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142_1952 AT

142. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung.

Auf Grund des § 22 des Bundesgesetzes vom

12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über das

Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)

wird verordnet

Artikel I.

Die Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/

1948, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 lit. d erhält folgende Fassung

„d) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht

öffentlichen Dienst oder in Vollbeschäftigung

in einem freien Beruf zugebrachte

Zeit."

2. § 3 Abs. 1 lit. g erhält folgende Fassung

„g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,

für das der Bundesbeamte aus öffentlichen

Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, sofern

er die Abfertigung nicht zurückerstattet.

Erfolgt die Anrechnung der betreffenden

Dienstzeit gemäß den Bestimmungen

dieser Verordnung nicht im vollen

Ausmaß (§ 4 Abs. 2 1. Halbsatz), so ist die

Abfertigung nur im entsprechenden Teilausmaß

zurückzuerstatten. Der Bemessung

des rückzuerstattenden Betrages wird nach

Maßgabe vom Bundesministerium für Finanzen

zu erlassender näherer Bestimmungen

an Stelle des Bezuges, nach dem

die Abfertigung bemessen wurde, der Bezug

zugrundegelegt, der nach den im Zeitpunkt

der Einbringung des Ansuchens um

Rückerstattung geltenden Bestimmungen

der seinerzeitigen Stellung des Bundesbeamten

entspricht."

3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Einschränkung auf das Höchstausmaß

von zwei Jahren gilt nicht für Vordienstzeiten,

die auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. f und g der

Verordnung der Bundesregierung vom 28. Juni

1926, BGBl. Nr. 174, angerechnet worden sind."

4. § 11 erhält folgende Fassung

„§ 11. Die Versäumung der in § 6 Abs. 1, § 8

Abs. 1 und § 9 Abs. 2 vorgesehenen Fristen kann

ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen

Fällen vom zuständigen Bundesministerium im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt nachgesehen

werden."

Artikel II.

1. Die Vorrückungen, die sich auf Grund von

Anrechnungen ergeben, die gemäß der durch

Art. I Ziffer 1 geänderten Fassung des § 2 Abs. 2

lit. d der Vordienstzeitenverordnung erfolgen,

sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1952 durchzuführen.

Um die Anrechnung von Vordienstzeiten,

die erst durch Art. I Ziffer 1 anrechenbar,

geworden sind, muß vom Bundesbeamten

längstens binnen sechs Monaten nach der Kundmachung

dieser Verordnung angesucht werden.

2. Die Bestimmung des Art. I Ziffer 2 ist auf

Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen um

Rückerstattung der Abfertigung nach dem

30. Juni 1952 eingebracht wird.

3. Die Vorrückungen, die sich auf Grund von

Anrechnungen ergeben, die gemäß der durch

Art. I Ziffer 3 geänderten Fassung des § 9 Abs. 1

der Vordienstzeitenverordnung erfolgen, sind

mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1952 durchzuführen.

§ 9 Abs. 2 der Vordienstzeitenverordnung

findet sinngemäß Anwendung.

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