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142. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 21. Jänner 1948, B.G.Bl. Nr. 35 (5. Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetznovelle), wird wie

folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„(1) Personen ohne Unterschied des Geschlechtes

und des Familienstandes, die nach den Gesetzen

ihres bisherigen Heimatstaates eigenberechtigt sind

und den Nachweis erbringen, daß sie seit

1. Jänner 1919 ihren Wohnsitz im Gebiete der

Republik haben, erwerben durch Erklärung, der

österreichischen Republik als getreue Staatsbürger

angehören zu wollen, die Staatsbürgerschaft, sofern

sie nicht nach § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 zu behandeln sind und nicht eine

Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens

erlitten haben, die nicht getilgt ist. Der

Mangel der Eigenberechtigung kann durch die

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt

werden.

(2) Durch die Erklärung des Mannes erlangt

auch die Ehegattin die Staatsbürgerschaft, sofern

die Ehe zu Recht besteht und nicht

gerichtlich von Tisch und Bett geschieden ist.

Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder folgen

dem Vater, uneheliche der Mutter, solche weiblichen

Geschlechtes aber nur dann, wenn sie

ledig sind.

(3) Der Nachweis des Wohnsitzes gemäß

Abs. (1) gilt auch dann als erbracht, wenn sich

jemand aus dem Staatsgebiet nur vorübergehend

und unter Umständen entfernt hat, die auf die

Beibehaltung des Wohnsitzes schließen lassen.

Dies gilt insbesondere für den Fall einer Heranziehung

zu einer militärischen oder anderen

persönlichen Dienstleistung. Der Nachweis des

Wohnsitzes ist auch dann als erbracht anzusehen,

wenn er von Personen nach dem 13. März 1938

aufgegeben wurde, weil sie nach diesem Zeitpunkte

Verfolgungen durch Organe der NSDAP

oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund

zu befürchten hatten oder erlitten haben. Das gilt

auch für Personen, die zwischen dem 5. März

1933 und dem 13. März 1938 ihren Wohnsitz

aufgeben mußten, weil sie wegen ihres Eintretens

für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen

ausgesetzt waren oder solche zu befürchten

hatten."

2. § 2 a hat zu lauten

„Frauen, die am 13. März 1938 die österreichische

Bundesbürgerschaft zwar besessen

haben, sie aber wegen einer vor dem 27. April

1945 eingegangenen Ehe nicht mehr besitzen, erwerben

durch Erklärung, der österreichischen

Republik als getreue Staatsbürger angehören zu

wollen, die Staatsbürgerschaft, wenn sie nicht

eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder

Vergehens erlitten haben, die nicht getilgt ist.

Noch nicht eigenberechtigte, aus einer solchen Ehe

stammende Kinder erlangen durch die Erklärung

der Mutter ebenfalls die Staatsbürgerschaft,

wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Die

mangelnde Zustimmung kann durch das Gericht

ersetzt werden. Auch uneheliche, nicht eigenberechtigte

Kinder erlangen durch die Erklärung

der Mutter die Staatsbürgerschaft. Nicht eigenberechtigte

Kinder weiblichen Geschlechtes folgen

der Staatsbürgerschaft der Mutter nur dann, wenn

sie ledig sind."

3. a) Im § 4 ist ein neuer Abs. (2) einzufügen,

der lautet

„(2) Die Ausbürgerung kann von der im § 3,

Abs. (1), bezeichneten Behörde auch dann widerrufen

werden, wenn der Ausgebürgerte die im

Abs. (1) geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,

aber auf Grund seines bisherigen politischen

Verhaltens mit Sicherheit Gewähr dafür gibt, daß

er zur unabhängigen Republik Österreich positiv

eingestellt ist."

b) Die bisherigen Abs. (2) und (3) erhalten

die Absatzbezeichnungen (3) und (4).

c) Der bisherige Abs. (4) erhält die Absatzbezeichnung

(5) und hat zu lauten

„(5) Personen, deren Ausbürgerung gemäß

Abs. (1) widerrufen wird, sind so zu behandeln,

als ob sie am 13. März 1938 die Bundesbürgerschaft

besessen hätten. Personen, deren Ausbürgerung

gemäß Abs. (2) widerrufen wird,

werden österreichische Staatsbürger in dem Zeitpunkte,

in dem der Widerruf durch Bescheid

ausgesprochen wird."

Artikel II.

Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 60, über den Erwerb und Verlust der österreichischen

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)

in der Fassung des III. Hauptstückes

des Nationalsozialistengesetzes wird wie

folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„Die Staatsbürgerschaft wird erworben

1. durch Abstammung (Legitimation);

2. durch Verehelichung;

3. durch Verleihung;

4. durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes

an einer inländischen Hochschule."

2. § 3 hat zu lauten

„(1) Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder erwerben

die Staatsbürgerschaft nach dem Vater.

Ist der Vater staatenlos, so erwirbt das Kind die

Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter die Staatsbürgerschaft

besitzt. Nicht eigenberechtigte uneheliche

Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft

nach der Mutter. Werden uneheliche Kinder

legitimiert, so erwerben sie die Staatsbürgerschaft

nach dem Vater.

(2) Für Kinder weiblichen Geschlechtes gelten

die Bestimmungen des Abs. (1) nur dann, wenn

sie ledig sind."

3. § 5, Abs. (1), Z. 1 und 2, Abs. (2) bis (4),

haben zu lauten

„(1) Die Staatsbürgerschaft darf an Ausländer

nur verliehen werden, wenn sie

1. nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates

eigenberechtigt sind; dieser Mangel kann

durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

ersetzt werden;

2. nachweisen, daß sie im Falle der Erwerbung

der Staatsbürgerschaft aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit

ausscheiden; doch kann von diesem

Erfordernis abgesehen werden, wenn diese Personen

nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates

im Falle der Verleihung einer fremden

Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsangehörigkeit

beibehalten können.

(2) Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft

an einen Ausländer, sind dessen Beziehungen zu

seinem bisherigen oder früheren Heimatstaat

sowie seine persönlichen Verhältnisse und die

Familienverhältnisse zu prüfen. Die Verleihung

darf nicht erfolgen, wenn diese Beziehungen

oder Verhältnisse derart sind, daß durch die

Einbürgerung für den Staat Nachteile zu befürchten

sind. Sie hat in den Fällen zu unterbleiben,

die nach § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 zu behandeln sind. Sie hat weiters

zu unterbleiben, wenn der Bewerber eine nicht

getilgte Verurteilung erlitten hat, die bei sinngemäßer

Anwendung des § 24, Abs. (1), Z. 1,

3 und 4, der Abs. (2) bis (4) und der Abs. (6)

und (7), der Nationalrats-Wahlordnung den Ausschluß

vom Wahlrechte im Zeitpunkte der Verurteilung

zur Folge gehabt hätte.

(3) An einen Ausländer, der durch dreißig,

der Bewerbung um die Staatsbürgerschaft unmittelbar

vorausgehende Jahre seinen Wohnsitz

im Gebiete der Republik gehabt hat, hat die

Landesregierung bei Vorhandensein der in den

Abs. (1) und (2) geforderten Voraussetzungen

auf Antrag die Staatsbürgerschaft zu verleihen.

Die Bestimmungen des § 2, Abs. (3), des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes finden Anwendung.

Dasselbe gilt für Personen, die, falls

sie nicht eigenberechtigt gewesen wären, dem

Vater oder der Mutter gemäß § 2, Abs. (2), des

Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes in den

Erwerb der Staatsbürgerschaft gefolgt wären.

(4) An einen Ausländer, der durch zehn, der

Bewerbung um die Staatsbürgerschaft unmittelbar

vorausgehende Jahre seinen Wohnsitz im Gebiete

der Republik hat, kann die Landesregierung die

Staatsbürgerschaft bei Vorhandensein der in den

Abs. (1), Punkt 1 und 2, und (2) vorgesehenen

Voraussetzung verleihen. § 2, Abs. (3), des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes findet Anwendung."

4. § 5, Abs. (7), hat zu lauten

„(7) Im Falle der Verleihung der Staatsbürgerschaft

an einen Ausländer erlangt die Ehegattin

die Staatsbürgerschaft des Mannes, sofern die

Ehe zu Recht besteht und nicht gerichtlich von

Tisch und Bett geschieden ist. Nicht eigenberechtigte

eheliche Kinder folgen nur dann der Staatsbürgerschaft

des Vaters, uneheliche nur dann der

der Mutter, wenn sich die Verleihung auf diese

Kinder ausdrücklich erstreckt."

5. § 6 hat zu lauten

„Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines

öffentlichen Lehramtes an einer inländischen

Hochschule die Staatsbürgerschaft. Ihm folgen

die nicht eigenberechtigten Kinder, solche weiblichen

Geschlechtes nur dann, wenn sie ledig sind.

