142. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bis zur Neugestaltung des österreichischen
Sozialversicherungsrechtes bleiben auf dem
Gebiete der Sozialversicherung die bisherigen
Vorschriften nach dem Stande vom 9. April 1945
mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich
aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
aus sonstigen Bestimmungen des neuen österreichischen
Rechtes, ferner aus § 1 R-ÜG., St. G. Bl.
Nr. 6/1945, ergeben, als vorläufiges österreichisches
Recht in Geltung.
(2) Das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937, B. G. Bl. Nr. 94, wird mit den
Änderungen, die sich nach dem vorliegenden Bundesgesetz
und nach sonstigen Vorschriften des
neuen österreichischen Rechtes ergeben, seinem
ganzen Inhalte nach wieder in Kraft gesetzt. Soweit
das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
auf Bestimmungen des Bundesgesetzes,
betreffend die gewerbliche Sozialversicherung,
Bezug nimmt, sind die an deren
Stelle getretenen Vorschriften in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß heranzuziehen.
(3) Das Notarversicherungsgesetz 1938,
B. G. Bl. Nr. 2, wird mit Ausnahme der Bestimmungen
über die Kranken- und Arbeitslosenversicherung,
und zwar mit den Änderungen,
die sich nach dem vorliegenden Bundesgesetz und
nach sonstigen Vorschriften des neuen österreichischen
Rechtes ergeben, wieder in Kraft gesetzt.
Abs. (2), zweiter Satz, gilt entsprechend.
(4) Die Versicherung der Bediensteten der
dem internationalen Verkehr auf Flüssen, Seen
und auf dem Meere dienenden Schiffahrtsunternehmungen,
die vorwiegend auf Schiffen,
Schleppern u. dgl. ihren Dienst versehen, wird
durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, nicht für die Arbeitslosenversicherung.
Abschnitt I.
Versicherungsträger (Verbände).
§ 2. (1) Als Träger der Unfall-, beziehungsweise
der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung
werden errichtet
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
mit dem Sitz in Wien für die Unfallversicherung
der im Gebiete der Republik Österreich dieser
Versicherung unterliegenden Personen, soweit
nicht die unter Ziffer 4, 5 und 7 genannten Versicherungsanstalten
versicherungszuständig sind
oder die Eigenunfallversicherung nach Abs. (3)
Platz greift,
2. die Angestelltenversicherungsanstalt mit dem
Sitz in Wien für die Angestellten(Pensions)versicherung
der im Gebiete der Republik Österreich
dieser Versicherung unterliegenden Personen, soweit
nicht die unter Ziffer 7 genannte Versicherungsanstalt
versicherungszuständig ist,
3. die Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt
mit dem Sitz in Wien für die Invalidenversicherung
der im Gebiete der Republik Österreich
dieser Versicherung unterliegenden Personen, soweit
nicht die unter Ziffer 4 und 5 genannten
Versicherungsanstalten versicherungszuständig
sind,
4. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
mit dem Sitz in Wien für
die landwirtschaftliche Unfallversicherung der im
Gebiete der Republik Österreich dieser Versicherung
unterliegenden Personen und für die Invalidenversicherung
der dieser Versicherung im
Gebiete der Republik Österreich unterliegenden,
den Landwirtschaftskrankenkassen zugehörigen
Personen,
5. die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien für die Unfall-
und Invalidenversicherung der im Gebiete
der Republik Österreich diesen Versicherungen
unterliegenden Bediensteten der dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahnen (Straßenbahnen),
ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten sowie
der Bediensteten der Schlaf- und Speisewagenbetriebe
und der Bediensteten der Versiche-
rungsanstalt selbst, soweit nicht die Eigenunfallversicherung
nach Abs. (3) Platz greift,
6. die Bergarbeiterversicherungsanstalt mit dem
Sitz in Graz für die knappschaftliche Rentenversicherung
der im Gebiete der Republik Österreich
dieser Versicherung unterliegenden Personen.
7. die Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates mit dem Sitz in Wien für die Unfall-
und Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.
(2) Die Bergarbeiterversicherungsanstalt ist auch
Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen ist auch Träger der Krankenversicherung
der dieser Versicherung unterliegenden,
im Abs. (1) unter Ziffer 5 bezeichneten
Bediensteten, mit Ausnahme der bei der Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe Versicherten;
sie ist ferner Träger der Krankenversicherung
der dieser Versicherung unterliegenden
Personen, die nach dem Stande der Vorschriften
vom 12. März 1938 zur damaligen „Krankenkasse
der österreichischen Bundesbahnen" zuständig
wären.
(3) Die Gemeinde Wien bleibt Träger der Eigenunfallversicherung
für die auch krankenversicherungspflichtigen,
der allgemeinen Unfallversicherung
unterliegenden Bediensteten ihrer Hoheitsverwaltung
und ihrer Eigenbetriebe. Sie ist weiter
Träger der Unfallversicherung für die auch krankenversicherungspflichtigen
Bediensteten ihrer
Verkehrsunternehmungen, Elektrizitäts-, Gas-
und Wasserwerke.
§ 3. (1) In der Unfall- und Invalidenversicherung
bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt hat die Anstalt für jede
dieser Versicherungen getrennt Rechnung zu legen
und statistische Nachweisungen zu erstellen. Gemeinsame
Einnahmen und Ausgaben sind auf die
genannten Versicherungen nach Richtlinien aufzuteilen,
die das Bundesministerium für soziale
Verwaltung nach Anhörung der Versicherungsanstalt
erläßt.
(2) Abs. (1) gilt entsprechend für die Unfall-,
Invaliden- und Krankenversicherung bei der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
und für die knappschaftliche Renten-
und Krankenversicherung bei der Bergarbeiterversicherungsanstalt.
§ 4. (1) Die im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 1,
3 und 4 genannten Anstalten besorgen ihre Geschäfte
durch je eine Hauptstelle am Sitze der
Anstalt für das gesamte Gebiet der Republik
Österreich und durch Landesstellen. Bei der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt und bei
der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt
werden Landesstellen in Wien für die Stadt
Wien und die Bundesländer Niederösterreich
und Burgenland, in Linz für das Bundesland
Oberösterreich, in Salzburg für die Bundesländer
Salzburg, Tirol und Vorarlberg und in
Graz für die Bundesländer Steiermark und
Kärnten errichtet. Die Hauptstelle und die Landesstelle
in Wien können bei jeder dieser beiden
Anstalten zu einer Bürogemeinschaft vereinigt
werden. Bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt werden Landesstellen
nach Bedarf, in der Regel am Sitz einer jeden
Landwirtschaftskrankenkasse errichtet; der Sprengel
dieser Landesstellen wird durch die Satzung
festgesetzt. Die Landesstellen der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
können mit den örtlich in Betracht kommenden
Landwirtschaftskrankenkassen zu einer Bürogemeinschaft
vereinigt werden; hiezu bedarf es
übereinstimmender Beschlüsse der betreffenden
Versicherungsträger.
(2) Die Landesstellen haben folgende Aufgaben
zu besorgen
a) Entgegennahme von Leistungsanträgen;
b) Feststellung der Leistungen des Heilverfahrens
und Durchführung des Heilverfahrens
; Mitwirkung an der Feststellung aller
übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge
an den zur Entscheidung
zuständigen Verwaltungskörper;
c) Standesführung und Kontrolle der im
Sprengel der Landesstelle wohnenden Rentenempfänger;
d) Vertretung der Anstalt bei den für ihren
Sprengel in Betracht kommenden Schiedsgerichten
und Ämtern der Landesregierungen
sowie bei anderen Behörden für die
in Betracht kommenden Länder;
e) Überwachung der Krankenkassen hinsichtlich
der Einhebung und Abfuhr der Beiträge
zur Unfall- und Alters(Invaliditäts)versicherung
und Mitwirkung bei der Abfuhr
und Abrechnung der ab Zuschläge
zur Grundsteuer eingehobenen Beiträge
zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung;
f) vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände
aus den Beitragseingängen;
g) Verwaltung der im Sprengel der Landesstelle
befindlichen, anstaltseigenen Krankenhäuser,
Heilanstalten, Erholungs- und
Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen
sowie Einweisung in diese;
h) Mitwirkung bei der Durchführung
der Unfallverhütungsvorschriften, bei der
Überwachung derselben durch Besichtigung
der Betriebe und bei der Vorsorge für
erste Hilfeleistung bei Verletzungen;
i) Mitwirkung bei der Durchführung der
Berufsfürsorge im Rahmen der Unfallversicherung;
j) Durchführung der Personalangelegenheiten
der Bediensteten der Landesstelle.
Die Satzung kann den Landesstellen auch noch
andere Aufgaben zuweisen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen
richtet sich nach dem Beschäftigungsorte,
bei freiwillig Versicherten nach dem Wohnorte
des Versicherten.
§ 5. (1) Als Träger der Krankenversicherung
bleiben bestehen
1. die Allgemeinen. Ortskrankenkassen;
2. die Landkrankenkassen;
3. die Betriebskrankenkassen, soweit sie bereits
am 12. März 1938 mit dem Sitz im Gebiete
der Republik Österreich bestanden haben,
von den Betriebskrankenkassen der Bediensteten
der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
jedoch nur die Betriebskrankenkasse der
Wiener Verkehrsbetriebe; überdies die Betriebskrankenkasse
der Austria Tabakwerke-AG.;
4. die Meisterkrankenkassen mit Ausnahme
der Meisterkrankenkasse der Lastenfuhrwerker
in Wien und der Krankenkasse der Handelsagenten
und Handelsmakler in Wien.
Die Allgemeinen Ortskrankenkassen werden
in Gebietskrankenkassen und die Landkrankenkassen
in Landwirtschaftskrankenkassen umbenannt.
(2) Die nach Abs. (1) bestehen bleibenden
Krankenkassen behalten unbeschadet der Vorschriften
der Abs. (3) bis (8) sowie der §§ 6 und
7 ihren Wirkungsbereich. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung kann eine Betriebskrankenkasse
auf deren Antrag nach Anhörung
der in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen
Interessenvertretung der Arbeit(Dienst)nehmer
und Arbeit(Dienst)geber und der
für die Übernahme der Versicherten in Betracht
kommenden Gebietskrankenkasse (Gebietskrankenkassen)
aus einem wichtigen Grund als aufgelöst
erklären. Es hat hiebei die erforderlichen
Anordnungen bezüglich des Rechts-, Vermögens-
und Mitgliederüberganges zu treffen.
(3) Zur Durchführung der Krankenversicherung
der Rentner der Angestellten-(Pensions-)
und Invalidenversicherung, die auf
Grund ihrer letzten Beschäftigung einer Landwirtschaftskrankenkasse
zugehörten, werden die
Landwirtschaftskrankenkassen, zur Durchführung
der Krankenversicherung der Rentner, die die
Rente von der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen beziehen, die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen berufen;
die örtliche Zuständigkeit richtet sich in
der Krankenversicherung der Rentner nach dem
Wohnort des Rentners.
(4) Den Trägern der Krankenversicherung obliegt
es, für die Gewährung der Krankenpflege,
insbesondere der ärztlichen Behandlung der Versicherten
und ihrer Familienangehörigen, ausreichend
Vorsorge zu treffen. Zur Erfüllung
dieser Aufgabe sind sie berechtigt, Krankenhäuser,
Apotheken und sonstige Einrichtungen
der Krankenpflege nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Vorschriften zu errichten, zu
erwerben und zu betreiben.
(5) Bei der Gewährung von Pflege in Heil-
(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheimen
haben die in Betracht kommenden Träger
der Kranken- und Rentenversicherung einvernehmlich
vorzugehen; sie haben sich hiebei bestehender
gemeinsamer Einrichtungen des Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger [§ 9,
Abs. (3), lit. f] zu bedienen.
(6) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, durch Verordnung den
örtlichen Wirkungsbereich der Träger der
Krankenversicherung an den verfassungsrechtlich
geltenden Gebietsumfang der Bundesländer anzupassen.
(7) Für das Gebiet des selbständigen Landes
Burgenland werden mit dem Sitz in Eisenstadt
eine Gebietskrankenkasse mit dem sachlichen
Wirkungsbereich einer Allgemeinen Ortskrankenkasse
und eine Landwirtschaftskrankenkaase
mit dem sachlichen Wirkungsbereich einer Landkrankenkasse
errichtet. Den Zeitpunkt der Errichtung
bestimmt das Bundesministerium für
soziale Verwaltung nach Anhörung der beteiligten
Ämter der Landesregierungen.
(8) Die Beamtenkrankenfürsorgeanstalt der
Alpen- und Donau-Reichsgaue wird als Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten Träger
der Krankenversicherung der Personen, die
dieser nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937 und nach später erlassenen
Verfügungen (§ 54) zugehören. Sie besorgt
ihre Geschäfte durch die Hauptgeschäftsstelle
und durch Landesgeschäftsstellen. Das
Nähere über die Errichtung der Landesgeschäftsstellen
und ihre Aufgaben bestimmt die Satzung.
§ 6. (1) Aufgelöst werden
1. die nach den bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften für die Unfall-, Invaliden-, Angestellten(Pensions-)
und knappschaftliche Rentenversicherung
zuständigen Versicherungsträger,
die ihren Sitz im Gebiete der Republik Osterreich
haben;
2. die zwischenweilig für die unter Ziffer 1
genannten Versicherungen und für die Krankenversicherung
von der Staats(Bundes)regierung,
den Besatzungsbehörden oder den Landesbehörden
geschaffenen Einrichtungen;
3. die Betriebskrankenkassen der Bediensteten
der österreichischen Eisenbahnen (Straßenbahnen)
mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der
Wiener Verkehrsbetriebe;
4. die Betriebskrankenkassen, die nicht bereits
am 12. März 1938 mit dem Sitz im Gebiete der
Republik Österreich bestanden haben, mit Ausnahme
der Betriebskrankenkasse der Austria
Tabakwerke-AG.;
5. die Innungkrankenkasse der Fleischer und
Pferdefleischer in Wien.
(2) Im Gebiete der Republik Österreich errichtete
Sektionen, Zweigstellen, Geschäftsstellen
u. dgl. von Versicherungsträgern (Verbänden),
die ihren Sitz außerhalb dieses Gebietes haben,
werden aufgelassen. Dies gilt auch für die Ausführungsbehörden
der Unfallversicherung.
(3) Die Meisterkrankenkasse der Lastenfuhrwerker
in Wien wird mit der Meisterkrankenkasse
des Handwerks für Wien, die Krankenkasse
der Handelsagenten und Handelsmakler in Wien
mit der Krankenkasse der Buchkaufmannschaft
in Wien vereinigt.
§ 7. Die bisherigen Vorschriften über die Gemeinschaftsaufgaben
der Krankenversicherung
werden aufgehoben. Die Gebietskrankenkassen,
die Landwirtschaftskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen
werden ausschließlich Träger
aller Aufgaben der Krankenversicherung. Heil(Kur)anstalten,
Erholungs- und Genesungsheime
und ähnliche Einrichtungen können sowohl von
den Trägern der Krankenversicherung wie auch
von den Trägern der Rentenversicherung errichtet,
erworben und betrieben werden. Das gleiche
gilt für die Durchführung der vorbeugenden
Gesundheitsfürsorge und die Beteiligung an der
Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik. § 369 b,
Abs. (4), der Reichsversicherungsordnung und
die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Durchführungsbestimmungen werden aufgehoben.
§ 8. (1) Die Meisterkrankenkassen werden zu
einem Verband der Meisterkrankenkassen zusammengeschlossen.
Ihm obliegen die im § 5a des
Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 547/1935, in der
Fassung der Bundesgesetze, B. G. Bl. Nr. 466/
1936 und 449/1937, bezeichneten Aufgaben, soweit
nicht hiefür gemäß § 9 der Hauptverband
der Sozialversicherungsträger zuständig ist.
(2) Im Gebiete der Republik Österreich errichtete
Landesstellen u. dgl. von Verbänden, die
ihren Sitz außerhalb dieses Gebietes hatten, werden
aufgelassen.
§ 9. (1) Alle Sozialversicherungsträger, die
Meisterkrankenkassen über ihren Verband, werden
zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger
zusammengefaßt.
(2) Dem Hauptverband obliegt es, die allgemeinen
Interessen der Sozialversicherung wahrzunehmen
und die Träger der Sozialversicherung
(den Venband der Meisterkrankenkassen) in gemeinsamen
Angelegenheiten zu vertreten.
(3) Ihm obliegt insbesondere
a) die Entwicklung der Sozialversicherung in
ihren Beziehungen zur Volkswirtschaft
ständig zu überwachen und Anträge zu
stellen, die zur Erhaltung der dauernden
Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung
ohne Überlastung der Volkswirtschaft erforderlich
erscheinen;
b) in wichtigen und grundsätzlichen Fragen
der Sozialversicherung Gutachten zu erstatten;
c) für alle Sozialversicherungsträger (den Verband
der Meisterkrankenkassen) bindende
Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Sozialversicherungsbediensteten
aufzustellen;
d) Einrichtungen zur fachlichen Schulung der
Sozialversicherungsbediensteten zu schaffen;
e) eine Fachzeitschrift herauszugeben;
f) im Einvernehmen mit den in Betracht
kommenden Versicherungsträgern (dem
Verbande der Meisterkrankenkassen) gemeinsame
Einrichtungen zur zweckmäßigen
Ausnützung und wirtschaftlichen Betriebsführung
der den angeschlossenen Versicherungsträgern
(dem Verbande der Meisterkrankenkassen)
gehörigen Krankenhäuser,
Heilanstalten, Erholungs- und Genesungsheime
und ähnlichen Einrichtungen sowie
eine gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung
von Rezepten zu schaffen;
g) die Statistik der Sozialversicherung nach
den Weisungen des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zu besorgen;
h) den Versicherungsträgern Rechtsschutz in
Streitfällen, die für die Sozialversicherung
von grundsätzlichem Interesse sind, zu gewähren;
i) Erhebungen, Umfragen, Enqueten u. dgl.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung,
ferner Tagungen (Kongresse) und Fachausstellungen
zu veranstalten und die Sozialversicherung
gegenüber ähnlichen ausländischen
Einrichtungen zu vertreten.
(4) Der Hauptverband setzt die Verpflegskosten
für die Unterbringung von Versicherten
in den im Abs. (3), Punkt f, bezeichneten Einrichtungen
fest, wenn zwischen dem betriebführenden
und dem einweisenden Versicherungsträger
eine Vereinbarung über diese Kosten nicht
zustande kommt.
