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142. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz — SV-ÜG.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bis zur Neugestaltung des österreichischen

Sozialversicherungsrechtes bleiben auf dem

Gebiete der Sozialversicherung die bisherigen

Vorschriften nach dem Stande vom 9. April 1945

mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich

aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

aus sonstigen Bestimmungen des neuen österreichischen

Rechtes, ferner aus § 1 R-ÜG., St. G. Bl.

Nr. 6/1945, ergeben, als vorläufiges österreichisches

Recht in Geltung.

(2) Das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, B. G. Bl. Nr. 94, wird mit den

Änderungen, die sich nach dem vorliegenden Bundesgesetz

und nach sonstigen Vorschriften des

neuen österreichischen Rechtes ergeben, seinem

ganzen Inhalte nach wieder in Kraft gesetzt. Soweit

das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

auf Bestimmungen des Bundesgesetzes,

betreffend die gewerbliche Sozialversicherung,

Bezug nimmt, sind die an deren

Stelle getretenen Vorschriften in der jeweils geltenden

Fassung sinngemäß heranzuziehen.

(3) Das Notarversicherungsgesetz 1938,

B. G. Bl. Nr. 2, wird mit Ausnahme der Bestimmungen

über die Kranken- und Arbeitslosenversicherung,

und zwar mit den Änderungen,

die sich nach dem vorliegenden Bundesgesetz und

nach sonstigen Vorschriften des neuen österreichischen

Rechtes ergeben, wieder in Kraft gesetzt.

Abs. (2), zweiter Satz, gilt entsprechend.

(4) Die Versicherung der Bediensteten der

dem internationalen Verkehr auf Flüssen, Seen

und auf dem Meere dienenden Schiffahrtsunternehmungen,

die vorwiegend auf Schiffen,

Schleppern u. dgl. ihren Dienst versehen, wird

durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, nicht für die Arbeitslosenversicherung.

Abschnitt I.

Versicherungsträger (Verbände).

§ 2. (1) Als Träger der Unfall-, beziehungsweise

der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung

werden errichtet

1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

mit dem Sitz in Wien für die Unfallversicherung

der im Gebiete der Republik Österreich dieser

Versicherung unterliegenden Personen, soweit

nicht die unter Ziffer 4, 5 und 7 genannten Versicherungsanstalten

versicherungszuständig sind

oder die Eigenunfallversicherung nach Abs. (3)

Platz greift,

2. die Angestelltenversicherungsanstalt mit dem

Sitz in Wien für die Angestellten(Pensions)versicherung

der im Gebiete der Republik Österreich

dieser Versicherung unterliegenden Personen, soweit

nicht die unter Ziffer 7 genannte Versicherungsanstalt

versicherungszuständig ist,

3. die Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt

mit dem Sitz in Wien für die Invalidenversicherung

der im Gebiete der Republik Österreich

dieser Versicherung unterliegenden Personen, soweit

nicht die unter Ziffer 4 und 5 genannten

Versicherungsanstalten versicherungszuständig

sind,

4. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt

mit dem Sitz in Wien für

die landwirtschaftliche Unfallversicherung der im

Gebiete der Republik Österreich dieser Versicherung

unterliegenden Personen und für die Invalidenversicherung

der dieser Versicherung im

Gebiete der Republik Österreich unterliegenden,

den Landwirtschaftskrankenkassen zugehörigen

Personen,

5. die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien für die Unfall-

und Invalidenversicherung der im Gebiete

der Republik Österreich diesen Versicherungen

unterliegenden Bediensteten der dem öffentlichen

Verkehr dienenden Eisenbahnen (Straßenbahnen),

ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten sowie

der Bediensteten der Schlaf- und Speisewagenbetriebe

und der Bediensteten der Versiche-

rungsanstalt selbst, soweit nicht die Eigenunfallversicherung

nach Abs. (3) Platz greift,

6. die Bergarbeiterversicherungsanstalt mit dem

Sitz in Graz für die knappschaftliche Rentenversicherung

der im Gebiete der Republik Österreich

dieser Versicherung unterliegenden Personen.

7. die Versicherungsanstalt des österreichischen

Notariates mit dem Sitz in Wien für die Unfall-

und Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.

(2) Die Bergarbeiterversicherungsanstalt ist auch

Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.

Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen ist auch Träger der Krankenversicherung

der dieser Versicherung unterliegenden,

im Abs. (1) unter Ziffer 5 bezeichneten

Bediensteten, mit Ausnahme der bei der Betriebskrankenkasse

der Wiener Verkehrsbetriebe Versicherten;

sie ist ferner Träger der Krankenversicherung

der dieser Versicherung unterliegenden

Personen, die nach dem Stande der Vorschriften

vom 12. März 1938 zur damaligen „Krankenkasse

der österreichischen Bundesbahnen" zuständig

wären.

(3) Die Gemeinde Wien bleibt Träger der Eigenunfallversicherung

für die auch krankenversicherungspflichtigen,

der allgemeinen Unfallversicherung

unterliegenden Bediensteten ihrer Hoheitsverwaltung

und ihrer Eigenbetriebe. Sie ist weiter

Träger der Unfallversicherung für die auch krankenversicherungspflichtigen

Bediensteten ihrer

Verkehrsunternehmungen, Elektrizitäts-, Gas-

und Wasserwerke.

§ 3. (1) In der Unfall- und Invalidenversicherung

bei der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt hat die Anstalt für jede

dieser Versicherungen getrennt Rechnung zu legen

und statistische Nachweisungen zu erstellen. Gemeinsame

Einnahmen und Ausgaben sind auf die

genannten Versicherungen nach Richtlinien aufzuteilen,

die das Bundesministerium für soziale

Verwaltung nach Anhörung der Versicherungsanstalt

erläßt.

(2) Abs. (1) gilt entsprechend für die Unfall-,

Invaliden- und Krankenversicherung bei der

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

und für die knappschaftliche Renten-

und Krankenversicherung bei der Bergarbeiterversicherungsanstalt.

§ 4. (1) Die im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 1,

3 und 4 genannten Anstalten besorgen ihre Geschäfte

durch je eine Hauptstelle am Sitze der

Anstalt für das gesamte Gebiet der Republik

Österreich und durch Landesstellen. Bei der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt und bei

der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt

werden Landesstellen in Wien für die Stadt

Wien und die Bundesländer Niederösterreich

und Burgenland, in Linz für das Bundesland

Oberösterreich, in Salzburg für die Bundesländer

Salzburg, Tirol und Vorarlberg und in

Graz für die Bundesländer Steiermark und

Kärnten errichtet. Die Hauptstelle und die Landesstelle

in Wien können bei jeder dieser beiden

Anstalten zu einer Bürogemeinschaft vereinigt

werden. Bei der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt werden Landesstellen

nach Bedarf, in der Regel am Sitz einer jeden

Landwirtschaftskrankenkasse errichtet; der Sprengel

dieser Landesstellen wird durch die Satzung

festgesetzt. Die Landesstellen der Land- und

Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

können mit den örtlich in Betracht kommenden

Landwirtschaftskrankenkassen zu einer Bürogemeinschaft

vereinigt werden; hiezu bedarf es

übereinstimmender Beschlüsse der betreffenden

Versicherungsträger.

(2) Die Landesstellen haben folgende Aufgaben

zu besorgen

a) Entgegennahme von Leistungsanträgen;

b) Feststellung der Leistungen des Heilverfahrens

und Durchführung des Heilverfahrens

; Mitwirkung an der Feststellung aller

übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge

an den zur Entscheidung

zuständigen Verwaltungskörper;

c) Standesführung und Kontrolle der im

Sprengel der Landesstelle wohnenden Rentenempfänger;

d) Vertretung der Anstalt bei den für ihren

Sprengel in Betracht kommenden Schiedsgerichten

und Ämtern der Landesregierungen

sowie bei anderen Behörden für die

in Betracht kommenden Länder;

e) Überwachung der Krankenkassen hinsichtlich

der Einhebung und Abfuhr der Beiträge

zur Unfall- und Alters(Invaliditäts)versicherung

und Mitwirkung bei der Abfuhr

und Abrechnung der ab Zuschläge

zur Grundsteuer eingehobenen Beiträge

zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung;

f) vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände

aus den Beitragseingängen;

g) Verwaltung der im Sprengel der Landesstelle

befindlichen, anstaltseigenen Krankenhäuser,

Heilanstalten, Erholungs- und

Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen

sowie Einweisung in diese;

h) Mitwirkung bei der Durchführung

der Unfallverhütungsvorschriften, bei der

Überwachung derselben durch Besichtigung

der Betriebe und bei der Vorsorge für

erste Hilfeleistung bei Verletzungen;

i) Mitwirkung bei der Durchführung der

Berufsfürsorge im Rahmen der Unfallversicherung;

j) Durchführung der Personalangelegenheiten

der Bediensteten der Landesstelle.

Die Satzung kann den Landesstellen auch noch

andere Aufgaben zuweisen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen

richtet sich nach dem Beschäftigungsorte,

bei freiwillig Versicherten nach dem Wohnorte

des Versicherten.

§ 5. (1) Als Träger der Krankenversicherung

bleiben bestehen

1. die Allgemeinen. Ortskrankenkassen;

2. die Landkrankenkassen;

3. die Betriebskrankenkassen, soweit sie bereits

am 12. März 1938 mit dem Sitz im Gebiete

der Republik Österreich bestanden haben,

von den Betriebskrankenkassen der Bediensteten

der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen

jedoch nur die Betriebskrankenkasse der

Wiener Verkehrsbetriebe; überdies die Betriebskrankenkasse

der Austria Tabakwerke-AG.;

4. die Meisterkrankenkassen mit Ausnahme

der Meisterkrankenkasse der Lastenfuhrwerker

in Wien und der Krankenkasse der Handelsagenten

und Handelsmakler in Wien.

Die Allgemeinen Ortskrankenkassen werden

in Gebietskrankenkassen und die Landkrankenkassen

in Landwirtschaftskrankenkassen umbenannt.

(2) Die nach Abs. (1) bestehen bleibenden

Krankenkassen behalten unbeschadet der Vorschriften

der Abs. (3) bis (8) sowie der §§ 6 und

7 ihren Wirkungsbereich. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung kann eine Betriebskrankenkasse

auf deren Antrag nach Anhörung

der in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen

Interessenvertretung der Arbeit(Dienst)nehmer

und Arbeit(Dienst)geber und der

für die Übernahme der Versicherten in Betracht

kommenden Gebietskrankenkasse (Gebietskrankenkassen)

aus einem wichtigen Grund als aufgelöst

erklären. Es hat hiebei die erforderlichen

Anordnungen bezüglich des Rechts-, Vermögens-

und Mitgliederüberganges zu treffen.

(3) Zur Durchführung der Krankenversicherung

der Rentner der Angestellten-(Pensions-)

und Invalidenversicherung, die auf

Grund ihrer letzten Beschäftigung einer Landwirtschaftskrankenkasse

zugehörten, werden die

Landwirtschaftskrankenkassen, zur Durchführung

der Krankenversicherung der Rentner, die die

Rente von der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen beziehen, die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen berufen;

die örtliche Zuständigkeit richtet sich in

der Krankenversicherung der Rentner nach dem

Wohnort des Rentners.

(4) Den Trägern der Krankenversicherung obliegt

es, für die Gewährung der Krankenpflege,

insbesondere der ärztlichen Behandlung der Versicherten

und ihrer Familienangehörigen, ausreichend

Vorsorge zu treffen. Zur Erfüllung

dieser Aufgabe sind sie berechtigt, Krankenhäuser,

Apotheken und sonstige Einrichtungen

der Krankenpflege nach Maßgabe der hiefür geltenden

gesetzlichen Vorschriften zu errichten, zu

erwerben und zu betreiben.

(5) Bei der Gewährung von Pflege in Heil-

(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheimen

haben die in Betracht kommenden Träger

der Kranken- und Rentenversicherung einvernehmlich

vorzugehen; sie haben sich hiebei bestehender

gemeinsamer Einrichtungen des Hauptverbandes

der Sozialversicherungsträger [§ 9,

Abs. (3), lit. f] zu bedienen.

(6) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, durch Verordnung den

örtlichen Wirkungsbereich der Träger der

Krankenversicherung an den verfassungsrechtlich

geltenden Gebietsumfang der Bundesländer anzupassen.

(7) Für das Gebiet des selbständigen Landes

Burgenland werden mit dem Sitz in Eisenstadt

eine Gebietskrankenkasse mit dem sachlichen

Wirkungsbereich einer Allgemeinen Ortskrankenkasse

und eine Landwirtschaftskrankenkaase

mit dem sachlichen Wirkungsbereich einer Landkrankenkasse

errichtet. Den Zeitpunkt der Errichtung

bestimmt das Bundesministerium für

soziale Verwaltung nach Anhörung der beteiligten

Ämter der Landesregierungen.

(8) Die Beamtenkrankenfürsorgeanstalt der

Alpen- und Donau-Reichsgaue wird als Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten Träger

der Krankenversicherung der Personen, die

dieser nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937 und nach später erlassenen

Verfügungen (§ 54) zugehören. Sie besorgt

ihre Geschäfte durch die Hauptgeschäftsstelle

und durch Landesgeschäftsstellen. Das

Nähere über die Errichtung der Landesgeschäftsstellen

und ihre Aufgaben bestimmt die Satzung.

§ 6. (1) Aufgelöst werden

1. die nach den bisher in Geltung gestandenen

Vorschriften für die Unfall-, Invaliden-, Angestellten(Pensions-)

und knappschaftliche Rentenversicherung

zuständigen Versicherungsträger,

die ihren Sitz im Gebiete der Republik Osterreich

haben;

2. die zwischenweilig für die unter Ziffer 1

genannten Versicherungen und für die Krankenversicherung

von der Staats(Bundes)regierung,

den Besatzungsbehörden oder den Landesbehörden

geschaffenen Einrichtungen;

3. die Betriebskrankenkassen der Bediensteten

der österreichischen Eisenbahnen (Straßenbahnen)

mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der

Wiener Verkehrsbetriebe;

4. die Betriebskrankenkassen, die nicht bereits

am 12. März 1938 mit dem Sitz im Gebiete der

Republik Österreich bestanden haben, mit Ausnahme

der Betriebskrankenkasse der Austria

Tabakwerke-AG.;

5. die Innungkrankenkasse der Fleischer und

Pferdefleischer in Wien.

(2) Im Gebiete der Republik Österreich errichtete

Sektionen, Zweigstellen, Geschäftsstellen

u. dgl. von Versicherungsträgern (Verbänden),

die ihren Sitz außerhalb dieses Gebietes haben,

werden aufgelassen. Dies gilt auch für die Ausführungsbehörden

der Unfallversicherung.

(3) Die Meisterkrankenkasse der Lastenfuhrwerker

in Wien wird mit der Meisterkrankenkasse

des Handwerks für Wien, die Krankenkasse

der Handelsagenten und Handelsmakler in Wien

mit der Krankenkasse der Buchkaufmannschaft

in Wien vereinigt.

§ 7. Die bisherigen Vorschriften über die Gemeinschaftsaufgaben

der Krankenversicherung

werden aufgehoben. Die Gebietskrankenkassen,

die Landwirtschaftskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen

werden ausschließlich Träger

aller Aufgaben der Krankenversicherung. Heil(Kur)anstalten,

Erholungs- und Genesungsheime

und ähnliche Einrichtungen können sowohl von

den Trägern der Krankenversicherung wie auch

von den Trägern der Rentenversicherung errichtet,

erworben und betrieben werden. Das gleiche

gilt für die Durchführung der vorbeugenden

Gesundheitsfürsorge und die Beteiligung an der

Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik. § 369 b,

Abs. (4), der Reichsversicherungsordnung und

die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen

Durchführungsbestimmungen werden aufgehoben.

§ 8. (1) Die Meisterkrankenkassen werden zu

einem Verband der Meisterkrankenkassen zusammengeschlossen.

Ihm obliegen die im § 5a des

Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 547/1935, in der

Fassung der Bundesgesetze, B. G. Bl. Nr. 466/

1936 und 449/1937, bezeichneten Aufgaben, soweit

nicht hiefür gemäß § 9 der Hauptverband

der Sozialversicherungsträger zuständig ist.

(2) Im Gebiete der Republik Österreich errichtete

Landesstellen u. dgl. von Verbänden, die

ihren Sitz außerhalb dieses Gebietes hatten, werden

aufgelassen.

§ 9. (1) Alle Sozialversicherungsträger, die

Meisterkrankenkassen über ihren Verband, werden

zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger

zusammengefaßt.

(2) Dem Hauptverband obliegt es, die allgemeinen

Interessen der Sozialversicherung wahrzunehmen

und die Träger der Sozialversicherung

(den Venband der Meisterkrankenkassen) in gemeinsamen

Angelegenheiten zu vertreten.

(3) Ihm obliegt insbesondere

a) die Entwicklung der Sozialversicherung in

ihren Beziehungen zur Volkswirtschaft

ständig zu überwachen und Anträge zu

stellen, die zur Erhaltung der dauernden

Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung

ohne Überlastung der Volkswirtschaft erforderlich

erscheinen;

b) in wichtigen und grundsätzlichen Fragen

der Sozialversicherung Gutachten zu erstatten;

c) für alle Sozialversicherungsträger (den Verband

der Meisterkrankenkassen) bindende

Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Sozialversicherungsbediensteten

aufzustellen;

d) Einrichtungen zur fachlichen Schulung der

Sozialversicherungsbediensteten zu schaffen;

e) eine Fachzeitschrift herauszugeben;

f) im Einvernehmen mit den in Betracht

kommenden Versicherungsträgern (dem

Verbande der Meisterkrankenkassen) gemeinsame

Einrichtungen zur zweckmäßigen

Ausnützung und wirtschaftlichen Betriebsführung

der den angeschlossenen Versicherungsträgern

(dem Verbande der Meisterkrankenkassen)

gehörigen Krankenhäuser,

Heilanstalten, Erholungs- und Genesungsheime

und ähnlichen Einrichtungen sowie

eine gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung

von Rezepten zu schaffen;

g) die Statistik der Sozialversicherung nach

den Weisungen des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zu besorgen;

h) den Versicherungsträgern Rechtsschutz in

Streitfällen, die für die Sozialversicherung

von grundsätzlichem Interesse sind, zu gewähren;

i) Erhebungen, Umfragen, Enqueten u. dgl.

in Angelegenheiten der Sozialversicherung,

ferner Tagungen (Kongresse) und Fachausstellungen

zu veranstalten und die Sozialversicherung

gegenüber ähnlichen ausländischen

Einrichtungen zu vertreten.

