142. Verordnung: Verlängerter ordentlicher Präsenzdienst im Bundesheer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Der ordentliche Präsenzdienst gemäß
§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, kann auf Grund freiwilliger Meldung um
sechs Monate verlängert werden.
(2) Der verlängerte Präsenzdienst ist im Anschluß
an den Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 4
des Wehrgesetzes zu leisten.
§ 2. (1) Es steht jedem Wehrpflichtigen (Freiwilligen)
frei, sich zur Ableistung des verlängerten
Präsenzdienstes zu melden. Ein Anspruch
auf Heranziehung zum verlängerten Präsenzdienst
besteht nicht.
(2) Die freiwillige Meldung zum verlängerten
Präsenzdienst ist Voraussetzung für eine Weiterverpflichtung
als zeitverpflichteter Soldat im
Sinne des § 10 des Wehrgesetzes.
(3) Eine freiwillige Meldung darf dann zur
Bedingung gemacht werden, wenn vom Wehrpflichtigen
(Freiwilligen)
a) die Ableistung des Präsenzdienstes beim
fliegenden oder Spezialpersonal der Luftstreitkräfte,
b) eine besondere militär-technische oder sonstige
militär-fachliche Ausbildung, sofern
die zurückgelegte zivile Ausbildung nicht
ausreichend ist und auch während des
ordentlichen Präsenzdienstes nicht erreicht
werden kann,
angestrebt wird. Ein Anspruch auf die angestrebte
Verwendung besteht nicht.
(4) Eine abgegebene freiwillige Meldung kann,
abgesehen von dem Falle des § 5 Abs. 4 letzter
Satz nur mit Zustimmung der im § 5 bezeichneten
Stelle widerrufen werden.
§ 3. Die freiwillige Meldung zur Ableistung
des verlängerten Präsenzdienstes ist vom Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) schriftlich abzugeben.
§ 4. (1) Wer eine freiwillige Meldung zur
Ableistung des verlängerten Präsenzdienstes abgeben
will, hat diese beim zuständigen Ergänzungskommando
zu überreichen.
(2) Wehrpflichtige, die die Stellungspflicht
leisten, haben die Meldung bei der Stellungskommission
abzugeben.
(3) Wehrpflichtige, die den ordentlichen Präsenzdienst
leisten, haben die Meldung zur Ableistung
des verlängerten Präsenzdienstes dem
Kommandanten jener militärischen Dienststelle
zu erstatten, dem sie zur Dienstleistung zugeteilt
sind.
§ 5. (1) Die Zustimmung zur freiwilligen Meldung
über die Ableistung eines verlängerten Präsenzdienstes
hat der Kommandant der zuständigen
Brigade zu erteilen. Die Zustimmung darf
nur erteilt werden, wenn der Wehrpflichtige
seine Grundausbildung erhalten hat und er nach
einer weiteren Ausbildung von drei Monaten
die Eignung zu der von ihm angestrebten Verwendung
nachgewiesen hat. Zur Beurteilung der
Eignung ist der Truppenkommandant berufen.
(2) Der Wehrpflichtige (Freiwillige) ist nach
Zustimmung zur freiwilligen Meldung verpflichtet,
den verlängerten Präsenzdienst zu leisten,
soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes
ergibt.
(3) Die Zustimmung zur freiwilligen Meldung
ist von dem zuständigen Ergänzungskommando
zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn militärische
Rücksichten einer Verlängerung des
ordentlichen Präsenzdienstes entgegenstehen; insbesondere,
wenn der Wehrpflichtige (Freiwillige)
nach Ablegung seiner Grundausbildung für eine
von ihm angestrebte Verwendung nicht geeignet
erscheint. Zur Beurteilung der Eignung ist der
Truppenkommandant berufen.
(4) Die freiwillige Meldung zur Ableistung des
verlängerten Präsenzdienstes kann vom Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) unter Angabe von
Gründen nur mit Zustimmung des zuständigen
Ergänzungskommandos rechtswirksam zurückgezogen
werden. Die Zurückziehung der freiwilligen
Meldung ist nur bis zum Ende des fünften
Monates der ordentlichen Präsenzdienstzeit zulässig.
Die Zustimmung zur Zurückziehung der
freiwilligen Meldung darf nur gegeben werden,
wenn die Ableistung des verlängerten Präsenzdienstes
dem Wehrpflichtigen (Freiwilligen) aus
in seiner Person gelegenen Gründen (Krankheit,
Familienrücksichten usw.) nicht mehr zumutbar
ist. Kann ein Wehrpflichtiger (Freiwilliger) im
Falle des § 2 Abs. 3 lit. a zu den dort genannten
Truppen nicht einberufen werden, so kann er
die freiwillige Meldung bis zum Schluß der
Grundausbildung ohne Zustimmung des zuständigen
Ergänzungskommandos zurückziehen.
§ 6. Wehrpflichtige (Freiwillige), die eine freiwillige
Meldung zur Ableistung des verlängerten
Präsenzdienstes abgegeben haben, sind, wenn
militärische Interessen nicht entgegenstehen, jener
Verwendung zuzuführen, die sie anstreben.