(5) Vom Hauptverbande gemäß Abs. (3),
Punkt c, aufgestellte Richtlinien bedürfen der
Zustimmung des Bundesministerrums für soziale
Verwaltung und sind in der „Wiener Zeitung"
zu verlautbaren.
§ 10. (1) Die in den §§ 2 und 5 genannten
Versicherungsträger und die in den §§ 8 und 9
genannten Verbände haben Rechtspersönlichkeit.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich
zuständige Gericht ihres Sitzes. Sie sind berechtigt,
das Staatswappen der Republik Österreich
in Stempeln, Drucksorten und Aufschriften zu
führen.
(2) Abs. (1) gilt auch für zwischenweilige Einrichtungen
der Sozialversicherung [§ 6, Absatz
(1), Ziffer 2].
(3) Alle Aufgaben und Befugnisse, die nach
den als vorläufiges österreichisches Recht weitergeltenden
bisherigen Vorschriften Versicherungsträgern
obliegen, gehen, soweit nicht in diesem
Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,
auf die in den §§ 2 und 5 genannten Versicherungsträger
im Rahmen des ihnen in diesem
Bundesgesetz zugewiesenen Wirkungsbereiches
über.
§ 11. (1) Soweit der gesamte inländische örtliche
und sachliche Wirkungsbereich des aufgelösten
Versicherungsträgers (§ 6) auf einen einzigem
österreichischen Versicherungsträger übertragen
wird, geht das im Inlande befindliche
Vermögen (die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten)
auf diesen über. Anderenfalls haben
die Versicherungsträger, auf die der Wirkungsbereich
des aufgelösten Trägers aufgeteilt wird,
Übereinkommen über die Aufteilung des im Inland
befindlichen Vermögens zu treffen. Die
Übereinkommen bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Dieses entscheidet, wenn ein Übereinkommen
nicht zustande kommt, über die Aufteilung des
Vermögens auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger.
Es kann auch nach Anhörung
des Haupsverbandes der Sozialversicherungsträger
Richtlinien für die Aufteilung erlassen.
(2) Die Geschäfte des aufgelösten Versicherungsträgers
wickelt in den Fällen des Abs. (1),
Satz 1, der übernehmende österreichische Versicherungsträger
ab, in den Fällen des Abs. (1),
Satz 2, bestimmen die beteiligten Versicherungsträger
einvernehmlich den abwickelnden Versicherungsträger.
Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande, so bestimmt das Bundesministerium für
soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger.
(3) Abs. (1), Satz 2 bis 5, und Abs. (2) gelten
entsprechend bei Änderungen im örtlichen oder
sachlichen Wirkungsbereiche bestehenbleibender
oder neuerrichteter Versicherungsträger.
§ 12. (1) Auf dem Gebiete der Republik Österreich
befindliche Vermögenschaften und Vermögensrechte
von Versicherungsträgern, die bis zum
9. April 1945 in diesem Gebiete eine Sozialversicherung
nach reichsrechtlicher Vorschrift durchgeführt
haben, deren Sitz aber außerhalb dieses
Gebietes gelegen war, werden auf diejenigen
österreichischen Versicherungsträger übertragen,
auf die der örtliche und sachliche Wirkungsbereich
der ersteren übergeht; hiebei gilt für die Aufteilung
unter mehreren beteiligten Versicherungsträgem
§ 11, Abs. (1), Satz 2 bis 5, und hinsichtlich
der Verwaltung dieser Vermögenschaften bis
zur Aufteilung § 11, Abs. (2), entsprechend. Die
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat aus
den ihr übertragenen Vermögenschaften und
Vermögensrechten einen angemessenen Vermögensteil
der Bergarbeiterversicherungsanstalt
zum Zwecke der Einrichtung eines Ernholungs-
und Genesungsheimes der bei der Bergarbeiterversicherungsanstalt
Versicherten zu überlassen.
(2) Versicherungsträger, auf die der örtliche
oder sachliche Wirkungsbereich von Versicherungsträgern
mit dem Sitz außerhalb des Gebietes
der Republik Österreich ganz oder zum
Teile übergeht, sind ermächtigt, Beitragsforderungen,
die sich auf zwischen dem 10. Oktober
1944 und dem 10. April 1945 liegende Zeiträume
beziehen, gegen Schuldner mit dem Wohnsitz
(Sitz) im Gebiete der Republik Österreich geltend
zu machen und einzubringen. Sie haben andererseits
Leistungen, hinsichtlich deren die Leistungspflicht
nach den §§ 55 bis 57 auf sie übergegangen
ist, festzustellen, soweit sie auf zwischen dem
10. Oktober 1944 und dem 10. April 1945
liegende Zeiträume entfallen, und auf solche Zeiträume
entfallende Beträge von Leistungen an die
Berechtigten zu erbringen. Sie haben auch Forderungen
von Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken
und sonstigen Erfüllungsgehilfen, ferner Forderungen
auf Rückzahlung ungebührlich entrichteter
Beiträge und Forderungen auf Dienstbezüge und
Ruhe(Versorgungs)genüsse von Bediensteten der
Versicherungsträger für Zeiträume zwischen dem
10. Oktober 1944 und dem 10. April 1945
zu begleichen, vorausgesetzt, daß der Forderungsberechtigte
seinen Sitz (Wohnsitz) im Inlande
hat und, sofern es sich nicht um eine juristische
Person handelt, österreichischer Staatsbürger
ist. Derartige Forderungen sind jedoch
nur insoweit zu begleichen, als sie nach Erfüllung
der Leistungsverpflichtungen gegenüber Versicherten
oder Rentenberechtigten in den übernommenen
Vermögenschaften und Vermögensrechten
Deckung finden.
§ 13. (1) Die nach den §§ 11 und 12 sich vollziehende
Übernahme von Vermögenschaften und
Vermögensrechten und Erfüllung von Verbindlichkeiten
erfolgt unbeschadet der seinerzeitigen
zwischenstaatlichen Auseinandersetzung.
(2) Die Grundlage für die aus den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sich ergebenden
bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung über den
Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.
(3) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sind auf
Verbände entsprechend anzuwenden.
Abschnitt II.
Arten und Bildung der Verwaltungskörper der
Versicherungsträger (Verbände).
§ 14. (1) Als Verwaltungskörper der Versicherungsträger
werden, soweit in den Absätzen (2)
und (3) nicht anderes bestimmt ist, bestellt
die Hauptversammlung, der Vorstand und der
Überwachungsausschuß,
überdies bei den im § 2, Abs. (1), unter Ziffer
1 bis 4 und 6 genannten Versicherungsanstalten
Rentenausschüsse und, soweit bei diesen Anstalten
gemäß § 4, Abs. (1), Landesstellen errichtet werden,
am Sitze dieser Landesstellen, Landesstellenausschüsse.
(2) Auf die Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten sind die Bestimmungen der
Abschnitte II und III mit folgender Maßgabe
anzuwenden
1. Als Verwaltungskörper der Anstalt werden
der Hauptvorstand, der Überwachungsausschuß
und für das Gebiet einer jeden Landesgeschäftsstelle
ein Landesvorstand bestellt;
2. die Zahl der Mitglieder des Hauptvorstandes
beträgt 35, des Überwachungsausschusses 10,
der der Landesvorstände bei einer Landesgeschäftsstelle
mit einem durchschnittlichen Mitgliederstand
bis zu 50.000 zehn, von mehr als
50.000 bis zu 100.000 fünfzehn, von mehr als
100.000 zwanzig;
3. bei der Bestellung der Dienstgebervertreter
in den Verwaltungskörpern der Anstalt hat das
Bundesministerium für soziale Verwaltung das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen, das Amt der Landesregierung (der
Wiener Magistrat) das Einvernehmen mit der
Finanzlandesbehörde herzustellen. Kommt ein
Einvernehmen zwischen dem Amte der Landesregierung
(dem Wiener Magistrat) und der Finanzlandesbehörde
nicht zustande, so beruft auf Antrag
einer dieser beiden Stellen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
die Dienstgebervertreter.
(3) Für die Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates gelten an Stelle der Bestimmungen
der Abschnitte II und III die einschlägigen
Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938,
B.G.Bl. Nr. 2 [§ 1, Abs. (3)].
(4) Als Verwaltungskörper der Verbände (§§ 8
und 9) werden der Vorstand und der Überwachungsausschuß,
beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger überdies Sektionsausschüsse
bestellt. Sektionsausschüsse sind für folgende
Gruppen von Versicherungsträgern zu errichten
a) für die Träger der Krankenversicherung
mit Ausnahme der Landwirtschaftskrankenkassen,
der Meisterkrankenkassen und
der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten,
b) für die Landwirtschaftskrankenkassen,
c) für die Träger der Unfallversicherung,
d) für die Träger der Invaliden-, Angestellten(Pensions)-
und knappschaftlichen Rentenversicherung.
§ 15. (1) Rentenausschüsse werden bei den im
§ 2, Abs. (1), unter Ziffer 1, 3 und 4 genannten
Versicherungsanstalten am Sitze jeder Landesstelle
mit dem örtlichen Wirkungsbereich der
Landesstelle errichtet. Bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt können
gemeinsame Rentenausschüsse für die Sprengel
mehrerer Landesstellen errichtet werden. Bei
den im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 2 und 6 genannten
Versicherungsanstalten werden Rentenausschüsse
am Sitze dieser Anstalten für das gesamte
Gebiet der Republik Österreich errichtet.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der einzelnen
Rentenausschüsse am Sitze der Landesstellen richtet
sich nach dem letzten Beschäftigungsorte des
Versicherten, bei Versicherungsberechtigten nach
deren letztem Wohnorte.
§ 16. (1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit
das Gesetz nicht anderes vorschreibt, aus
Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und der
Arbeit(Dienst)geber (Versicherungsvertreter).
(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische
Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht
in die gesetzgebende Körperschaft ausgeschlossen
sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr
vollendet, ihren Wohn-, Beschäftigungsort
oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers
(Verbandes) haben und seit mindestens
sechs Monaten in Österreich als Arbeit(Dienst)nehmer
oder Unternehmer tätig sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen können auch
Bevollmächtigte von Arbeit(Dienst)gebern sowie
Vorstandsmitglieder und Bedienstete öffentlich-
rechtlicher Interessenvertretungen sowie von
Organisationen der Arbeit(Dienst)nehmer und
Arbeit(Dienst)geber Versicherungsvertreter sein.
(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit
es sich nicht um Vorstandsmitglieder und Bedienstete
öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen
oder von Organisationen der Arbeit(Dienst)nehmer
und Arbeit(Dienst)geber handelt,
im Zeitpunkt ihrer Entsendung dem betreffenden
Versicherungsträger, beziehungsweise
der betreffenden Landesstelle als Versicherungspflichtige
oder Arbeit(Dienst)geber von solchen
oder als Versicherungsberechtigte angehören.
(4) Die Mitglieder der Verwaltungskörper versehen
ihr Amt als Ehrenamt. Ihnen können Entschädigungen
gewährt werden, deren Höhe der
Vorstand festsetzt. Das Bundesministerium für
soziale Verwaltung kann hiefür nach Anhörung
des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
einheitliche Grundsätze aufstellen und für
verbindlich erklären.
(5) Personen, über deren Vermögen der Konkurs
oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
sind vom Amte eines Versicherungsvertreters
ausgeschlossen.
(6) Bedienstete der Versicherungsträger (Verbände)
sowie Personen, die mit diesen Stellen in
regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen,
können nicht Versicherungsvertreter sein.
§ 17. (1) Soweit nicht die Behörde dazu berufen
ist, verpflichtet der Obmann, beziehungsweise
der vorläufige Verwalter (§ 43) die Versicherungsvertreter
beim Antritt ihres Amtes auf
Gehorsam gegen die Gesetze der Republik Österreich,
Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte
und unparteiische Ausübung ihres Amtes.
(2) Werden von einem Versicherungsvertreter
Tatsachen bekannt, die seine Bestellung ausschließen,
oder entzieht er sich seinen Pflichten,
so ist er seines Amtes zu entheben. Das gleiche
gilt, unbeschadet der Bestimmung des § 16, Absatz
(2), zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter
seit mehr als sechs Monaten aufgehört
hat, der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber oder
Arbeit(Dienst)nehmer anzugehören, für die er
bestellt wurde. Versicherungsvertreter sind ferner
auf ihren Antrag nach Anhörung der zur Entsendung
berufenen Stelle vom Amte zu entheben,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die
Enthebung der Obmänner und der Vorsitzenden
des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse
steht der Aufsichtsbehörde, die
der Mitglieder des Überwachungsausschusses dem
Vorsitzenden dieses Ausschusses, der sonstigen
Versicherungsvertreter dem Obmann zu. Die
Aufsichtsbehörde kann ferner Versicherungsvertreter
auf begründeten Antrag der zur Entsendung
berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
Vor der Enthebung ist dem Versicherungsvertreter
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem
vom Obmann oder dem Vorsitzenden des überwachungsausschusses
Enthobenen steht das Recht
der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen
noch Zustellung des Beschlusses über die Enthebung
bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskörper
haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger
(Verband) aus der Vernachlässigung ihrer
Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (Verbände)
können auf Ansprüche aus der Haftung
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
Macht ein Versicherungsträger (Verband)
trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde
die Haftung nicht geltend, so kann diese
die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers
(Verbandes) geltend machen.
§ 18. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper
währt fünf Jahre; ihr Amt erlischt mit dem Zusammentritt
des neuen Verwaltungskörpers.
§ 19. (1) Die Hauptversammlung, der Vorstand
und die Landesstellenausschüsse (Landesvorstände)
der Versicherungsträger werden, wie
folgt zusammengesetzt
1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer
und der Arbeit(Dienst)geber,
2. bei der Angestelltenversicherungsanstalt,
bei der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt,
bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen und bei der Bergarbeiterversicherungsanstalt
zu zwei Dritteln aus
Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und zu
einem Drittel aus Vertretern der Arbeit(Dienst)geber,
3. bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt zu drei Fünfteln aus
Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und zu
zwei Fünfteln aus Vertretern der Arbeit(Dienst)geber,
4. bei den Krankenkassen mit Ausnahme der
Meisterkrankenkassen und bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten zu
vier Fünfteln aus Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer
und zu einem Fünftel aus Vertretern
der Arbeit(Dienst)geber.
(2) Der Überwachungsausschuß der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt wird im gleichen
Verhältnis, der Überwachungsausschuß der
übrigen im Abs. (1) genannten Versicherungsträger
im umgekehrten Verhältnis wie die im
Abs. (1) bezeichneten Verwaltungskörper aus
Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer und der
Arbeit(Dienst)geber zusammengesetzt.
(3) Die Rentenausschüsse bestehen aus je einem
Vertreter der Arbeit(Dienst)nehmer und der
Arbeit(Dienst)geber, die weder dem Vorstand
noch den Landesstellenausschüssen angehören
dürfen, und einem vom Obmann bestimmten
Bediensteten der Anstalt.
(4) Die Verwaltungskörper der Meisterkrankenkassen
und des Verbandes der Meisterkrankenkassen
bestehen aus Vertretern der Versicherten.
§ 20. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter
in der Hauptversammlung beträgt
bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand
bis zu 20.000 ...30,
bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand
bis zu 50.000 ...60,
bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand
bis zu 150.000 ...90,
bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand
bis zu 300.000 ...120,
bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand
bis zu 500.000 ...150
und bei Versicherungsträgern mit einem
Versichertenstand über 500.000 .... 180.
(2) Die Zahl der Versicherungsvertreter im
Vorstand beträgt
a) bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
24,
b) bei der Angestelltenversicherungsanstalt
18,
c) bei der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt
21,
d) bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt .. 20,
e) bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen 18,
f) bei der Bergarbeiterversicherungsanstalt
12,
g) bei den Krankenkassen mit einem
Versichertenstand bis zu 50.000 . . 10,
bei den Krankenkassen mit einem
Versichertenstand bis zu 100.000 . . 15,
bei den Krankenkassen mit einem
Versichertenstand über 100.000 . . 20.
Wenn der Obmann einer Versicherungsanstalt
weder der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber noch
der der Versicherten angehört [§ 25, Abs (1),
letzter Satz], erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder
um eins.
(3) Die Zahl der Versicherungsvertreter im
Überwachungsausschuß beträgt
a) bei den im Abs. (2), lit. a bis c, e und f,
genannten Versicherungsanstalten . 6,
b) bei der im Abs. (2), lit. d, genannten
Versicherungsanstalt und bei den
Krankenkassen 5.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes
und der Sektionsausschüsse bei den Verbänden
sowie die Zahl der Mitglieder der Landesstellenausschüsse
bei den im Abs. (2), lit. a, c und d,
genannten Versicherungsanstalten wird durch die
Satzung festgesetzt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und des
Überwachungsausschusses gehören gleichzeitig
der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf
die Zahl der Versicherungsvertreter in der
Hauptversammlung [Abs. (1)] in der Gruppe anzurechnen,
der sie im Vorstand, beziehungsweise
im Überwachungsausschuß angehören.
§ 21. (1) Die Versicherungsvertreter werden
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (6)
und des § 27, Abs. (2), von den örtlich und
sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Arbeit(Dienst)nehmer
und der Arbeit(Dienst)geber, bei den Meisterkrankenkassen
von den örtlich und sachlich
zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Versicherten in die Verwaltungskörper
der Versicherungsträger entsendet.
Bestehen solche Interessenvertretungen
nicht, so werden die Versicherungsvertreter aus
der Gruppe der Arbeit(Dienst)nehmer vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar
von der in Betracht kommenden Gewerkschaft,
aus der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber vom
Amte der Landesregierung (vom Wiener Magistrat),
wenn sich aber der Sprengel des Verricherungsträgers
auf mehr als ein Bundesland erstreckt,
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
entsendet.
(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel
sich nicht über mehr als ein Bundesland erstreckt,
setzt, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen
in der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber oder der
Arbeit(Dienst)nehmer in Betracht kommen, das
zuständige Amt der Landesregierung (der Wiener
Magistrat) die auf die einzelnen Stellen entfallende
Zahl von Versicherungsvertretern unter
Bedachtnahme auf die durchschnittliche Zahl der
Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen
Gruppen von Arbeit(Dienst)nehmern
oder Arbeit(Dienst)gebern fest. Die Aufteilung
gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.