(4) Der Hauptverband setzt die Verpflegskosten

für die Unterbringung von Versicherten

in den im Abs. (3), Punkt f, bezeichneten Einrichtungen

fest, wenn zwischen dem betriebführenden

und dem einweisenden Versicherungsträger

eine Vereinbarung über diese Kosten nicht

zustande kommt.

(5) Vom Hauptverbande gemäß Abs. (3),

Punkt c, aufgestellte Richtlinien bedürfen der

Zustimmung des Bundesministerrums für soziale

Verwaltung und sind in der „Wiener Zeitung"

zu verlautbaren.

§ 10. (1) Die in den §§ 2 und 5 genannten

Versicherungsträger und die in den §§ 8 und 9

genannten Verbände haben Rechtspersönlichkeit.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich

zuständige Gericht ihres Sitzes. Sie sind berechtigt,

das Staatswappen der Republik Österreich

in Stempeln, Drucksorten und Aufschriften zu

führen.

(2) Abs. (1) gilt auch für zwischenweilige Einrichtungen

der Sozialversicherung [§ 6, Absatz

(1), Ziffer 2].

(3) Alle Aufgaben und Befugnisse, die nach

den als vorläufiges österreichisches Recht weitergeltenden

bisherigen Vorschriften Versicherungsträgern

obliegen, gehen, soweit nicht in diesem

Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,

auf die in den §§ 2 und 5 genannten Versicherungsträger

im Rahmen des ihnen in diesem

Bundesgesetz zugewiesenen Wirkungsbereiches

über.

§ 11. (1) Soweit der gesamte inländische örtliche

und sachliche Wirkungsbereich des aufgelösten

Versicherungsträgers (§ 6) auf einen einzigem

österreichischen Versicherungsträger übertragen

wird, geht das im Inlande befindliche

Vermögen (die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten)

auf diesen über. Anderenfalls haben

die Versicherungsträger, auf die der Wirkungsbereich

des aufgelösten Trägers aufgeteilt wird,

Übereinkommen über die Aufteilung des im Inland

befindlichen Vermögens zu treffen. Die

Übereinkommen bedürfen der Genehmigung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Dieses entscheidet, wenn ein Übereinkommen

nicht zustande kommt, über die Aufteilung des

Vermögens auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger.

Es kann auch nach Anhörung

des Haupsverbandes der Sozialversicherungsträger

Richtlinien für die Aufteilung erlassen.

(2) Die Geschäfte des aufgelösten Versicherungsträgers

wickelt in den Fällen des Abs. (1),

Satz 1, der übernehmende österreichische Versicherungsträger

ab, in den Fällen des Abs. (1),

Satz 2, bestimmen die beteiligten Versicherungsträger

einvernehmlich den abwickelnden Versicherungsträger.

Kommt ein Einvernehmen nicht

zustande, so bestimmt das Bundesministerium für

soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger.

(3) Abs. (1), Satz 2 bis 5, und Abs. (2) gelten

entsprechend bei Änderungen im örtlichen oder

sachlichen Wirkungsbereiche bestehenbleibender

oder neuerrichteter Versicherungsträger.

§ 12. (1) Auf dem Gebiete der Republik Österreich

befindliche Vermögenschaften und Vermögensrechte

von Versicherungsträgern, die bis zum

9. April 1945 in diesem Gebiete eine Sozialversicherung

nach reichsrechtlicher Vorschrift durchgeführt

haben, deren Sitz aber außerhalb dieses

Gebietes gelegen war, werden auf diejenigen

österreichischen Versicherungsträger übertragen,

auf die der örtliche und sachliche Wirkungsbereich

der ersteren übergeht; hiebei gilt für die Aufteilung

unter mehreren beteiligten Versicherungsträgem

§ 11, Abs. (1), Satz 2 bis 5, und hinsichtlich

der Verwaltung dieser Vermögenschaften bis

zur Aufteilung § 11, Abs. (2), entsprechend. Die

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat aus

den ihr übertragenen Vermögenschaften und

Vermögensrechten einen angemessenen Vermögensteil

der Bergarbeiterversicherungsanstalt

zum Zwecke der Einrichtung eines Ernholungs-

und Genesungsheimes der bei der Bergarbeiterversicherungsanstalt

Versicherten zu überlassen.

(2) Versicherungsträger, auf die der örtliche

oder sachliche Wirkungsbereich von Versicherungsträgern

mit dem Sitz außerhalb des Gebietes

der Republik Österreich ganz oder zum

Teile übergeht, sind ermächtigt, Beitragsforderungen,

die sich auf zwischen dem 10. Oktober

1944 und dem 10. April 1945 liegende Zeiträume

beziehen, gegen Schuldner mit dem Wohnsitz

(Sitz) im Gebiete der Republik Österreich geltend

zu machen und einzubringen. Sie haben andererseits

Leistungen, hinsichtlich deren die Leistungspflicht

nach den §§ 55 bis 57 auf sie übergegangen

ist, festzustellen, soweit sie auf zwischen dem

10. Oktober 1944 und dem 10. April 1945

liegende Zeiträume entfallen, und auf solche Zeiträume

entfallende Beträge von Leistungen an die

Berechtigten zu erbringen. Sie haben auch Forderungen

von Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken

und sonstigen Erfüllungsgehilfen, ferner Forderungen

auf Rückzahlung ungebührlich entrichteter

Beiträge und Forderungen auf Dienstbezüge und

Ruhe(Versorgungs)genüsse von Bediensteten der

Versicherungsträger für Zeiträume zwischen dem

10. Oktober 1944 und dem 10. April 1945

zu begleichen, vorausgesetzt, daß der Forderungsberechtigte

seinen Sitz (Wohnsitz) im Inlande

hat und, sofern es sich nicht um eine juristische

Person handelt, österreichischer Staatsbürger

ist. Derartige Forderungen sind jedoch

nur insoweit zu begleichen, als sie nach Erfüllung

der Leistungsverpflichtungen gegenüber Versicherten

oder Rentenberechtigten in den übernommenen

Vermögenschaften und Vermögensrechten

Deckung finden.

§ 13. (1) Die nach den §§ 11 und 12 sich vollziehende

Übernahme von Vermögenschaften und

Vermögensrechten und Erfüllung von Verbindlichkeiten

erfolgt unbeschadet der seinerzeitigen

zwischenstaatlichen Auseinandersetzung.

(2) Die Grundlage für die aus den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sich ergebenden

bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung über den

Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind auf

Verbände entsprechend anzuwenden.

Abschnitt II.

Arten und Bildung der Verwaltungskörper der

Versicherungsträger (Verbände).

§ 14. (1) Als Verwaltungskörper der Versicherungsträger

werden, soweit in den Absätzen (2)

und (3) nicht anderes bestimmt ist, bestellt

die Hauptversammlung, der Vorstand und der

Überwachungsausschuß,

überdies bei den im § 2, Abs. (1), unter Ziffer

1 bis 4 und 6 genannten Versicherungsanstalten

Rentenausschüsse und, soweit bei diesen Anstalten

gemäß § 4, Abs. (1), Landesstellen errichtet werden,

am Sitze dieser Landesstellen, Landesstellenausschüsse.

(2) Auf die Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten sind die Bestimmungen der

Abschnitte II und III mit folgender Maßgabe

anzuwenden

1. Als Verwaltungskörper der Anstalt werden

der Hauptvorstand, der Überwachungsausschuß

und für das Gebiet einer jeden Landesgeschäftsstelle

ein Landesvorstand bestellt;

2. die Zahl der Mitglieder des Hauptvorstandes

beträgt 35, des Überwachungsausschusses 10,

der der Landesvorstände bei einer Landesgeschäftsstelle

mit einem durchschnittlichen Mitgliederstand

bis zu 50.000 zehn, von mehr als

50.000 bis zu 100.000 fünfzehn, von mehr als

100.000 zwanzig;

3. bei der Bestellung der Dienstgebervertreter

in den Verwaltungskörpern der Anstalt hat das

Bundesministerium für soziale Verwaltung das

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen, das Amt der Landesregierung (der

Wiener Magistrat) das Einvernehmen mit der

Finanzlandesbehörde herzustellen. Kommt ein

Einvernehmen zwischen dem Amte der Landesregierung

(dem Wiener Magistrat) und der Finanzlandesbehörde

nicht zustande, so beruft auf Antrag

einer dieser beiden Stellen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

die Dienstgebervertreter.

(3) Für die Versicherungsanstalt des österreichischen

Notariates gelten an Stelle der Bestimmungen

der Abschnitte II und III die einschlägigen

Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938,

B.G.Bl. Nr. 2 [§ 1, Abs. (3)].

(4) Als Verwaltungskörper der Verbände (§§ 8

und 9) werden der Vorstand und der Überwachungsausschuß,

beim Hauptverband der

Sozialversicherungsträger überdies Sektionsausschüsse

bestellt. Sektionsausschüsse sind für folgende

Gruppen von Versicherungsträgern zu errichten

a) für die Träger der Krankenversicherung

mit Ausnahme der Landwirtschaftskrankenkassen,

der Meisterkrankenkassen und

der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten,

b) für die Landwirtschaftskrankenkassen,

c) für die Träger der Unfallversicherung,

d) für die Träger der Invaliden-, Angestellten(Pensions)-

und knappschaftlichen Rentenversicherung.

§ 15. (1) Rentenausschüsse werden bei den im

§ 2, Abs. (1), unter Ziffer 1, 3 und 4 genannten

Versicherungsanstalten am Sitze jeder Landesstelle

mit dem örtlichen Wirkungsbereich der

Landesstelle errichtet. Bei der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt können

gemeinsame Rentenausschüsse für die Sprengel

mehrerer Landesstellen errichtet werden. Bei

den im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 2 und 6 genannten

Versicherungsanstalten werden Rentenausschüsse

am Sitze dieser Anstalten für das gesamte

Gebiet der Republik Österreich errichtet.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der einzelnen

Rentenausschüsse am Sitze der Landesstellen richtet

sich nach dem letzten Beschäftigungsorte des

Versicherten, bei Versicherungsberechtigten nach

deren letztem Wohnorte.

§ 16. (1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit

das Gesetz nicht anderes vorschreibt, aus

Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und der

Arbeit(Dienst)geber (Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische

Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht

in die gesetzgebende Körperschaft ausgeschlossen

sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr

vollendet, ihren Wohn-, Beschäftigungsort

oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers

(Verbandes) haben und seit mindestens

sechs Monaten in Österreich als Arbeit(Dienst)nehmer

oder Unternehmer tätig sind.

Unter den gleichen Voraussetzungen können auch

Bevollmächtigte von Arbeit(Dienst)gebern sowie

Vorstandsmitglieder und Bedienstete öffentlich-

rechtlicher Interessenvertretungen sowie von

Organisationen der Arbeit(Dienst)nehmer und

Arbeit(Dienst)geber Versicherungsvertreter sein.

(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit

es sich nicht um Vorstandsmitglieder und Bedienstete

öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen

oder von Organisationen der Arbeit(Dienst)nehmer

und Arbeit(Dienst)geber handelt,

im Zeitpunkt ihrer Entsendung dem betreffenden

Versicherungsträger, beziehungsweise

der betreffenden Landesstelle als Versicherungspflichtige

oder Arbeit(Dienst)geber von solchen

oder als Versicherungsberechtigte angehören.

(4) Die Mitglieder der Verwaltungskörper versehen

ihr Amt als Ehrenamt. Ihnen können Entschädigungen

gewährt werden, deren Höhe der

Vorstand festsetzt. Das Bundesministerium für

soziale Verwaltung kann hiefür nach Anhörung

des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger

einheitliche Grundsätze aufstellen und für

verbindlich erklären.

(5) Personen, über deren Vermögen der Konkurs

oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,

sind vom Amte eines Versicherungsvertreters

ausgeschlossen.

(6) Bedienstete der Versicherungsträger (Verbände)

sowie Personen, die mit diesen Stellen in

regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen,

können nicht Versicherungsvertreter sein.

§ 17. (1) Soweit nicht die Behörde dazu berufen

ist, verpflichtet der Obmann, beziehungsweise

der vorläufige Verwalter (§ 43) die Versicherungsvertreter

beim Antritt ihres Amtes auf

Gehorsam gegen die Gesetze der Republik Österreich,

Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte

und unparteiische Ausübung ihres Amtes.

(2) Werden von einem Versicherungsvertreter

Tatsachen bekannt, die seine Bestellung ausschließen,

oder entzieht er sich seinen Pflichten,

so ist er seines Amtes zu entheben. Das gleiche

gilt, unbeschadet der Bestimmung des § 16, Absatz

(2), zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter

seit mehr als sechs Monaten aufgehört

hat, der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber oder

Arbeit(Dienst)nehmer anzugehören, für die er

bestellt wurde. Versicherungsvertreter sind ferner

auf ihren Antrag nach Anhörung der zur Entsendung

berufenen Stelle vom Amte zu entheben,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die

Enthebung der Obmänner und der Vorsitzenden

des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse

steht der Aufsichtsbehörde, die

der Mitglieder des Überwachungsausschusses dem

Vorsitzenden dieses Ausschusses, der sonstigen

Versicherungsvertreter dem Obmann zu. Die

Aufsichtsbehörde kann ferner Versicherungsvertreter

auf begründeten Antrag der zur Entsendung

berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

Vor der Enthebung ist dem Versicherungsvertreter

Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem

vom Obmann oder dem Vorsitzenden des überwachungsausschusses

Enthobenen steht das Recht

der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen

noch Zustellung des Beschlusses über die Enthebung

bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitglieder der Verwaltungskörper

haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger

(Verband) aus der Vernachlässigung ihrer

Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (Verbände)

können auf Ansprüche aus der Haftung

nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.

Macht ein Versicherungsträger (Verband)

trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde

die Haftung nicht geltend, so kann diese

die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers

(Verbandes) geltend machen.

§ 18. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper

währt fünf Jahre; ihr Amt erlischt mit dem Zusammentritt

des neuen Verwaltungskörpers.

§ 19. (1) Die Hauptversammlung, der Vorstand

und die Landesstellenausschüsse (Landesvorstände)

der Versicherungsträger werden, wie

folgt zusammengesetzt

1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer

und der Arbeit(Dienst)geber,

2. bei der Angestelltenversicherungsanstalt,

bei der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt,

bei der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen und bei der Bergarbeiterversicherungsanstalt

zu zwei Dritteln aus

Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und zu

einem Drittel aus Vertretern der Arbeit(Dienst)geber,

3. bei der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt zu drei Fünfteln aus

Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und zu

zwei Fünfteln aus Vertretern der Arbeit(Dienst)geber,

4. bei den Krankenkassen mit Ausnahme der

Meisterkrankenkassen und bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten zu

vier Fünfteln aus Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer

und zu einem Fünftel aus Vertretern

der Arbeit(Dienst)geber.

(2) Der Überwachungsausschuß der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt wird im gleichen

Verhältnis, der Überwachungsausschuß der

übrigen im Abs. (1) genannten Versicherungsträger

im umgekehrten Verhältnis wie die im

Abs. (1) bezeichneten Verwaltungskörper aus

Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und der

Arbeit(Dienst)geber zusammengesetzt.

(3) Die Rentenausschüsse bestehen aus je einem

Vertreter der Arbeit(Dienst)nehmer und der

Arbeit(Dienst)geber, die weder dem Vorstand

noch den Landesstellenausschüssen angehören

dürfen, und einem vom Obmann bestimmten

Bediensteten der Anstalt.

(4) Die Verwaltungskörper der Meisterkrankenkassen

und des Verbandes der Meisterkrankenkassen

bestehen aus Vertretern der Versicherten.

§ 20. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter

in der Hauptversammlung beträgt

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand

bis zu 20.000 ...30,

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand

bis zu 50.000 ...60,

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand

bis zu 150.000 ...90,

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand

bis zu 300.000 ...120,

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand

bis zu 500.000 ...150

und bei Versicherungsträgern mit einem

Versichertenstand über 500.000 .... 180.

(2) Die Zahl der Versicherungsvertreter im

Vorstand beträgt

a) bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

24,

b) bei der Angestelltenversicherungsanstalt

18,

c) bei der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt

21,

d) bei der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt .. 20,

e) bei der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen 18,

f) bei der Bergarbeiterversicherungsanstalt

12,

g) bei den Krankenkassen mit einem

Versichertenstand bis zu 50.000 . . 10,

bei den Krankenkassen mit einem

Versichertenstand bis zu 100.000 . . 15,

bei den Krankenkassen mit einem

Versichertenstand über 100.000 . . 20.

Wenn der Obmann einer Versicherungsanstalt

weder der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber noch

der der Versicherten angehört [§ 25, Abs (1),

letzter Satz], erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder

um eins.

(3) Die Zahl der Versicherungsvertreter im

Überwachungsausschuß beträgt

a) bei den im Abs. (2), lit. a bis c, e und f,

genannten Versicherungsanstalten . 6,

b) bei der im Abs. (2), lit. d, genannten

Versicherungsanstalt und bei den

Krankenkassen 5.

(4) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes

und der Sektionsausschüsse bei den Verbänden

sowie die Zahl der Mitglieder der Landesstellenausschüsse

bei den im Abs. (2), lit. a, c und d,

genannten Versicherungsanstalten wird durch die

Satzung festgesetzt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes und des

Überwachungsausschusses gehören gleichzeitig

der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf

die Zahl der Versicherungsvertreter in der

Hauptversammlung [Abs. (1)] in der Gruppe anzurechnen,

der sie im Vorstand, beziehungsweise

im Überwachungsausschuß angehören.

§ 21. (1) Die Versicherungsvertreter werden

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (6)

und des § 27, Abs. (2), von den örtlich und

sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

der Arbeit(Dienst)nehmer

und der Arbeit(Dienst)geber, bei den Meisterkrankenkassen

von den örtlich und sachlich

zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

der Versicherten in die Verwaltungskörper

der Versicherungsträger entsendet.

Bestehen solche Interessenvertretungen

nicht, so werden die Versicherungsvertreter aus

der Gruppe der Arbeit(Dienst)nehmer vom

Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar

von der in Betracht kommenden Gewerkschaft,

aus der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber vom

Amte der Landesregierung (vom Wiener Magistrat),

wenn sich aber der Sprengel des Verricherungsträgers

auf mehr als ein Bundesland erstreckt,

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

entsendet.

(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel

sich nicht über mehr als ein Bundesland erstreckt,

setzt, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen

in der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber oder der

Arbeit(Dienst)nehmer in Betracht kommen, das

zuständige Amt der Landesregierung (der Wiener

Magistrat) die auf die einzelnen Stellen entfallende

Zahl von Versicherungsvertretern unter

Bedachtnahme auf die durchschnittliche Zahl der

Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen

Gruppen von Arbeit(Dienst)nehmern

oder Arbeit(Dienst)gebern fest. Die Aufteilung

gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.

