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142_1946 AT

142. Bundesverfassungsgesetz: Bestimmungen, die auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung getroffen werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 142. Bundesverfassungsgesetz: Bestimmungen, die auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung getroffen werden.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bestimmungen des § 15 des Gesetzes

vom 20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 94, über die

Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen

des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung

der Republik Österreich (Behörden-

Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.), gelten

bis zu einer anders lautenden verfassungsgesetzlichen

Regelung als Verfassungsbestimmungen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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