(3) Das Amt der Landesregierung (der Wiener
Magistrat) fordert die in Betracht kommenden
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und
Gewerkschaften auf, die Vertreter innerhalb einer
angemessenen Frist, die mindestens einen Monat
zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter
innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so
hat das Amt der Landesregierung (der Wiener
Magistrat) sie zu bestellen, ohne an einen Vorschlag
gebunden zu sein.
(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel
sich über mehr als ein Bundesland erstreckt, gelten
die Bestimmungen der Absätze (2) und (3)
mit der Maßgabe, daß die Befugnisse des Amtes
der Landesregierung (des Wiener Magistrates)
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
zustehen.
(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter
im Sinne des Abs. (2) ist den in Betracht
kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
und Gewerkschaften, vor Verfügungen
im Sinne des Abs. (4) auch den beteiligten
Ämtern der Landesregierungen (dem
Wiener Magistrat) Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(6) Bei den Betriebskrankenkassen werden die
Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Arbeit
(Dienst)geber vom Betriebsunternehmer
(Dienstgeber) ernannt.
(7) Das in den Abs. (1) bis (6) geregelte
Verfahren ist auch bei der erstmaligen Bestellung
der Verwaltungskörper anzuwenden. Das Amt
der Landesregierung (der Wiener Magistrat), beziehungsweise
das Bundesministerrum für soziale
Verwaltung hat das Verfahren innerhalb von
zwei Wochen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
einzuleiten.
§ 22. (1) Die Verwaltungskörper des Verbandes
der Meisterkrankenkassen bestehen aus Vertretern
der angeschlossenen Krankenkassen; die
Vertreter im Vorstande werden von den Vorständen,
die Vertreter im Überwachungsausschusse
von den Überwachungsausschüssen der
Krankenkassen aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
bestimmt die in den Verwaltungskörpern
des Verbandes auf die einzelnen Meisterkrankenkassen
entfallende Zahl von Vertretern.
§ 23. (1) Der Vorstand des Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger besteht aus Vertretern
der im § 2, Abs. (1), genannten Versicherungsanstalten,
des Verbandes der Meisterkrankenkassen,
der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten sowie der Gebiets-,
Betriebs- und Landwirtschaftskrankenkassen,
der Überwachungsausschuß aus Vertretern der
im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 1 bis 5 genannten
Versicherungsanstalten, des Verbandes
der Meisterkrankenkassen, der Krankenversicherungsanstalt
dar Bundesangestellten sowie
der an Versichertenzahl größten Gebietskrankenkasse
und der an Versicherungzahl größten Landwirtschaftskrankenkasse.
Die Vertreter im Vorstande
werden von den Vorständen, die Vertreter
im Überwachungsausschusse von den Überwachungsausschüssen
der in Betracht kommenden
Vesicherungsträger (des genannten Verbandes)
aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
bestimmt die auf die einzelnen entsendeberechtigten
Verwaltungskörper entfallende
Zahl der Arbeit(Dienst)nehmer- und Arbeit(Dienst)gebervertreter
und unter Bedachtnahme
auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten
in den einzelnen Berufsgruppen [§ 21, Abs. (1)]
die Gruppen, aus denen die Vertreter zu wählen
sind. Im Vorstande oder Überwachungsausschusse
soll auf jedes Bundesland {die Stadt Wien) mindestens
ein Vertreter entfallen. Die Vertreter
des Verbandes der Meisterkrankenkassen zählen
auf die Gruppe der Arbeit(Dienst)geber.
(3) Die Sektionsausschüsse des Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger [§ 14, Abs. (4)]
werden aus Vertretern der Arbeit(Dienst)nehmer
und der Arbeit(Dienst)geber zusammengesetzt,
und zwar
a) der Sektionsausschuß für die Träger der
Krankenversicherung [§ 14, Abs. (4),
lit. a] und der Sektionsausschuß für die
Landwirtschaftskrankenkassen [§ 14, Abs. (4),
lit. b] in dem im § 19, Abs. (1), Ziffer 4,
bezeichneten Verhältnis,
b) der Sektionsausschuß für die Träger der
Unfallversicherung [§ 14, Abs. (4), lit. c]
und der Sektionsausschuß für die Träger
der Invaliden-, Angestellten(Pensions)-
und knappschaftlichen Rentenversicherung
[§ 14, Abs. (4), lit. d] in dem im § 19,
Abs. (1), Ziffer 2, bezeichneten Verhältnis.
§ 24. (1) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers
ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und
auf dieselbe Art ein Ersatzmann zu bestellen.
Dieser vertritt das Mitglied, wenn es zeitweilig
an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(2) Scheidet ein Mitglied dauernd aus, so tritt
an seine Stelle der Ersatzmann. Dieselbe Stelle,
die den Ausgeschiedenen bestellt hat, hat für
den Rest der Amtsdauer einen Ersatzmann neu
zu bestellen; das gleiche gilt beim Ausscheiden
eines Ersatzmannes.
§ 25. (1) Den Vorsitz im Vorstande der Versicherungsträger
und des Verbandes der Meisterkrankenkassen
führt der vom Vorstand auf
dessen Amtsdauer gewählte Obmann. Die Obmänner
der Träger der Krankenversicherung
und des Verbandes der Meisterkrankenkassen
werden aus der Mitte des Vorstandes gewählt.
Die Obmänner der im § 2, Abs. (1), genannten
Versicherungsanstalten müssen der Anstalt weder
als Versicherte noch als Arbeit(Dienst)geber angehören.
(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind der
zweite und der dritte Obmann zu wählen, und
zwar, soweit der Vorstand aus Vertretern der
Arbeit(Dienst)nehmer und der Arbeit(Dienst)geber
besteht, in getrennten Wahlgängen dieser
beiden Gruppen. Gehört der Obmann einer der
beiden Gruppen an, so ist der zweite Obmann
der anderen Gruppe, wenn aber der Obmann
keiner der beiden Gruppen angehört, jener der
Arbeit(Dienst)nehmer zu entnehmen. Der dritte
Obmann ist der Gruppe zu entnehmen, der der
zweite nicht angehört.
§ 26. Den Vorsitz im Vorstand des Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger führt der
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
nebst zwei Stellvertretern für die Amtsdauer
des Vorstandes nach Anhörung der für das gesamte
Gebiet der Republik Österreich eingerichteten
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Arbeit(Dienst)nehmer und Arbeit(Dienst)geber
ernannte Präsident. Dieser muß
weder als Arbeit(Dien5t)geber noch als Versicherter
einem dem Hauptverbande angeschlossenen
Versicherungsträger angehören. Sein erster
Stellvertreter ist der Gruppe der Arbeit(Dienst)nehmer,
sein zweiter der Gruppe der Arbeit(Dienst)geber
zu entnehmen. Soweit sich aus
dem Gesetz nicht anderes ergibt, gelten die für
die Obmänner vorgesehenen Bestimmungen auch
für den Präsidenten und die Vizepräsidenten des
Hauptverbandes.
§ 27. (1) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
der Versicherungsträger und der Verbände,
ferner die Vorsitzenden der Sektionsaus-
schüsse beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse
der im § 2, Abs (1), unter
Ziffer 1, 3 und 4 genannten Versicherungsanstalten
wählt der betreffende Ausschuß aus
seiner Mitte. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des
Vorsitzenden zu wählen, der aus der Gruppe zu
entnehmen ist, der der Vorsitzende nicht angehört.
(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse
bei den im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 1
und 3 genannten Versicherungsanstalten sind
gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes der in Betracht
kommenden Versicherungsanstalt. Sie
zählen auf die Gruppe der Arbeit(Dienst)nehmer-
oder Arbeit(Dienst)gebervertreter, je
nachdem, welcher dieser beiden Gruppen sie im
Landesstellenausschuß zugehören.
§ 28. Den Vorsitz im Rentenausschuß führen
abwechselnd der Vertreter der Arbeit(Dienst)geber
und der Vertreter der Arbeit(Dienst)nehmer.
§ 29. Der Präsident und die Vizepräsidenten
des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger,
die Obmänner des Verbandes der Meisterkrankenkassen
und der Versicherungsträger,
deren Sprengel sich über mehrere Bundesländer
erstreckt, werden vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung, die der übrigen Versicherungsträger
vom zuständigen Amte der Landesregierung
(vom Wiener Magistrat) bei Antritt
ihres Amtes in Eid und Pflicht genommen. Das
gleiche gilt für die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses,
der Sektionsausschüsse
beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
und der Landesstellenausschüsse sowie
ihrer Stellvertreter.
Abschnitt III.
Tätigkeit der Verwaltungskörper der Versicherungsträger
(Verbände).
§ 30. (1) Die Hauptversammlung hat jährlich
mindestens einmal zusammenzutreten. Sie wird
vom Vorstand einberufen. Ihr ist jedenfalls vorbehalten
1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
(Haushaltsplan);
2. die Beschlußfassung über den aus dem
Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Vorstandes
und über die Entlastung des Vorstandes;
3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen
an den Unterstützungsfonds [§ 65,
Abs. (4)];
4. die Beschlußfassung über die Satzung und
deren Änderung;
5. die Entscheidung über die Verfolgung von
Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen
Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der
zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
6. die Beschlußfassung über einen Antrag auf
Auflösung der Betriebskrankenkasse [§ 5.
Abs. (2), zweiter und dritter Satz].
(2) Über die im Abs. (1) unter Ziffer 2, 4 und
6 genannten Gegenstände kann nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die
Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung
treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten
Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung
über die Satzung und deren Änderung
nicht zustande kommt. Die vorläufige
Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer
Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß
der Hauptversammlung über die Satzung, beziehungsweise
deren Änderung gefaßt und der
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden
ist. Bei Ablehnung der Entlastung entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
§ 31. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,
soweit diese nicht durch Gesetz oder
Satzung anderen Verwaltungskörpern oder Einrichtungen
zugewiesen ist. Er kann unbeschadet
seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner
Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem
Obmanne (Obmannstellvertreter), ebenso die
Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten
dem Büro des Versicherungsträgers (Verbandes)
übertragen.
(2) Der Vorstand, die Sektionsausschüsse beim
Hauptverband der Sozialversicherungsträger und
die Landesstellenausschüsse vertreten den Versicherungsträger
(Verband) im Rahmen ihrer
Geschäftsführungsbefugnisse gerichtlich und
außergerichtlich; insoweit haben sie die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Satzung bestimmt, inwieweit die Vorsitzenden
und andere Mitglieder der geschäftsführenden
Verwaltungskörper den Versicherungsträger
(Verband) vertreten können.
(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt
eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
§ 32. (1) Der Überwachungsausschuß ist berufen,
die gesamte Gebarung des Versicherungsträgers
(Verbandes) ständig zu überwachen, zu
diesem Behufe insbesondere die Buch- und
Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu
überprüfen, über seine Wahrnehmungen Bericht
zu erstatten und die entsprechenden Anträge
zu stellen.
(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte
des Versicherungsträgers (Verbandes) sind ver-
pflichtet, dem Überwachungsausschuß alle Aufklärungen
zu geben und alle Belege und Behelfe
vorzulegen, die er zur Ausübung seiner
Tätigkeit benötigt. Der Überwachungsausschuß ist
insbesondere auch berechtigt, in den Jahresvoranschlag
(Haushaltsplan) vor der Beschlußfassung
durch den Vorstand Einsicht zu nehmen.
(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,
an den Sitzungen des Vorstandes durch drei Vertreter
mit beratender Stimme teilzunehmen. Er
ist deshalb von jeder Vorstandssitzung ebenso
in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder des
Vorstandes; in gleicher Weise ist er auch mit
den den Vorstandsmitgliedern etwa zur Verfügung
gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise,
Berichte und andere) zu beteilen. Das
gleiche Recht steht dem Vorstande hinsichtlich
der Sitzungen des Überwachungsausschusses zu.
(4) Über Begehren des Vorsundes hat der
Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren
Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt
zu übergeben. Der Überwachungsausschuß
ist berechtigt, seine Ausführungen binnen
drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten
Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich
um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,
so hat er dem Ansuchen um Erteilung
dieser Genehmigung die Ausführungen des Überwachungsausschusses
beizuschließen.
(5) In nachstehenden Angelegenheiten hat der
Vorstand im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß
vorzugehen
a) bei dauernder Veranlagung von Vermögensbeständen,
insbesondere bei Erwerbung,
Belastung oder Veräußerung von
Liegenschaften, bei Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden, ferner bei gänzlichem
oder teilweisem Wiederaufbau von
durch Kriegs- oder sonstige Ereignisse zerstörten
oder geschädigten Gebäuden, soferne
die Veranlagung gemäß § 51, Abs.
(4), genehmigungsbedürftig ist;
b) bei der Regelung der dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Verhältnisse der
Bediensteten und bei der Systemisierung
von Dienststellen;
c) bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung
des leitenden Angestellten und der
ständigen Stellvertreter desselben.
(6) Kommt ein Einverständnis in den obenbezeichneten
Angelegenheiten nicht zustande, so
hat der Überwachungsausschuß seine Vorstellungen
samt deren Begründung dem Vorstand
innerhalb einer Woche nach der Beschlußfassung
des Vorstandes schriftlich ausgeführt zu übergeben.
Der Obmann hat die Beschlüsse des Vorstandes
und des Überwachungsausschusses der
Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
Ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Beschluß
des Vorstandes ist zu vollziehen, auch
wenn der Überwachungsausschuß dem Beschlusse
nicht zugestimmt hat.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann in den im
Abs. (5), lit. b und c, bezeichneten Angelegenheiten
eine vorläufige Verfügung treffen, wenn
innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein
gültiger Beschluß der Verwaltungskörper nicht
zustande kommt. § 30, Abs. (2), vorletzter Satz,
ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) sind
auf die Verwaltungskörper der Verbände mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß auch
in den im § 30, Abs. (1), unter Ziffer 1, 2, 4
und 5, bezeichneten Angelegenheiten der Vorstand
im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß
vorzugehen hat.
§ 33. (1) Der Überwachungsausschuß kann mit
Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung beschließen.
Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß
des Überwachungsausschusses ohne Verzug
zu vollziehen.
(2) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet
eines Antrages des Überwachungsausschusses
auf Verfolgung von Ansprüchen gegen
Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung
abzusehen, so hat der Überwachungsausschuß
hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu
setzen. Diese kann in einem solchen Falle auf
Antrag des Überwachungsausschusses dessen
Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung
namens des Versicherungsträgers einzuleiten.
§ 34. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt
die Geschäftsführung hinsichtlich der den
Landesstellen zugewiesenen Aufgaben [§ 4,
Abs. (2)].
(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer
Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes
gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse
der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
(3) Das Nähere über den Aufgabenbereich um)
die Beschlußfassung der Landesstellenausschüsse
sowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse
bestimmt die Satzung der Anstalt.
(4) Den Sektionsausschüssen beim Hauptverband
der Sozialversicherungsträger obliegt die
Geschäftsführung in Angelegenheiten, die ausschließlich
die Versicherung (Versicherungen) betreffen,
für die der in Betracht kommende Sektionsausschuß
[§ 14, Abs. (4)] errichtet ist. In
den gemeinsamen Angelegenheiten, in denen die
Geschäftsführung dem Vorstand obliegt, und in
allen Angelegenheiten, in denen der Vorstand
im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß
vorzugehen hat, haben die Sektioasausschüsse
die Angelegenheit, an der sie nach ihrem
Wirkungsbereich mitbeteiligt sind, vorzuberaten
und Anträge zu stellen, wenn dies mindestens
ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes verlangt.
Eine solche Vorberatung und Antragstellung
aller Sektionsausschüsse hat jedenfalls
hinsichtlich der in den Wirkungsbereich der
einzelnen Sektionen fallenden Teile des Jahresberichtes
und des Jahresvoranschlages (Haushaltsplanes)
zu erfolgen. Das Nähere über den
Aufgabenbereich und die Beschlußfassung der
Sektionsausschüsse bestimmt die Satzung des
Hauptverbandes.
§ 35. (1) Den Rentenausschüssen [§ 14,
Abs. (1)] obliegt die Feststellung der Leistungen
der Unfall-, beziehungsweise Invaliden-, Angestellten
(Pensions)- und knappschaftlichen Rentenversicherung,
jedoch bleibt in der Unfallversicherung
die Bewilligung einer Abfindung der
Rente durch Gewährung eines dem Werte der
abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals
dem Vorstand vorbehalten.
(2) Jeder Rentenausschuß kann mit Zustimmung
des Obmannes der Versicherungsanstalt beschließen,
daß genau zu bezeichnende Gruppen
von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann
im Einzelfalle auf der Entscheidung des
Rentenausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung
von der Anstalt mit Bürobescheid entschieden
werden.
(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Rentenausschüsse
ist Einstimmigkeit erforderlich.
(4) Kommt ein einstimmiger Beschluß des
Rentenausschusses nicht zustande, so steht die
Entscheidung dem Vorstand der Versicherungsanstalt
zu, an den der Verhandlungsakt unter
Darlegung der abweichenden Meinungen und
ihrer Gründe abzutreten ist.
(5) In der Invaliden-Angestellten(Pensions)-
und knappschaftlichen Rentenversicherung kann
der Rentenausschuß den Antrag auf Einleitung
eines Heilverfahrens, soweit ein solches gesetzlich
vorgesehen ist, stellen. Über den Antrag entscheidet,
soweit ein Landesstellenausschuß errichtet
ist, der örtlich zuständige Landesstellenausschuß,
sonst der Vorstand der Versicherungsanstalt.
(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und
über die Beschlußfassung der Rentenausschüsse
sowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse bestimmt
die Satzung der Anstalt.
§ 36. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper
sind nichtöffentlich.
(2) In den Sitzungen der Verwaltungskörper
hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag,
sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt.
(3) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers
gegen Gesetz oder Satzung, so hat der
Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben
und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen. Diese Verfügung hat der
Vorsitzende auch zu treffen, wenn es der Vertreter
der Aufsichtsbehörde aus den gleichen
Gründen verlangt.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der
im § 2, Abs. (1), unter Ziffer 2 bis 6, genannten
Versicherungsanstalten einen Vertreter mit beratender
Stimme entsenden. Dieser kann gegen
Beschlüsse, die die staatsfinanziellen Interessen
berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung
erheben. Über die Durchführung des Beschlusses
entscheidet das Rundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen. § 43, Abs. (1), letzter
Satz, ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt IV.