(3) Das Amt der Landesregierung (der Wiener

Magistrat) fordert die in Betracht kommenden

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und

Gewerkschaften auf, die Vertreter innerhalb einer

angemessenen Frist, die mindestens einen Monat

zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter

innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so

hat das Amt der Landesregierung (der Wiener

Magistrat) sie zu bestellen, ohne an einen Vorschlag

gebunden zu sein.

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel

sich über mehr als ein Bundesland erstreckt, gelten

die Bestimmungen der Absätze (2) und (3)

mit der Maßgabe, daß die Befugnisse des Amtes

der Landesregierung (des Wiener Magistrates)

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

zustehen.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter

im Sinne des Abs. (2) ist den in Betracht

kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

und Gewerkschaften, vor Verfügungen

im Sinne des Abs. (4) auch den beteiligten

Ämtern der Landesregierungen (dem

Wiener Magistrat) Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(6) Bei den Betriebskrankenkassen werden die

Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Arbeit

(Dienst)geber vom Betriebsunternehmer

(Dienstgeber) ernannt.

(7) Das in den Abs. (1) bis (6) geregelte

Verfahren ist auch bei der erstmaligen Bestellung

der Verwaltungskörper anzuwenden. Das Amt

der Landesregierung (der Wiener Magistrat), beziehungsweise

das Bundesministerrum für soziale

Verwaltung hat das Verfahren innerhalb von

zwei Wochen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

einzuleiten.

§ 22. (1) Die Verwaltungskörper des Verbandes

der Meisterkrankenkassen bestehen aus Vertretern

der angeschlossenen Krankenkassen; die

Vertreter im Vorstande werden von den Vorständen,

die Vertreter im Überwachungsausschusse

von den Überwachungsausschüssen der

Krankenkassen aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

bestimmt die in den Verwaltungskörpern

des Verbandes auf die einzelnen Meisterkrankenkassen

entfallende Zahl von Vertretern.

§ 23. (1) Der Vorstand des Hauptverbandes

der Sozialversicherungsträger besteht aus Vertretern

der im § 2, Abs. (1), genannten Versicherungsanstalten,

des Verbandes der Meisterkrankenkassen,

der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten sowie der Gebiets-,

Betriebs- und Landwirtschaftskrankenkassen,

der Überwachungsausschuß aus Vertretern der

im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 1 bis 5 genannten

Versicherungsanstalten, des Verbandes

der Meisterkrankenkassen, der Krankenversicherungsanstalt

dar Bundesangestellten sowie

der an Versichertenzahl größten Gebietskrankenkasse

und der an Versicherungzahl größten Landwirtschaftskrankenkasse.

Die Vertreter im Vorstande

werden von den Vorständen, die Vertreter

im Überwachungsausschusse von den Überwachungsausschüssen

der in Betracht kommenden

Vesicherungsträger (des genannten Verbandes)

aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

bestimmt die auf die einzelnen entsendeberechtigten

Verwaltungskörper entfallende

Zahl der Arbeit(Dienst)nehmer- und Arbeit(Dienst)gebervertreter

und unter Bedachtnahme

auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten

in den einzelnen Berufsgruppen [§ 21, Abs. (1)]

die Gruppen, aus denen die Vertreter zu wählen

sind. Im Vorstande oder Überwachungsausschusse

soll auf jedes Bundesland {die Stadt Wien) mindestens

ein Vertreter entfallen. Die Vertreter

des Verbandes der Meisterkrankenkassen zählen

auf die Gruppe der Arbeit(Dienst)geber.

(3) Die Sektionsausschüsse des Hauptverbandes

der Sozialversicherungsträger [§ 14, Abs. (4)]

werden aus Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer

und der Arbeit(Dienst)geber zusammengesetzt,

und zwar

a) der Sektionsausschuß für die Träger der

Krankenversicherung [§ 14, Abs. (4),

lit. a] und der Sektionsausschuß für die

Landwirtschaftskrankenkassen [§ 14, Abs. (4),

lit. b] in dem im § 19, Abs. (1), Ziffer 4,

bezeichneten Verhältnis,

b) der Sektionsausschuß für die Träger der

Unfallversicherung [§ 14, Abs. (4), lit. c]

und der Sektionsausschuß für die Träger

der Invaliden-, Angestellten(Pensions)-

und knappschaftlichen Rentenversicherung

[§ 14, Abs. (4), lit. d] in dem im § 19,

Abs. (1), Ziffer 2, bezeichneten Verhältnis.

§ 24. (1) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers

ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und

auf dieselbe Art ein Ersatzmann zu bestellen.

Dieser vertritt das Mitglied, wenn es zeitweilig

an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(2) Scheidet ein Mitglied dauernd aus, so tritt

an seine Stelle der Ersatzmann. Dieselbe Stelle,

die den Ausgeschiedenen bestellt hat, hat für

den Rest der Amtsdauer einen Ersatzmann neu

zu bestellen; das gleiche gilt beim Ausscheiden

eines Ersatzmannes.

§ 25. (1) Den Vorsitz im Vorstande der Versicherungsträger

und des Verbandes der Meisterkrankenkassen

führt der vom Vorstand auf

dessen Amtsdauer gewählte Obmann. Die Obmänner

der Träger der Krankenversicherung

und des Verbandes der Meisterkrankenkassen

werden aus der Mitte des Vorstandes gewählt.

Die Obmänner der im § 2, Abs. (1), genannten

Versicherungsanstalten müssen der Anstalt weder

als Versicherte noch als Arbeit(Dienst)geber angehören.

(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind der

zweite und der dritte Obmann zu wählen, und

zwar, soweit der Vorstand aus Vertretern der

Arbeit(Dienst)nehmer und der Arbeit(Dienst)geber

besteht, in getrennten Wahlgängen dieser

beiden Gruppen. Gehört der Obmann einer der

beiden Gruppen an, so ist der zweite Obmann

der anderen Gruppe, wenn aber der Obmann

keiner der beiden Gruppen angehört, jener der

Arbeit(Dienst)nehmer zu entnehmen. Der dritte

Obmann ist der Gruppe zu entnehmen, der der

zweite nicht angehört.

§ 26. Den Vorsitz im Vorstand des Hauptverbandes

der Sozialversicherungsträger führt der

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

nebst zwei Stellvertretern für die Amtsdauer

des Vorstandes nach Anhörung der für das gesamte

Gebiet der Republik Österreich eingerichteten

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

der Arbeit(Dienst)nehmer und Arbeit(Dienst)geber

ernannte Präsident. Dieser muß

weder als Arbeit(Dien5t)geber noch als Versicherter

einem dem Hauptverbande angeschlossenen

Versicherungsträger angehören. Sein erster

Stellvertreter ist der Gruppe der Arbeit(Dienst)nehmer,

sein zweiter der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber

zu entnehmen. Soweit sich aus

dem Gesetz nicht anderes ergibt, gelten die für

die Obmänner vorgesehenen Bestimmungen auch

für den Präsidenten und die Vizepräsidenten des

Hauptverbandes.

§ 27. (1) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

der Versicherungsträger und der Verbände,

ferner die Vorsitzenden der Sektionsaus-

schüsse beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger

und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse

der im § 2, Abs (1), unter

Ziffer 1, 3 und 4 genannten Versicherungsanstalten

wählt der betreffende Ausschuß aus

seiner Mitte. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des

Vorsitzenden zu wählen, der aus der Gruppe zu

entnehmen ist, der der Vorsitzende nicht angehört.

(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse

bei den im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 1

und 3 genannten Versicherungsanstalten sind

gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes der in Betracht

kommenden Versicherungsanstalt. Sie

zählen auf die Gruppe der Arbeit(Dienst)nehmer-

oder Arbeit(Dienst)gebervertreter, je

nachdem, welcher dieser beiden Gruppen sie im

Landesstellenausschuß zugehören.

§ 28. Den Vorsitz im Rentenausschuß führen

abwechselnd der Vertreter der Arbeit(Dienst)geber

und der Vertreter der Arbeit(Dienst)nehmer.

§ 29. Der Präsident und die Vizepräsidenten

des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger,

die Obmänner des Verbandes der Meisterkrankenkassen

und der Versicherungsträger,

deren Sprengel sich über mehrere Bundesländer

erstreckt, werden vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung, die der übrigen Versicherungsträger

vom zuständigen Amte der Landesregierung

(vom Wiener Magistrat) bei Antritt

ihres Amtes in Eid und Pflicht genommen. Das

gleiche gilt für die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses,

der Sektionsausschüsse

beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger

und der Landesstellenausschüsse sowie

ihrer Stellvertreter.

Abschnitt III.

Tätigkeit der Verwaltungskörper der Versicherungsträger

(Verbände).

§ 30. (1) Die Hauptversammlung hat jährlich

mindestens einmal zusammenzutreten. Sie wird

vom Vorstand einberufen. Ihr ist jedenfalls vorbehalten

1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

(Haushaltsplan);

2. die Beschlußfassung über den aus dem

Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht des Vorstandes

und über die Entlastung des Vorstandes;

3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen

an den Unterstützungsfonds [§ 65,

Abs. (4)];

4. die Beschlußfassung über die Satzung und

deren Änderung;

5. die Entscheidung über die Verfolgung von

Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen

Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren

Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der

zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

6. die Beschlußfassung über einen Antrag auf

Auflösung der Betriebskrankenkasse [§ 5.

Abs. (2), zweiter und dritter Satz].

(2) Über die im Abs. (1) unter Ziffer 2, 4 und

6 genannten Gegenstände kann nur mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die

Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung

treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten

Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung

über die Satzung und deren Änderung

nicht zustande kommt. Die vorläufige

Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer

Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß

der Hauptversammlung über die Satzung, beziehungsweise

deren Änderung gefaßt und der

Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden

ist. Bei Ablehnung der Entlastung entscheidet die

Aufsichtsbehörde.

§ 31. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,

soweit diese nicht durch Gesetz oder

Satzung anderen Verwaltungskörpern oder Einrichtungen

zugewiesen ist. Er kann unbeschadet

seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner

Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem

Obmanne (Obmannstellvertreter), ebenso die

Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten

dem Büro des Versicherungsträgers (Verbandes)

übertragen.

(2) Der Vorstand, die Sektionsausschüsse beim

Hauptverband der Sozialversicherungsträger und

die Landesstellenausschüsse vertreten den Versicherungsträger

(Verband) im Rahmen ihrer

Geschäftsführungsbefugnisse gerichtlich und

außergerichtlich; insoweit haben sie die Stellung

eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Satzung bestimmt, inwieweit die Vorsitzenden

und andere Mitglieder der geschäftsführenden

Verwaltungskörper den Versicherungsträger

(Verband) vertreten können.

(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt

eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

§ 32. (1) Der Überwachungsausschuß ist berufen,

die gesamte Gebarung des Versicherungsträgers

(Verbandes) ständig zu überwachen, zu

diesem Behufe insbesondere die Buch- und

Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu

überprüfen, über seine Wahrnehmungen Bericht

zu erstatten und die entsprechenden Anträge

zu stellen.

(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte

des Versicherungsträgers (Verbandes) sind ver-

pflichtet, dem Überwachungsausschuß alle Aufklärungen

zu geben und alle Belege und Behelfe

vorzulegen, die er zur Ausübung seiner

Tätigkeit benötigt. Der Überwachungsausschuß ist

insbesondere auch berechtigt, in den Jahresvoranschlag

(Haushaltsplan) vor der Beschlußfassung

durch den Vorstand Einsicht zu nehmen.

(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,

an den Sitzungen des Vorstandes durch drei Vertreter

mit beratender Stimme teilzunehmen. Er

ist deshalb von jeder Vorstandssitzung ebenso

in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder des

Vorstandes; in gleicher Weise ist er auch mit

den den Vorstandsmitgliedern etwa zur Verfügung

gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise,

Berichte und andere) zu beteilen. Das

gleiche Recht steht dem Vorstande hinsichtlich

der Sitzungen des Überwachungsausschusses zu.

(4) Über Begehren des Vorsundes hat der

Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren

Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt

zu übergeben. Der Überwachungsausschuß

ist berechtigt, seine Ausführungen binnen

drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten

Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich

um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug

der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,

so hat er dem Ansuchen um Erteilung

dieser Genehmigung die Ausführungen des Überwachungsausschusses

beizuschließen.

(5) In nachstehenden Angelegenheiten hat der

Vorstand im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß

vorzugehen

a) bei dauernder Veranlagung von Vermögensbeständen,

insbesondere bei Erwerbung,

Belastung oder Veräußerung von

Liegenschaften, bei Errichtung oder Erweiterung

von Gebäuden, ferner bei gänzlichem

oder teilweisem Wiederaufbau von

durch Kriegs- oder sonstige Ereignisse zerstörten

oder geschädigten Gebäuden, soferne

die Veranlagung gemäß § 51, Abs.

(4), genehmigungsbedürftig ist;

b) bei der Regelung der dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Verhältnisse der

Bediensteten und bei der Systemisierung

von Dienststellen;

c) bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung

des leitenden Angestellten und der

ständigen Stellvertreter desselben.

(6) Kommt ein Einverständnis in den obenbezeichneten

Angelegenheiten nicht zustande, so

hat der Überwachungsausschuß seine Vorstellungen

samt deren Begründung dem Vorstand

innerhalb einer Woche nach der Beschlußfassung

des Vorstandes schriftlich ausgeführt zu übergeben.

Der Obmann hat die Beschlüsse des Vorstandes

und des Überwachungsausschusses der

Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Beschluß

des Vorstandes ist zu vollziehen, auch

wenn der Überwachungsausschuß dem Beschlusse

nicht zugestimmt hat.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann in den im

Abs. (5), lit. b und c, bezeichneten Angelegenheiten

eine vorläufige Verfügung treffen, wenn

innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein

gültiger Beschluß der Verwaltungskörper nicht

zustande kommt. § 30, Abs. (2), vorletzter Satz,

ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) sind

auf die Verwaltungskörper der Verbände mit

der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß auch

in den im § 30, Abs. (1), unter Ziffer 1, 2, 4

und 5, bezeichneten Angelegenheiten der Vorstand

im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß

vorzugehen hat.

§ 33. (1) Der Überwachungsausschuß kann mit

Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen

Hauptversammlung beschließen.

Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß

des Überwachungsausschusses ohne Verzug

zu vollziehen.

(2) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet

eines Antrages des Überwachungsausschusses

auf Verfolgung von Ansprüchen gegen

Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung

abzusehen, so hat der Überwachungsausschuß

hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu

setzen. Diese kann in einem solchen Falle auf

Antrag des Überwachungsausschusses dessen

Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung

namens des Versicherungsträgers einzuleiten.

§ 34. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt

die Geschäftsführung hinsichtlich der den

Landesstellen zugewiesenen Aufgaben [§ 4,

Abs. (2)].

(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer

Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes

gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse

der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.

(3) Das Nähere über den Aufgabenbereich um)

die Beschlußfassung der Landesstellenausschüsse

sowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse

bestimmt die Satzung der Anstalt.

(4) Den Sektionsausschüssen beim Hauptverband

der Sozialversicherungsträger obliegt die

Geschäftsführung in Angelegenheiten, die ausschließlich

die Versicherung (Versicherungen) betreffen,

für die der in Betracht kommende Sektionsausschuß

[§ 14, Abs. (4)] errichtet ist. In

den gemeinsamen Angelegenheiten, in denen die

Geschäftsführung dem Vorstand obliegt, und in

allen Angelegenheiten, in denen der Vorstand

im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß

vorzugehen hat, haben die Sektioasausschüsse

die Angelegenheit, an der sie nach ihrem

Wirkungsbereich mitbeteiligt sind, vorzuberaten

und Anträge zu stellen, wenn dies mindestens

ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes verlangt.

Eine solche Vorberatung und Antragstellung

aller Sektionsausschüsse hat jedenfalls

hinsichtlich der in den Wirkungsbereich der

einzelnen Sektionen fallenden Teile des Jahresberichtes

und des Jahresvoranschlages (Haushaltsplanes)

zu erfolgen. Das Nähere über den

Aufgabenbereich und die Beschlußfassung der

Sektionsausschüsse bestimmt die Satzung des

Hauptverbandes.

§ 35. (1) Den Rentenausschüssen [§ 14,

Abs. (1)] obliegt die Feststellung der Leistungen

der Unfall-, beziehungsweise Invaliden-, Angestellten

(Pensions)- und knappschaftlichen Rentenversicherung,

jedoch bleibt in der Unfallversicherung

die Bewilligung einer Abfindung der

Rente durch Gewährung eines dem Werte der

abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals

dem Vorstand vorbehalten.

(2) Jeder Rentenausschuß kann mit Zustimmung

des Obmannes der Versicherungsanstalt beschließen,

daß genau zu bezeichnende Gruppen

von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann

im Einzelfalle auf der Entscheidung des

Rentenausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung

von der Anstalt mit Bürobescheid entschieden

werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Rentenausschüsse

ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Kommt ein einstimmiger Beschluß des

Rentenausschusses nicht zustande, so steht die

Entscheidung dem Vorstand der Versicherungsanstalt

zu, an den der Verhandlungsakt unter

Darlegung der abweichenden Meinungen und

ihrer Gründe abzutreten ist.

(5) In der Invaliden-Angestellten(Pensions)-

und knappschaftlichen Rentenversicherung kann

der Rentenausschuß den Antrag auf Einleitung

eines Heilverfahrens, soweit ein solches gesetzlich

vorgesehen ist, stellen. Über den Antrag entscheidet,

soweit ein Landesstellenausschuß errichtet

ist, der örtlich zuständige Landesstellenausschuß,

sonst der Vorstand der Versicherungsanstalt.

(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und

über die Beschlußfassung der Rentenausschüsse

sowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse bestimmt

die Satzung der Anstalt.

§ 36. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper

sind nichtöffentlich.

(2) In den Sitzungen der Verwaltungskörper

hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag,

sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt.

(3) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers

gegen Gesetz oder Satzung, so hat der

Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben

und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde

einzuholen. Diese Verfügung hat der

Vorsitzende auch zu treffen, wenn es der Vertreter

der Aufsichtsbehörde aus den gleichen

Gründen verlangt.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der

im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 2 bis 6, genannten

Versicherungsanstalten einen Vertreter mit beratender

Stimme entsenden. Dieser kann gegen

Beschlüsse, die die staatsfinanziellen Interessen

berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung

erheben. Über die Durchführung des Beschlusses

entscheidet das Rundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen. § 43, Abs. (1), letzter

Satz, ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt IV.

Satzung und Krankenordnung.

§ 37. (1) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

wird die Tätigkeit der Versicherungsträger

(Verbände) durch die Satzung geregelt.

Für die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

und für die Versicherungsanstalt des

österreichischen Notariates gelten die einschlägigen

Bestimmungen der im § 1, Abs. (2) und (3), bezogenen

Bundesgesetze.

(2) Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen

über die Gegenstände, die nach den weiter

anzuwendenden bisher geltenden Vorschriften

und nach ausdrücklicher Vorschrift dieses Bundesgesetzes

der satzungsmäßigen Regelung zugewiesen

sind, sowie über nachstehendes zu enthalten

a) über die Vertretung des Versicherungsträgers

(Verbandes) nach außen;

b) über die Form der Kundmachungen und

rechtsverbindlichen Akte;

c) über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;

d) über die Errichtung ständiger Ausschüsse,

deren Wirkungskreis und Beschlußfassung.

§ 38. (1) Die Satzung der Verbände hat Bestimmungen

über die Aufbringung der Mittel

für. die Verbandszwecke zu enthalten.

(2) Die Satzung des Hauptverlbandes der Sozialversicherungsträger

kann außer den gemäß § 14,

Abs. (4), zu errichtenden Sektionsausschüssen

noch andere ständige Ausschüsse für Gruppen

von Versicherungsträgern mit gemeinsamen

Interessen vorsehen und deren Wirkungsbereich

bestimmen.

§ 39. Die Satzung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung durch das

Bundesministerium für soziale Verwaltung; dieses

kann Mustersatzungen erlassen.

§ 40. (1) Das Verhalten der Versicherten im

Erkrankungsfalle, die Ausweisleistung bei Inanspruchnahme

von Leistungen der Krankenversicherung

und die Überwachung der Kranken

regelt die Krankenordnung. Sie kann für das Zuwiderhandeln

gegen ihre Vorschriften auch den

zeitweiligen Ausschluß von der Anspruchsberechtigung

auf Barleistungen verfügen.

(2) Vor der Beschlußfassung über die Krankenordnung

und deren Änderung ist einer im

Sprengel des Trägers der Krankenversicherung

bestehenden Vereinigung der zur Kassenpraxis

berufenen Ärzte Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(3) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung durch die unmittelbare

Aufsichtsbehörde.

Abschnitt V.

Aufsicht.

§ 41. (1) Die Versicherungsträger (Verbände)

samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen

der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht wird

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

als oberster Aufsichtsbehörde ausgeübt. Hinsichtlich

der Aufsicht über die Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten gelten die einschlägigen

Vorschriften des im § 1, Abs. (2), bezogenen

Bundesgesetzes.

(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht

über die einzelnen Versicherungsträger obliegt,

wenn sich der Sprengel des Versicherungsträgers

nicht über mehr als ein Bundesland (Gebiet der

Stadt Wien) erstreckt, bei Krankenkassen nur,

wenn sie nicht mehr als 300.000 Mitglieder aufweisen,

dem nach dem Sprengel des Versicherungsträgers

zuständigen Amte der Landesregierung

(dem Wiener Magistrat). Gegenüber

den sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber

den Verbänden ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur unmittelbaren Ausübung

der Aufsicht berufen. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung kann bestimmte

Bedienstete der Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht

über einzelne Versicherungsträger (Verbände)

betrauen.

§ 42. (1) Die Aufsichtsbehörden überwachen die

Gebarung der Versicherungsträger (Verbände)

dahin, daß Gesetz und Satzung beachtet werden.

Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit

erstrecken; sie sollen sich in diesem

Falle auf wichtige Fragen beschränken und in

das Eigenleben und in die Selbstverantwortung

der Versicherungsträger (Verbände) nicht unnötig

eingreifen. Die Aufsichtsbehörden können in

Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der

Verwaltungskörper aufheben.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen

alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden,

Wertpapiere, Schriften und sonstigen Bestände

vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes

geforderten Mitteilungen zu machen; alle

Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen. Die oberste

Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen

jederzeit überprüfen und Änderungen

solcher Bestimmungen verlangen, die mit

dem Gesetz im Widerspruch stehen oder dem

Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird

diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen,

so kann sie die erforderlichen Verfügungen

von Amts wegen treffen.

§ 43. (1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen,

daß die Verwaltungskörper mit einer bestimmten

Tagesordnung zu Sitzungen einberufen

werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann

sie die Sitzungen selbst anberaumen und die

Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen

Vertreter entsenden, denen beratende

Stimme zukommt. Die unmittelbare Aufsichtsbehörde

ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper

ebenso in Kenntnis zu setzen wie die

Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind

ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe

(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und

andere) zu übermitteln.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die

Versicherungsträger (Verbände) amtlichen Untersuchungen

zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung

des zuständigen Verbandes sowie geeigneter

Sachverständiger bedienen kann, die Verwaltungskörper,

wenn sie ungeachtet zweimaliger

schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige

Bestimmungen außer acht lassen,

aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung

und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen

Verwalter zu übertragen. Diesem ist ein Beirat

zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis

wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus

Vertretern der Arbeit(Dienst)geber und der Arbeit

(Dienst)nehmer bestehen soll und dessen Aufgaben

und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde

bestimmt werden; die Vorschriften der §§ 16,

Abs. (2) bis (6), und 17 finden auf die Mitglieder

des Beirates entsprechend Anwendung.

Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen

vom Zeitpunkte seiner (Bestellung an die nötigen

Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers

nach den Vorschriften des § 21 zu

treffen.

(3) Solange die Verwaltungskörper nicht rechtsgültig

bestellt sind, ist die gesamte Geschäftsführung

und Vertretung des Versicherungsträgers

(Verbandes) einem vorläufigen Verwalter zu

übertragen. Dieser ist von der Aufsichtsbehörde

zu bestellen; ihm ist ein Beirat im Sinne des

Abs. (2), zweiter Satz, zur Seite zu stellen.

Dem vorläufigen Verwalter obliegt die erstmalige

Einberufung der Verwaltungskörper.

(4) Verfügungen des nach Abs. (2) oder Abs. (3)

eingesetzten vorläufigen Verwalters, die über

den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen,

wie insbesondere derartige Verfügungen

über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen

im Werte von mehr als 50.000 S,

über den Abschluß von Verträgen, die den Versicherungsträger

für länger als sechs Monate verpflichten,

und über den Abschluß, die Änderung

oder Auflösung von Dienstverträgen mit

einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten

oder von unkündbaren Dienstverträgen

bedürfen der Genehmigung durch die unmittelbare

Aufsichtsbehörde.

§ 44. (1) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unbeschadet

der Rechte Dritter bei Streit über

Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und

deren Mitglieder sowie über die Auslegung der

Satzung.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist ferner berechtigt,

wenn eine Krankenkasse ihrer Verpflichtung zur

Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge

oder zur Weiterleitung der für fremde

Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und

dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung

der pünktlichen Abfuhr erforderlichen

Veranlassungen namens der säumigen Krankenkasse

selbst zu treffen.

§ 45. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde

angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger

(Verband). Zur Deckung der

durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten

haben die Versicherungsträger (Verbände)

durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen.

Deren Höhe bestimmt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

des betreffenden Versicherungsträgers (Verbandes).

Abschnitt VI.

Bedienstete.

§ 46. (1) Bis zur Neuregelung der dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Verhältnisse

[§ 9, Abs. (3), lit. c], sind für die in einem Vertragsverhältnis

stehenden Bediensteten der Sozialversicherungsträger

die bisherigen tarif- und

dienstordnungsmäßigen Bestimmungen als vorläufiges

österreichisches Recht weiter anzuwenden.

Die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 134/1945, sind sinngemäß

auf solche Bedienstete mit (folgender Maßgabe

anzuwenden

1. Die Bestimmungen der §§ 1, 3, 5, Abs. (2)

und (3), 8, Abs. (3), 9, 10, Abs. (1), und 12 bis

16 des bezogenen Bundesgesetzes gelten für das

Vertragsverhältnis solcher Bediensteter nicht.

2. Das im § 4, Abs. (1), erster Satz, des bezogenen

Bundesgesetzes vorgeschriebene Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt entfällt.

3. Die Versetzung (Übernahme) in den Ruhestand

[§S 4, Abs. (2), 8, Abs. (2), und 10,

Abs. (2), des bezogenen Bundesgesetzes] ist nach

den für die betreffenden Bediensteten im Zeitpunkt

des Ausscheidens geltenden Vorschriften

vorzunehmen.

4. Bei der Erstellung der Dienstpostenpläne

[§ 5, Abs. (1), des bezogenen Bundesgesetzes]

ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialversicherungsträgers

entsprechend Bedacht zu

nehmen.

5. Die Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung

nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes

sind nur bei Verfügungen nach den

§§ 4, Abs. (1), und 7 des bezogenen Bundesgesetzes

anzuwenden.

(2) Bedienstete von Versicherungsträgern (Verbänden),

die ihre Tätigkeit im Gebiete der Republik

Österreich erst nach dem 13. März 1938 aufgenommen

haben und zur Auflösung bestimmt

sind, ferner Bedienstete von Sektionen, Zweigstellen,

Geschäftsstellen und dergleichen solcher

Versicherungsträger (Verbände) können, wenn

sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht

besitzen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden werden.

Aus dem Dienstverhältnis der so Ausgeschiedenen

können Ansprüche gegen österreichische

Versicherungsträger nicht erhoben werden.

(S) Personen, die am 13. März 1938 Empfänger

von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen aus

dem Dienstverhältnis zu einem österreichischen

Sozialversicherungsträger waren und diesen

Ruhe(Versorgungs)genuß am 27. April 1945 noch

bezogen haben, erhalten diese Bezüge bis zur

Neuregelung der pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Sozialversicherungsbediensteten [§ 9, Abs. (2),

lit. c] weiter. Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die

aus einem der im § 4, Abs. (1), des BeamtenÜberleitungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 134/1945, genannten

Gründe eingestellt worden sind, sind

frühestens ab 1. Mai 1945 nach Maßgabe der für

sie geltenden Vorschriften auszuzahlen.

(4) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Bediensteten der Versicherungsträger

sind spätestens bis 31. Dezember

1947, wenn sie nicht bis dahin außerhalb des Sozialversicherungsdienstes

in den Dienststand einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft übernommen

werden, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

gemäß § 8 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 134/1945, auszuscheiden.

Erfolgt im unmittelbaren Anschluß an das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die Übernahme

in ein Vertragsverhältnis des Sozialversicherungsdienstes,

so unterbleibt eine Ver-

setzung in den Ruhestand. Die im früheren

Dienstverhältnis erworbenen Rechte, insbesondere

auch die Ruhe(Versorgungs)genußanwartschaften

sind im Vertragsverhältnis im Rahmen

der für dieses geltenden dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Bestimmungen zu

wahren.

(5) Verfügungen nach § 4 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 134/1945, werden

für Bedienstete der Versicherungsträger, die vor

dem 27. April 1945 aus dem Dienstverhältnis

ohne Ruhegenuß ausgeschieden und für Ruhe(Versorgungs)genußempfänger

des Sozialversicherungsdienstes,

deren Bezüge vor dem

27. April 1945 eingestellt oder gekürzt worden

sind, von dem Versicherungsträger getroffen,

dem der Wirkungsbereich des letzten dienstgebenden

Versicherungsträgen nach dem vorliegenden

Bundesgesetz ganz oder zum überwiegenden

Teil zugewiesen ist. Dieser Versicherungsträger

hat auch die aus der Verfügung entstehende

Ruhe(Versorgungs)genußlast zu tragen.

Im Streitfall entscheidet das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

§ 47. (1) Der abwickelnde Versicherungsträger

[§ 11, Abs. (2)] oder der Vermögenschaften übernehmende

oder verwaltende Versicherungsträger

[§ 12, Abs. (1)] trifft im Einvernehmen

mit den Betriebsräten der beteiligten Versicherungsträger

und mit der in Betracht kommenden

Gewerkschaft auch die erforderlichen Verfügungen

wegen Auflösung des Dienstverhältnisses der

Bediensteten des aufgelösten Versicherungsträgers

(der aufgelassenen Dienststelle), wegen Versetzung

(Übernahme) in den Ruhestand, wegen Übernahme

dieser Bediensteten in den Dienst der

österreichischen Sozialversicherung und wegen

Übernahme der Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus einem Dienstverhältnis bei

einem österreichischen Sozialversicherungsträger.

Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet

der beim Hauptverbande der Sozialversicherungsträger

zu errichtende Personalausschuß

[Abs. (2)] endgültig.

(2) Das Vertragsverhältnis von Fachkräften

darf nur mit Zustimmung eines beim Hauptverbande

der Sozialversicherungsträger zu errichtenden

Personalausschusses gelöst werden.

Dieser besteht aus einem vom Präsidenten des

Obersten Gerichtshofes zu entsendenden Richter

als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern, von

denen je einer vom Österreichischen Arbeiterkammertag,

vom Hauptverbande der Sozialversicherungsträger,

vom beteiligten Versicherungsträger

und von der in Betracht kommenden Gewerkschaft

entsendet wird. Ebenso bedarf es der

Zustimmung dieses Personalausschusses, wenn die

Übernahme eines Bediensteten aus dem öffentlichrechtlichen

in das Vertragsdienstverhältnis abgelehnt

wird. Als Fachkräfte sind Bedienstete anzusehen,

die auf Grund einer Dienstordnung stellenplanmäßig

angestellt 6ind oder der Gemeinsamen

Dienstordnung für die Bediensteten der

ehemals österreichischen Sozialversicherungsträger

unterliegen oder, ohne eine dieser Voraussetzungen

zu erfüllen, gründliche Fachkenntnisse in

ihrem bisherigen Dienste und selbständige Leistungen

aufzuweisen haben. Die Funktion des

Personalausschusses erlischt in dem vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Antrag

des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger

zu bestimmenden Zeitpunkt.

(3) Bis zu dem vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung gemäß Abs. (2), letzter Satz,

zu bestimmenden Zeitpunkt haben die österreichischen

Versicherungsträger den sich bei ihnen

ergebenden Bedarf an Fachkräften beim Personalausschuß

nach Abs. (2) anzumelden. Innerhalb

dieser Frist dürfen sie als Fachkräfte andere Personen,

wenn es sich nicht lediglich um Aufnahmen

zu aushilfsweisen, sechs Monate nicht übersteigenden

Dienstleistungen handelt, nur mit Zustimmung

des Personalausschusses aufnehmen.

(4) Im Vertragsverhältnis stehende Bedienstete,

die im Zuge der Überleitung nach Abs. (1) in den

Wartestand versetzt wurden, 6ind, wenn sie eine

ihnen von einem Versicherungsträger an ihrem

bisherigen Dienstort oder in dessen Umgebung

angebotene Dienststellung, die nicht im Mißverhältnis

zu ihren Fähigkeiten steht, ablehnen, nach

den für 6ie geltenden Vorschriften über Ruhe-

und Versorgungsgenüsse in den Ruhestand zu

versetzen. Besteht ein Anspruch auf Ruhe- und

Versorgungsgenüsse nicht, so kann das Dienstverhältnis

unter Anwendung der Bestimmungen des

Angestelltengesetzes (Bundesgesetz vom 11. Mai

1921, B.G.Bl. Nr. 292) aufgelöst werden. Für

im Vertragsverhältnis stehende Bedienstete, die

von österreichischen Versicherungsträgern in ihren

Dienst eingestellt wurden, gilt § 46, Abs. (4),

letzter Satz, entsprechend. Eine allenfalls auf

Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses

vor Antritt des neuen Dienstes erhaltene Kündigungsentschädigung

wird auf den Dienstbezug

beim neuen Dienstgeber insoweit angerechnet, als

sie auf einen bereits in das neue Dienstverhältnis

fallenden Zeitraum entfällt. Der neue Dienstgeber

hat die angerechnete Kündigungsentschädigung

dem früheren Dienstgeber zu ersetzen. Dies

gilt auch für bezogene Abfertigungen, wobei diese

gleich einer Kündigungsentschädigung für den

ihrem Betrag entsprechenden Zeitraum zu behandeln

sind.

§ 48. Die Bestimmungen des § 47, Absätze

(2) bis (4), gelten entsprechend für die Bediensteten

der weiter bestehenbleibenden Versicherungsträger

[§ 5, Abs. (1) und (8)], die

Bestimmungen der §§ 46 und 47 überdies für

Bedienstete der Verbände (Arbeitsgemeinschaf-

ten) von Versicherungsträgern und Überstellungen

an solche.

§ 49. Die Bestimmungen des Verbotsgesetzes

1947 und die hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften

bleiben durch die §§ 46 bis 48 unberührt.

§ 50. (1) Die Bediensteten der Versicherungsträger

(Verbände) unterstehen dienstlich dem

Vorstand, bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten dem Hauptvorstand. Der

Vorsitzende des Vorstandes (Hauptverstandes)

ist berechtigt, nach Maßgabe der Dienstvorschriften

eine einstweilige Enthebung vom Dienste

zu verfügen.

(2) Der kitende Angestellte und der leitende

Arzt der im § 2, Abs. (1), genannten Versicherungsanstalten,

der Verbände der Versicherungsträger

und der Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten dürfen erst nach vorher eingeholter

Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bestellt und entlassen

werden. Das gleiche gilt für die leitenden Angestellten

und leitenden Ärzte der Landesstellen

der im § 2, Abs. (1), Ziffer 1, 3 und 4,

genannten Versicherungsanstalten und der Landesgeschäftsstellen

der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten.

(3) Die Bediensteten haben bei Antritt ihres

Dienstes unverbrüchlichen Gehorsam gegen die

Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich,

vollen Einsatz ihrer Kraft für das österreichische

Volk und den Wiederaufbau Österreichs,

Amtsverschwiegenheit sowie die gewissenhafte

und unparteiische Ausübung ihrer Pflichten

dem Obmann zu geloben. Die Angelobung

der Bediensteten der Landesstellen kann vom

Obmanne dem Vorsitzenden des betreffenden

Landesstellenausschusses übertragen werden.

Abschnitt VII.

Vermögensanlage.

§ 51. (1) Die zur Anlage verfügbaren Bestände

der Versicherungsträger (Verbände) sind fruchtbringend

anzulegen.

