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141_2003 AT

141. Bundesgesetz: Tiermaterialiengesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Tiermaterialiengesetz – TMG

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen

Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum

menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002)

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU

Nr. L 117, S 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

sowie der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder

Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht

vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind.

(2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschaftsgesetzes

2002, BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes

1994, BGBl. Nr. 513/1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86/1975, des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194/1994, bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Verordnung (EG)

Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,

Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG

Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Betriebszulassungen

§ 3. (1) Betriebe nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

bedürfen einer Zulassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die für den jeweiligen Betrieb in der Verordnung

(EG) Nr. 1774/2002 geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen

Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die Behörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger

zu bedienen.

(3) Eine Zulassung darf unbeschadet Abs. 2 nur erteilt werden, wenn für den Betrieb der Anlage allfällig

erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen.

Eine Koordinierung des Verfahrens mit anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässsig.

(4) Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Rahmen der nationalen Regelungen

rechtmäßig tätig waren, gelten als vorläufig zugelassen. Diese Betriebe haben sich binnen vier Wochen ab

In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer

Tätigkeit zu melden und allenfalls erforderliche Bewilligungen nach Abs. 3 nachzuweisen. Die Behörde

hat diese Betriebe umgehend zu kontrollieren und entweder zuzulassen oder nach § 6 Abs. 2 vorzugehen.

Für Betriebe, welche sich nicht gemeldet haben, endet die vorläufige Zulassung mit Ablauf der oben

genannten vierwöchigen Frist.

(5) Der Landeshauptmann hat jedem nach Abs. 1 zugelassenen Betrieb eine amtliche Nummer zuzuteilen

und ihn in ein Register einzutragen. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist jährlich

eine Gesamtliste mit Namen und Adressen der zugelassenen Betriebe, amtlichen Nummern und dem

Tätigkeitsbereich jedes erfassten Betriebes zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind dem Bundesministerium

für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben.

Aufzeichnungspflichten

§ 4. Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien versenden, befördern oder

in Empfang nehmen haben hierüber Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung

(EG) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen

der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.

Behördliche Kontrollen

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß § 3 zugelassen sind, regelmäßig die

Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend

den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend

den Vorgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der

Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

1. der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen

Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen

Aufzeichnungen,

2. der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte

sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;

3. der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung;

4. der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser

zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen

gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung

§ 6. (1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung

des vorschriftsmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen

und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen

oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.

(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten

werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren

herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis

zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen.

Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden

die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist die Zulassung

zu entziehen.

(3) Die Zulassungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen, wenn bei Kontrollen nach § 5

festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr

für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung

weiterer Gefahren notwendig ist.

Einstellung des Betriebes oder Zurücklegung der Zulassung

§ 7. (1) Betriebe, die eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz besitzen, haben eine vorübergehende

oder dauernde Einstellung des Betriebes umgehend der Zulassungsbehörde zu melden.

(2) Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet

sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche

Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten

die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen

Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.

Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten

§ 8. (1) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) sowie dieses

Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen

herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9,

2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowie

3. Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Begleitung eines Behördenvertreters

befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse

und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen

Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der

notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Der Eigentümer der

Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der

Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der

Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar,

so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs

zu vermeiden.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) und dieses Bundesgesetzes

und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten

Personen und die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß

§ 9, den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft in Begleitung eines Behördenvertreters das Betreten der Liegenschaften und Gebäude,

das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen

dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die Betriebsweise

von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters haben die genannten Personen die

notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen,

einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

(3) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 1 sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen

und Kontrollstellen gemäß § 9 sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen

Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(4) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen

nach Abs. 1 zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung

der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches

Hilfe zu leisten.

Beauftragte Kontrollstellen

§ 9. (1) Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen

gemäß § 5 beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen

verfügen.

(2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten

Stelle. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind auch der örtliche

und sachliche Aufgabenbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien

Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.

(3) Die Kontrollstelle hat von ihr festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere auch

wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet beziehungsweise ermöglicht werden, unverzüglich

der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen. Hierin sind

Namen und Adressen der Betriebe, amtliche Betriebsnummern, Tätigkeitsbereich jedes Betriebes, Datum

der Kontrollen, Kurzbeschreibung der vorgenommenen Kontrollhandlungen, deren Ergebnisse und gegebenenfalls

besondere Vorkommnisse einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang

aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

(5) Die Kontrollstelle unterliegt der Aufsicht durch den Landeshauptmann. Dieser kann einen Bescheid

gemäß Abs. 2 widerrufen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung, insbesondere die Eignung

der Kontrollstelle oder die Notwendigkeit zur Beauftragung der Kontrollstelle weggefallen sind

oder die Kontrollstelle ihrem Kontrollauftrag nicht in ausreichendem Maße nachkommt.

Ablieferungspflicht

§ 10. (1) Die Erzeuger von

1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen-

und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6

Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden,

sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet,

diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung

des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung

(EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.

(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige

schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung,

Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung

enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten

abzuschließen und hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss,

hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen.

Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind einzuhalten.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die

Entsorgung von

1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und

2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.