Satzung und Krankenordnung.
§ 37. (1) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
wird die Tätigkeit der Versicherungsträger
(Verbände) durch die Satzung geregelt.
Für die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
und für die Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates gelten die einschlägigen
Bestimmungen der im § 1, Abs. (2) und (3), bezogenen
Bundesgesetze.
(2) Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen
über die Gegenstände, die nach den weiter
anzuwendenden bisher geltenden Vorschriften
und nach ausdrücklicher Vorschrift dieses Bundesgesetzes
der satzungsmäßigen Regelung zugewiesen
sind, sowie über nachstehendes zu enthalten
a) über die Vertretung des Versicherungsträgers
(Verbandes) nach außen;
b) über die Form der Kundmachungen und
rechtsverbindlichen Akte;
c) über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
d) über die Errichtung ständiger Ausschüsse,
deren Wirkungskreis und Beschlußfassung.
§ 38. (1) Die Satzung der Verbände hat Bestimmungen
über die Aufbringung der Mittel
für. die Verbandszwecke zu enthalten.
(2) Die Satzung des Hauptverlbandes der Sozialversicherungsträger
kann außer den gemäß § 14,
Abs. (4), zu errichtenden Sektionsausschüssen
noch andere ständige Ausschüsse für Gruppen
von Versicherungsträgern mit gemeinsamen
Interessen vorsehen und deren Wirkungsbereich
bestimmen.
§ 39. Die Satzung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung durch das
Bundesministerium für soziale Verwaltung; dieses
kann Mustersatzungen erlassen.
§ 40. (1) Das Verhalten der Versicherten im
Erkrankungsfalle, die Ausweisleistung bei Inanspruchnahme
von Leistungen der Krankenversicherung
und die Überwachung der Kranken
regelt die Krankenordnung. Sie kann für das Zuwiderhandeln
gegen ihre Vorschriften auch den
zeitweiligen Ausschluß von der Anspruchsberechtigung
auf Barleistungen verfügen.
(2) Vor der Beschlußfassung über die Krankenordnung
und deren Änderung ist einer im
Sprengel des Trägers der Krankenversicherung
bestehenden Vereinigung der zur Kassenpraxis
berufenen Ärzte Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(3) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung durch die unmittelbare
Aufsichtsbehörde.
Abschnitt V.
Aufsicht.
§ 41. (1) Die Versicherungsträger (Verbände)
samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen
der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht wird
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
als oberster Aufsichtsbehörde ausgeübt. Hinsichtlich
der Aufsicht über die Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten gelten die einschlägigen
Vorschriften des im § 1, Abs. (2), bezogenen
Bundesgesetzes.
(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht
über die einzelnen Versicherungsträger obliegt,
wenn sich der Sprengel des Versicherungsträgers
nicht über mehr als ein Bundesland (Gebiet der
Stadt Wien) erstreckt, bei Krankenkassen nur,
wenn sie nicht mehr als 300.000 Mitglieder aufweisen,
dem nach dem Sprengel des Versicherungsträgers
zuständigen Amte der Landesregierung
(dem Wiener Magistrat). Gegenüber
den sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber
den Verbänden ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur unmittelbaren Ausübung
der Aufsicht berufen. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung kann bestimmte
Bedienstete der Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht
über einzelne Versicherungsträger (Verbände)
betrauen.
§ 42. (1) Die Aufsichtsbehörden überwachen die
Gebarung der Versicherungsträger (Verbände)
dahin, daß Gesetz und Satzung beachtet werden.
Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit
erstrecken; sie sollen sich in diesem
Falle auf wichtige Fragen beschränken und in
das Eigenleben und in die Selbstverantwortung
der Versicherungsträger (Verbände) nicht unnötig
eingreifen. Die Aufsichtsbehörden können in
Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der
Verwaltungskörper aufheben.
(2) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen
alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden,
Wertpapiere, Schriften und sonstigen Bestände
vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes
geforderten Mitteilungen zu machen; alle
Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen. Die oberste
Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen
jederzeit überprüfen und Änderungen
solcher Bestimmungen verlangen, die mit
dem Gesetz im Widerspruch stehen oder dem
Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird
diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen,
so kann sie die erforderlichen Verfügungen
von Amts wegen treffen.
§ 43. (1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen,
daß die Verwaltungskörper mit einer bestimmten
Tagesordnung zu Sitzungen einberufen
werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann
sie die Sitzungen selbst anberaumen und die
Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen
Vertreter entsenden, denen beratende
Stimme zukommt. Die unmittelbare Aufsichtsbehörde
ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper
ebenso in Kenntnis zu setzen wie die
Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind
ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe
(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und
andere) zu übermitteln.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die
Versicherungsträger (Verbände) amtlichen Untersuchungen
zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung
des zuständigen Verbandes sowie geeigneter
Sachverständiger bedienen kann, die Verwaltungskörper,
wenn sie ungeachtet zweimaliger
schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige
Bestimmungen außer acht lassen,
aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung
und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen
Verwalter zu übertragen. Diesem ist ein Beirat
zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis
wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus
Vertretern der Arbeit(Dienst)geber und der Arbeit
(Dienst)nehmer bestehen soll und dessen Aufgaben
und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde
bestimmt werden; die Vorschriften der §§ 16,
Abs. (2) bis (6), und 17 finden auf die Mitglieder
des Beirates entsprechend Anwendung.
Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen
vom Zeitpunkte seiner (Bestellung an die nötigen
Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers
nach den Vorschriften des § 21 zu
treffen.
(3) Solange die Verwaltungskörper nicht rechtsgültig
bestellt sind, ist die gesamte Geschäftsführung
und Vertretung des Versicherungsträgers
(Verbandes) einem vorläufigen Verwalter zu
übertragen. Dieser ist von der Aufsichtsbehörde
zu bestellen; ihm ist ein Beirat im Sinne des
Abs. (2), zweiter Satz, zur Seite zu stellen.
Dem vorläufigen Verwalter obliegt die erstmalige
Einberufung der Verwaltungskörper.
(4) Verfügungen des nach Abs. (2) oder Abs. (3)
eingesetzten vorläufigen Verwalters, die über
den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen,
wie insbesondere derartige Verfügungen
über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen
im Werte von mehr als 50.000 S,
über den Abschluß von Verträgen, die den Versicherungsträger
für länger als sechs Monate verpflichten,
und über den Abschluß, die Änderung
oder Auflösung von Dienstverträgen mit
einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten
oder von unkündbaren Dienstverträgen
bedürfen der Genehmigung durch die unmittelbare
Aufsichtsbehörde.
§ 44. (1) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unbeschadet
der Rechte Dritter bei Streit über
Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und
deren Mitglieder sowie über die Auslegung der
Satzung.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist ferner berechtigt,
wenn eine Krankenkasse ihrer Verpflichtung zur
Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge
oder zur Weiterleitung der für fremde
Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und
dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung
der pünktlichen Abfuhr erforderlichen
Veranlassungen namens der säumigen Krankenkasse
selbst zu treffen.
§ 45. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde
angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger
(Verband). Zur Deckung der
durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten
haben die Versicherungsträger (Verbände)
durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen.
Deren Höhe bestimmt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
des betreffenden Versicherungsträgers (Verbandes).
Abschnitt VI.
Bedienstete.
§ 46. (1) Bis zur Neuregelung der dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Verhältnisse
[§ 9, Abs. (3), lit. c], sind für die in einem Vertragsverhältnis
stehenden Bediensteten der Sozialversicherungsträger
die bisherigen tarif- und
dienstordnungsmäßigen Bestimmungen als vorläufiges
österreichisches Recht weiter anzuwenden.
Die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 134/1945, sind sinngemäß
auf solche Bedienstete mit (folgender Maßgabe
anzuwenden
1. Die Bestimmungen der §§ 1, 3, 5, Abs. (2)
und (3), 8, Abs. (3), 9, 10, Abs. (1), und 12 bis
16 des bezogenen Bundesgesetzes gelten für das
Vertragsverhältnis solcher Bediensteter nicht.
2. Das im § 4, Abs. (1), erster Satz, des bezogenen
Bundesgesetzes vorgeschriebene Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt entfällt.
3. Die Versetzung (Übernahme) in den Ruhestand
[§S 4, Abs. (2), 8, Abs. (2), und 10,
Abs. (2), des bezogenen Bundesgesetzes] ist nach
den für die betreffenden Bediensteten im Zeitpunkt
des Ausscheidens geltenden Vorschriften
vorzunehmen.
4. Bei der Erstellung der Dienstpostenpläne
[§ 5, Abs. (1), des bezogenen Bundesgesetzes]
ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialversicherungsträgers
entsprechend Bedacht zu
nehmen.
5. Die Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung
nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes
sind nur bei Verfügungen nach den
§§ 4, Abs. (1), und 7 des bezogenen Bundesgesetzes
anzuwenden.
(2) Bedienstete von Versicherungsträgern (Verbänden),
die ihre Tätigkeit im Gebiete der Republik
Österreich erst nach dem 13. März 1938 aufgenommen
haben und zur Auflösung bestimmt
sind, ferner Bedienstete von Sektionen, Zweigstellen,
Geschäftsstellen und dergleichen solcher
Versicherungsträger (Verbände) können, wenn
sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
besitzen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden werden.
Aus dem Dienstverhältnis der so Ausgeschiedenen
können Ansprüche gegen österreichische
Versicherungsträger nicht erhoben werden.
(S) Personen, die am 13. März 1938 Empfänger
von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen aus
dem Dienstverhältnis zu einem österreichischen
Sozialversicherungsträger waren und diesen
Ruhe(Versorgungs)genuß am 27. April 1945 noch
bezogen haben, erhalten diese Bezüge bis zur
Neuregelung der pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Sozialversicherungsbediensteten [§ 9, Abs. (2),
lit. c] weiter. Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die
aus einem der im § 4, Abs. (1), des BeamtenÜberleitungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 134/1945, genannten
Gründe eingestellt worden sind, sind
frühestens ab 1. Mai 1945 nach Maßgabe der für
sie geltenden Vorschriften auszuzahlen.
(4) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Bediensteten der Versicherungsträger
sind spätestens bis 31. Dezember
1947, wenn sie nicht bis dahin außerhalb des Sozialversicherungsdienstes
in den Dienststand einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft übernommen
werden, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
gemäß § 8 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 134/1945, auszuscheiden.
Erfolgt im unmittelbaren Anschluß an das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die Übernahme
in ein Vertragsverhältnis des Sozialversicherungsdienstes,
so unterbleibt eine Ver-
setzung in den Ruhestand. Die im früheren
Dienstverhältnis erworbenen Rechte, insbesondere
auch die Ruhe(Versorgungs)genußanwartschaften
sind im Vertragsverhältnis im Rahmen
der für dieses geltenden dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Bestimmungen zu
wahren.
(5) Verfügungen nach § 4 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 134/1945, werden
für Bedienstete der Versicherungsträger, die vor
dem 27. April 1945 aus dem Dienstverhältnis
ohne Ruhegenuß ausgeschieden und für Ruhe(Versorgungs)genußempfänger
des Sozialversicherungsdienstes,
deren Bezüge vor dem
27. April 1945 eingestellt oder gekürzt worden
sind, von dem Versicherungsträger getroffen,
dem der Wirkungsbereich des letzten dienstgebenden
Versicherungsträgen nach dem vorliegenden
Bundesgesetz ganz oder zum überwiegenden
Teil zugewiesen ist. Dieser Versicherungsträger
hat auch die aus der Verfügung entstehende
Ruhe(Versorgungs)genußlast zu tragen.
Im Streitfall entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
§ 47. (1) Der abwickelnde Versicherungsträger
[§ 11, Abs. (2)] oder der Vermögenschaften übernehmende
oder verwaltende Versicherungsträger
[§ 12, Abs. (1)] trifft im Einvernehmen
mit den Betriebsräten der beteiligten Versicherungsträger
und mit der in Betracht kommenden
Gewerkschaft auch die erforderlichen Verfügungen
wegen Auflösung des Dienstverhältnisses der
Bediensteten des aufgelösten Versicherungsträgers
(der aufgelassenen Dienststelle), wegen Versetzung
(Übernahme) in den Ruhestand, wegen Übernahme
dieser Bediensteten in den Dienst der
österreichischen Sozialversicherung und wegen
Übernahme der Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus einem Dienstverhältnis bei
einem österreichischen Sozialversicherungsträger.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet
der beim Hauptverbande der Sozialversicherungsträger
zu errichtende Personalausschuß
[Abs. (2)] endgültig.
(2) Das Vertragsverhältnis von Fachkräften
darf nur mit Zustimmung eines beim Hauptverbande
der Sozialversicherungsträger zu errichtenden
Personalausschusses gelöst werden.
Dieser besteht aus einem vom Präsidenten des
Obersten Gerichtshofes zu entsendenden Richter
als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern, von
denen je einer vom Österreichischen Arbeiterkammertag,
vom Hauptverbande der Sozialversicherungsträger,
vom beteiligten Versicherungsträger
und von der in Betracht kommenden Gewerkschaft
entsendet wird. Ebenso bedarf es der
Zustimmung dieses Personalausschusses, wenn die
Übernahme eines Bediensteten aus dem öffentlichrechtlichen
in das Vertragsdienstverhältnis abgelehnt
wird. Als Fachkräfte sind Bedienstete anzusehen,
die auf Grund einer Dienstordnung stellenplanmäßig
angestellt 6ind oder der Gemeinsamen
Dienstordnung für die Bediensteten der
ehemals österreichischen Sozialversicherungsträger
unterliegen oder, ohne eine dieser Voraussetzungen
zu erfüllen, gründliche Fachkenntnisse in
ihrem bisherigen Dienste und selbständige Leistungen
aufzuweisen haben. Die Funktion des
Personalausschusses erlischt in dem vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Antrag
des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
zu bestimmenden Zeitpunkt.
(3) Bis zu dem vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung gemäß Abs. (2), letzter Satz,
zu bestimmenden Zeitpunkt haben die österreichischen
Versicherungsträger den sich bei ihnen
ergebenden Bedarf an Fachkräften beim Personalausschuß
nach Abs. (2) anzumelden. Innerhalb
dieser Frist dürfen sie als Fachkräfte andere Personen,
wenn es sich nicht lediglich um Aufnahmen
zu aushilfsweisen, sechs Monate nicht übersteigenden
Dienstleistungen handelt, nur mit Zustimmung
des Personalausschusses aufnehmen.
(4) Im Vertragsverhältnis stehende Bedienstete,
die im Zuge der Überleitung nach Abs. (1) in den
Wartestand versetzt wurden, 6ind, wenn sie eine
ihnen von einem Versicherungsträger an ihrem
bisherigen Dienstort oder in dessen Umgebung
angebotene Dienststellung, die nicht im Mißverhältnis
zu ihren Fähigkeiten steht, ablehnen, nach
den für 6ie geltenden Vorschriften über Ruhe-
und Versorgungsgenüsse in den Ruhestand zu
versetzen. Besteht ein Anspruch auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse nicht, so kann das Dienstverhältnis
unter Anwendung der Bestimmungen des
Angestelltengesetzes (Bundesgesetz vom 11. Mai
1921, B.G.Bl. Nr. 292) aufgelöst werden. Für
im Vertragsverhältnis stehende Bedienstete, die
von österreichischen Versicherungsträgern in ihren
Dienst eingestellt wurden, gilt § 46, Abs. (4),
letzter Satz, entsprechend. Eine allenfalls auf
Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses
vor Antritt des neuen Dienstes erhaltene Kündigungsentschädigung
wird auf den Dienstbezug
beim neuen Dienstgeber insoweit angerechnet, als
sie auf einen bereits in das neue Dienstverhältnis
fallenden Zeitraum entfällt. Der neue Dienstgeber
hat die angerechnete Kündigungsentschädigung
dem früheren Dienstgeber zu ersetzen. Dies
gilt auch für bezogene Abfertigungen, wobei diese
gleich einer Kündigungsentschädigung für den
ihrem Betrag entsprechenden Zeitraum zu behandeln
sind.
§ 48. Die Bestimmungen des § 47, Absätze
(2) bis (4), gelten entsprechend für die Bediensteten
der weiter bestehenbleibenden Versicherungsträger
[§ 5, Abs. (1) und (8)], die
Bestimmungen der §§ 46 und 47 überdies für
Bedienstete der Verbände (Arbeitsgemeinschaf-
ten) von Versicherungsträgern und Überstellungen
an solche.
§ 49. Die Bestimmungen des Verbotsgesetzes
1947 und die hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften
bleiben durch die §§ 46 bis 48 unberührt.
§ 50. (1) Die Bediensteten der Versicherungsträger
(Verbände) unterstehen dienstlich dem
Vorstand, bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten dem Hauptvorstand. Der
Vorsitzende des Vorstandes (Hauptverstandes)
ist berechtigt, nach Maßgabe der Dienstvorschriften
eine einstweilige Enthebung vom Dienste
zu verfügen.
(2) Der kitende Angestellte und der leitende
Arzt der im § 2, Abs. (1), genannten Versicherungsanstalten,
der Verbände der Versicherungsträger
und der Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten dürfen erst nach vorher eingeholter
Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bestellt und entlassen
werden. Das gleiche gilt für die leitenden Angestellten
und leitenden Ärzte der Landesstellen
der im § 2, Abs. (1), Ziffer 1, 3 und 4,
genannten Versicherungsanstalten und der Landesgeschäftsstellen
der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten.
(3) Die Bediensteten haben bei Antritt ihres
Dienstes unverbrüchlichen Gehorsam gegen die
Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich,
vollen Einsatz ihrer Kraft für das österreichische
Volk und den Wiederaufbau Österreichs,
Amtsverschwiegenheit sowie die gewissenhafte
und unparteiische Ausübung ihrer Pflichten
dem Obmann zu geloben. Die Angelobung
der Bediensteten der Landesstellen kann vom
Obmanne dem Vorsitzenden des betreffenden
Landesstellenausschusses übertragen werden.
Abschnitt VII.
Vermögensanlage.
§ 51. (1) Die zur Anlage verfügbaren Bestände
der Versicherungsträger (Verbände) sind fruchtbringend
anzulegen.
