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142_1957 AT

142. Bundesgesetz: Ergänzung des Zollgesetzes 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Ergänzung des Zollgesetzes 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, wird wie

folgt ergänzt

Dem § 93 wird folgender Absatz 7 angefügt

„(7) Das Bundesministerium für Finanzen kann

zur Vereinfachung der Zollabfertigung anordnen,

daß alle oder einzelne Arten der in Absatz 1 genannten

Beförderungsmittel samt Zugehör von

den nach Absatz 2 begünstigten Personen, ausgenommen

von solchen mit Doppelwohnsitz, ohne

Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung

einer Sicherstellung zu vorübergehenden

Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den

genannten Personen zum selben Zweck voraus-

oder nachgesandt werden dürfen. Diese Beförderungsmittel

gelten als vorgemerkt. Die Rückbringungsfrist

beträgt ein Jahr; ein Austrittsnachweis

entfällt. Die Überlassung eines solchen Beförderungsmittels

zur Benützung durch eine nach den

vorstehenden Bestimmungen nicht begünstigte

Person sowie dessen Benützung durch diese Person

ist vor Verständigung des Zollamtes und

Durchführung des weiteren Zollverfahrens unzulässig."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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