Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142_1960 AT

142. Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens und des Protokolls über dessen Vorläufige Anwendung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens und des Protokolls über dessen Vorläufige Anwendung.

Der Bundespräsident erklärt das Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Abänderung des Europäischen

Währungsabkommens vom 5. August 1955 und des Protokolls über die vorläufige Anwendung des

Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE REGIERUNGEN der

Republik Österreich, der Bundesrepublik

Deutschland, des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, Spaniens, der

Französischen Republik, des Königreichs

Griechenland, Irlands,

der Republik Island, der Italienischen

Republik, des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreichs

Norwegen, des Königreichs

der Niederlande, der Portugiesischen

Republik, des Vereinigten

Königreichs Großbritannien

und Nordirland, des

Königreichs Schweden, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Türkischen Republik

HABEN

ALS VERTRAGSPARTEIEN

des am 5. August 1955 unterzeichneten

Europäischen Währungsabkommens

(nachstehend

das „Abkommen" genannt) und

des am gleichen Tage unterzeichneten

Protokolls über die vorläufige

Anwendung des Abkommens

(nachstehend das „Protokoll

über die vorläufige Anwendung"

genannt);

SOWIE ALS VERTRAGSPARTEIEN

des am 27. Juni

1958 unterzeichneten Zusatzprotokolls

Nr. 2 zur Abänderung

des Abkommens;

MIT RÜCKSICHT auf die

am 20. Juli 1959 erfolgte Annahme

eines Beschlusses durch

den Rat der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

zur Abänderung

der Artikel 3 und 10 des Abkommens;

IM HINBLICK DARAUF,

daß gemäß Abs. 1 des Protokolls

über die vorläufige Anwendung

und des Artikels 5

des genannten Zusatzprotokolls

Nr. 2 die Bestimmungen des

Abkommens in der durch dieses

Protokoll geänderten Fassung

vorläufig so angewendet werden,

als ob es am 27. Dezember 1958

in Kraft getreten wäre;

NACHDEM SIE ÜBEREINGEKOMMEN

SIND, gewisse

Änderungen an dem Abkommen

und dem Protokoll über

die vorläufige Anwendung vorzunehmen

und

MIT RÜCKSICHT auf die

Annahme eines Beschlusses durch

den Rat am 18. Dezember 1959,

womit der Text des vorliegenden

Zusatzprotokolls genehmigt

wird;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Artikel 5, Abs. c, des Abkommens

wird auf folgenden Wortlaut

abgeändert

„c) Ein Betrag in gleicher

Höhe wie jede auf Grund dieses

Artikels vorgenommene Rückzahlung

ist auf einem Sonderkonto

des Fonds insoweit zu

sperren, als sich diese Rückzahlung

auf Beiträge bezieht, auf

deren Zahlung in Artikel 4,

Abs. c, des Abkommens Bezug

genommen wird."

Artikel 2

Nach Artikel 7 ist ein neuer

Artikel 7 A in das Abkommen

aufzunehmen, der folgenden

Wortlaut erhält

„Artikel 7 A

SONDERKREDITE

Der Fonds kann von Vertragsparteien

Sonderkredite zu

Bedingungen erhalten, die von

der Organisation festzusetzen

sind."

Artikel 3

Artikel 18, Abs. c, des Abkommens

wird auf folgenden

Wortlaut abgeändert

„c) Die Zustimmung einer

Vertragspartei ist nicht erforderlich

für

1. die Annahme eines Beschlusses

dahingehend, daß

ihr gegenüber die Anwendung

dieses Abkommens

gemäß Artikel 29 suspendiert

wird;

2. die Annahme eines Beschlusses,

der während

eines Zeitraumes gefaßt

wird, in welchem die Anwendung

dieses Abkommens

gegenüber dieser

Vertragspartei suspendiert

ist; oder

3. die Annahme einer Empfehlung,

daß ein bilaterales

Zahlungsabkommen,

dem diese Vertragspartei

als Partei angehört, revidiert

werden soll; oder die

Annahme eines Beschlusses,

daß der Saldo eines im

Rahmen eines solchen Abkommens

unterhaltenen

Kontos bei der Berechnung

ihrer bilateralen

Forderungen und Schulden

nicht berücksichtigt

werden soll."

Artikel 4

Artikel 26 des Abkommens

wird auf folgenden Wortlaut

abgeändert

„Artikel 26

ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN

Die Bestimmungen in Artikel

3 (einschließlich Tabelle A),

4 d, 5 b, 7, 7 A, 9 bis 16 (einschließlich

Tabelle B), 19, 24

und 28 bis .33 können durch

Beschluß der Organisation abgeändert

werden."

Artikel 5

§ 6 des Protokolls über die

vorläufige Anwendung wird auf

folgenden Wortlaut abgeändert

„§ 6. Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet, tritt

dieses Protokoll außer Kraft,

wenn sich der Gesamtbetrag der

Beiträge der Parteien dieses Protokolls

auf weniger als 50 v. H.

des Gesamtbetrages der Beiträge

im Sinne des Artikels 33, Abs. d,

des Abkommens beläuft.

Artikel 6

1. Die Artikel 1 bis 5 dieses

Zusatzprotokolls sind wesentliche

Bestandteile des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

wird ratifiziert. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn

dieses Zusatzprotokoll zu diesem

Zeitpunkt noch nicht von

allen Signatarstaaten ratifiziert

ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch alle

Unterzeichnerstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft; die Bestimmungen

der Artikel 30, 31,

32 und 33 des Abkommens gelten

für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 6, Abs. 2, werden

die Parteien dieses Zusatzprotokolls

seine Bestimmungen

mit Wirkung vom 1. Feber 1960

an anwenden.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten Vertreter

auf Grund gehöriger

Vollmachten dieses Zusatzprotokoll

nachstehend mit ihren

Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris, am

15. Jänner 1960, in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim

Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit hinterlegt

bleiben soll, der allen Parteien

dieses Protokolls beglaubigte

Abschriften zustellen wird.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 26. April 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorstehende Zusatzprotokoll wird gemäß seinem Artikel 7 ab 1. Februar 1960 vorläufig

angewendet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →