142. Verordnung: Prüfungstaxenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, wird verordnet
§ 1. Prüfungstaxen an Universitäten.
(1) Die Taxe für die von Mittelschulabsolventen
allenfalls abzulegenden Ergänzungsprüfungen
beträgt für jeden Gegenstand 90 S.
(2) Die Taxe für die Ablegung der Berufsreifeprüfung
beträgt 155 S.
(3) An den katholisch-theologischen Fakultäten
beträgt die Taxe für jedes Rigorosum 140 S.
(4) An der evangelisch-theologischen Fakultät
der Universität Wien beträgt die Taxe für
a) das Hauptrigorosum 85 S,
b) das Nebenrigorosum 170 S, wenn das Rigorosum
aber auf drei Gegenstände eingeschränkt
wurde, 115 S.
(5) An den rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten beträgt die Taxe für
a) die von den Studierenden der Rechtswissenschaften
abzulegenden Einzelprüfungen
(Pflichtkolloquien) je 20 S,
b) die rechtshistorische Staatsprüfung 125 S,
c) die judizielle Staatsprüfung 140 S,
d) die staatswissenschaftliche Staatsprüfung
160 S,
e) die Rigorosen zur Erlangung des Doktorates
der Rechtswissenschaften je 170 S,
f) die von Studierenden der Staatswissenschaften
abzulegenden Einzelprüfungen (Kolloquien)
je 20 S,
g) das 1. Rigorosum zur Erlangung des Doktorates
der Staatswissenschaften 170 S,
h) das 2. Rigorosum zur Erlangung des Doktorates
der Staatswissenschaften 140 S,
i) das Pflichtkolloquium des Lehrganges für
internationale Studien 25 S,
j) die Abschlußprüfung des Lehrganges für
internationale Studien 220 S.
(6) An den medizinischen Fakultäten beträgt
die Taxe für
a) das 1. Rigorosum 200 S,
b) das 2. Rigorosum 260 S,
c) das 3. Rigorosum 260 S.
(7) An den philosophischen Fakultäten beträgt
die Taxe für
a) das zweistündige Rigorosum zur Erlangung
des Doktorates der Philosophie 115 S,
b) das einstündige Rigorosum zur Erlangung
des Doktorates der Philosophie 90 S,
c) das 1. Rigorosum zur Erlangung des Magisteriums
der Pharmazie 115 S,
d) das 2. Rigorosum zur Erlangung des Magisteriums
der Pharmazie 240 S,
e) jede Aufnahmsprüfung am Institut für
Dolmetschausbildung 40 S,
f) die Fachprüfung für Übersetzer 120 S,
g) die Diplomprüfung für Diplom-Dolmetscher
160 S,
h) die Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen
310 S,
i) Erweiterungsprüfungen für das Lehramt
an Mittelschulen je 145 S,
j) die Staatsprüfung am Institut für österreichische
Geschichtsforschung 120 S,
k) die Prüfung aus griechischer Paläographie
am Institut für österreichische Geschichtsforschung
20 S,
l) die theoretische Staatsprüfung für Versicherungsmathematik
115 S,
m) die Prüfung aus lebenden Fremdsprachen
60 S.
§ 2. Prüfungstaxen an den Technischen
Hochschulen.
An den Technischen Hochschulen beträgt die
Taxe für
a) die von Mittelschulabsolventen allenfalls
abzulegenden Ergänzungsprüfungen für jeden
Gegenstand 90 S,
b) die 1. Staatsprüfung 100 S, wenn aber das
Zeugnis auf Grund bestandener Einzelprüfungen
ausgestellt wird, 30 S,
c) die 2. Staatsprüfung 160 S,
d) das allgemeine Rigorosum zur Erlangung
des Doktorates der technischen Wissenschaften
165 S, wenn das allgemeine Rigorosum
aber auf zwei Fächer beschränkt
wurde, 105 S,
e) das Hauptrigorosum 135 S, wenn die Prüfungskommission
aber nur aus dem Dekan
und den beiden Begutachtern der Dissertation
besteht, 95 S.
§ 3. Prüfungstaxen an der Montanistischen
Hochschule.
An der Montanistischen Hochschule beträgt die
Taxe für
a) die 1. Staatsprüfung 100 S, wenn aber das
Zeugnis auf Grund bestandener Einzelprüfungen
ausgestellt wird, 30 S,
b) die 2. Staatsprüfung 160 S,
c) das Rigorosum zur Erlangung des Doktorates
der Montanistischen Wissenschaften
135 S.
§ 4. Prüfungstaxen an der Hochschule
für Bodenkultur.
An der Hochschule für Bodenkultur beträgt
die Taxe für
a) Staatsprüfungen mit drei Prüfungsgegenständen
je 110 S,
b) Staatsprüfungen mit vier Prüfungsgegenständen
je 130 S,
c) das Rigorosum zur Erlangung des Doktorates
der Bodenkultur 135 S.
§ 5. Prüfungstaxen an der Tierärztlichen
Hochschule.
An der Tierärztlichen Hochschule beträgt die
Taxe für
a). die 1. Staatsprüfung 200 S,
b) die 2. Staatsprüfung 255 S,
c) die 3. Staatsprüfung 235 S,
d) das Rigorosum zur Erlangung des Doktorates
der Tierheilkunde 140 S.
§ 6. Prüfungstaxen an der Hochschule
für Welthandel.
An der Hochschule für Welthandel beträgt die
Taxe für
a) die Begutachtung schriftlicher Arbeiten im
Rahmen der für die Zulassung zur 1. Prüfung
vorgeschriebenen Übungen 15 S,
b) Pflichtkolloquien mit Klausurarbeit je 20 S,
und zwar für den mündlichen und schriftlichen
Prüfungsteil zusammen,
c) die 4 Einzelprüfungen (im Anschluß an die
1. Prüfung) je 60 S,
d) die Begutachtung der freien schriftlichen
Arbeit aus einem der Prüfungsgegenstände
der 2. oder 3. Prüfung 40 S,
e) die 1. Prüfung 130 S,
f) die 2. Prüfung 145 S,
g) die 3. Prüfung 140 S,
h) die Begutachtung der vorgeschriebenen Referate
beim Besuch der Seminare zwecks Erlangung
des Doktorates der Handelswissenschaften
je 20 S, und zwar für den mündlichen
und schriftlichen Teil zusammen,
i) das 1. Rigorosum zur Erlangung des Doktorates
der Handelswissenschaften 140 S,
j) das 2. Rigorosum zur Erlangung des Doktorates
der Handelswissenschaften 115 S,
k) das Lehramt an mittleren kaufmännischen
Lehranstalten für die Fachgruppe A 370 S,
für die Fachgruppe B 200 S,
l) Ergänzungsprüfungen für das Lehramt an
mittleren kaufmännischen Lehranstalten
90 S, wenn sie aber nur mündlich abzuhalten
sind, 70 S,
m) Erweiterungsprüfungen für das Lehramt
an mittleren kaufmännischen Lehranstalten
145 S,
n) Pflichtkolloquien im Rahmen des Kurses
für Wirtschaftswerbung je 25 S,
o) die Abschlußprüfung des Kurses für Wirtschaftswerbung
265 S,
p) die Abschlußprüfung des Kurses für Wirtschaftstreuhänder
355 S.
§ 7. Wirksamkeitsbeginn.
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Wintersemesters
1953/54 in Kraft.