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142_1954 AT

142. Bundesgesetz: Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche), erwerben

durch Erklärung, der österreichischen Republik

als getreue Staatsbürger angehören zu wollen,

die Staatsbürgerschaft, wenn sie die im § 2 vorgeschriebenen

Bedingungen erfüllen.

(2) Die Erklärung kann auch von einer Ehefrau

abgegeben werden.

(3) Volksdeutsche im Sinne des Abs. 1 sind

insbesondere Personen, die in ihrem Personalausweis

(Ausländerausweis-Verordnung, BGBl.

Nr. 33/1946) die Eintragung „Volksdeutscher"

aufweisen, es sei denn, daß sie auf Grund von

Umständen, die sich nach dieser Eintragung

ereigneten, als Angehörige eines fremden Staates

zu gelten halben.

(4) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Volksdeutsche nach den Bestimmungen des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276/

1949, wird durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

§ 2. (1) Die Erklärung kann, unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2, nur abgeben, wer

a) eigenberechtigt ist,

b) durch die Ereignisse nach dem zweiten

Weltkrieg staatenlos geworden oder dessen

Staatsangehörigkeit aus diesen Gründen

ungeklärt ist;

c) in der Zeit vom 1. Jänner 1944 bis 31. Dezember

1949 einen Wohnsitz im Gebiete

der Republik begründet und ihn zumindest

seit 1. Jänner 1950 beibehalten hat,

d) keine Verurteilung erlitten hat, die bei

sinngemäßer Anwendung des § 24 der

Nationalrats-Wahlordnung den Ausschluß

vom Wahlrechte im Zeitpunkte der Verurteilung

zur Folge gehabt hätte und

e) auf Grund seines bisherigen Verhaltens

Gewähr dafür gibt, daß er zur unabhängigen

Republik Österreich bejahend eingestellt

ist und die öffentliche Ruhe, Ordnung

und Sicherheit nicht gefährdet.

(2) Für nicht eigenberechtigte Volksdeutsche

kann der gesetzliche Vertreter die Erklärung

abgeben. Die Bestimmung des Abs. 1 lit. c gilt

nicht, wenn die Erklärung von einem Kriegsgefangenen

(Internierten) oder von einem im

Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung

der österreichischen Behörden nach

Österreich eingereisten Volksdeutschen abgegeben

wird, der erst nach seiner Entlassung aus der

Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich

seinen Wohnsitz im Gebiete der Republik

begründet und ihn seither beibehalten hat. Getilgte

Verurteilungen bilden kein Hindernis im

Sinne des Abs. 1 lit. d.

§ 3. (1) Erklärungen gemäß § 1 können bis

31. Dezember 1955 beim zuständigen Amte der

Landesregierung schriftlich abgegeben werden.

(2) Das Amt der Landesregierung hat von

Amts wegen zu ermitteln, ab die in diesem

Bundesgesetze für den Erwerb der Staatsbürgerschaft,

gegebenenfalls auch für den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Rechtsfolge (§ 4) vorgeschriebenen

Bedingungen erfüllt sind. Hierüber

ist ein Bescheid zu erlassen.- Sind die Bedingungen

erfüllt, ist im Bescheid auszusprechen,

daß der Erklärende, gegebenenfalls auch die im

§ 4 bezeichneten Personen die Staatsbürgerschaft

im Zeitpunkte der Abgabe der Erklärung

(Abs. 1) erworben haben.

§ 4. Wird die Staatsbürgerschaft durch Erklärung

erworben, gilt für die Rechtsfolge in die

Staatsbürgerschaft nachstehendes

1. Durch die Erklärung des Mannes erlangt

auch die Ehefrau die Staatsbürgerschaft. Nicht

eigenberechtigte eheliche Kinder folgen dem

Vater, solche weiblichen Geschlechtes nur dann,

wenn sie ledig sind.

2. Wird die Erklärung von einer Frau abgegeben,

so erlangen ihre nicht eigenberechtigten

ehelichen Kinder, solche weiblichen Geschlechtes

nur dann, wenn sie ledig sind, die Staatsbürgerschaft,

wenn der gesetzliche Vertreter der

Kinder zustimmt. Die mangelnde Zustimmung

kann durch die Zustimmung des Gerichtes ersetzt

werden.

3. Nicht eigenberechtigee. uneheliche Kinder,

solche weiblichen Geschlechtes nur dann, wenn

sie ledig sind, folgen der Staatsbürgerschaft der

Mutter.

4. Die in Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Personen

erlangen die Staatsbürgerschaft durch Rechtsfolge

nur dann, wenn sie die im § 2 Abs. 1

lit. d und e vorgeschriebenen Bedingungen auch

ihrerseits erfüllen, die in Ziffer 1 und 3 bezeichneten

Personen überdies nur dann, wenn sie dem

Erwerb der Staatsbürgerschaft, gegebenenfalls

durch ihren gesetzlichen Vertreter, spätestens vor

Erlassung des Bescheides (§ 3 Abs. 2) zustimmen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie dem Bunde zusteht, das Bundesministerium

für Inneres, soweit sie einem

Bundeslande zukommt, die Landesregierung betraut.

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