(2) Die Anlage kann nur erfolgen
1. in mündelsicheren inländischen Wertpapieren;
2. in mündelsicheren, auf inländischen Liegenschaften
grundbücherlich sichergestellten Forderungen;
grundbücherliche Darlehen auf Gebäude,
die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen
oder gewerblichen Zwecken dienen,
zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowie
auf unbewegliche Güter, die nach den Gesetzen
von der Exekution gänzlich ausgenommen
sind oder auf denen ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot
lastet, auf Schauspielhäuser,
Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen Zwecken
dienende Baulichkeiten, Bergwerke und Steinbrüche,
Lehm-, Ton- oder Kiesgruben und Torfstiche
sind ausgeschlossen. Weinberge, Waldungen
und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen
werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt.
Die betreffenden Liegenschaften müssen
einen der Verzinsung des Darlehens und den
übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden
Ertrag abwerfen und samt ihrem
Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens
im vollen Werte des Darlehens samt
Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden
versichert sein;
3. in Einlagen bei der Österreichischen Postsparkasse,
bei den Landeskreditinstituten, bei
den regulativmäßigen Sparkassen sowie bei landwirtschaftlichen
Spar- und Darlehenskassen (Genossenschaften
mit unbeschränkter Haftung) und
deren Verbänden;
4. zur Bereithaltung des Bedarfes an flüssigen
Mitteln, höchstens jedoch im Ausmaß des vierfachen
durchschnittlichen Monatsbedarfes, in
Einlagen bei Banken von anerkanntem Rufe.
Diesen Einlagen sind Einlagen in laufender Rechnung
gleichzuhalten, die von den Krankenkassen
bei den für sie zuständigen Trägern der Rentenversicherung
gemacht werden.
(3) Versicherungsträger (Verbände), deren
Sprengel sich über mehr als ein Bundesland erstreckt,
haben die verfügbaren Bestände auf die
einzelnen Bundesländer entsprechend verteilt anzulegen.
Eine von den Vorschriften des Abs. (2)
abweichende Veranlagungsart kann nur für jeden
einzelnen Fall besonders vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen gestattet
werden.
(4) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung
von Liegenschaften, ferner die Errichtung
oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit
Genehmigung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen zulässig, wenn
hiefür ein Betrag aufgewendet werden soll, der
fünf vom Tausend der Gesamteinnahmen des
Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr übersteigt. Das gleiche gilt
für den gänzlichen oder teilweisen Wiederaufbau
von durch die Kriegs- oder sonstigen Ereignisse
zerstörten oder beschädigten Gebäuden, wenn
der hiefür aufzuwendende Betrag die angegebene
Grenze übersteigt.
(5) Aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der
Abs. (1) bis (4) stammende Vermögensanlagen,
die nach diesen Bestimmungen nicht oder nur
mit Genehmigung zugelassen sind, nach bisheriger
Vorschrift aber zulässig waren, sind dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung
binnen acht Wochen nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu melden. Solange dieses im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nicht anderes bestimmt, können diese
Anlagen beibehalten werden. Verfügungen über
derartige Anlagen sind jedenfalls nur mit Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zulässig.
Abschnitt VIII.
Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung.
§ 52. (1) Alle Bestimmungen, wonach Voraussetzung
für die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung
ist, daß das Entgelt (der
Jahresarbeitsverdienst) oder das Jahreseinkommen
einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt,
werden aufgehoben. Die Arbeit(Dienst)geber
haben alle von ihnen beschäftigten Personen,
die hienach versicherungspflichtig werden
und nicht bereits zur Krankenversicherung angemeldet
sind, binnen einem Monat nach dem
Wirksamkeitsbeginn der Krankenversicherung
nach diesem Gesetz beim zuständigen Träger der
Krankenversicherung anzumelden.
(2) Personen, die wegen Auflassung der Verdienstgrenze
gemäß Abs. (1) in der Angestelltenversicherung
versicherungspflichtig werden
und vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden
auf Antrag von der Versicherungspflicht in
der Angestelltenversicherung befreit. Die Befreiung
wirkt vom Tage des Inkrafttretens des
Abs. (1), wenn er, längstens innerhalb sechs Monaten
von diesem Tage an gerechnet, bei der
für den Antragsteller zuständigen Versicherungsanstalt
eingelangt ist, bei späterer Antragstellung
vom Beginne des Kalendermonates an,
in dem der Antrag bei der Versicherungsanstalt
eingelangt ist.
(3) Personen, die wegen Auflassung der Verdienstgrenze
gemäß Abs. (1) in der Krankenversicherung
versicherungspflichtig werden und
am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung
bei einem privaten Versicherungsträger vertragsmäßig
krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag
zum Ende des auf das Inkrafttreten
der Bestimmung folgenden Kalendermonates
kündigen.
(4) Die Träger der Krankenversicherung können
in ihren Satzungen bestimmen, daß für
Versicherte, deren Entgelt einen in der Satzung
festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle
der Sachleistungen der Krankenpflege und der
Krankenhauspflege bare Leistungen gewährt
werden. Die Höhe der baren Leistungen darf
80 vom Hundert der wirklichen Kosten nicht
überschreiten.
§ 53. Österreichische Staatsbürger, die außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich
versicherungspflichtig beschäftigt waren oder
sich aus politischen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung in der Zeit vom 13. März
1938 bis 9. April 1945 außerhalb dieses
Gebietes aufgehalten haben, können nach
ihrer Rückkehr die Kranken-, Invaliden-,
Angestellten(Pensions)- und knappschaftliche
Rentenversicherung bei dem nach ihrem Wohnort
im Inlande zuständigen Versicherungsträger
fortsetzen oder erneuern. Hiebei finden die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen über die
Weiterversicherung mit der Maßgabe Anwendung,
daß der Antrag auf Weiterversicherung
längstens binnen drei Monaten nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes oder im Falle
der späteren Rückkehr in das Gebiet der Republik
Österreich binnen drei Monaten nach der
Rückkehr gestellt werden muß.
§ 54. (1) Im Dienste der Österreichischen
Nationalbank Beschäftigte, die auf Grund der
Pensionsordnungen der Österreichischen Nationalbank
Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung
(Pension) haben, sind in
der Unfall-, Invaliden- und Angestellten(Pensions)
versicherung versicherungsfrei. Diese Bediensteten
sind auf Grund ihrer Beschäftigung
bei der Österreichischen Nationalbank für den
Fall der Krankheit ausschließlich nach den Bestimmungen
des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, B. G. Bl. Nr. 94, bei der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
[§ 5, Abs. (8)] versichert.
(2) In der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis
9. April 1945 auf Grund der damals geltenden
Vorschriften verfügte Erweiterungen des Kreises
der versicherten Mitglieder und der Angehörigen
der Beamtenkrankenfürsorgeanstalt (jetzt
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten)
bleiben aufrecht.
Abschnitt IX.
Leistungen.
§ 55. Unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher
Regelung gelten für die Übernahme der
Sozialversicherungslast (Ansprüche und Anwartschaften)
reichsgesetzlicher Sozialversicherungsträger
durch die Träger der österreichischen
Sozialversicherung die Bestimmungen der §§ 56
bis 58.
§ 56. (1) In der Kranken-, Invaliden-, Angestellten
(Pensions)- und knappschaftlichen Rentenversicherung
übernehmen die österreichischen
Versicherungsträger die Leistungspflicht, wenn
und insoweit sie
1. aus der bei Einführung der reichsrechtlichen
Sozialversicherung in Österreich auf diese
Versicherung übergegangenen österreichischen
Versicherungslast (Ansprüche und Anwartschaften)
stammt oder
2. auf einer Pflichtversicherung nach Einführung
der reichsrechtlichen Sozialversicherung
mit dem Beschäftigungsort im Gelbiete der Republik
Österreich oder
3. auf einer freiwilligen Versicherung nach
Einführung der reichsrechtlichen Sozialversicherung
mit dem Wohnort in diesem Gebiete beruht.
(2) In die österreichische Versicherungslast
sind auch in der österreichischen Versicherung
erworbene Anwartschaften einzubeziehen, die
im Zeitpunkte der Einführung des Reichsrechtes
bereits erloschen waren und nachher auf Grund
von im Reichsrechte verfügten Erleichterungen
der Anwartschaftswahrung wieder aufgelebt
sind.
(3) Die österreichischen Versicherungsträger
übernehmen ferner in den im Abs. (1) bezeichneten
Versicherungen die Leistungspflicht, wenn
und insoweit sie auf Beitrags- und Ersatzzeiten
beruht, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis
9. April 1945 außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich nach den damals geltenden
Vorschriften erworben worden sind, vorausgesetzt,
daß
a) der Versicherte unmittelbar vor dem
13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz
im Gebiete der Republik Österreich gehabt
hat und
b) der Versicherte — bei seinem Tode auch
dessen anspruchsberechtigte Hinterbliebenen
— zu den Personen gehören, die gemäß
§§ 1,2 oder 2 a des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes vom 10. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 59, in der Fassung der
Bundesgesetze vom 18. Jänner 1946,
B. G. Bl. Nr. 51 und 52, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.
§ 57. (1) In der Unfallversicherung übernehmen
die österreichischen Versicherungsträger die Entschädigungspflicht
für Unfälle, die sich in einer
Beschäftigung mit dem Ort im Gebiete der Republik
Österreich ereignet haben.
(2) Die österreichischen Versicherungsträger
übernehmen ferner in der Unfallversicherung
die Entschädigungspflicht aus Unfällen, die sich
in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. April
1945 außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich ereignet (haben, wenn die persönlichen
Voraussetzungen des § 56, Abs. (3), gegeben
sind
§ 58. Die nicht nach § 56, Abs. (3), oder
§ 57, Abs. (2), begünstigten Personen haben
beim zuständigen österreichischen Versicherungsträger
den Antrag auf Feststellung ihrer von
diesem Versicherungsträger zu übernehmenden,
aus der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und
dem 9. April 1945 stammenden Ansprüche oder
Anwartschaften aus der Unfall-, Invaliden-,
Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichen
Rentenversicherung bei sonstigem Verluste dieser
Rechte binnen sechs Monaten nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu stellen, wenn
der Versicherungsträger diese Feststellung nicht
von Amts wegen vornimmt. Diese Frist verlängert
sich um Zeiträume, während derer der Antragsteller
nachweislich ohne eigenes Verschulden
verhindert war, den Antrag zu stellen.
Über die Feststellung hat der Versicherungsträger
einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen
Bescheid zu erlassen. Dieser kann, wenn
es sich um Feststellung eines Anspruches handelt,
mit dem im Leistungsstreitverfahren, wenn
es sich aber um die Feststellung einer Anwartschaft
handelt, mit dem im Verwaltungsverfahren
vorgesehenen Rechtsmittel angefochten
werden. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Entscheidung ist endgültig.
Bis zur rechtskräftigen Feststellung hat
der Versicherungsträger Vorschüsse bis zur voraussichtlichen
Höhe der Leistungspflicht zu gewähren.
§ 59. Für die Übernahme der Leistungen der
bisherigen Beamtenkrankenfürsorgeanstalt der
Alpen- und Donau-Reichsgaue durch die Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten
gilt § 56 entsprechend.
§ 60. Für die Übernahme der Ansprüche und
Anwartschaften aus der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung
der Notarkasse in München
durch die Versicherungsanstalt des Österreichsschein
Notariates gelten die §§ 55, 56,
Abs. (1) und (3), und 58 entsprechend mit
folgender Maßgabe
1. Unter österreichischer Versicherungslast im
Sinne des § 56, Abs. (1), sind die Ansprüche
und Anwartschaften zu verstehen, die die
Notarkasse in München nach dem Stande vom
30. Juni i939 aus der österreichischen Notarversicherung
übernommen hat.
2. Von der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli
1939 bis 9. April 1945 zuerkannte Leistungen sind
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zweitfolgenden Monatsersten an nach den Bestimmungen
des Notarversicherungsgesetzes 1938
über die Pensionsversicherung neu zu bemessen.
Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit
vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 erworbenen
Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Probe-
und Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten.
Soweit für die Bemessung der
Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu
legen sind, von denen der veränderliche Beitrag
gemäß § 36, Abs. (2), des Notarversiche-
rungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre,
tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende
Teil der Jahreseinkünfte, von denen
in dem betreffenden Jahre der veränderliche
Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden
ist.
3. Anwartschaften der Ruhestands- und
Hinterbliebenenversorgung der Notarkasse werden
bei Eintritt des Versicherungsfalles in der
Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes
1938 über die Pensionsversicherung
berücksichtigt. Ziffer 2, Satz 2
und 3, sind entsprechend anzuwenden.
§ 61. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus
den Versicherungen, für die die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes gelten, ruht, soweit nicht in
zwischenstaatlichen Übereinkommen anderes bestimmt
ist, solange sich der Anspruchsberechtigte
im Ausland aufhält. Dies gilt nicht für anspruchsberechtigte
österreichische Staatsbürger,
die sich mit Zustimmung des Versicherungsträgers
im Ausland aufhalten.
(2) Hat der österreichische Staatsbürger, dessen
Anspruch nach Abs. (1) ruht, im Inland Angehörige,
denen in der Krankenversicherung Familienhilfe
zusteht, so ist diese zu gewähren.
(3) Hat der österreichische Staatsbürger, dessen
Anspruch auf Rente nach Abs. (1) ruht, im
Inland Angehörige, für die aus der Krankenversicherung
Familienhilfe zu gewähren wäre,
so gebührt diesen eine Unterstützung in der
Höhe der halben ruhenden Rente.
(4) Die §§ 216, Abs. (1), Z. 2, 615, Abs. (1),
Z. 2 und 3, 1281 und 1282, Z. 1, der Reichsversicherungsordnung
werden außer Kraft gesetzt.
§ 62. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien die Auszahlung
der Rentenleistungen der Sozialversicherung
durch Verordnung neu zu regeln.
§ 63. Im Deutschen Wehrrecht begründete,
nach dem Befreiungstag (§§ 1 und 13 Befreiungsamnestiegesetz,
B.G.B1. Nr. 79/1946) liegende
Dienstzeiten österreichischer Staatsbürger, insbesondere
Zeiten der Kriegsgefangenschaft
oder der Heimkehr aus ihr, sind in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht geleistetem
Wehrdienste gleichzustellen. Als Zeiten der
Heimkehr sind die Zeiten zu berücksichtigen,
die der Einberufene bei Berücksichtigung aller
Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten
Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren.
§ 64. (1) Die Einzelabrechnung der gegenseitigen
Ersatzansprüche der Träger der
Krankenversicherung und der Träger der Unfallversicherung
aus Aufwendungen für Krankheiten,
die die Folge eines vom Träger der Unfallversicherung
zu entschädigenden Unfalls
sind, unterbleibt. Diese gegenseitigen Ersatzansprüche
werden durch vierteljährlich von den
Trägern der Unfallversicherung an die Träger
der Krankenversicherung zu leistende Bauschbeträge
abgegolten. Die Höhe der Bauschbeträge
setzt das Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger fest.
(2) Die auf Grund des Erlasses über die Vereinfachung
der Verwaltung vom 28. August
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1535, vom Reichsarbeitsminister
getroffenen Anordnungen über
die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der
Kranken- und Rentenversicherung werden aufgehoben.
§ 65. (1) Die reichsrechtlichen Vorschriften über
die Arzneikostengebühr (§§ 182 a und 182 b der
Reichsversicherungsordnung) und über die
Krankenscheingebühr [§§ 187 b und 187 c,
Abs. (2), der Reichsversicherungsordnung], ferner
der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom
16. Februar 1943, Nr. II a 1983/1943, AN. f.
RV. S. II/75/1943, werden außer Kraft gesetzt.
(2) Die mit 31. Dezember 1944 festgesetzte
Frist für die von den allgemeinen Vorschriften
abweichende Regelung der Leistungen und Beiträge
durch die Träger der Krankenversicherung
in der Land- und Forstwirtschaft wird bis auf
weiteres verlängert.
(3) Die reichsrechtlichen Vorschriften, wonach
Lehrlingen und Anlernlingen, die während einer
Krankheit Anspruch auf Weiterzahlung der Erziehungsbeihilfe
haben, kein Krankengeld zu gewähren
ist, werden außer Kraft gesetzt. Die
Erziehungsbeihilfe, auf die der Lehrling oder
Anlernling während einer Krankheit Anspruch
hat, ist sozialversicherungsrechtlich dem Arbeitsentgelt
gleichzubehandeln.
(4) Die Träger der Krankenversicherung können
einen Unterstützungsfonds anlegen. Ihm
können bis zu 25 vom Hundert des im abgelaufenen
Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 vom Hundert der
Beitragseinnahmen überwiesen werden. Aus dem
Unterstützungsfonds können vom Vorstand des
Krankenversicherungsträgers in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen über das Ausmaß
der Regelleistungen hinaus Unterstützungen
an erkrankte Versicherte und deren Angehörige
sowie an ehemalige Versicherte, deren Anspruch
auf Krankengeld wegen Ablaufes der Unterstützungsdauer
erloschen ist, im Anschluß an
das Erlöschen der Unterstützungsdauer beim
Fortbestehen der durch Krankheit verursachten
Arbeitsunfähigkeit gewährt werden.
§ 66. Die für Soldaten und Auslandsdeutsche
im § 17 des Gesetzes über weitere Maßnahmen
in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges
vom 15. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 34,
vorgesehenen Begünstigungen hinsichtlich der
Erfüllung der Wartezeit werden aufgehoben.
Leistungen, die bis zum Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes bereits unter Bedachtnahme
auf diese Begünstigungen zuerkannt worden sind,
bleiben jedoch hievon unberührt.
§ 67. (1) Kann wegen des Verlustes der Unterlagen
(Quittungskarten, Versicherungskarten,
Aufrechnungsbescheinigungen und anderer gleichwertig
beweiskräftiger Belege) der Nachweis der
in der Zeit vom 1. Jänner 1939 bis 31. Dezember
1945 entrichteten Beiträge zur Invalidenversicherung
für den ganzen Zeitraum oder für
einen Teil dieses Zeitraumes nicht mehr erbracht
werden, so gelten für die Berechnung der
Steigerungsbeträge der Invalidenrente und der
verheirateten weiblichen Versicherten gebührenden
Beitragserstattung in der Invalidenversicherung
die folgenden Bestimmungen der Abs. (2)
bis (6).
(2) Als Steigerungsbetrag der Invalidenrente
für die Zeit vom 1. Jänner 1939 bis 31. Dezember
1945 wird gewährt
b) bei weiblichen Versicherten zwei Drittel
des für einen männlichen Versicherten des gleichen
Geburtsjahrganges geltenden Betrages.