(2) Die Anlage kann nur erfolgen

1. in mündelsicheren inländischen Wertpapieren;

2. in mündelsicheren, auf inländischen Liegenschaften

grundbücherlich sichergestellten Forderungen;

grundbücherliche Darlehen auf Gebäude,

die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen

oder gewerblichen Zwecken dienen,

zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowie

auf unbewegliche Güter, die nach den Gesetzen

von der Exekution gänzlich ausgenommen

sind oder auf denen ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot

lastet, auf Schauspielhäuser,

Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen Zwecken

dienende Baulichkeiten, Bergwerke und Steinbrüche,

Lehm-, Ton- oder Kiesgruben und Torfstiche

sind ausgeschlossen. Weinberge, Waldungen

und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf

Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen

werden, als der Grundwert ohne Rücksicht

auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt.

Die betreffenden Liegenschaften müssen

einen der Verzinsung des Darlehens und den

übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden

Ertrag abwerfen und samt ihrem

Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens

im vollen Werte des Darlehens samt

Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden

versichert sein;

3. in Einlagen bei der Österreichischen Postsparkasse,

bei den Landeskreditinstituten, bei

den regulativmäßigen Sparkassen sowie bei landwirtschaftlichen

Spar- und Darlehenskassen (Genossenschaften

mit unbeschränkter Haftung) und

deren Verbänden;

4. zur Bereithaltung des Bedarfes an flüssigen

Mitteln, höchstens jedoch im Ausmaß des vierfachen

durchschnittlichen Monatsbedarfes, in

Einlagen bei Banken von anerkanntem Rufe.

Diesen Einlagen sind Einlagen in laufender Rechnung

gleichzuhalten, die von den Krankenkassen

bei den für sie zuständigen Trägern der Rentenversicherung

gemacht werden.

(3) Versicherungsträger (Verbände), deren

Sprengel sich über mehr als ein Bundesland erstreckt,

haben die verfügbaren Bestände auf die

einzelnen Bundesländer entsprechend verteilt anzulegen.

Eine von den Vorschriften des Abs. (2)

abweichende Veranlagungsart kann nur für jeden

einzelnen Fall besonders vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen gestattet

werden.

(4) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung

von Liegenschaften, ferner die Errichtung

oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit

Genehmigung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen zulässig, wenn

hiefür ein Betrag aufgewendet werden soll, der

fünf vom Tausend der Gesamteinnahmen des

Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr übersteigt. Das gleiche gilt

für den gänzlichen oder teilweisen Wiederaufbau

von durch die Kriegs- oder sonstigen Ereignisse

zerstörten oder beschädigten Gebäuden, wenn

der hiefür aufzuwendende Betrag die angegebene

Grenze übersteigt.

(5) Aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der

Abs. (1) bis (4) stammende Vermögensanlagen,

die nach diesen Bestimmungen nicht oder nur

mit Genehmigung zugelassen sind, nach bisheriger

Vorschrift aber zulässig waren, sind dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung

binnen acht Wochen nach Kundmachung dieses

Bundesgesetzes zu melden. Solange dieses im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

nicht anderes bestimmt, können diese

Anlagen beibehalten werden. Verfügungen über

derartige Anlagen sind jedenfalls nur mit Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zulässig.

Abschnitt VIII.

Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung.

§ 52. (1) Alle Bestimmungen, wonach Voraussetzung

für die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung

ist, daß das Entgelt (der

Jahresarbeitsverdienst) oder das Jahreseinkommen

einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt,

werden aufgehoben. Die Arbeit(Dienst)geber

haben alle von ihnen beschäftigten Personen,

die hienach versicherungspflichtig werden

und nicht bereits zur Krankenversicherung angemeldet

sind, binnen einem Monat nach dem

Wirksamkeitsbeginn der Krankenversicherung

nach diesem Gesetz beim zuständigen Träger der

Krankenversicherung anzumelden.

(2) Personen, die wegen Auflassung der Verdienstgrenze

gemäß Abs. (1) in der Angestelltenversicherung

versicherungspflichtig werden

und vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung

das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden

auf Antrag von der Versicherungspflicht in

der Angestelltenversicherung befreit. Die Befreiung

wirkt vom Tage des Inkrafttretens des

Abs. (1), wenn er, längstens innerhalb sechs Monaten

von diesem Tage an gerechnet, bei der

für den Antragsteller zuständigen Versicherungsanstalt

eingelangt ist, bei späterer Antragstellung

vom Beginne des Kalendermonates an,

in dem der Antrag bei der Versicherungsanstalt

eingelangt ist.

(3) Personen, die wegen Auflassung der Verdienstgrenze

gemäß Abs. (1) in der Krankenversicherung

versicherungspflichtig werden und

am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung

bei einem privaten Versicherungsträger vertragsmäßig

krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag

zum Ende des auf das Inkrafttreten

der Bestimmung folgenden Kalendermonates

kündigen.

(4) Die Träger der Krankenversicherung können

in ihren Satzungen bestimmen, daß für

Versicherte, deren Entgelt einen in der Satzung

festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle

der Sachleistungen der Krankenpflege und der

Krankenhauspflege bare Leistungen gewährt

werden. Die Höhe der baren Leistungen darf

80 vom Hundert der wirklichen Kosten nicht

überschreiten.

§ 53. Österreichische Staatsbürger, die außerhalb

des Gebietes der Republik Österreich

versicherungspflichtig beschäftigt waren oder

sich aus politischen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung in der Zeit vom 13. März

1938 bis 9. April 1945 außerhalb dieses

Gebietes aufgehalten haben, können nach

ihrer Rückkehr die Kranken-, Invaliden-,

Angestellten(Pensions)- und knappschaftliche

Rentenversicherung bei dem nach ihrem Wohnort

im Inlande zuständigen Versicherungsträger

fortsetzen oder erneuern. Hiebei finden die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen über die

Weiterversicherung mit der Maßgabe Anwendung,

daß der Antrag auf Weiterversicherung

längstens binnen drei Monaten nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes oder im Falle

der späteren Rückkehr in das Gebiet der Republik

Österreich binnen drei Monaten nach der

Rückkehr gestellt werden muß.

§ 54. (1) Im Dienste der Österreichischen

Nationalbank Beschäftigte, die auf Grund der

Pensionsordnungen der Österreichischen Nationalbank

Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung

(Pension) haben, sind in

der Unfall-, Invaliden- und Angestellten(Pensions)

versicherung versicherungsfrei. Diese Bediensteten

sind auf Grund ihrer Beschäftigung

bei der Österreichischen Nationalbank für den

Fall der Krankheit ausschließlich nach den Bestimmungen

des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, B. G. Bl. Nr. 94, bei der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

[§ 5, Abs. (8)] versichert.

(2) In der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis

9. April 1945 auf Grund der damals geltenden

Vorschriften verfügte Erweiterungen des Kreises

der versicherten Mitglieder und der Angehörigen

der Beamtenkrankenfürsorgeanstalt (jetzt

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten)

bleiben aufrecht.

Abschnitt IX.

Leistungen.

§ 55. Unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher

Regelung gelten für die Übernahme der

Sozialversicherungslast (Ansprüche und Anwartschaften)

reichsgesetzlicher Sozialversicherungsträger

durch die Träger der österreichischen

Sozialversicherung die Bestimmungen der §§ 56

bis 58.

§ 56. (1) In der Kranken-, Invaliden-, Angestellten

(Pensions)- und knappschaftlichen Rentenversicherung

übernehmen die österreichischen

Versicherungsträger die Leistungspflicht, wenn

und insoweit sie

1. aus der bei Einführung der reichsrechtlichen

Sozialversicherung in Österreich auf diese

Versicherung übergegangenen österreichischen

Versicherungslast (Ansprüche und Anwartschaften)

stammt oder

2. auf einer Pflichtversicherung nach Einführung

der reichsrechtlichen Sozialversicherung

mit dem Beschäftigungsort im Gelbiete der Republik

Österreich oder

3. auf einer freiwilligen Versicherung nach

Einführung der reichsrechtlichen Sozialversicherung

mit dem Wohnort in diesem Gebiete beruht.

(2) In die österreichische Versicherungslast

sind auch in der österreichischen Versicherung

erworbene Anwartschaften einzubeziehen, die

im Zeitpunkte der Einführung des Reichsrechtes

bereits erloschen waren und nachher auf Grund

von im Reichsrechte verfügten Erleichterungen

der Anwartschaftswahrung wieder aufgelebt

sind.

(3) Die österreichischen Versicherungsträger

übernehmen ferner in den im Abs. (1) bezeichneten

Versicherungen die Leistungspflicht, wenn

und insoweit sie auf Beitrags- und Ersatzzeiten

beruht, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis

9. April 1945 außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich nach den damals geltenden

Vorschriften erworben worden sind, vorausgesetzt,

daß

a) der Versicherte unmittelbar vor dem

13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz

im Gebiete der Republik Österreich gehabt

hat und

b) der Versicherte — bei seinem Tode auch

dessen anspruchsberechtigte Hinterbliebenen

— zu den Personen gehören, die gemäß

§§ 1,2 oder 2 a des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 59, in der Fassung der

Bundesgesetze vom 18. Jänner 1946,

B. G. Bl. Nr. 51 und 52, die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 57. (1) In der Unfallversicherung übernehmen

die österreichischen Versicherungsträger die Entschädigungspflicht

für Unfälle, die sich in einer

Beschäftigung mit dem Ort im Gebiete der Republik

Österreich ereignet haben.

(2) Die österreichischen Versicherungsträger

übernehmen ferner in der Unfallversicherung

die Entschädigungspflicht aus Unfällen, die sich

in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. April

1945 außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich ereignet (haben, wenn die persönlichen

Voraussetzungen des § 56, Abs. (3), gegeben

sind

§ 58. Die nicht nach § 56, Abs. (3), oder

§ 57, Abs. (2), begünstigten Personen haben

beim zuständigen österreichischen Versicherungsträger

den Antrag auf Feststellung ihrer von

diesem Versicherungsträger zu übernehmenden,

aus der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und

dem 9. April 1945 stammenden Ansprüche oder

Anwartschaften aus der Unfall-, Invaliden-,

Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichen

Rentenversicherung bei sonstigem Verluste dieser

Rechte binnen sechs Monaten nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu stellen, wenn

der Versicherungsträger diese Feststellung nicht

von Amts wegen vornimmt. Diese Frist verlängert

sich um Zeiträume, während derer der Antragsteller

nachweislich ohne eigenes Verschulden

verhindert war, den Antrag zu stellen.

Über die Feststellung hat der Versicherungsträger

einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen

Bescheid zu erlassen. Dieser kann, wenn

es sich um Feststellung eines Anspruches handelt,

mit dem im Leistungsstreitverfahren, wenn

es sich aber um die Feststellung einer Anwartschaft

handelt, mit dem im Verwaltungsverfahren

vorgesehenen Rechtsmittel angefochten

werden. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende

Wirkung. Die Entscheidung ist endgültig.

Bis zur rechtskräftigen Feststellung hat

der Versicherungsträger Vorschüsse bis zur voraussichtlichen

Höhe der Leistungspflicht zu gewähren.

§ 59. Für die Übernahme der Leistungen der

bisherigen Beamtenkrankenfürsorgeanstalt der

Alpen- und Donau-Reichsgaue durch die Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten

gilt § 56 entsprechend.

§ 60. Für die Übernahme der Ansprüche und

Anwartschaften aus der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung

der Notarkasse in München

durch die Versicherungsanstalt des Österreichsschein

Notariates gelten die §§ 55, 56,

Abs. (1) und (3), und 58 entsprechend mit

folgender Maßgabe

1. Unter österreichischer Versicherungslast im

Sinne des § 56, Abs. (1), sind die Ansprüche

und Anwartschaften zu verstehen, die die

Notarkasse in München nach dem Stande vom

30. Juni i939 aus der österreichischen Notarversicherung

übernommen hat.

2. Von der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli

1939 bis 9. April 1945 zuerkannte Leistungen sind

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zweitfolgenden Monatsersten an nach den Bestimmungen

des Notarversicherungsgesetzes 1938

über die Pensionsversicherung neu zu bemessen.

Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit

vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 erworbenen

Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Probe-

und Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten.

Soweit für die Bemessung der

Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu

legen sind, von denen der veränderliche Beitrag

gemäß § 36, Abs. (2), des Notarversiche-

rungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre,

tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende

Teil der Jahreseinkünfte, von denen

in dem betreffenden Jahre der veränderliche

Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden

ist.

3. Anwartschaften der Ruhestands- und

Hinterbliebenenversorgung der Notarkasse werden

bei Eintritt des Versicherungsfalles in der

Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes

1938 über die Pensionsversicherung

berücksichtigt. Ziffer 2, Satz 2

und 3, sind entsprechend anzuwenden.

§ 61. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus

den Versicherungen, für die die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes gelten, ruht, soweit nicht in

zwischenstaatlichen Übereinkommen anderes bestimmt

ist, solange sich der Anspruchsberechtigte

im Ausland aufhält. Dies gilt nicht für anspruchsberechtigte

österreichische Staatsbürger,

die sich mit Zustimmung des Versicherungsträgers

im Ausland aufhalten.

(2) Hat der österreichische Staatsbürger, dessen

Anspruch nach Abs. (1) ruht, im Inland Angehörige,

denen in der Krankenversicherung Familienhilfe

zusteht, so ist diese zu gewähren.

(3) Hat der österreichische Staatsbürger, dessen

Anspruch auf Rente nach Abs. (1) ruht, im

Inland Angehörige, für die aus der Krankenversicherung

Familienhilfe zu gewähren wäre,

so gebührt diesen eine Unterstützung in der

Höhe der halben ruhenden Rente.

(4) Die §§ 216, Abs. (1), Z. 2, 615, Abs. (1),

Z. 2 und 3, 1281 und 1282, Z. 1, der Reichsversicherungsordnung

werden außer Kraft gesetzt.

§ 62. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien die Auszahlung

der Rentenleistungen der Sozialversicherung

durch Verordnung neu zu regeln.

§ 63. Im Deutschen Wehrrecht begründete,

nach dem Befreiungstag (§§ 1 und 13 Befreiungsamnestiegesetz,

B.G.B1. Nr. 79/1946) liegende

Dienstzeiten österreichischer Staatsbürger, insbesondere

Zeiten der Kriegsgefangenschaft

oder der Heimkehr aus ihr, sind in sozialversicherungsrechtlicher

Hinsicht geleistetem

Wehrdienste gleichzustellen. Als Zeiten der

Heimkehr sind die Zeiten zu berücksichtigen,

die der Einberufene bei Berücksichtigung aller

Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten

Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren.

§ 64. (1) Die Einzelabrechnung der gegenseitigen

Ersatzansprüche der Träger der

Krankenversicherung und der Träger der Unfallversicherung

aus Aufwendungen für Krankheiten,

die die Folge eines vom Träger der Unfallversicherung

zu entschädigenden Unfalls

sind, unterbleibt. Diese gegenseitigen Ersatzansprüche

werden durch vierteljährlich von den

Trägern der Unfallversicherung an die Träger

der Krankenversicherung zu leistende Bauschbeträge

abgegolten. Die Höhe der Bauschbeträge

setzt das Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Hauptverbandes

der Sozialversicherungsträger fest.

(2) Die auf Grund des Erlasses über die Vereinfachung

der Verwaltung vom 28. August

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1535, vom Reichsarbeitsminister

getroffenen Anordnungen über

die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der

Kranken- und Rentenversicherung werden aufgehoben.

§ 65. (1) Die reichsrechtlichen Vorschriften über

die Arzneikostengebühr (§§ 182 a und 182 b der

Reichsversicherungsordnung) und über die

Krankenscheingebühr [§§ 187 b und 187 c,

Abs. (2), der Reichsversicherungsordnung], ferner

der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom

16. Februar 1943, Nr. II a 1983/1943, AN. f.

RV. S. II/75/1943, werden außer Kraft gesetzt.

(2) Die mit 31. Dezember 1944 festgesetzte

Frist für die von den allgemeinen Vorschriften

abweichende Regelung der Leistungen und Beiträge

durch die Träger der Krankenversicherung

in der Land- und Forstwirtschaft wird bis auf

weiteres verlängert.

(3) Die reichsrechtlichen Vorschriften, wonach

Lehrlingen und Anlernlingen, die während einer

Krankheit Anspruch auf Weiterzahlung der Erziehungsbeihilfe

haben, kein Krankengeld zu gewähren

ist, werden außer Kraft gesetzt. Die

Erziehungsbeihilfe, auf die der Lehrling oder

Anlernling während einer Krankheit Anspruch

hat, ist sozialversicherungsrechtlich dem Arbeitsentgelt

gleichzubehandeln.

(4) Die Träger der Krankenversicherung können

einen Unterstützungsfonds anlegen. Ihm

können bis zu 25 vom Hundert des im abgelaufenen

Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 vom Hundert der

Beitragseinnahmen überwiesen werden. Aus dem

Unterstützungsfonds können vom Vorstand des

Krankenversicherungsträgers in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen über das Ausmaß

der Regelleistungen hinaus Unterstützungen

an erkrankte Versicherte und deren Angehörige

sowie an ehemalige Versicherte, deren Anspruch

auf Krankengeld wegen Ablaufes der Unterstützungsdauer

erloschen ist, im Anschluß an

das Erlöschen der Unterstützungsdauer beim

Fortbestehen der durch Krankheit verursachten

Arbeitsunfähigkeit gewährt werden.

§ 66. Die für Soldaten und Auslandsdeutsche

im § 17 des Gesetzes über weitere Maßnahmen

in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges

vom 15. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 34,

vorgesehenen Begünstigungen hinsichtlich der

Erfüllung der Wartezeit werden aufgehoben.

Leistungen, die bis zum Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes bereits unter Bedachtnahme

auf diese Begünstigungen zuerkannt worden sind,

bleiben jedoch hievon unberührt.

§ 67. (1) Kann wegen des Verlustes der Unterlagen

(Quittungskarten, Versicherungskarten,

Aufrechnungsbescheinigungen und anderer gleichwertig

beweiskräftiger Belege) der Nachweis der

in der Zeit vom 1. Jänner 1939 bis 31. Dezember

1945 entrichteten Beiträge zur Invalidenversicherung

für den ganzen Zeitraum oder für

einen Teil dieses Zeitraumes nicht mehr erbracht

werden, so gelten für die Berechnung der

Steigerungsbeträge der Invalidenrente und der

verheirateten weiblichen Versicherten gebührenden

Beitragserstattung in der Invalidenversicherung

die folgenden Bestimmungen der Abs. (2)

bis (6).

(2) Als Steigerungsbetrag der Invalidenrente

für die Zeit vom 1. Jänner 1939 bis 31. Dezember

1945 wird gewährt

b) bei weiblichen Versicherten zwei Drittel

des für einen männlichen Versicherten des gleichen

Geburtsjahrganges geltenden Betrages.

