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142_1955 AT

142. Bundesgesetz: Festsetzung des Wirkungsbereichs des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der Landesverteidigung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Festsetzung des Wirkungsbereichs des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der Landesverteidigung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Besorgung der militärischen Angelegenheiten

im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 15

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 obliegt dem Bundeskanzleramt und

nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher

Vorschriften unter Mitwirkung der Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den

Ländern den ihm unterstellten militärischen

Kommandostellen, Militärbehörden und sonstigen

militärischen Dienststellen und Einrichtungen.

§ 2. Zu den militärischen Angelegenheiten

gehören insbesondere

1. Vorbereitung und Vollziehung der Wehrgesetzgebung;

2. Erfassung, Stellung, Einberufung des Heeres

(Heeresergänzung) ;

3. Personalangelegenheiten der Militärpersonen

des Dienststandes und des Ruhestandes

einschließlich des Heeresdisziplinargesetzes; Soldatenversorgung

und -anstellung;

4. Militärisches Standeskontrollwesen einschließlich

der Evidenzhaltung der Offiziere, des

Mannschaftsstandes und der Angehörigen der

Heeresverwaltung ;

5. Organisation des Heeres (einschließlich der

militärischen Gebietseinteilung), operative und

taktische Führung, Heeresinspizierung, Heeresstatistik;

6. Grenzschutz und Landesbefestigung, militärische

Landesbeschreibung, militärisches Nachrichtenwesen;

7. Ausbildung des Heeres einschließlich der

Führung und Aufsicht über militärische Bildungs-

und Schulungsstätten;

8. militärische Luftfahrtangelegenheiten;

9. Bewaffnung, Gerät und Mannesausrüstung;

10. militärtechnische Angelegenheiten;

11. Verwaltung der für militärische Zwecke

gewidmeten Liegenschaften und sonstigen Einrichtungen

einschließlich der militärischen Flugplätze;

12. militärisches Einquartierungs- und Vorspannwesen,

heereswirtschaftliche Angelegenheiten,

Heeresbudget;

13. Heeresmuseen und Kriegsarchiv, Aufsicht

über militärische Stiftungen, Anstalten und

Fonds;

14. Heimatluftschutz;

15. Hilfeleistung bei Elementarereignissen und

Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929;

16. Mitwirkung in Fragen der Landesverteidigung

auf dem Gebiet des Verkehrswesens bezüglich

der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der

Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Telegraphen-

und Fernsprechwesens und des Vermessungswesens.

§ 3. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Finanzen in Pensionsangelegenheiten

wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

§ 4. Soweit Angelegenheiten der im § 2 aufgezählten

Art nach den bisherigen Vorschriften

von anderen Bundesministerien besorgt wurden,

tritt an deren Stelle in diesen Angelegenheiten

die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes und

zwar unter Mitwirkung der sonst sachlich beteiligten

Bundesministerien, soweit eine solche in

geltenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.

§ 5. Soweit der Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

in den im § 2 genannten Angelegenheiten

durch Maßnahmen anderer Bundesministerien

berührt wird, haben diese Bundesministerien

in solchen Angelegenheiten das Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt herzustellen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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