nicht zu
ihrem persönlichen Vorteil gewährt,
sondern um die unabhängige
Ausübung ihrer Funktionen
im Zusammenhang mit
der Assoziation zu gewährleisten.
Infolgedessen hat ein
dem vorliegenden Protokoll angehörender
Staat nicht nur das
Recht, sondern auch die Verpflichtung,
die Immunität seiner
Vertreter in jedem Fall aufzuheben,
in dem seiner Meinung
nach die Immunität den Lauf
der Gerechtigkeit hemmen
würde und in dem sie ohne
Nachteil für die Zwecke, für die
sie gewährt wurde, aufgehoben
werden kann.
ARTIKEL 10
Auf Grund der Bestimmungen
des Artikels 8 ist ein dem
vorliegenden Protokoll angehörender
Staat nicht gehalten,
die dort erwähnten Privilegien
einer Person zu gewähren, die
ein Staatsangehöriger dieses
Staates oder dessen Vertreter
ist.
ARTIKEL 11
Im Sinne der Artikel 8, 9
und 10 umfaßt der Ausdruck
„Vertreter" auch alle Stellvertreter,
Berater, Sachverständige
und Sekretäre von Delegationen.
TEIL III
Angestellte der Assoziation
und Sachverständige in Erfüllung
eines Auftrages
ARTIKEL 12
Der Rat der Assoziation bestimmt
die Kategorien von Angestellten,
auf die Artikel 13
Anwendung findet, und setzt
alle dem vorliegenden Protokoll
angehörenden Staaten von seinem
Beschluß in Kenntnis. Die
Namen der in diese Kategorie
aufgenommenen Angestellten
sind periodisch allen diesen
Staaten bekanntzugeben.
ARTIKEL 13
Die Angestellten der Assoziation
in den festgelegten Kategorien
genießen
a) Befreiung von Jurisdiktion
hinsichtlich der von
ihnen in Ausübung ihrer
offiziellen Funktionen gemachten
mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen
und aller gesetzten Handlungen;
diese Immunität
gilt auch dann weiter,
wenn die betreffende
Person aufgehört hat, Angestellter
der Assoziation
zu sein;
b) Befreiung von der Besteuerung
der Gehälter und
Bezüge, die sie als Angestellte
der Assoziation erhalten;
c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und
von der Ausländerregistrierung
für sich selbst
und ihre Ehegatten sowie
für ihre bei ihnen wohnenden
und von ihnen
abhängigen nächsten Familienangehörigen;
d) die gleichen Erleichterungen
hinsichtlich Währungs-
und Devisenbeschränkungen,
die Angehörigen
diplomatischer
Missionen vergleichbaren
Ranges gewährt werden;
e) die gleichen Erleichterungen
für die Heimreise in
Zeiten internationaler
Krisen für sich und ihre
Ehegatten sowie für die
bei ihnen wohnenden und
von ihnen abhängigen
nächsten Familienangehörigen
wie Angehörige
diplomatischer Missionen
vergleichbaren Ranges;
f) das Recht, zum Zeitpunkt
ihres ersten Dienstantrittes
ihre Wohnungseinrichtung
und Gebrauchsgegenstände
zollfrei in das
Gebiet eines dem vorliegenden
Protokoll angehörenden
Staates einzuführen.
ARTIKEL 14
Zusätzlich zu den im Artikel
13 angeführten Privilegien
und Immunitäten genießt
der Leiter des Sekretariats der
Assoziation für sich selbst, für
seinen Ehegatten und seine
minderjährigen Kinder die Privilegien
und Immunitäten, die
nach Völkerrecht den Leitern
diplomatischer Missionen gewöhnlicherweise
gewährt werden.
ARTIKEL 15
1. Sachverständige, die Aufträge
für die Assoziation durchführen,
genießen während ihrer
Anwesenheit im Gebiet eines
dem vorliegenden Protokoll angehörenden
Staates für die Ausübung
ihrer Funktionen
a) die gleiche Immunität
gegen ihre Verhaftung
oder Anhaltung und
gegen Beschlagnahme ihres
persönlichen Gepäcks sowie
die gleiche Unverletzlichkeit
für sämtliche sich
auf ihre für die Assoziation
ausgeübte Tätigkeit
beziehenden Schriftstücke
und Dokumente, die nach
Völkerrecht einem diplomatischen
Vertreter gewährt
werden;
b) die gleichen Erleichterungen
hinsichtlich Währungs-
und Devisenbestimmungen
sowie hinsichtlich
ihres persönlichen Gepäcks,
die einem Vertreter
einer ausländischen Regierung
auf vorübergehender
amtlicher Mission gewährt
werden.