(S) Liegt der erste Eintritt in die Versicherung

nach dem 31. Dezember 1938 oder ist der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1946 eingetreten,

verringert sich der nach obiger Aufstellung

zustehende Betrag um so viele Dreihundertfünfundsechzigstel,

als volle Kalenderwochen in die

Zeit vom 1. Jänner 1939 bis zum ersten Versicherungseintritt,

beziehungsweise vom Eintritt

des Versicherungsfalles bis zum 31. Dezember

1945 fallen.

(4) Die reichsrechtlichen Vorschriften über die

Gewährung von Steigerungsbeträgen für Kriegsdienstzeiten

aus dem ersten Weltkrieg und über

die Berücksichtigung österreichischer Vordienstzeiten

werden durch diese Regelung nicht berührt.

(5) Bei der Beitragserstattung nach § 1309 a

der Reichsversicherungsordnung wird zur Abgeltung

der für die Jahre 1939 bis 1945 entrichteten

Beiträge ein Bauschbetrag in der zweieinhalbfachen

Höhe des nach Abs. (2) bemessenen

Steigerungsbetrages gewährt.

(6) Soweit Renten (Beitragserstattungen) vor

Kundmachung dieses Bundesgesetzes nach den vereinfachten

Bemessungsregeln der Abs. (2) bis (5)

tatsächlich bereits festgestellt worden sind, hat

es hiebei zu verbleiben.

§ 68. Die Satzung der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen kann die dem

Verletzten gebührende Rente um die Hälfte,

die Hinterbliebenenrenten um zwei Drittel

erhöhen, wenn dem Anspruchsberechtigten neben

der Rente aus der Unfallversicherung ein gesetzlich

begründeter Schadenersatzanspruch nach

den gesetzlichen Bestimmungen über die erhöhte

Haftpflicht der Eisenbahnen bei Dienst- und

Arbeitsunfällen gegen ein dem öffentlichen Verkehr

dienendes Eisenbahnunternehmen zustünde;

im Falle einer solchen Erhöhung entfällt der

Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen.

Abschnitt X.

Beziehungen der Sozialversicherungsträger und

ihrer Verbände zu den Ärzten, Zahnärzten,

Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen

Erfüllungsgehilfen.

§ 69. (1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger

zu den freiberuflich tätigen Ärzten,

Zahnärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern

und anderen Erfüllungsgehilfen werden, soweit

die Versicherungsträger nicht hiefür eigene Einrichtungen

bereitgestellt haben, durch privatrechtliche

Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

geregelt. Die Verträge bedürfen zu

ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der

Abfassung.

(2) Durch die Verträge ist eine ausreichende

Versorgung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen

mit den gesetzlich und satzungsmäßig

vorgesehenen Sachleistungen sicherzustellen.

(3) Vor der Neuerrichtung eigener Einrichtungen

der Versicherungsträger zur Betreuung

der Versicherten und ihrer Familienangehörigen

ist der örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretung der Ärzte Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

(4) Die Abs. (1) und (2) gelten entsprechend

für die Regelung der Beziehungen der Sozialversicherungsträger

zu Krankenhäusern.

§ 70. (1) Für die Gewährung der ärztlichen,

zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlung

haben die Träger der Krankenversicherung

durch Abschluß von Gesamtverträgen mit den

für ihren Sprengel in Betracht kommenden

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten vorzusorgen.

Diese Verträge haben insbesondere zu regeln

a) die Festsetzung der Zahl der zur Behandlung

berufenen Personen, und zwar bei

den zur Praxisausübung in Österreich berechtigten

Ärzten, Zahnärzten und Dentisten

unterteilt nach örtlichen Sprengeln,

die derart festzusetzen sind, daß unter Berücksichtigung

der örtlichen und Verkehrsverhältnisse

die Möglichkeit der Inanspruchnahme

der Behandlung gesichert

ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen

mindestens zwei zur Behandlung berufenen

Personen freigestellt sein;

b) die Auswahl der zur Behandlung berufenen

Personen, Abschluß und Lösung

der mit diesen zu treffenden Abmachungen

(Einzelverträge);

c) Rechte und Pflichten der zur Behandlung

berufenen Personen, insbesondere auch ihr

Anspruch auf Vergütung der Behandlung;

d) die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen

Behandlung und Verschreibweise;

e) die Ausstellung von Bescheinigungen der

Arbeitsunfähigkeit;

f) die Zusammenarbeit der zur Praxisausübung

in Österreich berechtigten Ärzte,

Zahnärzte und Dentisten mit dem beim

Krankenversicherungsträger eingerichteten

chef- und kontroll(vertrauens)ärztlichen

Dienst;

g) die Austragung von Einzelstreitigkeiten

aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem

Träger der Krankenversicherung und dem

Behandler;

h) die Verlautbarung des Gesamtvertrages.

(2) Den Einzelverträgen [Abs. (1), Punkt b)]

ist der Gesamtvertrag zugrunde zu legen. Vereinbarungen

in Einzelverträgen, die gegen die Bestimmungen

des nach dem Niederlassungsort des

Arztes, Zahnarztes oder Dentisten, in Betracht

kommenden Gesamtvertrages verstoßen, sind

rechtsunwirksam.

§ 71. Streitigkeiten zwischen den Krankenversicherungsträgern

und den öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretungen der Ärzte, Zahnärzte und

Dentisten aus den Gesamtverträgen sind durch

Einigungskommissionen zu entscheiden, die aus

der gleichen Zahl von Vertretern der beiden

Streitteile zusammenzusetzen sind. Als Vorsitzender

der Einigungskommission ist vom

Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ein

Richter zu bestellen. Die Kommission entscheidet

auch bei Streit über den Abschluß

oder die Abänderung eines Gesamtvertrages.

Endlich bestimmt die Einigungskommission,

wenn sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

eines Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag

nicht zustande gekommen ist, den

Inhalt des Gesamtvertrages mit der Gültigkeitsdauer

für längstens drei Monate.

§ 72. Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die

von einer im Gesamtvertrage vorgesehenen

Schiedsstelle [§ 70, Abs. (1), Punkt g)] oder von

einer Einigungskommission gefällt worden sind,

sind nicht zulässig.

§ 73. (1) Die Krankenversicherungsträger haben

die Inanspruchnahme der ärztlichen, zahnärztlichen

und zahntechnischen Hilfe in der Krankenordnung

unter Bedachtnahme auf die Vereinbarungen

im Gesamtvertrag zu regeln.

(2) War in einem dringenden Fall ein zur Behandlung

des Anspruchsberechtigten berufener

Arzt, Zahnarzt oder Dentist nicht rechtzeitig erreichbar

und ist nicht schon in dem Gesamtvertrag

für die Vergütung der dem Anspruchsberechtigten

für die anderweitig beschaffte

notwendige erste Krankenhilfe erwachsenen

Kosten vorgesorgt, so hat der Krankenversicherungsträger

dem Anspruchsberechtigten diese

Kosten, soweit sie angemessen sind, zu ersetzen.

Für das Ausmaß der Vergütung können durch

die Satzung Höchstsätze bestimmt werden.

§ 74. Die Träger der Krankenversicherung

können auch mit Organisationen der Hebammen,

Apotheker und anderen Erfüllungsgehilfen der

Krankenversicherung Gesamtverträge abschließen.

Der Gesamtvertrag ist den Einzelverträgen

mit den der betreffenden Berufsorganisation angehörigen

Erfüllungsgehilfen zugrunde zu legen.

§ 75. (1) Der Hauptverband kann mit Wirksamkeit

für das ganze Gebiet der Republik

Österreich oder Teile desselben Verträge mit

den zuständigen Organisationen der Ärzte, Zahnärzte,

Dentisten, Hebammen, Krankenhäuser,

Apotheken und anderen Erfüllungsgehilfen der

Sozialversicherung zur Sicherstellung der Versicherungsleistungen

abschließen; für den Geltungsbereich

eines solchen Vertrages sind Sondervereinbarungen

der Versicherungsträger (des

Verbandes der Meisterkrankenkassen) nur im

Rahmen des vom Hauptverbande abgeschlossenen

Vertrages zulässig. Kommt ein solcher Vertrag

mit den Organisationen der Ärzte zustande, so

kann der Hauptverband bindende Richtlinien

für die Einrichtung und Durchführung des

kontroll(vertrauens)ärztlichen Dienstes erlassen.

(2) Die Träger der Krankenversicherung können

den Abschluß von Gesamtverträgen im

Sinne des § 70, Abs. (1), dem Hauptverband

übertragen. In diesem Falle gelten die Vorschriften

der §§ 71 bis 73 entsprechend für die

vom Hauptverband abgeschlossenen Gesamtverträge.

(3) Für den Bereich der Meisterkrankenversicherung

kann auch der Verband der Meisterkrankenkassen

Verträge in sinngemäßer Anwendung

der Vorschriften des Abs. (1) schließen.

§ 76. (1) Die vertragsmäßigen Bestimmungen

über die Beziehungen der Sozialversicherungsträger

zu den im § 69, Abs. (1), genannten Erfüllungsgehilfen

nach dem Stand im Zeitpunkte

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes sind

bei sonstigem Verlust ihrer Rechtsgültigkeit

längstens bis zum Ablaufe von drei Monaten

nach der Bildung des Vorstandes an die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzupassen, sofern

nicht innerhalb der bezeichneten Frist ein neuer

Vertrag zustande kommt.

(2) Mit dem Wirksamwerden der angepaßten

Verträge, beziehungsweise der neuen Gesamtverträge,

spätestens mit dem Ablaufe von drei

Monaten nach der Bildung des Vorstandes des

in Betracht kommenden Versicherungsträgers

treten für den Wirkungsbereich dieses Versicherungsträgers

alle bis dahin geltenden gesetzlichen

und vertragsmäßigen Vorschriften über die Regelung

der Beziehungen der Sozialversicherungsträger

und ihrer Verbände zu den Erfüllungsgehilfen

der Sozialversicherung außer Kraft.

§ 77. Auf die Behandlung (Zulassung zur

Ausübung behandelnder Tätigkeit) von Ärzten,

Zahnärzten und Dentisten, die wegen ihrer

Rassenzugehörigkeit oder politischen Einstellung

aus der Kassenpraxis ausgeschieden worden sind,

und auf das Erlöschen der Zulassungen von

Nationalsozialisten und Ausländern sind die

diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften für

Angehörige solcher Berufe anzuwenden.

Abschnitt XI.

Aufbringung der Mittel.

§ 78. (1) Die Mittel für die allgemeine Unfallversicherung

werden, unbeschadet der Bestimmungen

des § 80, durch Beiträge nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen der Abs. (2) bis

(6) aufgebracht.

(2) Beiträge sind zu entrichten

a) für die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder

Lehrverhältnisses Beschäftigten, die

auch kranken- oder Invaliden-, angestellten

(pensions)- oder knappschaftlich rentenversicherungspflichtig

sind, und zwar von

den Arbeit(Dienst)gebern gleichzeitig mit

den Beiträgen zu diesen Versicherungen;

b) für die im Gesundheits- und Veterinärwesen

sowie in der Wohlfahrtspflege Tätigen

und für Personen, die zur Schaustellung

oder Vorführung artistischer oder künstlerischer

Leistungen vertraglich verpflichtet

sind, für alle diese Personen, soweit sie

nicht auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder

Lehrverhältnisses beschäftigt sind;

c) für die durch Satzung in die Versicherungspflicht

einbezogenen oder freiwillig

versicherten Unternehmer und im Unternehmen

tätigen Ehegatten, und zwar von

den unter Punkt b und c genannten Versicherten

selbst.

(3) Für alle übrigen der allgemeinen Unfallversicherung

unterliegenden Personen bestimmt das

Bundesministerium für soziale Verwaltung nach

Anhörung der Anstalt, inwieweit und von wem

Beiträge zu entrichten sind.

(4) Der Beitrag beträgt für die im Abs. (2),

lit. a, angeführten nach der Art ihrer Beschäftigung

der Invalidenversicherung zugehörigen

Personen für das Jahr 1945 2'5, für die spätere

Zeit 2'0 vom Hundert, für die dort angeführten

nach der Art ihrer Beschäftigung der Angestelltenversicherung

zugehörigen Personen 0'5 vom

Hundert des Grundlohnes der Krankenversicherung,

wenn aber der Unfallversicherte nur invaliden-

oder angestellten(pensions)-, beziehungsweise

knappschaftlich rentenversichert ist, des

Betrages, von dem die Beiträge zur Invaliden-,

beziehungsweise Angestellten(Pensions)- oder

knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet

werden. Für alle übrigen Versicherten wird der

Beitrag in der Satzung der Anstalt festgesetzt.

(5) Für die Einziehung und Abfuhr der Unfallversicherungsbeiträge

für die im Abs. (2), lit. a),

angeführten Personen durch die Krankenkassen

an den Träger der Unfallversicherung gelten die

Vorschriften über die Einziehung und Abfuhr

der Beiträge zur Invalidenversicherung entsprechend.

Die Einziehung der Beiträge für die übrigen

Versicherten wird in der Satzung geregelt.

(6) Die bisherigen reichsrechtlichen Vorschriften

über die Bildung der Gefahrklassen und die Aufbringung

der Mittel in der allgemeinen Unfallversicherung,

insbesondere die §§ 706 bis 716

und die §§ 731 bis 782 der Reichsversicherungsordnung

werden außer Kraft gesetzt. Auf Grund

der bisherigen Vorschriften für die Zeit nach

Inkrafttreten vorstehender Bestimmungen entrichtete

Unfallversicherungsbeiträge sind auf die

nach diesen Bestimmungen zu entrichtenden Beiträge

anzurechnen.

§ 79. Die Mittel für die landwirtschaftliche

Unfallversicherung werden in der gleichen Weise,

wie bisher, aufgebracht; die Beiträge belasten

zur Gänze den Arbeit(Dienst)geber. Das Ausmaß

der Beiträge kann in der Satzung der Anstalt

neu festgesetzt werden. Für Betriebe öffentlich-

rechtlicher Körperschaften, die der Grundsteuerpflicht

nicht unterliegen, sind die Beiträge

zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung in

der gleichen Weise wie für grundsteuerpflichtige

Betriebe zu bemessen und einzuziehen. Zu diesem

Zwecke hat das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für soziale Verwaltung und für Land- und Forstwirtschaft

nach Anhörung des zuständigen Versicherungsträgers

die Beitragsgrundlage nach

Maßgabe der für die Feststellung des Steuermeßbetrages

der Grundsteuer geltenden Vorschriften

zu bestimmen. Auf Versicherte in sonstigen

Betrieben, für die die Grundsteuer (der Steuermeßbetrag

der Grundsteuer) keine geeignete Beitragsgrundlage

bildet, sind bezüglich der Höhe,

Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur landwirtschaftlichen

Unfallversicherung die Bestimmungen

des § 78, Abs. (4) bis (6), entsprechend

anzuwenden.

§ 80. Die Mittel für die Unfallversicherung

der bei der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen Versicherten werden durch

Beiträge aufgebracht, die die Eisenbahnunternehmungen

nach Maßgabe des von den Versicherten

für ihre Tätigkeit im Unternehmen bezogenen

Arbeitsverdienstes zu leisten haben;

hiebei sind die Vorschriften des § 16, Abs (3),

des Unfallversicherungsgesetzes 1929, B. G. Bl.

Nr. 150, sinngemäß anzuwenden.

§ 81. (1) Die im § 1386 der Reichsversicherungsordnung

vorgesehene Verteilung der Gemeinlast

in der Invalidenversicherung auf die einzelnen

Versicherungsträger entfällt.

(2) Zuständig für die Feststellung und Erbringung

der Leistungen in der Invalidenversicherung

ist der Versicherungsträger, an den zuletzt Beiträge

entrichtet worden sind. Sind zuletzt Beiträge

an mehrere Versicherungsträger entrichtet

worden, so ist der Versicherungsträger zuständig,

bei dem zuerst die Leistung beantragt worden

ist. Für die Zuständigkeit ist die Wirksamkeit

der Beiträge unerheblich. Die Versicherungsträger

können mit Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vereinbaren, daß der zuständige

Versicherungsträger die Sache an einen

anderen abgibt. Eine Verteilung der Versicherungsleistungen

hat nicht stattzufinden.

§ 82. (1) Soweit die Vorschriften über die Vereinfachung

des Lohnabzuges hinsichtlich der Beiträge

in der Sozialversicherung auf Versicherte

nicht anzuwenden sind, sind die Beiträge zur

Invaliden- und Angestelltenversicherung mit

einem vom zuständigen Träger der Versicherung

festzusetzenden und entsprechend zu verlautbarenden

Wirksamkeitsbeginn bar an diesen Versicherungsträger

zu entrichten; der vorhandene

Bestand an Beitragsmarken kann aufgebraucht

werden.

(2) Zum Nachweis der nach Abs. (1) bar entrichteten

Beiträge trägt der Versicherungsträger

nach Beendigung der Versicherung, spätestens

aber nach Ablauf jedes Kalenderjahres, auf der

Versicherungs-, beziehungsweise Quittungskarte

die eingezahlten Beiträge ein.

(3) Die Träger der Krankenversicherung erhalten

zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durch

die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall-,

Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und Arbeitslosenversicherung,

insbesondere durch die

Einziehung und Abfuhr der Beiträge entstehen,

eine Vergütung aus den Beiträgen. Das Nähere

bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen nach Anhörung des

Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

(4) Soweit den Trägern der Krankenversicherung

die Einhebung von Beiträgen, Umlagen

und dergleichen auf Grund anderer als sozialversicherungsrechtlicher

Vorschriften übertragen

wird, sind diese nach den Weisungen des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung, das

auch die Höhe der hiefür gebührenden Vergütung

festsetzt, mit den Sozialversicherungsbeiträgen

einzuheben und an die berechtigten Stellen

abzuführen.

§ 83. (1) Jede Erhöhung des Beitragssatzes in

der Krankenversicherung gegenüber dem Stand

im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

bedarf, soweit der Beitragssatz durch die

Satzung des Trägers der Krankenversicherung

festgesetzt wird, der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates.

(2) In der Krankenversicherung der Rentner

zahlt die Angestelltenversicherungsanstalt, beziehungsweise

die Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt

oder die Land- und Forstwirtschaftliche

Sozialversicherungsanstalt die Beiträge

für diese Versicherung an die örtlich und sachlich

zuständige Gebiets-, beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse.

§ 84. (1) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten

beträgt der Versicherungsbeitrag

3'2 vom Hundert der Beitragsgrundlage [§ 17,

Abs. (1), Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937]; er ist zu gleichen Teilen vom

Versicherten und seinem Dienstgeber zu tragen.

§ 17, Abs. (2) und (3), des bezogenen Bundesgesetzes

werden aufgehoben.

