142. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 21. Jänner 1948, B.G.Bl. Nr. 35 (5. Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetznovelle), wird wie
folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„(1) Personen ohne Unterschied des Geschlechtes
und des Familienstandes, die nach den Gesetzen
ihres bisherigen Heimatstaates eigenberechtigt sind
und den Nachweis erbringen, daß sie seit
1. Jänner 1919 ihren Wohnsitz im Gebiete der
Republik haben, erwerben durch Erklärung, der
österreichischen Republik als getreue Staatsbürger
angehören zu wollen, die Staatsbürgerschaft, sofern
sie nicht nach § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 zu behandeln sind und nicht eine
Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens
erlitten haben, die nicht getilgt ist. Der
Mangel der Eigenberechtigung kann durch die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt
werden.
(2) Durch die Erklärung des Mannes erlangt
auch die Ehegattin die Staatsbürgerschaft, sofern
die Ehe zu Recht besteht und nicht
gerichtlich von Tisch und Bett geschieden ist.
Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder folgen
dem Vater, uneheliche der Mutter, solche weiblichen
Geschlechtes aber nur dann, wenn sie
ledig sind.
(3) Der Nachweis des Wohnsitzes gemäß
Abs. (1) gilt auch dann als erbracht, wenn sich
jemand aus dem Staatsgebiet nur vorübergehend
und unter Umständen entfernt hat, die auf die
Beibehaltung des Wohnsitzes schließen lassen.
Dies gilt insbesondere für den Fall einer Heranziehung
zu einer militärischen oder anderen
persönlichen Dienstleistung. Der Nachweis des
Wohnsitzes ist auch dann als erbracht anzusehen,
wenn er von Personen nach dem 13. März 1938
aufgegeben wurde, weil sie nach diesem Zeitpunkte
Verfolgungen durch Organe der NSDAP
oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund
zu befürchten hatten oder erlitten haben. Das gilt
auch für Personen, die zwischen dem 5. März
1933 und dem 13. März 1938 ihren Wohnsitz
aufgeben mußten, weil sie wegen ihres Eintretens
für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen
ausgesetzt waren oder solche zu befürchten
hatten."
2. § 2 a hat zu lauten
„Frauen, die am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft zwar besessen
haben, sie aber wegen einer vor dem 27. April
1945 eingegangenen Ehe nicht mehr besitzen, erwerben
durch Erklärung, der österreichischen
Republik als getreue Staatsbürger angehören zu
wollen, die Staatsbürgerschaft, wenn sie nicht
eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
Vergehens erlitten haben, die nicht getilgt ist.
Noch nicht eigenberechtigte, aus einer solchen Ehe
stammende Kinder erlangen durch die Erklärung
der Mutter ebenfalls die Staatsbürgerschaft,
wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Die
mangelnde Zustimmung kann durch das Gericht
ersetzt werden. Auch uneheliche, nicht eigenberechtigte
Kinder erlangen durch die Erklärung
der Mutter die Staatsbürgerschaft. Nicht eigenberechtigte
Kinder weiblichen Geschlechtes folgen
der Staatsbürgerschaft der Mutter nur dann, wenn
sie ledig sind."
3. a) Im § 4 ist ein neuer Abs. (2) einzufügen,
der lautet
„(2) Die Ausbürgerung kann von der im § 3,
Abs. (1), bezeichneten Behörde auch dann widerrufen
werden, wenn der Ausgebürgerte die im
Abs. (1) geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,
aber auf Grund seines bisherigen politischen
Verhaltens mit Sicherheit Gewähr dafür gibt, daß
er zur unabhängigen Republik Österreich positiv
eingestellt ist."
b) Die bisherigen Abs. (2) und (3) erhalten
die Absatzbezeichnungen (3) und (4).
c) Der bisherige Abs. (4) erhält die Absatzbezeichnung
(5) und hat zu lauten
„(5) Personen, deren Ausbürgerung gemäß
Abs. (1) widerrufen wird, sind so zu behandeln,
als ob sie am 13. März 1938 die Bundesbürgerschaft
besessen hätten. Personen, deren Ausbürgerung
gemäß Abs. (2) widerrufen wird,
werden österreichische Staatsbürger in dem Zeitpunkte,
in dem der Widerruf durch Bescheid
ausgesprochen wird."
Artikel II.
Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 60, über den Erwerb und Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)
in der Fassung des III. Hauptstückes
des Nationalsozialistengesetzes wird wie
folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„Die Staatsbürgerschaft wird erworben
1. durch Abstammung (Legitimation);
2. durch Verehelichung;
3. durch Verleihung;
4. durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes
an einer inländischen Hochschule."
2. § 3 hat zu lauten
„(1) Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder erwerben
die Staatsbürgerschaft nach dem Vater.
Ist der Vater staatenlos, so erwirbt das Kind die
Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter die Staatsbürgerschaft
besitzt. Nicht eigenberechtigte uneheliche
Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft
nach der Mutter. Werden uneheliche Kinder
legitimiert, so erwerben sie die Staatsbürgerschaft
nach dem Vater.
(2) Für Kinder weiblichen Geschlechtes gelten
die Bestimmungen des Abs. (1) nur dann, wenn
sie ledig sind."
3. § 5, Abs. (1), Z. 1 und 2, Abs. (2) bis (4),
haben zu lauten
„(1) Die Staatsbürgerschaft darf an Ausländer
nur verliehen werden, wenn sie
1. nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates
eigenberechtigt sind; dieser Mangel kann
durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
ersetzt werden;
2. nachweisen, daß sie im Falle der Erwerbung
der Staatsbürgerschaft aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit
ausscheiden; doch kann von diesem
Erfordernis abgesehen werden, wenn diese Personen
nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates
im Falle der Verleihung einer fremden
Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsangehörigkeit
beibehalten können.
(2) Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft
an einen Ausländer, sind dessen Beziehungen zu
seinem bisherigen oder früheren Heimatstaat
sowie seine persönlichen Verhältnisse und die
Familienverhältnisse zu prüfen. Die Verleihung
darf nicht erfolgen, wenn diese Beziehungen
oder Verhältnisse derart sind, daß durch die
Einbürgerung für den Staat Nachteile zu befürchten
sind. Sie hat in den Fällen zu unterbleiben,
die nach § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 zu behandeln sind. Sie hat weiters
zu unterbleiben, wenn der Bewerber eine nicht
getilgte Verurteilung erlitten hat, die bei sinngemäßer
Anwendung des § 24, Abs. (1), Z. 1,
3 und 4, der Abs. (2) bis (4) und der Abs. (6)
und (7), der Nationalrats-Wahlordnung den Ausschluß
vom Wahlrechte im Zeitpunkte der Verurteilung
zur Folge gehabt hätte.
(3) An einen Ausländer, der durch dreißig,
der Bewerbung um die Staatsbürgerschaft unmittelbar
vorausgehende Jahre seinen Wohnsitz
im Gebiete der Republik gehabt hat, hat die
Landesregierung bei Vorhandensein der in den
Abs. (1) und (2) geforderten Voraussetzungen
auf Antrag die Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Die Bestimmungen des § 2, Abs. (3), des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes finden Anwendung.
Dasselbe gilt für Personen, die, falls
sie nicht eigenberechtigt gewesen wären, dem
Vater oder der Mutter gemäß § 2, Abs. (2), des
Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes in den
Erwerb der Staatsbürgerschaft gefolgt wären.
(4) An einen Ausländer, der durch zehn, der
Bewerbung um die Staatsbürgerschaft unmittelbar
vorausgehende Jahre seinen Wohnsitz im Gebiete
der Republik hat, kann die Landesregierung die
Staatsbürgerschaft bei Vorhandensein der in den
Abs. (1), Punkt 1 und 2, und (2) vorgesehenen
Voraussetzung verleihen. § 2, Abs. (3), des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes findet Anwendung."
4. § 5, Abs. (7), hat zu lauten
„(7) Im Falle der Verleihung der Staatsbürgerschaft
an einen Ausländer erlangt die Ehegattin
die Staatsbürgerschaft des Mannes, sofern die
Ehe zu Recht besteht und nicht gerichtlich von
Tisch und Bett geschieden ist. Nicht eigenberechtigte
eheliche Kinder folgen nur dann der Staatsbürgerschaft
des Vaters, uneheliche nur dann der
der Mutter, wenn sich die Verleihung auf diese
Kinder ausdrücklich erstreckt."
5. § 6 hat zu lauten
„Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines
öffentlichen Lehramtes an einer inländischen
Hochschule die Staatsbürgerschaft. Ihm folgen
die nicht eigenberechtigten Kinder, solche weiblichen
Geschlechtes nur dann, wenn sie ledig sind.