(S) Liegt der erste Eintritt in die Versicherung
nach dem 31. Dezember 1938 oder ist der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1946 eingetreten,
verringert sich der nach obiger Aufstellung
zustehende Betrag um so viele Dreihundertfünfundsechzigstel,
als volle Kalenderwochen in die
Zeit vom 1. Jänner 1939 bis zum ersten Versicherungseintritt,
beziehungsweise vom Eintritt
des Versicherungsfalles bis zum 31. Dezember
1945 fallen.
(4) Die reichsrechtlichen Vorschriften über die
Gewährung von Steigerungsbeträgen für Kriegsdienstzeiten
aus dem ersten Weltkrieg und über
die Berücksichtigung österreichischer Vordienstzeiten
werden durch diese Regelung nicht berührt.
(5) Bei der Beitragserstattung nach § 1309 a
der Reichsversicherungsordnung wird zur Abgeltung
der für die Jahre 1939 bis 1945 entrichteten
Beiträge ein Bauschbetrag in der zweieinhalbfachen
Höhe des nach Abs. (2) bemessenen
Steigerungsbetrages gewährt.
(6) Soweit Renten (Beitragserstattungen) vor
Kundmachung dieses Bundesgesetzes nach den vereinfachten
Bemessungsregeln der Abs. (2) bis (5)
tatsächlich bereits festgestellt worden sind, hat
es hiebei zu verbleiben.
§ 68. Die Satzung der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen kann die dem
Verletzten gebührende Rente um die Hälfte,
die Hinterbliebenenrenten um zwei Drittel
erhöhen, wenn dem Anspruchsberechtigten neben
der Rente aus der Unfallversicherung ein gesetzlich
begründeter Schadenersatzanspruch nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die erhöhte
Haftpflicht der Eisenbahnen bei Dienst- und
Arbeitsunfällen gegen ein dem öffentlichen Verkehr
dienendes Eisenbahnunternehmen zustünde;
im Falle einer solchen Erhöhung entfällt der
Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen.
Abschnitt X.
Beziehungen der Sozialversicherungsträger und
ihrer Verbände zu den Ärzten, Zahnärzten,
Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen
Erfüllungsgehilfen.
§ 69. (1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger
zu den freiberuflich tätigen Ärzten,
Zahnärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern
und anderen Erfüllungsgehilfen werden, soweit
die Versicherungsträger nicht hiefür eigene Einrichtungen
bereitgestellt haben, durch privatrechtliche
Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
geregelt. Die Verträge bedürfen zu
ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der
Abfassung.
(2) Durch die Verträge ist eine ausreichende
Versorgung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen
mit den gesetzlich und satzungsmäßig
vorgesehenen Sachleistungen sicherzustellen.
(3) Vor der Neuerrichtung eigener Einrichtungen
der Versicherungsträger zur Betreuung
der Versicherten und ihrer Familienangehörigen
ist der örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretung der Ärzte Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4) Die Abs. (1) und (2) gelten entsprechend
für die Regelung der Beziehungen der Sozialversicherungsträger
zu Krankenhäusern.
§ 70. (1) Für die Gewährung der ärztlichen,
zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlung
haben die Träger der Krankenversicherung
durch Abschluß von Gesamtverträgen mit den
für ihren Sprengel in Betracht kommenden
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der
Ärzte, Zahnärzte und Dentisten vorzusorgen.
Diese Verträge haben insbesondere zu regeln
a) die Festsetzung der Zahl der zur Behandlung
berufenen Personen, und zwar bei
den zur Praxisausübung in Österreich berechtigten
Ärzten, Zahnärzten und Dentisten
unterteilt nach örtlichen Sprengeln,
die derart festzusetzen sind, daß unter Berücksichtigung
der örtlichen und Verkehrsverhältnisse
die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Behandlung gesichert
ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen
mindestens zwei zur Behandlung berufenen
Personen freigestellt sein;
b) die Auswahl der zur Behandlung berufenen
Personen, Abschluß und Lösung
der mit diesen zu treffenden Abmachungen
(Einzelverträge);
c) Rechte und Pflichten der zur Behandlung
berufenen Personen, insbesondere auch ihr
Anspruch auf Vergütung der Behandlung;
d) die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen
Behandlung und Verschreibweise;
e) die Ausstellung von Bescheinigungen der
Arbeitsunfähigkeit;
f) die Zusammenarbeit der zur Praxisausübung
in Österreich berechtigten Ärzte,
Zahnärzte und Dentisten mit dem beim
Krankenversicherungsträger eingerichteten
chef- und kontroll(vertrauens)ärztlichen
Dienst;
g) die Austragung von Einzelstreitigkeiten
aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem
Träger der Krankenversicherung und dem
Behandler;
h) die Verlautbarung des Gesamtvertrages.
(2) Den Einzelverträgen [Abs. (1), Punkt b)]
ist der Gesamtvertrag zugrunde zu legen. Vereinbarungen
in Einzelverträgen, die gegen die Bestimmungen
des nach dem Niederlassungsort des
Arztes, Zahnarztes oder Dentisten, in Betracht
kommenden Gesamtvertrages verstoßen, sind
rechtsunwirksam.
§ 71. Streitigkeiten zwischen den Krankenversicherungsträgern
und den öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen der Ärzte, Zahnärzte und
Dentisten aus den Gesamtverträgen sind durch
Einigungskommissionen zu entscheiden, die aus
der gleichen Zahl von Vertretern der beiden
Streitteile zusammenzusetzen sind. Als Vorsitzender
der Einigungskommission ist vom
Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ein
Richter zu bestellen. Die Kommission entscheidet
auch bei Streit über den Abschluß
oder die Abänderung eines Gesamtvertrages.
Endlich bestimmt die Einigungskommission,
wenn sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
eines Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag
nicht zustande gekommen ist, den
Inhalt des Gesamtvertrages mit der Gültigkeitsdauer
für längstens drei Monate.
§ 72. Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die
von einer im Gesamtvertrage vorgesehenen
Schiedsstelle [§ 70, Abs. (1), Punkt g)] oder von
einer Einigungskommission gefällt worden sind,
sind nicht zulässig.
§ 73. (1) Die Krankenversicherungsträger haben
die Inanspruchnahme der ärztlichen, zahnärztlichen
und zahntechnischen Hilfe in der Krankenordnung
unter Bedachtnahme auf die Vereinbarungen
im Gesamtvertrag zu regeln.
(2) War in einem dringenden Fall ein zur Behandlung
des Anspruchsberechtigten berufener
Arzt, Zahnarzt oder Dentist nicht rechtzeitig erreichbar
und ist nicht schon in dem Gesamtvertrag
für die Vergütung der dem Anspruchsberechtigten
für die anderweitig beschaffte
notwendige erste Krankenhilfe erwachsenen
Kosten vorgesorgt, so hat der Krankenversicherungsträger
dem Anspruchsberechtigten diese
Kosten, soweit sie angemessen sind, zu ersetzen.
Für das Ausmaß der Vergütung können durch
die Satzung Höchstsätze bestimmt werden.
§ 74. Die Träger der Krankenversicherung
können auch mit Organisationen der Hebammen,
Apotheker und anderen Erfüllungsgehilfen der
Krankenversicherung Gesamtverträge abschließen.
Der Gesamtvertrag ist den Einzelverträgen
mit den der betreffenden Berufsorganisation angehörigen
Erfüllungsgehilfen zugrunde zu legen.
§ 75. (1) Der Hauptverband kann mit Wirksamkeit
für das ganze Gebiet der Republik
Österreich oder Teile desselben Verträge mit
den zuständigen Organisationen der Ärzte, Zahnärzte,
Dentisten, Hebammen, Krankenhäuser,
Apotheken und anderen Erfüllungsgehilfen der
Sozialversicherung zur Sicherstellung der Versicherungsleistungen
abschließen; für den Geltungsbereich
eines solchen Vertrages sind Sondervereinbarungen
der Versicherungsträger (des
Verbandes der Meisterkrankenkassen) nur im
Rahmen des vom Hauptverbande abgeschlossenen
Vertrages zulässig. Kommt ein solcher Vertrag
mit den Organisationen der Ärzte zustande, so
kann der Hauptverband bindende Richtlinien
für die Einrichtung und Durchführung des
kontroll(vertrauens)ärztlichen Dienstes erlassen.
(2) Die Träger der Krankenversicherung können
den Abschluß von Gesamtverträgen im
Sinne des § 70, Abs. (1), dem Hauptverband
übertragen. In diesem Falle gelten die Vorschriften
der §§ 71 bis 73 entsprechend für die
vom Hauptverband abgeschlossenen Gesamtverträge.
(3) Für den Bereich der Meisterkrankenversicherung
kann auch der Verband der Meisterkrankenkassen
Verträge in sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften des Abs. (1) schließen.
§ 76. (1) Die vertragsmäßigen Bestimmungen
über die Beziehungen der Sozialversicherungsträger
zu den im § 69, Abs. (1), genannten Erfüllungsgehilfen
nach dem Stand im Zeitpunkte
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes sind
bei sonstigem Verlust ihrer Rechtsgültigkeit
längstens bis zum Ablaufe von drei Monaten
nach der Bildung des Vorstandes an die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzupassen, sofern
nicht innerhalb der bezeichneten Frist ein neuer
Vertrag zustande kommt.
(2) Mit dem Wirksamwerden der angepaßten
Verträge, beziehungsweise der neuen Gesamtverträge,
spätestens mit dem Ablaufe von drei
Monaten nach der Bildung des Vorstandes des
in Betracht kommenden Versicherungsträgers
treten für den Wirkungsbereich dieses Versicherungsträgers
alle bis dahin geltenden gesetzlichen
und vertragsmäßigen Vorschriften über die Regelung
der Beziehungen der Sozialversicherungsträger
und ihrer Verbände zu den Erfüllungsgehilfen
der Sozialversicherung außer Kraft.
§ 77. Auf die Behandlung (Zulassung zur
Ausübung behandelnder Tätigkeit) von Ärzten,
Zahnärzten und Dentisten, die wegen ihrer
Rassenzugehörigkeit oder politischen Einstellung
aus der Kassenpraxis ausgeschieden worden sind,
und auf das Erlöschen der Zulassungen von
Nationalsozialisten und Ausländern sind die
diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften für
Angehörige solcher Berufe anzuwenden.
Abschnitt XI.
Aufbringung der Mittel.
§ 78. (1) Die Mittel für die allgemeine Unfallversicherung
werden, unbeschadet der Bestimmungen
des § 80, durch Beiträge nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen der Abs. (2) bis
(6) aufgebracht.
(2) Beiträge sind zu entrichten
a) für die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder
Lehrverhältnisses Beschäftigten, die
auch kranken- oder Invaliden-, angestellten
(pensions)- oder knappschaftlich rentenversicherungspflichtig
sind, und zwar von
den Arbeit(Dienst)gebern gleichzeitig mit
den Beiträgen zu diesen Versicherungen;
b) für die im Gesundheits- und Veterinärwesen
sowie in der Wohlfahrtspflege Tätigen
und für Personen, die zur Schaustellung
oder Vorführung artistischer oder künstlerischer
Leistungen vertraglich verpflichtet
sind, für alle diese Personen, soweit sie
nicht auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder
Lehrverhältnisses beschäftigt sind;
c) für die durch Satzung in die Versicherungspflicht
einbezogenen oder freiwillig
versicherten Unternehmer und im Unternehmen
tätigen Ehegatten, und zwar von
den unter Punkt b und c genannten Versicherten
selbst.
(3) Für alle übrigen der allgemeinen Unfallversicherung
unterliegenden Personen bestimmt das
Bundesministerium für soziale Verwaltung nach
Anhörung der Anstalt, inwieweit und von wem
Beiträge zu entrichten sind.
(4) Der Beitrag beträgt für die im Abs. (2),
lit. a, angeführten nach der Art ihrer Beschäftigung
der Invalidenversicherung zugehörigen
Personen für das Jahr 1945 2'5, für die spätere
Zeit 2'0 vom Hundert, für die dort angeführten
nach der Art ihrer Beschäftigung der Angestelltenversicherung
zugehörigen Personen 0'5 vom
Hundert des Grundlohnes der Krankenversicherung,
wenn aber der Unfallversicherte nur invaliden-
oder angestellten(pensions)-, beziehungsweise
knappschaftlich rentenversichert ist, des
Betrages, von dem die Beiträge zur Invaliden-,
beziehungsweise Angestellten(Pensions)- oder
knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet
werden. Für alle übrigen Versicherten wird der
Beitrag in der Satzung der Anstalt festgesetzt.
(5) Für die Einziehung und Abfuhr der Unfallversicherungsbeiträge
für die im Abs. (2), lit. a),
angeführten Personen durch die Krankenkassen
an den Träger der Unfallversicherung gelten die
Vorschriften über die Einziehung und Abfuhr
der Beiträge zur Invalidenversicherung entsprechend.
Die Einziehung der Beiträge für die übrigen
Versicherten wird in der Satzung geregelt.
(6) Die bisherigen reichsrechtlichen Vorschriften
über die Bildung der Gefahrklassen und die Aufbringung
der Mittel in der allgemeinen Unfallversicherung,
insbesondere die §§ 706 bis 716
und die §§ 731 bis 782 der Reichsversicherungsordnung
werden außer Kraft gesetzt. Auf Grund
der bisherigen Vorschriften für die Zeit nach
Inkrafttreten vorstehender Bestimmungen entrichtete
Unfallversicherungsbeiträge sind auf die
nach diesen Bestimmungen zu entrichtenden Beiträge
anzurechnen.
§ 79. Die Mittel für die landwirtschaftliche
Unfallversicherung werden in der gleichen Weise,
wie bisher, aufgebracht; die Beiträge belasten
zur Gänze den Arbeit(Dienst)geber. Das Ausmaß
der Beiträge kann in der Satzung der Anstalt
neu festgesetzt werden. Für Betriebe öffentlich-
rechtlicher Körperschaften, die der Grundsteuerpflicht
nicht unterliegen, sind die Beiträge
zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung in
der gleichen Weise wie für grundsteuerpflichtige
Betriebe zu bemessen und einzuziehen. Zu diesem
Zwecke hat das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für soziale Verwaltung und für Land- und Forstwirtschaft
nach Anhörung des zuständigen Versicherungsträgers
die Beitragsgrundlage nach
Maßgabe der für die Feststellung des Steuermeßbetrages
der Grundsteuer geltenden Vorschriften
zu bestimmen. Auf Versicherte in sonstigen
Betrieben, für die die Grundsteuer (der Steuermeßbetrag
der Grundsteuer) keine geeignete Beitragsgrundlage
bildet, sind bezüglich der Höhe,
Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur landwirtschaftlichen
Unfallversicherung die Bestimmungen
des § 78, Abs. (4) bis (6), entsprechend
anzuwenden.
§ 80. Die Mittel für die Unfallversicherung
der bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen Versicherten werden durch
Beiträge aufgebracht, die die Eisenbahnunternehmungen
nach Maßgabe des von den Versicherten
für ihre Tätigkeit im Unternehmen bezogenen
Arbeitsverdienstes zu leisten haben;
hiebei sind die Vorschriften des § 16, Abs (3),
des Unfallversicherungsgesetzes 1929, B. G. Bl.
Nr. 150, sinngemäß anzuwenden.
§ 81. (1) Die im § 1386 der Reichsversicherungsordnung
vorgesehene Verteilung der Gemeinlast
in der Invalidenversicherung auf die einzelnen
Versicherungsträger entfällt.
(2) Zuständig für die Feststellung und Erbringung
der Leistungen in der Invalidenversicherung
ist der Versicherungsträger, an den zuletzt Beiträge
entrichtet worden sind. Sind zuletzt Beiträge
an mehrere Versicherungsträger entrichtet
worden, so ist der Versicherungsträger zuständig,
bei dem zuerst die Leistung beantragt worden
ist. Für die Zuständigkeit ist die Wirksamkeit
der Beiträge unerheblich. Die Versicherungsträger
können mit Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vereinbaren, daß der zuständige
Versicherungsträger die Sache an einen
anderen abgibt. Eine Verteilung der Versicherungsleistungen
hat nicht stattzufinden.
§ 82. (1) Soweit die Vorschriften über die Vereinfachung
des Lohnabzuges hinsichtlich der Beiträge
in der Sozialversicherung auf Versicherte
nicht anzuwenden sind, sind die Beiträge zur
Invaliden- und Angestelltenversicherung mit
einem vom zuständigen Träger der Versicherung
festzusetzenden und entsprechend zu verlautbarenden
Wirksamkeitsbeginn bar an diesen Versicherungsträger
zu entrichten; der vorhandene
Bestand an Beitragsmarken kann aufgebraucht
werden.
(2) Zum Nachweis der nach Abs. (1) bar entrichteten
Beiträge trägt der Versicherungsträger
nach Beendigung der Versicherung, spätestens
aber nach Ablauf jedes Kalenderjahres, auf der
Versicherungs-, beziehungsweise Quittungskarte
die eingezahlten Beiträge ein.
(3) Die Träger der Krankenversicherung erhalten
zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durch
die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall-,
Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und Arbeitslosenversicherung,
insbesondere durch die
Einziehung und Abfuhr der Beiträge entstehen,
eine Vergütung aus den Beiträgen. Das Nähere
bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen nach Anhörung des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
(4) Soweit den Trägern der Krankenversicherung
die Einhebung von Beiträgen, Umlagen
und dergleichen auf Grund anderer als sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften übertragen
wird, sind diese nach den Weisungen des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, das
auch die Höhe der hiefür gebührenden Vergütung
festsetzt, mit den Sozialversicherungsbeiträgen
einzuheben und an die berechtigten Stellen
abzuführen.
§ 83. (1) Jede Erhöhung des Beitragssatzes in
der Krankenversicherung gegenüber dem Stand
im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
bedarf, soweit der Beitragssatz durch die
Satzung des Trägers der Krankenversicherung
festgesetzt wird, der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates.
(2) In der Krankenversicherung der Rentner
zahlt die Angestelltenversicherungsanstalt, beziehungsweise
die Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt
oder die Land- und Forstwirtschaftliche
Sozialversicherungsanstalt die Beiträge
für diese Versicherung an die örtlich und sachlich
zuständige Gebiets-, beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse.
§ 84. (1) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten
beträgt der Versicherungsbeitrag
3'2 vom Hundert der Beitragsgrundlage [§ 17,
Abs. (1), Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937]; er ist zu gleichen Teilen vom
Versicherten und seinem Dienstgeber zu tragen.
