142. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 des Bundesgesetzes vom
12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über das
Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)
wird verordnet
Artikel I.
Die Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/
1948, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 lit. d erhält folgende Fassung
„d) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht
öffentlichen Dienst oder in Vollbeschäftigung
in einem freien Beruf zugebrachte
Zeit."
2. § 3 Abs. 1 lit. g erhält folgende Fassung
„g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,
für das der Bundesbeamte aus öffentlichen
Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, sofern
er die Abfertigung nicht zurückerstattet.
Erfolgt die Anrechnung der betreffenden
Dienstzeit gemäß den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht im vollen
Ausmaß (§ 4 Abs. 2 1. Halbsatz), so ist die
Abfertigung nur im entsprechenden Teilausmaß
zurückzuerstatten. Der Bemessung
des rückzuerstattenden Betrages wird nach
Maßgabe vom Bundesministerium für Finanzen
zu erlassender näherer Bestimmungen
an Stelle des Bezuges, nach dem
die Abfertigung bemessen wurde, der Bezug
zugrundegelegt, der nach den im Zeitpunkt
der Einbringung des Ansuchens um
Rückerstattung geltenden Bestimmungen
der seinerzeitigen Stellung des Bundesbeamten
entspricht."
3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Einschränkung auf das Höchstausmaß
von zwei Jahren gilt nicht für Vordienstzeiten,
die auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. f und g der
Verordnung der Bundesregierung vom 28. Juni
1926, BGBl. Nr. 174, angerechnet worden sind."
4. § 11 erhält folgende Fassung
„§ 11. Die Versäumung der in § 6 Abs. 1, § 8
Abs. 1 und § 9 Abs. 2 vorgesehenen Fristen kann
ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen
Fällen vom zuständigen Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt nachgesehen
werden."
Artikel II.
1. Die Vorrückungen, die sich auf Grund von
Anrechnungen ergeben, die gemäß der durch
Art. I Ziffer 1 geänderten Fassung des § 2 Abs. 2
lit. d der Vordienstzeitenverordnung erfolgen,
sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1952 durchzuführen.
Um die Anrechnung von Vordienstzeiten,
die erst durch Art. I Ziffer 1 anrechenbar,
geworden sind, muß vom Bundesbeamten
längstens binnen sechs Monaten nach der Kundmachung
dieser Verordnung angesucht werden.
2. Die Bestimmung des Art. I Ziffer 2 ist auf
Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen um
Rückerstattung der Abfertigung nach dem
30. Juni 1952 eingebracht wird.
3. Die Vorrückungen, die sich auf Grund von
Anrechnungen ergeben, die gemäß der durch
Art. I Ziffer 3 geänderten Fassung des § 9 Abs. 1
der Vordienstzeitenverordnung erfolgen, sind
mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1952 durchzuführen.
§ 9 Abs. 2 der Vordienstzeitenverordnung
findet sinngemäß Anwendung.