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142_1956 AT

142. Verordnung: Verlängerter ordentlicher Präsenzdienst im Bundesheer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Verlängerter ordentlicher Präsenzdienst im Bundesheer.

Auf Grund des § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Der ordentliche Präsenzdienst gemäß

§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, kann auf Grund freiwilliger Meldung um

sechs Monate verlängert werden.

(2) Der verlängerte Präsenzdienst ist im Anschluß

an den Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 4

des Wehrgesetzes zu leisten.

§ 2. (1) Es steht jedem Wehrpflichtigen (Freiwilligen)

frei, sich zur Ableistung des verlängerten

Präsenzdienstes zu melden. Ein Anspruch

auf Heranziehung zum verlängerten Präsenzdienst

besteht nicht.

(2) Die freiwillige Meldung zum verlängerten

Präsenzdienst ist Voraussetzung für eine Weiterverpflichtung

als zeitverpflichteter Soldat im

Sinne des § 10 des Wehrgesetzes.

(3) Eine freiwillige Meldung darf dann zur

Bedingung gemacht werden, wenn vom Wehrpflichtigen

(Freiwilligen)

a) die Ableistung des Präsenzdienstes beim

fliegenden oder Spezialpersonal der Luftstreitkräfte,

b) eine besondere militär-technische oder sonstige

militär-fachliche Ausbildung, sofern

die zurückgelegte zivile Ausbildung nicht

ausreichend ist und auch während des

ordentlichen Präsenzdienstes nicht erreicht

werden kann,

angestrebt wird. Ein Anspruch auf die angestrebte

Verwendung besteht nicht.

(4) Eine abgegebene freiwillige Meldung kann,

abgesehen von dem Falle des § 5 Abs. 4 letzter

Satz nur mit Zustimmung der im § 5 bezeichneten

Stelle widerrufen werden.

§ 3. Die freiwillige Meldung zur Ableistung

des verlängerten Präsenzdienstes ist vom Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) schriftlich abzugeben.

§ 4. (1) Wer eine freiwillige Meldung zur

Ableistung des verlängerten Präsenzdienstes abgeben

will, hat diese beim zuständigen Ergänzungskommando

zu überreichen.

(2) Wehrpflichtige, die die Stellungspflicht

leisten, haben die Meldung bei der Stellungskommission

abzugeben.

(3) Wehrpflichtige, die den ordentlichen Präsenzdienst

leisten, haben die Meldung zur Ableistung

des verlängerten Präsenzdienstes dem

Kommandanten jener militärischen Dienststelle

zu erstatten, dem sie zur Dienstleistung zugeteilt

sind.

§ 5. (1) Die Zustimmung zur freiwilligen Meldung

über die Ableistung eines verlängerten Präsenzdienstes

hat der Kommandant der zuständigen

Brigade zu erteilen. Die Zustimmung darf

nur erteilt werden, wenn der Wehrpflichtige

seine Grundausbildung erhalten hat und er nach

einer weiteren Ausbildung von drei Monaten

die Eignung zu der von ihm angestrebten Verwendung

nachgewiesen hat. Zur Beurteilung der

Eignung ist der Truppenkommandant berufen.

(2) Der Wehrpflichtige (Freiwillige) ist nach

Zustimmung zur freiwilligen Meldung verpflichtet,

den verlängerten Präsenzdienst zu leisten,

soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes

ergibt.

(3) Die Zustimmung zur freiwilligen Meldung

ist von dem zuständigen Ergänzungskommando

zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn militärische

Rücksichten einer Verlängerung des

ordentlichen Präsenzdienstes entgegenstehen; insbesondere,

wenn der Wehrpflichtige (Freiwillige)

nach Ablegung seiner Grundausbildung für eine

von ihm angestrebte Verwendung nicht geeignet

erscheint. Zur Beurteilung der Eignung ist der

Truppenkommandant berufen.

(4) Die freiwillige Meldung zur Ableistung des

verlängerten Präsenzdienstes kann vom Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) unter Angabe von

Gründen nur mit Zustimmung des zuständigen

Ergänzungskommandos rechtswirksam zurückgezogen

werden. Die Zurückziehung der freiwilligen

Meldung ist nur bis zum Ende des fünften

Monates der ordentlichen Präsenzdienstzeit zulässig.

Die Zustimmung zur Zurückziehung der

freiwilligen Meldung darf nur gegeben werden,

wenn die Ableistung des verlängerten Präsenzdienstes

dem Wehrpflichtigen (Freiwilligen) aus

in seiner Person gelegenen Gründen (Krankheit,

Familienrücksichten usw.) nicht mehr zumutbar

ist. Kann ein Wehrpflichtiger (Freiwilliger) im

Falle des § 2 Abs. 3 lit. a zu den dort genannten

Truppen nicht einberufen werden, so kann er

die freiwillige Meldung bis zum Schluß der

Grundausbildung ohne Zustimmung des zuständigen

Ergänzungskommandos zurückziehen.

§ 6. Wehrpflichtige (Freiwillige), die eine freiwillige

Meldung zur Ableistung des verlängerten

Präsenzdienstes abgegeben haben, sind, wenn

militärische Interessen nicht entgegenstehen, jener

Verwendung zuzuführen, die sie anstreben.

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