142. Bundesgesetz: Ergänzung des Zollgesetzes 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, wird wie
folgt ergänzt
Dem § 93 wird folgender Absatz 7 angefügt
„(7) Das Bundesministerium für Finanzen kann
zur Vereinfachung der Zollabfertigung anordnen,
daß alle oder einzelne Arten der in Absatz 1 genannten
Beförderungsmittel samt Zugehör von
den nach Absatz 2 begünstigten Personen, ausgenommen
von solchen mit Doppelwohnsitz, ohne
Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung
einer Sicherstellung zu vorübergehenden
Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den
genannten Personen zum selben Zweck voraus-
oder nachgesandt werden dürfen. Diese Beförderungsmittel
gelten als vorgemerkt. Die Rückbringungsfrist
beträgt ein Jahr; ein Austrittsnachweis
entfällt. Die Überlassung eines solchen Beförderungsmittels
zur Benützung durch eine nach den
vorstehenden Bestimmungen nicht begünstigte
Person sowie dessen Benützung durch diese Person
ist vor Verständigung des Zollamtes und
Durchführung des weiteren Zollverfahrens unzulässig."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.