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142_1959 AT

142. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetz 1937,. BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

wird auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1959 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Nestelbach im Ilztal, Bezirk

Fürstenfeld, und Wagna, Bezirk Leibnitz, sowie

der Marktgemeinden Aflenz-Kurort, Bezirk

Bruck a. d. Mur, und Irdning, Bezirk

Liezen, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957, LGBl, für das Land Steiermark Nr. 34,

Anwendung findet, in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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