(2) Bemessungsgrundlage für den veränderlichen

Beitrag der Notare [§ 36, Abs. (2), lit. b),

des Notarversicherungsgesetzes 1938] sind die

nach den Vorschriften über die Einkommensteuer

versteuerbaren Einkünfte des Vormonates

aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften

über den veränderlichen Beitrag unverändert.

§ 85. (1) Vorschriften über Leistungen des

Reiches und des Reichsstockes für Arbeitseinsatz

zur Deckung oder zum Ersatz von Versicherungsausgaben,

ferner über Leistungen eines

Zweiges der Reichsversicherung an einen anderen

Zweig der Reichsversicherung sowie die Vorschriften

über die Reichsgarantie [§ 1384,

Abs. (2), Reichsversicherungsordnung und § 168,

Abs. (3), Angestelltenversicherungsgesetz] werden

durch die Bestimmungen der Absätze (2) und

(3) ersetzt.

(2) Die im Jahre 1945 aus Mitteln des Bundes

den Sozialversicherungsträgern zur Erfüllung

ihrer Aufgaben gewährten Vorschüsse und eingeräumten

Kredite gelten als nicht rückzahlbare

Zuschüsse; dies gilt auch für die im Jahre 1946

aus Mitteln des Bundes den Trägern der Invaliden-,

Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichen

Rentenversicherung zu dem gleichen

Zwecke gewährten Vorschüsse und Kredite nach

dem Stand im Zeitpunkt der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Bund leistet

a) in der Krankenversicherung ab 1. Jänner

1946 den Ersatz der Aufwendungen an

Familienhilfe, die nach den weitergeltenden

bisherigen Vorschriften für die Angehörigen

des Versicherten während seiner

Kriegsgefangenschaft oder der Heimkehr

aus ihr {§ 63) entstehen, und der durch

§ 7, Abs. (1), des Mutterschutzgesetzes

den Krankenkassen erwachsenden Mehrausgaben,

in der knappschaftlichen Krankenversicherung

außerdem einen Zuschuß in

der Höhe von 1 vom Hundert der Summe

der Beitragsgrundlagen der Arbeiter,

b) in der Invaliden-, Angestellten(Pensions)-

und knappschaftlichen Rentenversicherung

ab 1. Jänner 1947 Vorschüsse auf die im

Zuge der Neugestaltung des österreichischen

Sozialversicherungsrechtes festzusetzende

Beitragsleistung des Bundes zur

vorläufigen Bestreitung des durch die Einnahmen

nicht gedeckten Teiles der Ausgaben.

Hiebei kann eine Reserve an

flüssigen Mitteln in der Höhe eines Monatsrentenaufwandes

angesammelt werden.

Abschnitt XII.

Verwaltungsbehörden; Feststellungs- und Verwaltungsverfahren.

§ 86. Aufgaben und Befugnisse, die bis zum

Befreiungstag (§§ 1 und 13 Befreiungsamnestiegesetz,

B. G. Bl. Nr. 79/1946) in der Sozialversicherung

dem Reichsversicherungamt und dem

Reichsamt für Statistik oblagen, gehen, soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt wird, im Sinne

des § 2, Abs. (2), Behörden-ÜG., St. G. Bl. Nr. 94/

1945, auf das Bundesministerium für soziale Verwaltung

über. Ferner werden die Aufgaben und

Befugnisse, die in der Beamtenkrankenfürsorge

dem Reichsminister der Finanzen zustanden, soweit

nicht in diesem Gesetze ausdrücklich anderes

bestimmt ist, auf das Bundesministerium für

soziale Verwaltung übertragen. Dieses Bundesministerium

ist bis zur Aufnahme der Tätigkeit

der Schiedsgerichte (§ 110) auch zur Entscheidung

von Streitigkeiten über Ansprüche auf

Leistungen aus der Notarversicherung [§ 93,

Abs. (1), Z. 4] zuständig. Im übrigen sind auf die

Zuständigkeit der Behörden in der Sozialversicherung

die bisherigen Vorschriften nach Maßgabe

der Bestimmungen des Behörden-ÜG.,

St. G. Bl. Nr. 94/1945, in seiner jeweils geltenden

Fassung, insbesondere des § 59 dieses Bundesgesetzes

und der Bestimmungen des vorliegenden

Bundesgesetzes entsprechend vorläufig weiter anzuwenden.

§ 87. (1) Zur Mitwirkung an der Entgegennahme

der Anmeldung der Ansprüche im Verfahren

zur Feststellung der Leistungen der Unfall-,

Invaliden- und Angestelltenversicherung

werden an Stelle der Versicherungsämter die

Träger der Krankenversicherung berufen. Zuständig

ist der Versicherungsträger, in dessen

Sprengel der Antragsteller wohnt oder beschäftigt

ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 1572 bis 1579,

1612, 1613, Abs. (4), 1614, 1615 und 1617 bis

1629 Reichsversicherungsordnung sind nicht weiter

anzuwenden. Die Auferlegung von Mutwillenskosten

durch einen Versicherungsträger in

der Invaliden-, Angestellten- und knappschaftlichen

Rentenversicherung ist von einem Antrag

nicht abhängig.

§ 88. (1) Sind nach § 23 des Verbotsgesetzes

1947 Leistungen aus der Sozialversicherung ganz

oder teilweise einzustellen oder der Nachlaß von

Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung unwirksam

zu erklären, so hat der zuständige Versicherungsträger

dies bescheidmäßig festzustellen.

Das gleiche gilt, wenn bescheidmäßig festgestellte

Anwartschaften im Sinne der angeführten Bestimmung

ganz oder teilweise aufzuheben sind.

Zu erstattende Beträge sind im Bescheide ziffernmäßig

anzuführen.

(2) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. (1)

haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Zur Hereinbringung der nach Abs. (1) zu

erstattenden Beträge kann mangels anderweitiger

ausreichender Deckung auf rückständige Rentenbeträge

und auf solche für die Zeit des vollständigen

Unterhalts in einer Anstalt bis zu

ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge

bis zu ihrer halben Höhe gegriffen werden.

Kinderzuschüsse und Waisenrenten dürfen nicht

herangezogen werden.

§ 89. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht das

schiedsgerichtliche Verfahren vorschreibt und soweit

nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

oder der Arbeitsgerichte gegeben ist, ergehen

die Entscheidungen der Behörden in der

Sozialversicherung im Verwaltungsverfahren;

hiebei treten die österreichischen Vorschriften

über das Verwaltungsverfahren nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen der §§ 89 bis 91

an die Stelle der einschlägigen bisherigen Vorschriften.

(2) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

wird durch Beschwerde gegen die Entscheidung

des Versicherungsträgers anhängig gemacht.

Die Beschwerde ist, soweit einschlägige Verwaltungsvorschriften

nicht anderes vorschreiben,

binnen einem Monat nach Zustellung der angefochtenen

Entscheidung einzubringen.

(3) Die Behörde, die über die Beschwerde zu

entscheiden hat, kann den Vollzug der angefochtenen

Entscheidung des Versicherungsträgers

aussetzen.

(4) Ist die Beschwerde begründet, so kann die

zur Entscheidung berufene Stelle entweder selbst

in der Sache entscheiden oder sie an den Versicherungsträger

zurückverweisen, dessen Entscheidung

angefochten wird. Der Versicherungsträger

ist an die rechtliche Beurteilung gebunden,

die der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

zugrunde liegt.

(5) Hinsichtlich des Auslagenersatzes der Antragsteller

(Beschwerdeführer), der Gebühren der

Zeugen und Sachverständigen sowie hinsichtlich

des von den Versicherungsträgern zur teilweisen

Deckung der den Behörden in der Sozialversicherung

erwachsenden Kosten zu leistenden

Bauschbetrages sind die bisherigen Vorschriften

entsprechend weiter anzuwenden. Soweit diese

Kosten durch die Einnahmen an Bauschbeträgen

nicht gedeckt sind, trägt sie unbeschadet der Bestimmungen

über die Tragung der durch die

Aufsicht erwachsenden Kosten (§ 45) der Bund.

§ 90. (1) Die örtliche Zuständigkeit des Atotes

der Landesregierung (des Wiener Magistrates)

richtet sich nach dem für die Versicherung maßgebenden

Beschäftigungsort, beim Fehlen eines

solchen noch dem im Inland gelegenen Wohnsitz

(Sitz) der einschreitenden Partei oder, wenn auch

dieser ermangelt, nach dem Sitz des beteiligten

Versicherungsträgers (Verbandes).

(2) Die nach § 59, Abs. (2), Behörden-ÜG.,

St.G.Bl. Nr. 94/1945. zur Entscheidung von

Streitigkeiten im Beschlußverfahren berufenen

Ämter der Landesregierungen (Wiener Magistrat)

entscheiden in erster Instanz auch in Streitigkeiten

dieser Art auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung,

der knappschaftlichen Versicherung

und der Versicherung der Bediensteten der

österreichischen Eisenbahnen. Sie entscheiden

ferner in erster Instanz auch in allen nach

dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937 und nach den einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung

dem Verwaltungsverfahren zugewiesenen

Angelegenheiten. Gegen die Entscheidung

des Amtes der Landesregierung (des

Wiener Magistrates) steht, wenn die Versicherungspflicht,

Versicherungsberechtigung oder Versicherungszuständigkeit

strittig ist, die Berufung

an das Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu, in allen übrigen Fällen ist die Entscheidung

des Amtes der Landesregierung (des Wiener

Magistrates) endgültig.

§ 91. (1) Feststellungen (Entscheidungen) der

Versicherungsträger in Angelegenheiten, die dem

Verwaltungsverfahren zugewiesen sind und

rechtskräftige Entscheidungen der Ämter der

Landesregierungen (des Wiener Magistrates), die

den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht,

Versicherungsberechtigung oder

die Versicherungszuständigkeit widersprechen,

können im Sinne des § 68, Abs. (4), Punkt d),

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

als nichtig erklärt werden.

(2) Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit derartiger

Feststellungen (Entscheidungen) der Versicherungsträger

ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde

berufen.

(3) Die zur Wahrnehmung der Nichtigkeit berufene

Behörde kann im Falle der Nichtigerklärung

in der Sache selbst entscheiden.

(4) Im Falle der Nichtigerklärung findet eine

Nachzahlung oder ein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen

oder Versicherungsleistungen

nicht statt. Die bis zur Zustellung des Bescheides

auf Grund tatsächlicher Beitragsleistung erworbenen

Beitragszeiten in der Invaliden-, Angestellten-

und knappschaftlichen Rentenversicherung

bleiben gewahrt.

§ 92. Die Verwaltungsbehörden sind an die

von den Schiedsgerichten innerhalb der Grenzen

ihrer Zuständigkeit gefällten rechtskräftigen Entscheidungen

gebunden.

Abschnitt XIII.

Schiedsgerichte.

§ 93. (1) Im schiedsgerichtlichen Verfahren sind

zu entscheiden

1. Alle Angelegenheiten, die nach den gemäß

§ 1, Abs. (1), auf dem Gebiete der Sozialversicherung

als vorläufiges österreichisches Recht

weiteranzuwendenden Vorschriften dem Spruchverfahren

zugewiesen sind,

2. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistungen

aus der Meisterkrankenversicherung,

3. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistungen

aus der Krankenversicherung der Bundesangestellten

und

4. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistungen

aus der Notarversicherung.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz nach Anhörung des

Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger

auch noch andere als die im Abs. (1) bezeichneten

Angelegenheiten dem schiedsgerichtlichen

Verfahren zuweisen.

(3) Für die im Abs. (1) bezeichneten und nach

Abs. {2) zugewiesenen Angelegenheiten sind die

gemeinsamen Schiedsgerichte der Sozialversicherung

ausschließlich zuständig.

§ 94. (t) Für jedes Bundesland und für die

Stadt Wien wird je ein gemeinsames Schiedsgericht

aller Sozialversicherungsträger errichtet.

Die Schiedsgerichte für die Stadt Wien und für

das Bundesland Niederösterreich haben ihren Sitz

in Wien, die Schiedsgerichte für die übrigen Bundesländer

in den Landeshauptstädten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte

bestimmt sich nach dem ordentlichen

Wohnsitz des Anspruchswerbers. Befindet sich

der Wohnsitz im Auslande, so ist das Schiedsgericht

für die Stadt Wien zuständig.

§ 95. Bei jedem Schiedsgericht wird je eine

Abteilung gebildet

a) für Angelegenheiten der Kranken- und

Invalidenversicherung von Personen, die

den Landwirtschaftskrankenkassen zugehören

und für Angelegenheiten der landwirtschaftlichen

Unfallversicherung (land-

und forstwirtschaftliche Abteilung),

b) für Angelegenheiten der knappschaftlichen

Versicherung (knappschaftliche Abteilung),

c) für Angelegenheiten der Versicherung der

Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen

und der diesen Gleichgestellten

(Abteilung für Eisenbahnbedienstete),

d) für Angelegenheiten der Meisterkrankenversicherung

(Abteilung für Meisterkrankenversicherung),

e) für Angelegenheiten der Krankenversicherung

der Bundesangestellten (Abteilung

für Bundesangestellten-Krankenversicherung),

f) für Angelegenheiten der Notarversicherung

(Abteilung für Notarversicherung) und

g) für alle sonstigen Angelegenheiten (Allgemeine

Abteilung).

§ 96. (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem

ständigen Vorsitzenden und der erforderlichen

Anzahl von Stellvertretern des Vorsitzenden

sowie aus Beisitzern aus dem Kreise der Versicherten

und ihrer Arbeit(Dienst)geber und der

erforderlichen Anzahl von Beisitzer-Stellvertretern.

(2) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter

werden aus dem Kreise der Richter vom

Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

auf unbestimmte Zeit ernannt.

(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

auf Grund von Vorschlägen der örtlich und sachlich

zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

der Arbeit(Dienst)nehmer und der

Arbeit(Dienst)geber (Unternehmer) berufen. Soweit

einzelne Gruppen von Arbeit(Dienst)nehmern

und Arbeit(Dienst)gebern (Unternehmern)

in den bestehenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

nicht vertreten sind, sind für

die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeit(Dienst)nehmer

Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

und zwar der örtlich und sachlich

in Betracht kommenden Gewerkschaft, für die

Beisitzer aus dem Kreise der Arbeit(Dienst)geber

(Unternehmer) Vorschläge des örtlich in Betracht

kommenden Amtes der Landesregierung (in Wien

des Wiener Magistrates) einzuholen.

(4) Jede Abteilung besteht aus dem ständigen

Vorsitzenden des Schiedsgerichtes oder

einem von diesem bestimmten Stellvertreter und

zwei Beisitzern; von diesen ist der eine aus dem

Kreise der der betreffenden Versicherungsgruppe

(§ 95) zugehörigen Arbeit(Dienst)nehmer, der

andere aus dem Kreise der der gleichen Versicherungsgruppe

zugehörigen Arbeit(Dienst)geber

(Unternehmer) zu entnehmen. In der Abteilung

für Meisterkrankenversicherung gehören beide

Beisitzer dem Kreise der Versicherten dieser

Versicherungsgruppe an.

(5) Zu den Verhandlungen des Schiedsgerichtes

ist in den im § 95, Punkt a), b), c) und g), genannten

Abteilungen je nachdem, ob die zu

entscheidende Sache einen Arbeiter oder Angestellten

betrifft, nach Tunlichkeit als Beisitzer

aus dem Kreise der Versicherten ein Arbeiter

oder Angestellter zuzuziehen.

(6) Jede Beschlußfassung in einer Abteilung

erfordert die Anwesenheit des Vorsitzenden

(Stellvertreters) und der beiden Beisitzer (Beisitzer-Stellvertreter).

§ 97. Die Amtsdauer der Beisitzer währt fünf

Jahre. Ihr Amt erlischt mit der Bestellung der

neuen Beisitzer.

§ 98. (1) Als Beisitzer oder Beisitzer-Stellvertreter

darf nur berufen werden, wer am Tage

der Berufung das 30. Lebensjahr vollendet, seinen

Wohn(Beschäftigungs)ort oder Betriebssitz im

Sprengel des Schiedsgerichtes hat und im übrigen

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung

zum Versicherungsvertreter [§ 16,

Abs. (2) und (5)] erfüllt.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter dürfen

weder Mitglieder von Verwaltungskörpern eines

Sozialversicherungsträgers (Verbandes) noch Bedienstete

eines solchen sein.

§ 99. (1) Der ständige Vorsitzende und seine

Stellvertreter üben das Amt unter ihrem Richtereid

aus.

(2) Dem ständigen Vorsitzenden steht die Leitung

und die Einteilung der Geschäfte des

Schiedsgerichtes zu.

(S) Die Beisitzer sind bei Ausübung ihres Amtes

an keine Weisungen gebunden. Sie haben vor

Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden oder

seinem Stellvertreter Gehorsam gegen die Gesetze

der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit

sowie gewissenhafte und unparteiische

Ausübung ihres Amtes mit Handschlag zu geloben.

§ 100. (1) Für die Ablehnung von Mitgliedern

des Schiedsgerichtes gelten sinngemäß die Bestimmungen

der §§ 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm,

R. G. Bl. Nr. 111/1895. Die Ablehnung ist beim

Schiedsgericht selbst zu erklären.

(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet

der Vorsitzende, über die des Vorsitzenden

oder eines seiner Stellvertreter der

Präsident des Landesgerichtes, in dessen Sprengel

das Schiedsgericht seinen Sitz hat; wird dieser

selbst als Vorsitzender abgelehnt, so entscheidet

der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes.

In beiden Fällen ist die Entscheidung endgültig.

§ 101. (1) Das schiedsgerichtliche Verfahren ist

bei Ansprüchen auf Leistungen aus der Unfall-,

Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichen

Rentenversicherung mit dem Rechtsmittel

der Berufung gegen den Feststellungsbescheid

des Versicherungsträgers, sonst mit Klage

anhängig zu machen.

(2) Die Berufung ist binnen drei Monaten nach

Zustellung des angefochtenen Bescheides einzulegen.

(3) Die Berufung oder Klage hat keine aufschiebende

Wirkung, ausgenommen bei Streitigkeiten

über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens

Unfallverletzter und über Kapitalsabfindungen.

(4) Im Falle der Berufung gegen die Herabsetzung

oder Entziehung der Unfallentschädigung

wegen Änderung der Verhältnisse kann der Vorsitzende

(Stellvertreter) auf Antrag anordnen,

daß der Vollzug des Bescheides einstweilen ganz

oder teilweise ausgesetzt wird. Diese Anordnung

kann jederzeit wieder aufgehoben werden.

§ 102. (1) Die Verhandlungen vor den Schiedsgerichten

sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit,

Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien

Beweiswürdigung durchzuführen.