§ 17, Abs. (2) und (3), des bezogenen Bundesgesetzes
werden aufgehoben.
(2) Bemessungsgrundlage für den veränderlichen
Beitrag der Notare [§ 36, Abs. (2), lit. b),
des Notarversicherungsgesetzes 1938] sind die
nach den Vorschriften über die Einkommensteuer
versteuerbaren Einkünfte des Vormonates
aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften
über den veränderlichen Beitrag unverändert.
§ 85. (1) Vorschriften über Leistungen des
Reiches und des Reichsstockes für Arbeitseinsatz
zur Deckung oder zum Ersatz von Versicherungsausgaben,
ferner über Leistungen eines
Zweiges der Reichsversicherung an einen anderen
Zweig der Reichsversicherung sowie die Vorschriften
über die Reichsgarantie [§ 1384,
Abs. (2), Reichsversicherungsordnung und § 168,
Abs. (3), Angestelltenversicherungsgesetz] werden
durch die Bestimmungen der Absätze (2) und
(3) ersetzt.
(2) Die im Jahre 1945 aus Mitteln des Bundes
den Sozialversicherungsträgern zur Erfüllung
ihrer Aufgaben gewährten Vorschüsse und eingeräumten
Kredite gelten als nicht rückzahlbare
Zuschüsse; dies gilt auch für die im Jahre 1946
aus Mitteln des Bundes den Trägern der Invaliden-,
Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichen
Rentenversicherung zu dem gleichen
Zwecke gewährten Vorschüsse und Kredite nach
dem Stand im Zeitpunkt der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Bund leistet
a) in der Krankenversicherung ab 1. Jänner
1946 den Ersatz der Aufwendungen an
Familienhilfe, die nach den weitergeltenden
bisherigen Vorschriften für die Angehörigen
des Versicherten während seiner
Kriegsgefangenschaft oder der Heimkehr
aus ihr {§ 63) entstehen, und der durch
§ 7, Abs. (1), des Mutterschutzgesetzes
den Krankenkassen erwachsenden Mehrausgaben,
in der knappschaftlichen Krankenversicherung
außerdem einen Zuschuß in
der Höhe von 1 vom Hundert der Summe
der Beitragsgrundlagen der Arbeiter,
b) in der Invaliden-, Angestellten(Pensions)-
und knappschaftlichen Rentenversicherung
ab 1. Jänner 1947 Vorschüsse auf die im
Zuge der Neugestaltung des österreichischen
Sozialversicherungsrechtes festzusetzende
Beitragsleistung des Bundes zur
vorläufigen Bestreitung des durch die Einnahmen
nicht gedeckten Teiles der Ausgaben.
Hiebei kann eine Reserve an
flüssigen Mitteln in der Höhe eines Monatsrentenaufwandes
angesammelt werden.
Abschnitt XII.
Verwaltungsbehörden; Feststellungs- und Verwaltungsverfahren.
§ 86. Aufgaben und Befugnisse, die bis zum
Befreiungstag (§§ 1 und 13 Befreiungsamnestiegesetz,
B. G. Bl. Nr. 79/1946) in der Sozialversicherung
dem Reichsversicherungamt und dem
Reichsamt für Statistik oblagen, gehen, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, im Sinne
des § 2, Abs. (2), Behörden-ÜG., St. G. Bl. Nr. 94/
1945, auf das Bundesministerium für soziale Verwaltung
über. Ferner werden die Aufgaben und
Befugnisse, die in der Beamtenkrankenfürsorge
dem Reichsminister der Finanzen zustanden, soweit
nicht in diesem Gesetze ausdrücklich anderes
bestimmt ist, auf das Bundesministerium für
soziale Verwaltung übertragen. Dieses Bundesministerium
ist bis zur Aufnahme der Tätigkeit
der Schiedsgerichte (§ 110) auch zur Entscheidung
von Streitigkeiten über Ansprüche auf
Leistungen aus der Notarversicherung [§ 93,
Abs. (1), Z. 4] zuständig. Im übrigen sind auf die
Zuständigkeit der Behörden in der Sozialversicherung
die bisherigen Vorschriften nach Maßgabe
der Bestimmungen des Behörden-ÜG.,
St. G. Bl. Nr. 94/1945, in seiner jeweils geltenden
Fassung, insbesondere des § 59 dieses Bundesgesetzes
und der Bestimmungen des vorliegenden
Bundesgesetzes entsprechend vorläufig weiter anzuwenden.
§ 87. (1) Zur Mitwirkung an der Entgegennahme
der Anmeldung der Ansprüche im Verfahren
zur Feststellung der Leistungen der Unfall-,
Invaliden- und Angestelltenversicherung
werden an Stelle der Versicherungsämter die
Träger der Krankenversicherung berufen. Zuständig
ist der Versicherungsträger, in dessen
Sprengel der Antragsteller wohnt oder beschäftigt
ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 1572 bis 1579,
1612, 1613, Abs. (4), 1614, 1615 und 1617 bis
1629 Reichsversicherungsordnung sind nicht weiter
anzuwenden. Die Auferlegung von Mutwillenskosten
durch einen Versicherungsträger in
der Invaliden-, Angestellten- und knappschaftlichen
Rentenversicherung ist von einem Antrag
nicht abhängig.
§ 88. (1) Sind nach § 23 des Verbotsgesetzes
1947 Leistungen aus der Sozialversicherung ganz
oder teilweise einzustellen oder der Nachlaß von
Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung unwirksam
zu erklären, so hat der zuständige Versicherungsträger
dies bescheidmäßig festzustellen.
Das gleiche gilt, wenn bescheidmäßig festgestellte
Anwartschaften im Sinne der angeführten Bestimmung
ganz oder teilweise aufzuheben sind.
Zu erstattende Beträge sind im Bescheide ziffernmäßig
anzuführen.
(2) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. (1)
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Zur Hereinbringung der nach Abs. (1) zu
erstattenden Beträge kann mangels anderweitiger
ausreichender Deckung auf rückständige Rentenbeträge
und auf solche für die Zeit des vollständigen
Unterhalts in einer Anstalt bis zu
ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge
bis zu ihrer halben Höhe gegriffen werden.
Kinderzuschüsse und Waisenrenten dürfen nicht
herangezogen werden.
§ 89. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht das
schiedsgerichtliche Verfahren vorschreibt und soweit
nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
oder der Arbeitsgerichte gegeben ist, ergehen
die Entscheidungen der Behörden in der
Sozialversicherung im Verwaltungsverfahren;
hiebei treten die österreichischen Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen der §§ 89 bis 91
an die Stelle der einschlägigen bisherigen Vorschriften.
(2) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
wird durch Beschwerde gegen die Entscheidung
des Versicherungsträgers anhängig gemacht.
Die Beschwerde ist, soweit einschlägige Verwaltungsvorschriften
nicht anderes vorschreiben,
binnen einem Monat nach Zustellung der angefochtenen
Entscheidung einzubringen.
(3) Die Behörde, die über die Beschwerde zu
entscheiden hat, kann den Vollzug der angefochtenen
Entscheidung des Versicherungsträgers
aussetzen.
(4) Ist die Beschwerde begründet, so kann die
zur Entscheidung berufene Stelle entweder selbst
in der Sache entscheiden oder sie an den Versicherungsträger
zurückverweisen, dessen Entscheidung
angefochten wird. Der Versicherungsträger
ist an die rechtliche Beurteilung gebunden,
die der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
zugrunde liegt.
(5) Hinsichtlich des Auslagenersatzes der Antragsteller
(Beschwerdeführer), der Gebühren der
Zeugen und Sachverständigen sowie hinsichtlich
des von den Versicherungsträgern zur teilweisen
Deckung der den Behörden in der Sozialversicherung
erwachsenden Kosten zu leistenden
Bauschbetrages sind die bisherigen Vorschriften
entsprechend weiter anzuwenden. Soweit diese
Kosten durch die Einnahmen an Bauschbeträgen
nicht gedeckt sind, trägt sie unbeschadet der Bestimmungen
über die Tragung der durch die
Aufsicht erwachsenden Kosten (§ 45) der Bund.
§ 90. (1) Die örtliche Zuständigkeit des Atotes
der Landesregierung (des Wiener Magistrates)
richtet sich nach dem für die Versicherung maßgebenden
Beschäftigungsort, beim Fehlen eines
solchen noch dem im Inland gelegenen Wohnsitz
(Sitz) der einschreitenden Partei oder, wenn auch
dieser ermangelt, nach dem Sitz des beteiligten
Versicherungsträgers (Verbandes).
(2) Die nach § 59, Abs. (2), Behörden-ÜG.,
St.G.Bl. Nr. 94/1945. zur Entscheidung von
Streitigkeiten im Beschlußverfahren berufenen
Ämter der Landesregierungen (Wiener Magistrat)
entscheiden in erster Instanz auch in Streitigkeiten
dieser Art auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung,
der knappschaftlichen Versicherung
und der Versicherung der Bediensteten der
österreichischen Eisenbahnen. Sie entscheiden
ferner in erster Instanz auch in allen nach
dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937 und nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung
dem Verwaltungsverfahren zugewiesenen
Angelegenheiten. Gegen die Entscheidung
des Amtes der Landesregierung (des
Wiener Magistrates) steht, wenn die Versicherungspflicht,
Versicherungsberechtigung oder Versicherungszuständigkeit
strittig ist, die Berufung
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu, in allen übrigen Fällen ist die Entscheidung
des Amtes der Landesregierung (des Wiener
Magistrates) endgültig.
§ 91. (1) Feststellungen (Entscheidungen) der
Versicherungsträger in Angelegenheiten, die dem
Verwaltungsverfahren zugewiesen sind und
rechtskräftige Entscheidungen der Ämter der
Landesregierungen (des Wiener Magistrates), die
den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht,
Versicherungsberechtigung oder
die Versicherungszuständigkeit widersprechen,
können im Sinne des § 68, Abs. (4), Punkt d),
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
als nichtig erklärt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit derartiger
Feststellungen (Entscheidungen) der Versicherungsträger
ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde
berufen.
(3) Die zur Wahrnehmung der Nichtigkeit berufene
Behörde kann im Falle der Nichtigerklärung
in der Sache selbst entscheiden.
(4) Im Falle der Nichtigerklärung findet eine
Nachzahlung oder ein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen
oder Versicherungsleistungen
nicht statt. Die bis zur Zustellung des Bescheides
auf Grund tatsächlicher Beitragsleistung erworbenen
Beitragszeiten in der Invaliden-, Angestellten-
und knappschaftlichen Rentenversicherung
bleiben gewahrt.
§ 92. Die Verwaltungsbehörden sind an die
von den Schiedsgerichten innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit gefällten rechtskräftigen Entscheidungen
gebunden.
Abschnitt XIII.
Schiedsgerichte.
§ 93. (1) Im schiedsgerichtlichen Verfahren sind
zu entscheiden
1. Alle Angelegenheiten, die nach den gemäß
§ 1, Abs. (1), auf dem Gebiete der Sozialversicherung
als vorläufiges österreichisches Recht
weiteranzuwendenden Vorschriften dem Spruchverfahren
zugewiesen sind,
2. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistungen
aus der Meisterkrankenversicherung,
3. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistungen
aus der Krankenversicherung der Bundesangestellten
und
4. Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistungen
aus der Notarversicherung.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz nach Anhörung des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
auch noch andere als die im Abs. (1) bezeichneten
Angelegenheiten dem schiedsgerichtlichen
Verfahren zuweisen.
(3) Für die im Abs. (1) bezeichneten und nach
Abs. {2) zugewiesenen Angelegenheiten sind die
gemeinsamen Schiedsgerichte der Sozialversicherung
ausschließlich zuständig.
§ 94. (t) Für jedes Bundesland und für die
Stadt Wien wird je ein gemeinsames Schiedsgericht
aller Sozialversicherungsträger errichtet.
Die Schiedsgerichte für die Stadt Wien und für
das Bundesland Niederösterreich haben ihren Sitz
in Wien, die Schiedsgerichte für die übrigen Bundesländer
in den Landeshauptstädten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte
bestimmt sich nach dem ordentlichen
Wohnsitz des Anspruchswerbers. Befindet sich
der Wohnsitz im Auslande, so ist das Schiedsgericht
für die Stadt Wien zuständig.
§ 95. Bei jedem Schiedsgericht wird je eine
Abteilung gebildet
a) für Angelegenheiten der Kranken- und
Invalidenversicherung von Personen, die
den Landwirtschaftskrankenkassen zugehören
und für Angelegenheiten der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung (land-
und forstwirtschaftliche Abteilung),
b) für Angelegenheiten der knappschaftlichen
Versicherung (knappschaftliche Abteilung),
c) für Angelegenheiten der Versicherung der
Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen
und der diesen Gleichgestellten
(Abteilung für Eisenbahnbedienstete),
d) für Angelegenheiten der Meisterkrankenversicherung
(Abteilung für Meisterkrankenversicherung),
e) für Angelegenheiten der Krankenversicherung
der Bundesangestellten (Abteilung
für Bundesangestellten-Krankenversicherung),
f) für Angelegenheiten der Notarversicherung
(Abteilung für Notarversicherung) und
g) für alle sonstigen Angelegenheiten (Allgemeine
Abteilung).
§ 96. (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem
ständigen Vorsitzenden und der erforderlichen
Anzahl von Stellvertretern des Vorsitzenden
sowie aus Beisitzern aus dem Kreise der Versicherten
und ihrer Arbeit(Dienst)geber und der
erforderlichen Anzahl von Beisitzer-Stellvertretern.
(2) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter
werden aus dem Kreise der Richter vom
Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
auf unbestimmte Zeit ernannt.
(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
auf Grund von Vorschlägen der örtlich und sachlich
zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Arbeit(Dienst)nehmer und der
Arbeit(Dienst)geber (Unternehmer) berufen. Soweit
einzelne Gruppen von Arbeit(Dienst)nehmern
und Arbeit(Dienst)gebern (Unternehmern)
in den bestehenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
nicht vertreten sind, sind für
die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeit(Dienst)nehmer
Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
und zwar der örtlich und sachlich
in Betracht kommenden Gewerkschaft, für die
Beisitzer aus dem Kreise der Arbeit(Dienst)geber
(Unternehmer) Vorschläge des örtlich in Betracht
kommenden Amtes der Landesregierung (in Wien
des Wiener Magistrates) einzuholen.
(4) Jede Abteilung besteht aus dem ständigen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes oder
einem von diesem bestimmten Stellvertreter und
zwei Beisitzern; von diesen ist der eine aus dem
Kreise der der betreffenden Versicherungsgruppe
(§ 95) zugehörigen Arbeit(Dienst)nehmer, der
andere aus dem Kreise der der gleichen Versicherungsgruppe
zugehörigen Arbeit(Dienst)geber
(Unternehmer) zu entnehmen. In der Abteilung
für Meisterkrankenversicherung gehören beide
Beisitzer dem Kreise der Versicherten dieser
Versicherungsgruppe an.
(5) Zu den Verhandlungen des Schiedsgerichtes
ist in den im § 95, Punkt a), b), c) und g), genannten
Abteilungen je nachdem, ob die zu
entscheidende Sache einen Arbeiter oder Angestellten
betrifft, nach Tunlichkeit als Beisitzer
aus dem Kreise der Versicherten ein Arbeiter
oder Angestellter zuzuziehen.
(6) Jede Beschlußfassung in einer Abteilung
erfordert die Anwesenheit des Vorsitzenden
(Stellvertreters) und der beiden Beisitzer (Beisitzer-Stellvertreter).
§ 97. Die Amtsdauer der Beisitzer währt fünf
Jahre. Ihr Amt erlischt mit der Bestellung der
neuen Beisitzer.
§ 98. (1) Als Beisitzer oder Beisitzer-Stellvertreter
darf nur berufen werden, wer am Tage
der Berufung das 30. Lebensjahr vollendet, seinen
Wohn(Beschäftigungs)ort oder Betriebssitz im
Sprengel des Schiedsgerichtes hat und im übrigen
die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung
zum Versicherungsvertreter [§ 16,
Abs. (2) und (5)] erfüllt.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter dürfen
weder Mitglieder von Verwaltungskörpern eines
Sozialversicherungsträgers (Verbandes) noch Bedienstete
eines solchen sein.
§ 99. (1) Der ständige Vorsitzende und seine
Stellvertreter üben das Amt unter ihrem Richtereid
aus.
(2) Dem ständigen Vorsitzenden steht die Leitung
und die Einteilung der Geschäfte des
Schiedsgerichtes zu.
(S) Die Beisitzer sind bei Ausübung ihres Amtes
an keine Weisungen gebunden. Sie haben vor
Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter Gehorsam gegen die Gesetze
der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit
sowie gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes mit Handschlag zu geloben.
§ 100. (1) Für die Ablehnung von Mitgliedern
des Schiedsgerichtes gelten sinngemäß die Bestimmungen
der §§ 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm,
R. G. Bl. Nr. 111/1895. Die Ablehnung ist beim
Schiedsgericht selbst zu erklären.
(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet
der Vorsitzende, über die des Vorsitzenden
oder eines seiner Stellvertreter der
Präsident des Landesgerichtes, in dessen Sprengel
das Schiedsgericht seinen Sitz hat; wird dieser
selbst als Vorsitzender abgelehnt, so entscheidet
der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes.
In beiden Fällen ist die Entscheidung endgültig.
§ 101. (1) Das schiedsgerichtliche Verfahren ist
bei Ansprüchen auf Leistungen aus der Unfall-,
Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichen
Rentenversicherung mit dem Rechtsmittel
der Berufung gegen den Feststellungsbescheid
des Versicherungsträgers, sonst mit Klage
anhängig zu machen.
(2) Die Berufung ist binnen drei Monaten nach
Zustellung des angefochtenen Bescheides einzulegen.
(3) Die Berufung oder Klage hat keine aufschiebende
Wirkung, ausgenommen bei Streitigkeiten
über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens
Unfallverletzter und über Kapitalsabfindungen.
(4) Im Falle der Berufung gegen die Herabsetzung
oder Entziehung der Unfallentschädigung
wegen Änderung der Verhältnisse kann der Vorsitzende
(Stellvertreter) auf Antrag anordnen,
daß der Vollzug des Bescheides einstweilen ganz
oder teilweise ausgesetzt wird. Diese Anordnung
kann jederzeit wieder aufgehoben werden.