Auch die Ehegattin folgt dem Ehegatten in die

Staatsbürgerschaft, sofern die Ehe zu Recht besteht

und nicht gerichtlich von Tisch und Bett

geschieden ist."

6. § 8, Abs. (1) und (2), haben zu lauten

„(1) Durch die Verehelichung mit einem Ausländer

verliert die Ehegattin die Staatsbürgerschaft,

sofern nachgewiesen wird, daß sie nach

den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört,

durch Verehelichung die Staatsangehörigkeit

dieses Staates erwirbt. Doch kann die Beibehaltung

der Staatsbürgerschaft aus triftigen

Gründen bewilligt werden.

(2) Im Falle der Verehelichung der Mutter mit

einem Ausländer verlieren die nicht eigenberechtigten

unehelichen Kinder die Staatsbürgerschaft

mit der Mutter nur dann, wenn sie nach den

Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte der

Mutter angehört, als ehelich anerkannt werden

und hiedurch die Staatsangehörigkeit dieses

Staates erwerben, Kinder weiblichen Geschlechtes

überdies nur dann, wenn sie ledig sind."

7. § 9, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch

Ausbürgerung erstreckt sich auf die Ehegattin,

wenn sie gleichzeitig die fremde Staatsangehörigkeit

erwirbt und die Ehe zu Recht besteht und

nicht gerichtlich von Tisch und Bett geschieden

ist. Auch auf die nicht eigenberechtigten Kinder

erstreckt sich der Verlust der Staatsbürgerschaft

durch Ausbürgerung nur dann, wenn sie gleichzeitig

die fremde Staatsangehörigkeit erwerben,

bei Kinder weiblichen Geschlechtes überdies nur

dann, wenn sie ledig sind."

8. § 10, Abs. (1) und (3), haben zu lauten

„(1) Personen, die die Staatsbürgerschaft besessen,

sie aber zu einer Zeit, als sie noch nicht

eigenberechtigt waren, verloren haben, kann die

Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nicht

versagt werden, falls sie binnen zwei Jahren nach

erlangter Eigenberechtigung darum ansuchen und

ihre Aufnahme in den Staatsverband gemäß § 5,

Abs. (2), zulässig ist. Sind sie Ausländer, so

haben sie gleichzeitig nachzuweisen, daß sie im

Falle der Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft

ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren; doch

findet § 5, Abs. (1), Punkt 2, zweiter Halbsatz,

Anwendung.

(3) Bei Berechnung der im Abs. (1) angeführten

Frist bleibt die Zeit vom 13. März 1938 bis

14. Juli 1945 unberücksichtigt. Für Personen, die

innerhalb dieser Zeit die Eigenberechtigung erlangt

haben oder deren Ehe in dieser Zeit erloschen

ist, aufgehoben oder geschieden wurde,

lauft die Frist vom 15. Juli 1945 an."

9. Dem § 13 wird ein neuer Abs. (3) angefügt,

der lautet

„(3) Jeder Bescheid einer Behörde, der den

materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder zwischenstaatlicher Verträge widerspricht,

leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler."

Artikel III.

Frauen, die durch eine in der Zeit vom

27. April 1945 bis zum Ablauf von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erfolgte Verehelichung mit einem Ausländer die

Staatsbürgerschaft verloren haben, kann die Beibehaltung

der Staatsbürgerschaft im Sinne des

Artikels II, Punkt 6, auch noch nachträglich bewilligt

werden, wenn sie darum innerhalb eines

Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ansuchen. Die Beibehaltung wird mit

dem Tage der Bewilligung wirksam.

Artikel IV.

Personen, die am 5. März 1933 die österreichische

Bundesbürgerschaft besessen und sich nach

diesem Zeitpunkte aus einem der im § 2, Abs. (3),

vorletzter und letzter Satz, des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes angeführten Beweggründe

in das Ausland begeben haben, können,

wenn sie dort bis zum Ablauf von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben,

die Staatsbürgerschaft wieder erlangen, wenn sie

darum innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ansuchen und triftige

Gründe für die Wiedererlangung vorliegen.

§ 5, Abs. (2), vorletzter und letzter Satz, des

Staatsbürgerschaftsgesetzes findet Anwendung.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie dem Bunde zusteht, das Bundesministerium

für Inneres, soweit sie einem Bundeslande

zukommt, die Landesregierung betraut.

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