142. Bundesgesetz: Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche), erwerben
durch Erklärung, der österreichischen Republik
als getreue Staatsbürger angehören zu wollen,
die Staatsbürgerschaft, wenn sie die im § 2 vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllen.
(2) Die Erklärung kann auch von einer Ehefrau
abgegeben werden.
(3) Volksdeutsche im Sinne des Abs. 1 sind
insbesondere Personen, die in ihrem Personalausweis
(Ausländerausweis-Verordnung, BGBl.
Nr. 33/1946) die Eintragung „Volksdeutscher"
aufweisen, es sei denn, daß sie auf Grund von
Umständen, die sich nach dieser Eintragung
ereigneten, als Angehörige eines fremden Staates
zu gelten halben.
(4) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Volksdeutsche nach den Bestimmungen des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276/
1949, wird durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
§ 2. (1) Die Erklärung kann, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2, nur abgeben, wer
a) eigenberechtigt ist,
b) durch die Ereignisse nach dem zweiten
Weltkrieg staatenlos geworden oder dessen
Staatsangehörigkeit aus diesen Gründen
ungeklärt ist;
c) in der Zeit vom 1. Jänner 1944 bis 31. Dezember
1949 einen Wohnsitz im Gebiete
der Republik begründet und ihn zumindest
seit 1. Jänner 1950 beibehalten hat,
d) keine Verurteilung erlitten hat, die bei
sinngemäßer Anwendung des § 24 der
Nationalrats-Wahlordnung den Ausschluß
vom Wahlrechte im Zeitpunkte der Verurteilung
zur Folge gehabt hätte und
e) auf Grund seines bisherigen Verhaltens
Gewähr dafür gibt, daß er zur unabhängigen
Republik Österreich bejahend eingestellt
ist und die öffentliche Ruhe, Ordnung
und Sicherheit nicht gefährdet.
(2) Für nicht eigenberechtigte Volksdeutsche
kann der gesetzliche Vertreter die Erklärung
abgeben. Die Bestimmung des Abs. 1 lit. c gilt
nicht, wenn die Erklärung von einem Kriegsgefangenen
(Internierten) oder von einem im
Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung
der österreichischen Behörden nach
Österreich eingereisten Volksdeutschen abgegeben
wird, der erst nach seiner Entlassung aus der
Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich
seinen Wohnsitz im Gebiete der Republik
begründet und ihn seither beibehalten hat. Getilgte
Verurteilungen bilden kein Hindernis im
Sinne des Abs. 1 lit. d.
§ 3. (1) Erklärungen gemäß § 1 können bis
31. Dezember 1955 beim zuständigen Amte der
Landesregierung schriftlich abgegeben werden.
(2) Das Amt der Landesregierung hat von
Amts wegen zu ermitteln, ab die in diesem
Bundesgesetze für den Erwerb der Staatsbürgerschaft,
gegebenenfalls auch für den Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Rechtsfolge (§ 4) vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt sind. Hierüber
ist ein Bescheid zu erlassen.- Sind die Bedingungen
erfüllt, ist im Bescheid auszusprechen,
daß der Erklärende, gegebenenfalls auch die im
§ 4 bezeichneten Personen die Staatsbürgerschaft
im Zeitpunkte der Abgabe der Erklärung
(Abs. 1) erworben haben.
§ 4. Wird die Staatsbürgerschaft durch Erklärung
erworben, gilt für die Rechtsfolge in die
Staatsbürgerschaft nachstehendes
1. Durch die Erklärung des Mannes erlangt
auch die Ehefrau die Staatsbürgerschaft. Nicht
eigenberechtigte eheliche Kinder folgen dem
Vater, solche weiblichen Geschlechtes nur dann,
wenn sie ledig sind.
2. Wird die Erklärung von einer Frau abgegeben,
so erlangen ihre nicht eigenberechtigten
ehelichen Kinder, solche weiblichen Geschlechtes
nur dann, wenn sie ledig sind, die Staatsbürgerschaft,
wenn der gesetzliche Vertreter der
Kinder zustimmt. Die mangelnde Zustimmung
kann durch die Zustimmung des Gerichtes ersetzt
werden.
3. Nicht eigenberechtigee. uneheliche Kinder,
solche weiblichen Geschlechtes nur dann, wenn
sie ledig sind, folgen der Staatsbürgerschaft der
Mutter.
4. Die in Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Personen
erlangen die Staatsbürgerschaft durch Rechtsfolge
nur dann, wenn sie die im § 2 Abs. 1
lit. d und e vorgeschriebenen Bedingungen auch
ihrerseits erfüllen, die in Ziffer 1 und 3 bezeichneten
Personen überdies nur dann, wenn sie dem
Erwerb der Staatsbürgerschaft, gegebenenfalls
durch ihren gesetzlichen Vertreter, spätestens vor
Erlassung des Bescheides (§ 3 Abs. 2) zustimmen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie dem Bunde zusteht, das Bundesministerium
für Inneres, soweit sie einem
Bundeslande zukommt, die Landesregierung betraut.