§ 102. (1) Die Verhandlungen vor den Schiedsgerichten
sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit,
Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien
Beweiswürdigung durchzuführen.
(2) Durch Verordnung wird bestimmt, in
welchen Fällen auch ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann.
(3) Zur Vertretung beim Schiedsgericht sind
außer Rechtsanwälten auch zuzulassen
1. handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar
der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder,
Enkel und Geschwister des Beteiligten oder seines
Ehegatten,
2. Personen, die im Betriebe des Beteiligten
beschäftigt sind,
3. Funktionäre und Angestellte der für den
Beteiligten in Betracht kommenden Gewerkschaft.
§ 103. (1) Auf die Leitung und Durchführung der
Verhandlung sowie die Handhabung der Sitzungspolizei,
ferner auf die Bestellung der Sachverständigen,
auf die Ladung und Beeidigung der
Zeugen, Sachverständigen und Parteien sind die
Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden.
(2) Auch sonst sind auf das Verfahren vor den
Schiedsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
anzuwenden, soweit das vorliegende
Gesetz und die Durchführungsvorschriften hiezu
keine Bestimmungen hierüber enthalten. Unter
der gleichen Voraussetzung finden auf die Geschäftsführung
der Schiedsgerichte die Bestimmungen
der Geschäftsordnung für die Gerichte
erster und zweiter Instanz sinngemäß Anwendung.
(3) Die ordentlichen Gerichte sind zur Rechtshilfe
verpflichtet.
§ 104. Die Schiedsgerichte sind an die von
den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit getroffenen rechtskräftigen
Entscheidungen gebunden.
§ 105. (1) Vergleichen sich die Parteien über
den strittigen Anspruch und die etwa entstandenen
Kosten, gilt der Streit als erledigt.
(2) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so
hat das Schiedsgericht mit Erkenntnis im Namen
der Republik Österreich zu entscheiden.
(3) Die Erkenntnisse sind in nichtöffentlicher
Sitzung mit Stimmenmehrheit zu schöpfen.
(4) Hebt das Schiedsgericht den angefochtenen
Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensmängel
auf, so kann es die Sache an den Versicherungsträger
zurückverweisen und gleichzeitig die Gewährung
einer vorläufigen Leistung anordnen.
(5) Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich
nach Schluß der Verhandlung zu verkünden.
Die Verkündung ist von der Anwesenheit der
Parteien unabhängig.
(6) Binnen zwei Wochen nach der Verkündung
ist das Erkenntnis schriftlich an die Parteien
auszufertigen. Je eine weitere Ausfertigung
aller Erkenntnisse ist dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und dem Hauptverband
der Sozialversicherungsträger zuzustellen.
§ 106. (1) Rechtsmittel oder Klagen gegen die
Erkenntnisse, Zwischenentscheidungen und Verfügungen
der Schiedsgerichte sind nicht zulässig.
Unter entsprechender Anwendung des Fünften
Teiles der Zivilprozeßordnung kann lediglich auf
Grund einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage
des Anspruchswerbers zu seinen Gunsten
die Entscheidung in der Hauptsache für nichtig
erklärt oder ein abgeschlossenes Verfahren wieder
aufgenommen werden.
(2) Zur Vollstreckung eines Erkenntnisses oder
Beschlusses des Schiedsgerichtes oder eines vor
dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleiches
sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution
ist bei den in den §§ 18 und 19 der Exekutionsordnung
bezeichneten Gerichte zu beantragen
und nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
durchzuführen.
§ 107. Die Schiedsgerichte haben im Verfahren
zur Feststellung der Leistungen der Unfall-,
Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und
knappschaftlichen Rentenversicherung den Versicherungsträgern
Rechtshilfe zu leisten, soweit
nach bisheriger Vorschrift die Versicherungsämter
hiezu verpflichtet waren; hiebei sind die
sonst geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
§ 108. Die aus der Tätigkeit der Schiedsgerichte
erwachsenden Kosten sind von den Versicherungsträgern
zu bestreiten.
§ 109. Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung
der Schiedsgerichte, das Verfahren
vor diesen, über die Pflichten und eine
allfällige Entlohnung der Beisitzer, die Aufsichtsführung
sowie die Aufteilung der Kosten
werden im Verordnungsweg erlassen.
§ 110. (1) Die Schiedsgerichte haben ihre Tätigkeit
spätestens drei Monate nach Kundmachung
des vorliegenden Bundesgesetzes aufzunehmen.
(2) Den genauen Zeitpunkt, in dem die Schiedsgerichte
in jedem einzelnen Land (in der Stadt
Wien) ihre Tätigkeit aufzunehmen haben, bestimmt
das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Dieser Zeitpunkt ist in den amtlichen
Landeszeitungen und in der „Wiener Zeitung" zu
verlautbaren.
(3) Nach Aufnahme der Tätigkeit der Schiedsgerichte
haben das Bundesministerium für soziale
Verwaltung und die Ämter der Landesregierungen
(der Wiener Magistrat) die bei ihnen noch anhängigen,
in die Zuständigkeit der Schiedsgerichte
fallenden Sachen an das örtlich zuständige
Schiedsgericht zur Entscheidung abzugeben.
§ 111. (1) Der Verwaltungsgerichtshof überprüft
über Beschwerde (Antrag) des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung oder des Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger Erkenntnisse
der Schiedsgerichte auf die richtige Anwendung
des Gesetzes. Der Antrag ist binnen sechs
Monaten nach Fällung des Erkenntnisses zu
stellen. In diese Frist zählt nicht die Zeit vom
Tage der Anforderung der Verhandlungsakten
des Schiedsgerichtes bis zu deren Einlangen.
(2) Im Verfahren über Anträge nach Abs. (1)
gelten entsprechend die Vorschriften der §§ 30,
Abs. (1), Satz 1, und 41, Abs. (1), des Verwaltungsgerichtshofgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 208/
1945. Die Anträge sind zu begründen. Mit jedem
Antrage sind die Akten über das Verfahren vor
dem Schiedsgerichte zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnisse
das Erkenntnis des Schiedsgerichtes entweder als
gesetzmäßig zu erklären oder wegen Gesetzwidrigkeit
aufzuheben. Eine Verhandlung (§ 40
des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, St. G. Bl.
Nr. 208/1945) findet nicht statt.
Abschnitt XIV.
Begünstigungen für Geschädigte aus politischen
oder religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung.
§ 112. Personen, die in der Zeit vom 4. März
1933 bis 9. April 1945 aus politischen Gründen
— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung
— oder religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben,
werden nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 113 bis 117 begünstigt.
§ 113. (1) Ansprüche aus der österreichischen
Uniall- und Rentenversicherung (einschließlich
der Altersfürsorge), die auf Grund von Ausbürgerungen
aberkannt worden sind, leben, wenn
die Ausbürgerung gemäß § 4 Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetz, St. G. Bl. Nr. 59/1945, widerrufen
worden ist, beim Zutreffen der gesetzlichen
Voraussetzungen wieder auf. Ebenso leben
Ansprüche auf Renten, die nach den österreichischen
oder reichsrechtlichen Vorschriften aus
einem der im § 112 genannten Gründe geruht
haben oder aberkannt worden sind wieder auf.
(2) Renten, auf die der Anspruch nach Abs. (1)
wieder auflebt, sind für die Zeit ab 10. April
1945 nachzuzahlen, soweit sie nicht nach den
bezogenen Vorschriften Angehörigen des Berechtigten
überwiesen worden sind.
§ 114. (1) Zeiten einer aus den Gründen des
§ 112 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung
einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder
Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung
[§ 113, Abs. (1)], gelten für Personen, die vorher
versichert waren, als Pflichtbeitragszeiten
mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und
zwar in der Rentenversicherung, der der Versicherte
vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit
oder Ausbürgerung zuletzt angehörte.
Für solche ab Pflichtbeitragszeiten gel-
tende Zeiten sind in den Rentenversicherungen,
wenn die begünstigte Person ihre Anspruchsberechtigung
nach dem Opfer-Fürsorgegesetz
nachweißt, die Beiträge aus Bundesmitteln nachzuzahlen.
Im übrigen sind diese Zeiten beitragsfrei
zu berücksichtigen.
(2) Personen, denen in ihren Anwartschaften
oder Ansprüchen aus der Rentenversicherung
ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher
der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte
aus einem der im § 112 genannten
Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige
Beschäftigung ausüben durfte, können für die
Zeiten einer solchen Beschäftigung, längstens
aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch
Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge
in der Angestelltenversicherung erwerben. Für
die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge
sind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn dem
Antragsteller die Zahlung in einem Betrage nach
seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet
werden kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles noch nicht abgestattet sind,
können nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden;
Steigerungsbeträge aus nachentrichteten
Beiträgen werden nach Abstattung der Beiträge
gewährt. Für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten
geltende Zeiten gemäß Abs. (1) nachweisen,
entfällt die Pflicht zur Nachzahlung der
Beiträge; die Bestimmungen des Abs. (1), vorletzter
und letzter Satz, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschriften der Abs. (1) und (2)
gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon
vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
eingetreten ist.
§ 115. Weibliche Versicherte, denen in der
Rentenversicherung aus Anlaß der Verheiratung
die Beiträge erstattet worden sind und deren
Ehegatte als Opfer des Kampfes um ein freies,
demokratisches Österreich gestorben ist [§ 1,
Abs. (1), des Opfer-Fürsorgegesetzes], können,
wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten
ist, binnen sechs Monaten nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes durch zinsenlose Rückzahlung
des Erstattungsbetrages die durch die erstatteten
Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften
zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach
Maßgabe des § 114, Abs. (2), zweiter und dritter
Satz, zu bewilligen.
§ 116. Die Frist zur Stellung des Antrages
auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung
endet frühestens mit Ablauf von sechs
Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
oder im Falle der späteren Rückkehr in
das Gebiet der Republik Österreich mit Ablauf
von sechs Monaten nach der Rückkehr.
§ 117. (1) Die Begünstigungen nach den §§ 113
bis 115 werden auf Antrag festgestellt.
(2) Für Anträge auf Begünstigungen nach den
§§ 113 bis 115 gelten die Vorschriften des § 58.
(3) Wer Begünstigungen nach den §§ 113 bis
116 beantragt, hat glaubhaft darzutun, daß ihm
aus einem der im § 112 bezeichneten Gründe in
seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
ein Nachteil im Sinne der §§ 113 bis 116 erwachsen
ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung
der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
darüber beizubringen,
daß der Nachteil durch einen der im § 112 bezeichneten
Gründe veranlaßt worden ist. Personen,
die nach dem Opfer-Fürsorgegesetz anspruchsberechtigt
sind, erbringen den Nachweis
durch Vorlage einer Amtsbescheinigung nach § 4
des Opfer-Fürsorgegesetzes. Die Bescheinigungen
der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsbescheinigungen
nach § 4 des Opfer-Fürsorgegesetzes)
sind für die Versicherungsträger bindend.
Abschnitt XV.
Öffentliche Abgaben.
§ 118. (1) Von den öffentlichen Abgaben
sind folgende im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften vorkommende Rechtsgeschäfte,
Rechtsurkunden, Schriften und Amtshandlungen
befreit
1. alle von den Versicherungsträgern (Verbänden)
in Erfüllung ihrer Obliegenheiten abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte;
2. die Rechtsurkunden, die zur Begründung
und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen
den Versicherungsträgern (Verbänden) einerseits
und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten
anderseits erforderlich sind;
3. die zur Standesführung der Versicherten,
Leistungsempfänger und ihrer Angehörigen
sowie zum Nachweis der Anspruchsberechtigung
erforderlichen Zeugnisse, amtlichen Ausfertigungen
und sonstigen Behelfe;
4. alle Anzeigen, Ausweise, Meldungen und
Eingaben samt deren Beilagen, welche von den
Versicherungsträgern (Verbänden), Arbeit(Dienst)gebern,
Versicherten und Rentenempfängern
erstattet oder überreicht werden;
5. alle nicht schon unter Z. 2 fallenden Verhandlungsschriften
und Ausfertigungen der Versicherungsträger
(Verbände);
6. die Eingaben, Beilagen, Ausfertigungen,
Verhandlungsschriften, Entscheidungen und Viergleiche
im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden,
Schiedsgerichten und Gerichten, soweit es
sich um die Begründung und Abwicklung der in
Z. 2 angeführten Rechtsverhältnisse handelt;
7. alle Verhandlungsschriften und Ausfertigungen
der in Durchführung sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften errichteten Ausschüsse;
die in den Rahmen solcher Vorschriften fallenden
Disziplinarverfahren sind in Ansehung der
Stempel- und Rechtsgebühren dem Strafverfahren
gleichzuhalten.
(2) Die Befreiung nach Abs. (1), Z. 3, besteht
nur so lange, als das Zeugnis oder die amtliche
Ausfertigung lediglich zum Zwecke der Standesführung
verwendet wird. Wird davon ein anderer
Gebrauch gemacht, so ist die Gebühr nach
den allgemeinen Gebührenvorschriften nachträglich
zu entrichten.
(3) Die zwischen Versicherungsträgern (Verbänden)
erfolgenden Übertragungen von Vermögenschaften,
die darüber ausgefertigten
Rechtsurkunden (Verhandlungsschriften), die
diesen Rechtsurkunden beigesetzten gerichtlichen
oder notariellen Bestätigungen der Echtheit
von Unterschriften (Legalisierungen, Beglaubigungen),
die zur Richtigstellung des
Grundbuchstandes aus Anlaß derartiger Übertragungen
erforderlichen Eingaben und Eintragungen
in öffentliche Bücher und die daraufhin
vorgenommenen Eintragungen sind von
öffentlichen Abgaben befreit.
§ 119. Die Versicherungsträger (Verbände)
sind körperschaftssteuerfrei.
Abschnitt XVI.
Schlußbestimmungen.
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit
nicht anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 10. April 1945
die §§ 1; 10, Abs. (2); 41 bis 45; 46;
54 bis 61; 63; 65, Abs. (1) und (2); 66;
67; 78, Abs. (1) bis (4) und (6); 79; 80;
81, Abs. (1); 84, Abs. (2); 85; 86; 118
und 119;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1946
der § 78, Abs. (5);
c) rückwirkend mit 1. Jänner 1947
der § 65, Abs. (3);
d) mit 1. Jänner 1948
die §§ 2 bis 9; 10, Abs. (1) und (3);
11 bis 40; 47 bis 50; 52; 62; 64; 65,
Abs. (4); 68 bis 77; 81, Abs. (2); 82; 83;
84, Abs. (1), und 122.
(3) Maßnahmen zur Vorbereitung der Durchführung
dieses Bundesgesetzes können jedenfalls
schon mit dem der Kundmachung folgenden
Tag getroffen werden.
(i) Soweit die Wirksamkeit bisheriger sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften auf die
Dauer des Krieges abgestellt ist, sind diese Vorschriften
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 1 als vorläufiges österreichisches Recht ohne
Rücksicht auf die Dauer des Krieges bis auf
weiteres anzuwenden.
§ 121. (1) Bis zum Wirksamwerden der Vorschriften
über die Errichtung, Zuständigkeit und
Tätigkeit der Versicherungsträger sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung
der Versicherung durch zwischenweilige
Einrichtungen [§ 6, Abs. {1)], mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß es bei den auf
Grund von Vorschriften der Staats(Bundes)regierung,
der Besatzungsbehörden oder der
Ämter der Landesregierungen vor der Kundmachung
des vorliegenden Bundesgesetzes getroffenen
Verfügungen und rechtskräftigen Entscheidungen
für die Vergangenheit zu verbleiben
hat.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schiedsgerichte
ihre Tätigkeit gemäß § 110, Abs. (1),
aufzunehmen haben, hat das im Zeitpunkte der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene
Verfahren Platz zu greifen.
(3) Leistungen und Beiträge, die für Zeiten vor
dem 10. Oktober 1944 erbracht, beziehungsweise
gezahlt worden sind, sowie Leistungen, die nach
den §§ 55 bis 57 von den Trägern der österreichischen
Sozialversicherung nicht zu übernehmen,
aber von diesen vor Kundmachung dieses
Bundesgesetzes ausgezahlt worden sind, sind nicht
zurückzufordern. Arzneikosten- und Krankenscheingebühren,
die vor Kundmachung dieses
Bundesgesetzes gezahlt worden sind, werden
nicht rückerstattet.
§ 122. (1) Das Pensionsinstitut der österreichischen
Privatbahnen in Wien, das Pensionsinstitut
der Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft
in Linz und das Pensionsinstitut der
Grazer Tramwaygesellschaft in Graz werden als
Zuschußkassen öffentlichen Rechts anerkannt und
der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung unterstellt. Die genannten Institute
haben den bei ihnen pflichtversicherten Bediensteten
der angeschlossenen Betriebe nach den
weiter anzuwendenden bisherigen Vorschriften
Zuschüsse zu den Leistungen aus der gesetzlichen
Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung
zu gewähren.
(2) Hinsichtlich der Versicherungspflicht, der
Versicherungsberechtigung, der Mitgliedschaft, der
Auflösung und Vereinigung der im Abs. (1) genannten
Institute sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden.
(3) Im übrigen sind die näheren Bestimmungen
über die Durchführung der Zuschußversicherung
bei den im Abs. (1) genannten Instituten, insbesondere
hinsichtlich der Beitragsleistung und
der Verwaltung, durch die Satzungen dieser
Institute mit Zustimmung des Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu treffen. Erstmals ist
eine vorläufige Satzung für jedes der genannten
Institute durch den vorläufigen Verwalter des
Institutes zu erlassen. Dieser ist in sinngemäßer
Anwendung der Vorschrift des § 43, Abs. (3),
von der Aufsichtsbehörde zu bestellen.
(4) Die Satzungen und ihre Änderungen bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
§ 123. (1) Im § 1 des Bundesgesetzes vom
3. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 159, Beihilfengesetz,
entfallen die Worte „und nicht zu den in § 17
des Verbotsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 13/1945, genannten
Personen gehören."
(2) Leistungen an die im § 17 des Verbotsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 13/1945, genannten Personen,
die sich aus der Durchführung des Abs. (1)
oder des § 56, Abs. (3), ergeben würden, sind
frühestens ab dem auf den Wirksamkeitsbeginn
des Nationalsozialistengesetzes nächstfolgenden
Monatsersten nachzuzahlen.
§ 124. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.