2. Die Sachverständigen genießen
hinsichtlich der von ihnen
in Ausübung ihrer offiziellen
Funktionen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen
und aller gesetzten
Handlungen die gleiche Befreiung
von jeglicher Jurisdiktion,
die nach Völkerrecht einem
diplomatischen Vertreter gewährt
wird. Diese Immunität
gilt auch dann weiter, wenn die
betreffende Person aufgehört
hat, Aufträge für die Assoziation
durchzuführen.
ARTIKEL 16
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Angestellten
und Sachverständigen im Interesse
der Assoziation und nicht
zu ihrem persönlichen Vorteil
gewährt. Der im Namen der
Assoziation handelnde Leiter
des Sekretariats der Assoziation
hat das Recht und die Verpflichtung,
die Immunität eines Angestellten
oder Sachverständigen
in jedem Fall aufzuheben, in
dem sie seiner Meinung nach
den Lauf der Gerechtigkeit
hemmen würde und wo sie ohne
Beeinträchtigung der Interessen
der Assoziation aufgehoben
werden kann. Im Falle des Leiters
des Sekretariats der Assoziation
hat der Beschluß, seine
Immunität aufzuheben, durch
den Rat zu erfolgen.
ARTIKEL 17
Auf Grund der Bestimmungen
der Artikel 13, 14 und 15
ist ein dem vorliegenden Protokoll
angehörender Staat nicht
gehalten, die dort erwähnten
Privilegien einer Person zu gewähren,
die Staatsangehöriger
dieses Staates ist, ausgenommen
a) Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion hinsichtlich
der von ihr in Ausübung
ihrer offiziellen Funktionen
gemachten mündlichen
oder schriftlichen
Äußerungen und aller
gesetzten Handlungen;
b) Erleichterungen hinsichtlich
Währungs- und Devisenbeschränkungen.,
soweit
dies für die wirksame
Ausübung ihrer Funktionen
erforderlich ist;
c) Unverletzlichkeit für
sämtliche sich auf ihre für
die Assoziation ausgeübte
Tätigkeit beziehenden
Schriftstücke und Dokumente;
d) im Falle von Angestellten
der Assoziation, auf die
sich die Artikel 13 und 14
beziehen, Befreiung von
der Besteuerung der Gehälter
und Bezüge, die sie
als Angestellte der Assoziation
erhalten.
TEIL IV
Allgemeines
ARTIKEL 18
Falls ein dem vorliegenden
Protokoll angehörender Staat
der Ansicht ist, daß ein Miß-
brauch eines durch das vorliegende
Protokoll eingeräumten
Privilegs oder einer solchen
Immunität vorliegt, so haben
Konsultationen zwischen diesem
Staat und der Assoziation zu
erfolgen, um festzustellen, ob
ein solcher Mißbrauch erfolgt
ist, und zutreffendenfalls um
eine Wiederholung zu vermeiden.
Ein Staat, welcher der Ansicht
ist, daß eine Person ein
ihm auf Grund des vorliegenden
Protokolls eingeräumtes Privileg
oder eine solche Immunität
mißbraucht hat, kann verlangen,
daß diese sein Gebiet verläßt.
ARTIKEL 19
Das vorliegende Protokoll
bedarf der Ratifikation durch
die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der
Regierung Schwedens hinterlegt,
die allen anderen Signatarstaaten
eine entsprechende Notifikation
übermittelt.
ARTIKEL 20
Jeder dem Übereinkommen
zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation gemäß
Artikel 41 Abs. 1 dieses
Übereinkommens beitretende
oder eine Assoziation mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation
gemäß Artikel 41 Abs. 2 dieses
Übereinkommens eingehende
Staat kann dem vorliegenden
Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde
wird bei der Regierung
Schwedens hinterlegt,
die allen anderen dem vorliegenden
Protokoll angehörenden
Staaten eine entsprechende
Notifikation übermittelt.
ARTIKEL 21
Das vorliegende Protokoll
tritt in Kraft, sobald drei Signatarstaaten
ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben.
Hinsichtlich jedes anderen Signatarstaates
tritt es mit dem
Tage der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde und für
jeden dem vorliegenden Protokoll
beitretenden Staat mit dem
Tage der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben
die Unterzeichneten, die
hiezu gebührend bevollmächtigt
sind, das vorliegende Protokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
28. Juli 1960,
in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut in gleicher Weise
maßgebend ist, in einer einzigen
Ausfertigung, die bei der Regierung
Schwedens hinterlegt wird
die allen anderen Signatarstaaten
und allen beitretenden
Staaten eine beglaubigte Abschrift
übermittelt.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom
Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. März 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Graf
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 22. März 1961 bei der Regierung Schwedens
hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben vor Österreich Dänemark und Norwegen
ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Das vorliegende Protokoll ist demnach gemäß seinem
Artikel 21 am 22. März 1961 in Kraft getreten.