(4) Sofern in den nach § 12 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte

oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung

und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der

Bürgermeister Regelungen im Sinne des § 12 Abs. 1 für das Gemeindegebiet festzulegen.

(5) Ist der nach Abs. 1 Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung

rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen

Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten

nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Abs. 1 genannten Nebenprodukte

entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher“) direkt zu tragen und dürfen

bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten

nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.

Übernahmepflichten

§ 11. Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung

verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen

1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht

nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein

anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,

2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach

§ 10 unterliegen, nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten zu übernehmen

und zu behandeln,

und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die

Ablieferung auszustellen.

Verwaltungsakte des Landeshauptmanns

§ 12. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen

Erfordernissen, den topographischen Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß

dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung,

Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß Verordnung

(EG) Nr. 1774/2002, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen,

festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und

Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10) nicht

oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung

von Gemeindeverbänden (Art. 116a Abs. 2 B-VG) festgelegt werden.

(2) Der Landeshauptmann,

1. kann durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die

Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in § 10 Abs. 3 Z 1 genannten

Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme

für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 festlegen und

2. hat durch Verordnung Gebühren für die Zulassung (§ 3) und Kontrolle (§ 5) festzulegen, welche

von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.

(3) Unabhängig vom Bestand einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind die Entgelte für die Einsammlung,

die Ablieferung und die Beseitigung der gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper sowie für

deren unschädliche Entsorgung von den Besitzern der jeweils zu entsorgenden Tierkörper zu leisten,

sofern nicht der Landeshauptmann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der

Tierbesitzer durch Verordnung abweichende Kostentragungsregelungen festgelegt hat. Davon unberührt

bleibt die Gewährung staatlicher Beihilfen.

Verordnungen des Bundesministers

§ 13. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinär- und

sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur

Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der zu ihrer Durchführung ergangenen

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft notwendig und zulässig ist, durch Verordnung

Folgendes festlegen

1. nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und

Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung

oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse

sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen;

2. nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Zulassungsverfahren

und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter

Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten

Erzeugnisse;

3. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Anwendung

von mit dieser EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren

Rechtsvorschriften der EG;

4. nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung,

Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und

Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind;

5. Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen

Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu beseitigen

sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung

(EG) Nr. 2092/91.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von

jenen, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund

des Kompetenztatbestandes „Veterinärwesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im

Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie

Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz

1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz

1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

Strafbestimmungen

§ 14. Wer

1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche Zulassung zu besitzen, einen dort genannten Betrieb führt oder

2. entgegen den Bestimmungen nach § 3 Abs. 4 keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen

oder

3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder

4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder

5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder

6. den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder

7. entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen

Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder

8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,

aufbewahrt oder vorlegt oder

9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß

§ 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung

nicht vorlegt oder

10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder

11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder

13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt oder

14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der EG verstößt, die

gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu

15000 Euro zu bestrafen.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in

Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert

mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, und

2. die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 473/2003.

(3) Folgende durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 als Bundesgesetze in Kraft gesetzte

Verordnungen treten mit Ablauf des 10. Jänner 2002 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung

außer Kraft

1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche

Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten,

LGBl. Nr. 3/1976;

2. die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die

Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten

(Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), LGBl. Nr. 68/1964.

(4) Auf Grund der Vollzugsanweisung erlassene landesgesetzliche Bestimmungen sind bis spätestens

1. Juli 2004 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die

gemäß § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen schriftlichen Vereinbarungen abzuschließen und soweit erforderlich

an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(5) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden

Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.

Verweisungen

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG) verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen

animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl.

Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, verwiesen, an deren Stelle mit In-

Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die

entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

hinsichtlich der in § 13 Abs. 3 genannten Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

BGBlPdf 141. Verordnung: Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Piercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von

Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor

dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend

in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.

(2) Tätowieren im Sinne dieser Verordnung ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche

Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-

Make-Up.

§ 2. (1) Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu

piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der

rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten

Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die

Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das

Tätowieren von minderjährigen Personen ist verboten.

(2) Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind die zu piercende Person, gegebenenfalls

zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu

tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären. Eine

schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach

dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.

(3) Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten

Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tätowierung

wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings

und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.

§ 3. Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem

Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen,

wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene

Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen,

Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat eine

schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der zu piercenden oder tätowierenden Person

bzw. erforderlichenfalls des Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen.

§ 4. (1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen

Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die erforderlichen Einrichtungen

zur Desinfektion und Sterilisation der verwendeten Instrumente betrifft. Weiters haben eine Erste-

Hilfe-Ausstattung und ein Ruheraum vorhanden zu sein.

(2) Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit

deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit

dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittel-

rechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem

Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei

Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.

§ 5. Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung

gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der

verwendeten Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von

zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.

§ 6. Die Abfallentsorgung hat gemäß ÖNORM S 2104 zu erfolgen (Anlage 2).

§ 7. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 und

über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die jährliche

Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie,

Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes

nachzuweisen.

§ 8. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 und des § 4

Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit

nicht mehr besitzt.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Die erste Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises

gemäß § 7 hat im Laufe des Jahres 2003 zu erfolgen.

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