(2) Durch Verordnung wird bestimmt, in

welchen Fällen auch ohne mündliche Verhandlung

entschieden werden kann.

(3) Zur Vertretung beim Schiedsgericht sind

außer Rechtsanwälten auch zuzulassen

1. handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar

der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder,

Enkel und Geschwister des Beteiligten oder seines

Ehegatten,

2. Personen, die im Betriebe des Beteiligten

beschäftigt sind,

3. Funktionäre und Angestellte der für den

Beteiligten in Betracht kommenden Gewerkschaft.

§ 103. (1) Auf die Leitung und Durchführung der

Verhandlung sowie die Handhabung der Sitzungspolizei,

ferner auf die Bestellung der Sachverständigen,

auf die Ladung und Beeidigung der

Zeugen, Sachverständigen und Parteien sind die

Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend

anzuwenden.

(2) Auch sonst sind auf das Verfahren vor den

Schiedsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

anzuwenden, soweit das vorliegende

Gesetz und die Durchführungsvorschriften hiezu

keine Bestimmungen hierüber enthalten. Unter

der gleichen Voraussetzung finden auf die Geschäftsführung

der Schiedsgerichte die Bestimmungen

der Geschäftsordnung für die Gerichte

erster und zweiter Instanz sinngemäß Anwendung.

(3) Die ordentlichen Gerichte sind zur Rechtshilfe

verpflichtet.

§ 104. Die Schiedsgerichte sind an die von

den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen

ihrer Zuständigkeit getroffenen rechtskräftigen

Entscheidungen gebunden.

§ 105. (1) Vergleichen sich die Parteien über

den strittigen Anspruch und die etwa entstandenen

Kosten, gilt der Streit als erledigt.

(2) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so

hat das Schiedsgericht mit Erkenntnis im Namen

der Republik Österreich zu entscheiden.

(3) Die Erkenntnisse sind in nichtöffentlicher

Sitzung mit Stimmenmehrheit zu schöpfen.

(4) Hebt das Schiedsgericht den angefochtenen

Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensmängel

auf, so kann es die Sache an den Versicherungsträger

zurückverweisen und gleichzeitig die Gewährung

einer vorläufigen Leistung anordnen.

(5) Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich

nach Schluß der Verhandlung zu verkünden.

Die Verkündung ist von der Anwesenheit der

Parteien unabhängig.

(6) Binnen zwei Wochen nach der Verkündung

ist das Erkenntnis schriftlich an die Parteien

auszufertigen. Je eine weitere Ausfertigung

aller Erkenntnisse ist dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und dem Hauptverband

der Sozialversicherungsträger zuzustellen.

§ 106. (1) Rechtsmittel oder Klagen gegen die

Erkenntnisse, Zwischenentscheidungen und Verfügungen

der Schiedsgerichte sind nicht zulässig.

Unter entsprechender Anwendung des Fünften

Teiles der Zivilprozeßordnung kann lediglich auf

Grund einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage

des Anspruchswerbers zu seinen Gunsten

die Entscheidung in der Hauptsache für nichtig

erklärt oder ein abgeschlossenes Verfahren wieder

aufgenommen werden.

(2) Zur Vollstreckung eines Erkenntnisses oder

Beschlusses des Schiedsgerichtes oder eines vor

dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleiches

sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution

ist bei den in den §§ 18 und 19 der Exekutionsordnung

bezeichneten Gerichte zu beantragen

und nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung

durchzuführen.

§ 107. Die Schiedsgerichte haben im Verfahren

zur Feststellung der Leistungen der Unfall-,

Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und

knappschaftlichen Rentenversicherung den Versicherungsträgern

Rechtshilfe zu leisten, soweit

nach bisheriger Vorschrift die Versicherungsämter

hiezu verpflichtet waren; hiebei sind die

sonst geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 108. Die aus der Tätigkeit der Schiedsgerichte

erwachsenden Kosten sind von den Versicherungsträgern

zu bestreiten.

§ 109. Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung

der Schiedsgerichte, das Verfahren

vor diesen, über die Pflichten und eine

allfällige Entlohnung der Beisitzer, die Aufsichtsführung

sowie die Aufteilung der Kosten

werden im Verordnungsweg erlassen.

§ 110. (1) Die Schiedsgerichte haben ihre Tätigkeit

spätestens drei Monate nach Kundmachung

des vorliegenden Bundesgesetzes aufzunehmen.

(2) Den genauen Zeitpunkt, in dem die Schiedsgerichte

in jedem einzelnen Land (in der Stadt

Wien) ihre Tätigkeit aufzunehmen haben, bestimmt

das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Dieser Zeitpunkt ist in den amtlichen

Landeszeitungen und in der „Wiener Zeitung" zu

verlautbaren.

(3) Nach Aufnahme der Tätigkeit der Schiedsgerichte

haben das Bundesministerium für soziale

Verwaltung und die Ämter der Landesregierungen

(der Wiener Magistrat) die bei ihnen noch anhängigen,

in die Zuständigkeit der Schiedsgerichte

fallenden Sachen an das örtlich zuständige

Schiedsgericht zur Entscheidung abzugeben.

§ 111. (1) Der Verwaltungsgerichtshof überprüft

über Beschwerde (Antrag) des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung oder des Hauptverbandes

der Sozialversicherungsträger Erkenntnisse

der Schiedsgerichte auf die richtige Anwendung

des Gesetzes. Der Antrag ist binnen sechs

Monaten nach Fällung des Erkenntnisses zu

stellen. In diese Frist zählt nicht die Zeit vom

Tage der Anforderung der Verhandlungsakten

des Schiedsgerichtes bis zu deren Einlangen.

(2) Im Verfahren über Anträge nach Abs. (1)

gelten entsprechend die Vorschriften der §§ 30,

Abs. (1), Satz 1, und 41, Abs. (1), des Verwaltungsgerichtshofgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 208/

1945. Die Anträge sind zu begründen. Mit jedem

Antrage sind die Akten über das Verfahren vor

dem Schiedsgerichte zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof

hat in seinem Erkenntnisse

das Erkenntnis des Schiedsgerichtes entweder als

gesetzmäßig zu erklären oder wegen Gesetzwidrigkeit

aufzuheben. Eine Verhandlung (§ 40

des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, St. G. Bl.

Nr. 208/1945) findet nicht statt.

Abschnitt XIV.

Begünstigungen für Geschädigte aus politischen

oder religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung.

§ 112. Personen, die in der Zeit vom 4. März

1933 bis 9. April 1945 aus politischen Gründen

— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung

— oder religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben,

werden nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 113 bis 117 begünstigt.

§ 113. (1) Ansprüche aus der österreichischen

Uniall- und Rentenversicherung (einschließlich

der Altersfürsorge), die auf Grund von Ausbürgerungen

aberkannt worden sind, leben, wenn

die Ausbürgerung gemäß § 4 Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetz, St. G. Bl. Nr. 59/1945, widerrufen

worden ist, beim Zutreffen der gesetzlichen

Voraussetzungen wieder auf. Ebenso leben

Ansprüche auf Renten, die nach den österreichischen

oder reichsrechtlichen Vorschriften aus

einem der im § 112 genannten Gründe geruht

haben oder aberkannt worden sind wieder auf.

(2) Renten, auf die der Anspruch nach Abs. (1)

wieder auflebt, sind für die Zeit ab 10. April

1945 nachzuzahlen, soweit sie nicht nach den

bezogenen Vorschriften Angehörigen des Berechtigten

überwiesen worden sind.

§ 114. (1) Zeiten einer aus den Gründen des

§ 112 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung

einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder

Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung

[§ 113, Abs. (1)], gelten für Personen, die vorher

versichert waren, als Pflichtbeitragszeiten

mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und

zwar in der Rentenversicherung, der der Versicherte

vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit

oder Ausbürgerung zuletzt angehörte.

Für solche ab Pflichtbeitragszeiten gel-

tende Zeiten sind in den Rentenversicherungen,

wenn die begünstigte Person ihre Anspruchsberechtigung

nach dem Opfer-Fürsorgegesetz

nachweißt, die Beiträge aus Bundesmitteln nachzuzahlen.

Im übrigen sind diese Zeiten beitragsfrei

zu berücksichtigen.

(2) Personen, denen in ihren Anwartschaften

oder Ansprüchen aus der Rentenversicherung

ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher

der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte

aus einem der im § 112 genannten

Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige

Beschäftigung ausüben durfte, können für die

Zeiten einer solchen Beschäftigung, längstens

aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch

Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge

in der Angestelltenversicherung erwerben. Für

die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge

sind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn dem

Antragsteller die Zahlung in einem Betrage nach

seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet

werden kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des

Versicherungsfalles noch nicht abgestattet sind,

können nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden;

Steigerungsbeträge aus nachentrichteten

Beiträgen werden nach Abstattung der Beiträge

gewährt. Für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten

geltende Zeiten gemäß Abs. (1) nachweisen,

entfällt die Pflicht zur Nachzahlung der

Beiträge; die Bestimmungen des Abs. (1), vorletzter

und letzter Satz, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschriften der Abs. (1) und (2)

gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon

vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

eingetreten ist.

§ 115. Weibliche Versicherte, denen in der

Rentenversicherung aus Anlaß der Verheiratung

die Beiträge erstattet worden sind und deren

Ehegatte als Opfer des Kampfes um ein freies,

demokratisches Österreich gestorben ist [§ 1,

Abs. (1), des Opfer-Fürsorgegesetzes], können,

wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten

ist, binnen sechs Monaten nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes durch zinsenlose Rückzahlung

des Erstattungsbetrages die durch die erstatteten

Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften

zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach

Maßgabe des § 114, Abs. (2), zweiter und dritter

Satz, zu bewilligen.

§ 116. Die Frist zur Stellung des Antrages

auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung

endet frühestens mit Ablauf von sechs

Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

oder im Falle der späteren Rückkehr in

das Gebiet der Republik Österreich mit Ablauf

von sechs Monaten nach der Rückkehr.

§ 117. (1) Die Begünstigungen nach den §§ 113

bis 115 werden auf Antrag festgestellt.

(2) Für Anträge auf Begünstigungen nach den

§§ 113 bis 115 gelten die Vorschriften des § 58.

(3) Wer Begünstigungen nach den §§ 113 bis

116 beantragt, hat glaubhaft darzutun, daß ihm

aus einem der im § 112 bezeichneten Gründe in

seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

ein Nachteil im Sinne der §§ 113 bis 116 erwachsen

ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung

der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

darüber beizubringen,

daß der Nachteil durch einen der im § 112 bezeichneten

Gründe veranlaßt worden ist. Personen,

die nach dem Opfer-Fürsorgegesetz anspruchsberechtigt

sind, erbringen den Nachweis

durch Vorlage einer Amtsbescheinigung nach § 4

des Opfer-Fürsorgegesetzes. Die Bescheinigungen

der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsbescheinigungen

nach § 4 des Opfer-Fürsorgegesetzes)

sind für die Versicherungsträger bindend.

Abschnitt XV.

Öffentliche Abgaben.

§ 118. (1) Von den öffentlichen Abgaben

sind folgende im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher

Vorschriften vorkommende Rechtsgeschäfte,

Rechtsurkunden, Schriften und Amtshandlungen

befreit

1. alle von den Versicherungsträgern (Verbänden)

in Erfüllung ihrer Obliegenheiten abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte;

2. die Rechtsurkunden, die zur Begründung

und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen

den Versicherungsträgern (Verbänden) einerseits

und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten

anderseits erforderlich sind;

3. die zur Standesführung der Versicherten,

Leistungsempfänger und ihrer Angehörigen

sowie zum Nachweis der Anspruchsberechtigung

erforderlichen Zeugnisse, amtlichen Ausfertigungen

und sonstigen Behelfe;

4. alle Anzeigen, Ausweise, Meldungen und

Eingaben samt deren Beilagen, welche von den

Versicherungsträgern (Verbänden), Arbeit(Dienst)gebern,

Versicherten und Rentenempfängern

erstattet oder überreicht werden;

5. alle nicht schon unter Z. 2 fallenden Verhandlungsschriften

und Ausfertigungen der Versicherungsträger

(Verbände);

6. die Eingaben, Beilagen, Ausfertigungen,

Verhandlungsschriften, Entscheidungen und Viergleiche

im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden,

Schiedsgerichten und Gerichten, soweit es

sich um die Begründung und Abwicklung der in

Z. 2 angeführten Rechtsverhältnisse handelt;

7. alle Verhandlungsschriften und Ausfertigungen

der in Durchführung sozialversicherungsrechtlicher

Vorschriften errichteten Ausschüsse;

die in den Rahmen solcher Vorschriften fallenden

Disziplinarverfahren sind in Ansehung der

Stempel- und Rechtsgebühren dem Strafverfahren

gleichzuhalten.

(2) Die Befreiung nach Abs. (1), Z. 3, besteht

nur so lange, als das Zeugnis oder die amtliche

Ausfertigung lediglich zum Zwecke der Standesführung

verwendet wird. Wird davon ein anderer

Gebrauch gemacht, so ist die Gebühr nach

den allgemeinen Gebührenvorschriften nachträglich

zu entrichten.

(3) Die zwischen Versicherungsträgern (Verbänden)

erfolgenden Übertragungen von Vermögenschaften,

die darüber ausgefertigten

Rechtsurkunden (Verhandlungsschriften), die

diesen Rechtsurkunden beigesetzten gerichtlichen

oder notariellen Bestätigungen der Echtheit

von Unterschriften (Legalisierungen, Beglaubigungen),

die zur Richtigstellung des

Grundbuchstandes aus Anlaß derartiger Übertragungen

erforderlichen Eingaben und Eintragungen

in öffentliche Bücher und die daraufhin

vorgenommenen Eintragungen sind von

öffentlichen Abgaben befreit.

§ 119. Die Versicherungsträger (Verbände)

sind körperschaftssteuerfrei.

Abschnitt XVI.

Schlußbestimmungen.

§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit

nicht anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 10. April 1945

die §§ 1; 10, Abs. (2); 41 bis 45; 46;

54 bis 61; 63; 65, Abs. (1) und (2); 66;

67; 78, Abs. (1) bis (4) und (6); 79; 80;

81, Abs. (1); 84, Abs. (2); 85; 86; 118

und 119;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1946

der § 78, Abs. (5);

c) rückwirkend mit 1. Jänner 1947

der § 65, Abs. (3);

d) mit 1. Jänner 1948

die §§ 2 bis 9; 10, Abs. (1) und (3);

11 bis 40; 47 bis 50; 52; 62; 64; 65,

Abs. (4); 68 bis 77; 81, Abs. (2); 82; 83;

84, Abs. (1), und 122.

(3) Maßnahmen zur Vorbereitung der Durchführung

dieses Bundesgesetzes können jedenfalls

schon mit dem der Kundmachung folgenden

Tag getroffen werden.

(i) Soweit die Wirksamkeit bisheriger sozialversicherungsrechtlicher

Vorschriften auf die

Dauer des Krieges abgestellt ist, sind diese Vorschriften

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 1 als vorläufiges österreichisches Recht ohne

Rücksicht auf die Dauer des Krieges bis auf

weiteres anzuwenden.

§ 121. (1) Bis zum Wirksamwerden der Vorschriften

über die Errichtung, Zuständigkeit und

Tätigkeit der Versicherungsträger sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung

der Versicherung durch zwischenweilige

Einrichtungen [§ 6, Abs. {1)], mit der Maßgabe

entsprechend anzuwenden, daß es bei den auf

Grund von Vorschriften der Staats(Bundes)regierung,

der Besatzungsbehörden oder der

Ämter der Landesregierungen vor der Kundmachung

des vorliegenden Bundesgesetzes getroffenen

Verfügungen und rechtskräftigen Entscheidungen

für die Vergangenheit zu verbleiben

hat.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schiedsgerichte

ihre Tätigkeit gemäß § 110, Abs. (1),

aufzunehmen haben, hat das im Zeitpunkte der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene

Verfahren Platz zu greifen.

(3) Leistungen und Beiträge, die für Zeiten vor

dem 10. Oktober 1944 erbracht, beziehungsweise

gezahlt worden sind, sowie Leistungen, die nach

den §§ 55 bis 57 von den Trägern der österreichischen

Sozialversicherung nicht zu übernehmen,

aber von diesen vor Kundmachung dieses

Bundesgesetzes ausgezahlt worden sind, sind nicht

zurückzufordern. Arzneikosten- und Krankenscheingebühren,

die vor Kundmachung dieses

Bundesgesetzes gezahlt worden sind, werden

nicht rückerstattet.

§ 122. (1) Das Pensionsinstitut der österreichischen

Privatbahnen in Wien, das Pensionsinstitut

der Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft

in Linz und das Pensionsinstitut der

Grazer Tramwaygesellschaft in Graz werden als

Zuschußkassen öffentlichen Rechts anerkannt und

der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung unterstellt. Die genannten Institute

haben den bei ihnen pflichtversicherten Bediensteten

der angeschlossenen Betriebe nach den

weiter anzuwendenden bisherigen Vorschriften

Zuschüsse zu den Leistungen aus der gesetzlichen

Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung

zu gewähren.

(2) Hinsichtlich der Versicherungspflicht, der

Versicherungsberechtigung, der Mitgliedschaft, der

Auflösung und Vereinigung der im Abs. (1) genannten

Institute sind die bisherigen Vorschriften

weiter anzuwenden.

(3) Im übrigen sind die näheren Bestimmungen

über die Durchführung der Zuschußversicherung

bei den im Abs. (1) genannten Instituten, insbesondere

hinsichtlich der Beitragsleistung und

der Verwaltung, durch die Satzungen dieser

Institute mit Zustimmung des Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu treffen. Erstmals ist

eine vorläufige Satzung für jedes der genannten

Institute durch den vorläufigen Verwalter des

Institutes zu erlassen. Dieser ist in sinngemäßer

Anwendung der Vorschrift des § 43, Abs. (3),

von der Aufsichtsbehörde zu bestellen.

(4) Die Satzungen und ihre Änderungen bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

§ 123. (1) Im § 1 des Bundesgesetzes vom

3. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 159, Beihilfengesetz,

entfallen die Worte „und nicht zu den in § 17

des Verbotsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 13/1945, genannten

Personen gehören."

(2) Leistungen an die im § 17 des Verbotsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 13/1945, genannten Personen,

die sich aus der Durchführung des Abs. (1)

oder des § 56, Abs. (3), ergeben würden, sind

frühestens ab dem auf den Wirksamkeitsbeginn

des Nationalsozialistengesetzes nächstfolgenden

Monatsersten nachzuzahlen.

§ 124. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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