142. Bundesgesetz: Festsetzung des Wirkungsbereichs des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der Landesverteidigung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Besorgung der militärischen Angelegenheiten
im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 15
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 obliegt dem Bundeskanzleramt und
nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher
Vorschriften unter Mitwirkung der Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den
Ländern den ihm unterstellten militärischen
Kommandostellen, Militärbehörden und sonstigen
militärischen Dienststellen und Einrichtungen.
§ 2. Zu den militärischen Angelegenheiten
gehören insbesondere
1. Vorbereitung und Vollziehung der Wehrgesetzgebung;
2. Erfassung, Stellung, Einberufung des Heeres
(Heeresergänzung) ;
3. Personalangelegenheiten der Militärpersonen
des Dienststandes und des Ruhestandes
einschließlich des Heeresdisziplinargesetzes; Soldatenversorgung
und -anstellung;
4. Militärisches Standeskontrollwesen einschließlich
der Evidenzhaltung der Offiziere, des
Mannschaftsstandes und der Angehörigen der
Heeresverwaltung ;
5. Organisation des Heeres (einschließlich der
militärischen Gebietseinteilung), operative und
taktische Führung, Heeresinspizierung, Heeresstatistik;
6. Grenzschutz und Landesbefestigung, militärische
Landesbeschreibung, militärisches Nachrichtenwesen;
7. Ausbildung des Heeres einschließlich der
Führung und Aufsicht über militärische Bildungs-
und Schulungsstätten;
8. militärische Luftfahrtangelegenheiten;
9. Bewaffnung, Gerät und Mannesausrüstung;
10. militärtechnische Angelegenheiten;
11. Verwaltung der für militärische Zwecke
gewidmeten Liegenschaften und sonstigen Einrichtungen
einschließlich der militärischen Flugplätze;
12. militärisches Einquartierungs- und Vorspannwesen,
heereswirtschaftliche Angelegenheiten,
Heeresbudget;
13. Heeresmuseen und Kriegsarchiv, Aufsicht
über militärische Stiftungen, Anstalten und
Fonds;
14. Heimatluftschutz;
15. Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929;
16. Mitwirkung in Fragen der Landesverteidigung
auf dem Gebiet des Verkehrswesens bezüglich
der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der
Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Telegraphen-
und Fernsprechwesens und des Vermessungswesens.
§ 3. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Finanzen in Pensionsangelegenheiten
wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
§ 4. Soweit Angelegenheiten der im § 2 aufgezählten
Art nach den bisherigen Vorschriften
von anderen Bundesministerien besorgt wurden,
tritt an deren Stelle in diesen Angelegenheiten
die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes und
zwar unter Mitwirkung der sonst sachlich beteiligten
Bundesministerien, soweit eine solche in
geltenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.
§ 5. Soweit der Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
in den im § 2 genannten Angelegenheiten
durch Maßnahmen anderer Bundesministerien
berührt wird, haben diese Bundesministerien
in solchen Angelegenheiten das Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt herzustellen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.