Auch die Ehegattin folgt dem Ehegatten in die
Staatsbürgerschaft, sofern die Ehe zu Recht besteht
und nicht gerichtlich von Tisch und Bett
geschieden ist."
6. § 8, Abs. (1) und (2), haben zu lauten
„(1) Durch die Verehelichung mit einem Ausländer
verliert die Ehegattin die Staatsbürgerschaft,
sofern nachgewiesen wird, daß sie nach
den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört,
durch Verehelichung die Staatsangehörigkeit
dieses Staates erwirbt. Doch kann die Beibehaltung
der Staatsbürgerschaft aus triftigen
Gründen bewilligt werden.
(2) Im Falle der Verehelichung der Mutter mit
einem Ausländer verlieren die nicht eigenberechtigten
unehelichen Kinder die Staatsbürgerschaft
mit der Mutter nur dann, wenn sie nach den
Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte der
Mutter angehört, als ehelich anerkannt werden
und hiedurch die Staatsangehörigkeit dieses
Staates erwerben, Kinder weiblichen Geschlechtes
überdies nur dann, wenn sie ledig sind."
7. § 9, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch
Ausbürgerung erstreckt sich auf die Ehegattin,
wenn sie gleichzeitig die fremde Staatsangehörigkeit
erwirbt und die Ehe zu Recht besteht und
nicht gerichtlich von Tisch und Bett geschieden
ist. Auch auf die nicht eigenberechtigten Kinder
erstreckt sich der Verlust der Staatsbürgerschaft
durch Ausbürgerung nur dann, wenn sie gleichzeitig
die fremde Staatsangehörigkeit erwerben,
bei Kinder weiblichen Geschlechtes überdies nur
dann, wenn sie ledig sind."
8. § 10, Abs. (1) und (3), haben zu lauten
„(1) Personen, die die Staatsbürgerschaft besessen,
sie aber zu einer Zeit, als sie noch nicht
eigenberechtigt waren, verloren haben, kann die
Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nicht
versagt werden, falls sie binnen zwei Jahren nach
erlangter Eigenberechtigung darum ansuchen und
ihre Aufnahme in den Staatsverband gemäß § 5,
Abs. (2), zulässig ist. Sind sie Ausländer, so
haben sie gleichzeitig nachzuweisen, daß sie im
Falle der Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft
ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren; doch
findet § 5, Abs. (1), Punkt 2, zweiter Halbsatz,
Anwendung.
(3) Bei Berechnung der im Abs. (1) angeführten
Frist bleibt die Zeit vom 13. März 1938 bis
14. Juli 1945 unberücksichtigt. Für Personen, die
innerhalb dieser Zeit die Eigenberechtigung erlangt
haben oder deren Ehe in dieser Zeit erloschen
ist, aufgehoben oder geschieden wurde,
lauft die Frist vom 15. Juli 1945 an."
9. Dem § 13 wird ein neuer Abs. (3) angefügt,
der lautet
„(3) Jeder Bescheid einer Behörde, der den
materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder zwischenstaatlicher Verträge widerspricht,
leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler."
Artikel III.
Frauen, die durch eine in der Zeit vom
27. April 1945 bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erfolgte Verehelichung mit einem Ausländer die
Staatsbürgerschaft verloren haben, kann die Beibehaltung
der Staatsbürgerschaft im Sinne des
Artikels II, Punkt 6, auch noch nachträglich bewilligt
werden, wenn sie darum innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ansuchen. Die Beibehaltung wird mit
dem Tage der Bewilligung wirksam.
Artikel IV.
Personen, die am 5. März 1933 die österreichische
Bundesbürgerschaft besessen und sich nach
diesem Zeitpunkte aus einem der im § 2, Abs. (3),
vorletzter und letzter Satz, des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes angeführten Beweggründe
in das Ausland begeben haben, können,
wenn sie dort bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben,
die Staatsbürgerschaft wieder erlangen, wenn sie
darum innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ansuchen und triftige
Gründe für die Wiedererlangung vorliegen.
§ 5, Abs. (2), vorletzter und letzter Satz, des
Staatsbürgerschaftsgesetzes findet Anwendung.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie dem Bunde zusteht, das Bundesministerium
für Inneres, soweit sie einem Bundeslande
zukommt, die Landesregierung betraut.