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142_1953 AT

142. Verordnung: Prüfungstaxenverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Prüfungstaxenverordnung.

Auf Grund des § 4 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, wird verordnet

§ 1. Prüfungstaxen an Universitäten.

(1) Die Taxe für die von Mittelschulabsolventen

allenfalls abzulegenden Ergänzungsprüfungen

beträgt für jeden Gegenstand 90 S.

(2) Die Taxe für die Ablegung der Berufsreifeprüfung

beträgt 155 S.

(3) An den katholisch-theologischen Fakultäten

beträgt die Taxe für jedes Rigorosum 140 S.

(4) An der evangelisch-theologischen Fakultät

der Universität Wien beträgt die Taxe für

a) das Hauptrigorosum 85 S,

b) das Nebenrigorosum 170 S, wenn das Rigorosum

aber auf drei Gegenstände eingeschränkt

wurde, 115 S.

(5) An den rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten beträgt die Taxe für

a) die von den Studierenden der Rechtswissenschaften

abzulegenden Einzelprüfungen

(Pflichtkolloquien) je 20 S,

b) die rechtshistorische Staatsprüfung 125 S,

c) die judizielle Staatsprüfung 140 S,

d) die staatswissenschaftliche Staatsprüfung

160 S,

e) die Rigorosen zur Erlangung des Doktorates

der Rechtswissenschaften je 170 S,

f) die von Studierenden der Staatswissenschaften

abzulegenden Einzelprüfungen (Kolloquien)

je 20 S,

g) das 1. Rigorosum zur Erlangung des Doktorates

der Staatswissenschaften 170 S,

h) das 2. Rigorosum zur Erlangung des Doktorates

der Staatswissenschaften 140 S,

i) das Pflichtkolloquium des Lehrganges für

internationale Studien 25 S,

j) die Abschlußprüfung des Lehrganges für

internationale Studien 220 S.

(6) An den medizinischen Fakultäten beträgt

die Taxe für

a) das 1. Rigorosum 200 S,

b) das 2. Rigorosum 260 S,

c) das 3. Rigorosum 260 S.

(7) An den philosophischen Fakultäten beträgt

die Taxe für

a) das zweistündige Rigorosum zur Erlangung

des Doktorates der Philosophie 115 S,

b) das einstündige Rigorosum zur Erlangung

des Doktorates der Philosophie 90 S,

c) das 1. Rigorosum zur Erlangung des Magisteriums

der Pharmazie 115 S,

d) das 2. Rigorosum zur Erlangung des Magisteriums

der Pharmazie 240 S,

e) jede Aufnahmsprüfung am Institut für

Dolmetschausbildung 40 S,

f) die Fachprüfung für Übersetzer 120 S,

g) die Diplomprüfung für Diplom-Dolmetscher

160 S,

h) die Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen

310 S,

i) Erweiterungsprüfungen für das Lehramt

an Mittelschulen je 145 S,

j) die Staatsprüfung am Institut für österreichische

Geschichtsforschung 120 S,

k) die Prüfung aus griechischer Paläographie

am Institut für österreichische Geschichtsforschung

20 S,

l) die theoretische Staatsprüfung für Versicherungsmathematik

115 S,

m) die Prüfung aus lebenden Fremdsprachen

60 S.

§ 2. Prüfungstaxen an den Technischen

Hochschulen.

An den Technischen Hochschulen beträgt die

Taxe für

a) die von Mittelschulabsolventen allenfalls

abzulegenden Ergänzungsprüfungen für jeden

Gegenstand 90 S,

b) die 1. Staatsprüfung 100 S, wenn aber das

Zeugnis auf Grund bestandener Einzelprüfungen

ausgestellt wird, 30 S,

c) die 2. Staatsprüfung 160 S,

d) das allgemeine Rigorosum zur Erlangung

des Doktorates der technischen Wissenschaften

165 S, wenn das allgemeine Rigorosum

aber auf zwei Fächer beschränkt

wurde, 105 S,

e) das Hauptrigorosum 135 S, wenn die Prüfungskommission

aber nur aus dem Dekan

und den beiden Begutachtern der Dissertation

besteht, 95 S.

§ 3. Prüfungstaxen an der Montanistischen

Hochschule.

An der Montanistischen Hochschule beträgt die

Taxe für

a) die 1. Staatsprüfung 100 S, wenn aber das

Zeugnis auf Grund bestandener Einzelprüfungen

ausgestellt wird, 30 S,

b) die 2. Staatsprüfung 160 S,

c) das Rigorosum zur Erlangung des Doktorates

der Montanistischen Wissenschaften

135 S.

§ 4. Prüfungstaxen an der Hochschule

für Bodenkultur.

An der Hochschule für Bodenkultur beträgt

die Taxe für

a) Staatsprüfungen mit drei Prüfungsgegenständen

je 110 S,

b) Staatsprüfungen mit vier Prüfungsgegenständen

je 130 S,

c) das Rigorosum zur Erlangung des Doktorates

der Bodenkultur 135 S.

§ 5. Prüfungstaxen an der Tierärztlichen

Hochschule.

An der Tierärztlichen Hochschule beträgt die

Taxe für

a). die 1. Staatsprüfung 200 S,

b) die 2. Staatsprüfung 255 S,

c) die 3. Staatsprüfung 235 S,

d) das Rigorosum zur Erlangung des Doktorates

der Tierheilkunde 140 S.

§ 6. Prüfungstaxen an der Hochschule

für Welthandel.

An der Hochschule für Welthandel beträgt die

Taxe für

a) die Begutachtung schriftlicher Arbeiten im

Rahmen der für die Zulassung zur 1. Prüfung

vorgeschriebenen Übungen 15 S,

b) Pflichtkolloquien mit Klausurarbeit je 20 S,

und zwar für den mündlichen und schriftlichen

Prüfungsteil zusammen,

c) die 4 Einzelprüfungen (im Anschluß an die

1. Prüfung) je 60 S,

d) die Begutachtung der freien schriftlichen

Arbeit aus einem der Prüfungsgegenstände

der 2. oder 3. Prüfung 40 S,

e) die 1. Prüfung 130 S,

f) die 2. Prüfung 145 S,

g) die 3. Prüfung 140 S,

h) die Begutachtung der vorgeschriebenen Referate

beim Besuch der Seminare zwecks Erlangung

des Doktorates der Handelswissenschaften

je 20 S, und zwar für den mündlichen

und schriftlichen Teil zusammen,

i) das 1. Rigorosum zur Erlangung des Doktorates

der Handelswissenschaften 140 S,

j) das 2. Rigorosum zur Erlangung des Doktorates

der Handelswissenschaften 115 S,

k) das Lehramt an mittleren kaufmännischen

Lehranstalten für die Fachgruppe A 370 S,

für die Fachgruppe B 200 S,

l) Ergänzungsprüfungen für das Lehramt an

mittleren kaufmännischen Lehranstalten

90 S, wenn sie aber nur mündlich abzuhalten

sind, 70 S,

m) Erweiterungsprüfungen für das Lehramt

an mittleren kaufmännischen Lehranstalten

145 S,

n) Pflichtkolloquien im Rahmen des Kurses

für Wirtschaftswerbung je 25 S,

o) die Abschlußprüfung des Kurses für Wirtschaftswerbung

265 S,

p) die Abschlußprüfung des Kurses für Wirtschaftstreuhänder

355 S.

§ 7. Wirksamkeitsbeginn.

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Wintersemesters

1953/54 in Kraft.

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