142. Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens und des Protokolls über dessen Vorläufige Anwendung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Abänderung des Europäischen
Währungsabkommens vom 5. August 1955 und des Protokolls über die vorläufige Anwendung des
Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE REGIERUNGEN der
Republik Österreich, der Bundesrepublik
Deutschland, des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, Spaniens, der
Französischen Republik, des Königreichs
Griechenland, Irlands,
der Republik Island, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs
Norwegen, des Königreichs
der Niederlande, der Portugiesischen
Republik, des Vereinigten
Königreichs Großbritannien
und Nordirland, des
Königreichs Schweden, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Türkischen Republik
HABEN
ALS VERTRAGSPARTEIEN
des am 5. August 1955 unterzeichneten
Europäischen Währungsabkommens
(nachstehend
das „Abkommen" genannt) und
des am gleichen Tage unterzeichneten
Protokolls über die vorläufige
Anwendung des Abkommens
(nachstehend das „Protokoll
über die vorläufige Anwendung"
genannt);
SOWIE ALS VERTRAGSPARTEIEN
des am 27. Juni
1958 unterzeichneten Zusatzprotokolls
Nr. 2 zur Abänderung
des Abkommens;
MIT RÜCKSICHT auf die
am 20. Juli 1959 erfolgte Annahme
eines Beschlusses durch
den Rat der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
zur Abänderung
der Artikel 3 und 10 des Abkommens;
IM HINBLICK DARAUF,
daß gemäß Abs. 1 des Protokolls
über die vorläufige Anwendung
und des Artikels 5
des genannten Zusatzprotokolls
Nr. 2 die Bestimmungen des
Abkommens in der durch dieses
Protokoll geänderten Fassung
vorläufig so angewendet werden,
als ob es am 27. Dezember 1958
in Kraft getreten wäre;
NACHDEM SIE ÜBEREINGEKOMMEN
SIND, gewisse
Änderungen an dem Abkommen
und dem Protokoll über
die vorläufige Anwendung vorzunehmen
und
MIT RÜCKSICHT auf die
Annahme eines Beschlusses durch
den Rat am 18. Dezember 1959,
womit der Text des vorliegenden
Zusatzprotokolls genehmigt
wird;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Artikel 5, Abs. c, des Abkommens
wird auf folgenden Wortlaut
abgeändert
„c) Ein Betrag in gleicher
Höhe wie jede auf Grund dieses
Artikels vorgenommene Rückzahlung
ist auf einem Sonderkonto
des Fonds insoweit zu
sperren, als sich diese Rückzahlung
auf Beiträge bezieht, auf
deren Zahlung in Artikel 4,
Abs. c, des Abkommens Bezug
genommen wird."
Artikel 2
Nach Artikel 7 ist ein neuer
Artikel 7 A in das Abkommen
aufzunehmen, der folgenden
Wortlaut erhält
„Artikel 7 A
SONDERKREDITE
Der Fonds kann von Vertragsparteien
Sonderkredite zu
Bedingungen erhalten, die von
der Organisation festzusetzen
sind."
Artikel 3
Artikel 18, Abs. c, des Abkommens
wird auf folgenden
Wortlaut abgeändert
„c) Die Zustimmung einer
Vertragspartei ist nicht erforderlich
für
1. die Annahme eines Beschlusses
dahingehend, daß
ihr gegenüber die Anwendung
dieses Abkommens
gemäß Artikel 29 suspendiert
wird;
2. die Annahme eines Beschlusses,
der während
eines Zeitraumes gefaßt
wird, in welchem die Anwendung
dieses Abkommens
gegenüber dieser
Vertragspartei suspendiert
ist; oder
3. die Annahme einer Empfehlung,
daß ein bilaterales
Zahlungsabkommen,
dem diese Vertragspartei
als Partei angehört, revidiert
werden soll; oder die
Annahme eines Beschlusses,
daß der Saldo eines im
Rahmen eines solchen Abkommens
unterhaltenen
Kontos bei der Berechnung
ihrer bilateralen
Forderungen und Schulden
nicht berücksichtigt
werden soll."
Artikel 4
Artikel 26 des Abkommens
wird auf folgenden Wortlaut
abgeändert
„Artikel 26
ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen in Artikel
3 (einschließlich Tabelle A),
4 d, 5 b, 7, 7 A, 9 bis 16 (einschließlich
Tabelle B), 19, 24
und 28 bis .33 können durch
Beschluß der Organisation abgeändert
werden."
Artikel 5
§ 6 des Protokolls über die
vorläufige Anwendung wird auf
folgenden Wortlaut abgeändert
„§ 6. Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet, tritt
dieses Protokoll außer Kraft,
wenn sich der Gesamtbetrag der
Beiträge der Parteien dieses Protokolls
auf weniger als 50 v. H.
des Gesamtbetrages der Beiträge
im Sinne des Artikels 33, Abs. d,
des Abkommens beläuft.
Artikel 6
1. Die Artikel 1 bis 5 dieses
Zusatzprotokolls sind wesentliche
Bestandteile des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
wird ratifiziert. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn
dieses Zusatzprotokoll zu diesem
Zeitpunkt noch nicht von
allen Signatarstaaten ratifiziert
ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch alle
Unterzeichnerstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft; die Bestimmungen
der Artikel 30, 31,
32 und 33 des Abkommens gelten
für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 6, Abs. 2, werden
die Parteien dieses Zusatzprotokolls
seine Bestimmungen
mit Wirkung vom 1. Feber 1960
an anwenden.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten Vertreter
auf Grund gehöriger
Vollmachten dieses Zusatzprotokoll
nachstehend mit ihren
Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris, am
15. Jänner 1960, in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim
Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit hinterlegt
bleiben soll, der allen Parteien
dieses Protokolls beglaubigte
Abschriften zustellen wird.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 26. April 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorstehende Zusatzprotokoll wird gemäß seinem Artikel 7 ab 1. Februar 1960 vorläufig
angewendet.