141. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 2/2002, wird wie folgt geändert
1. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn
der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.“
2. § 25 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 €
und in der Pensionsversicherung mindestens 1045,63 €. In der Krankenversicherung tritt in den
ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb
der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der
Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle
des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung).
In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer
Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren
an die Stelle des Betrages von 1045,63 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung
tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.“
3. Im § 25a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist“ durch
den Ausdruck „Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,“
ersetzt.
4. § 25a Abs. 4 lautet
„(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung)
wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.“
4a. § 25a Abs. 5 wird aufgehoben.
5. Im § 33 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.
6. Im § 35 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt
„Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-
Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.“
7. § 83 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet
„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“
7a. Im § 85a Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„Versicherte, die nicht ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind, haben abweichend von § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge zu entrichten.“
8. Im § 88 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
8a. Im § 96 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 25a Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 85a Abs. 1
Z 1 oder 2“ ersetzt.
9. Im § 119a Abs. 2 wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“
umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.
10. Im § 127 Abs. 3 wird der Ausdruck „129 Abs. 7“ durch den Ausdruck „129 Abs. 8“ ersetzt.
11. § 128 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet
„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“
12. § 129 Abs. 7 lautet
„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung
ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit.
Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 132 Abs. 3 ist davon nicht berührt.“
13. Der bisherige Abs. 7 des § 129 erhält die Bezeichnung „(8)“.
14. Im § 129 Abs. 8 (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“ eingefügt.
15. § 173 erster Satz lautet
„Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in
den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“
16. § 176 erster Satz lautet
„Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw.
zurückzuzahlen.“
17. Im § 197 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“
ersetzt.
17a. Dem § 198 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist
auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.“
18. § 218 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie
dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität
als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden
erachtet wird, oder
4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und
nach Abs. 2 oder
5. in Immobilienfonds.
Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten
Rating-Agenturen herangezogen werden.
(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte
nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung
bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“
18a. § 281 Abs. 4b wird aufgehoben.
19. Im § 286 Abs. 5 erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt
„– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 116a
oder nach § 116b decken,“
20. Im § 286 Abs. 5a wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.
21. Im § 292 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „103/2001 ab 1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck
„100/2001 ab 1. Jänner 2002“ und der Ausdruck „103/2001 ist entsprechend“ durch den Ausdruck
„100/2001 ist entsprechend“ ersetzt; überdies wird im Abs. 4 der Ausdruck „103/2001 in Anspruch
nimmt“ durch den Ausdruck „100/2001 in Anspruch nimmt“ ersetzt.
22. Nach § 295 wird folgender § 296 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2002 (27. Novelle)
§ 296. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. September 2002 die §§ 18 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 5, 83 Abs. 4 Z 1, 88 Abs. 2, 119a
Abs. 2, 127 Abs. 3, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 7 und 8, 197 Abs. 2, 198 Abs. 5, 218 Abs. 1 und 2
sowie 286 Abs. 5 und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;
2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 25 Abs. 4 Z 1 und 25a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 141/2002;
3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 173 und 176 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Abs. 5 sowie die §§ 85a Abs. 1 und 96 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;
5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 292 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 141/2002.
(2) Die §§ 25a Abs. 5 und 281 Abs. 4b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Die §§ 25a Abs. 5, 96 Abs. 2 und 281 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
sind ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft
treten.
(4) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002 ist anzuwenden
1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 12 nach Ablauf des 31. August 2002
stellen;
2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind
und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen,
wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von
12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den
Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung
aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) § 102c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli
2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld
eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das
Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.“
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 sowie der Anlage 1 Z 12.15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001, wird im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet
Ausbildung
§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang
in Verbindung mit einer praktischen Verwendung.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
1. die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des
Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Humanitären Völkerrechtes,
2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und
Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung
sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine
Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des
Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse
aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung
von Sanitätsmaterial,
4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner pharmazeutischen
Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet
der Wehr- und Katastrophenmedizin
zu vermitteln.
§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1 bis 3
zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem
Semester abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln.
Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann im Inland oder im Ausland absolviert
werden.
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 4. (1) Zum Ausbildungslehrgang können Beamte der Verwendungsgruppe M BO 1, H 1 oder M
ZO 1 zugelassen werden, die
1. ein für die Verwendung erforderliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben,
2. die Prüfung für den Apothekerberuf erfolgreich abgeschlossen haben und
3. eine mindestens sechsmonatige praktische Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erfolgreich
absolviert haben.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist auf dem Dienstweg beim Bundesministerium für
Landesverteidigung spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
§ 5. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden versäumt, so ist die Zulassung zum
Ausbildungslehrgang zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Hat der Kandidat den Ausbildungslehrgang absolviert, so ist er von Amts wegen zur Dienstprüfung
zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Seminararbeit. Dem Kandidaten ist zu Beginn des
Ausbildungslehrganges ein Thema aus dem Bereich der Wehrpharmazie bekannt zu geben, über das er
bis eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung eine Seminararbeit vorzulegen hat. Bei der Festlegung
des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände
1. Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Verwaltungsverfahrensrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Wehrrecht, Humanitäres Völkerrecht);
2. Führungs- und Organisationslehre;
3. Truppenführung und Truppenlogistik;
4. österreichische Sanitätsvorschriften (insbesondere gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen);
5. Organisation des Sanitätsdienstes;
6. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde.
(3) In den Gegenständen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 ist die Prüfung jeweils als Teilprüfung
vor Einzelprüfern abzulegen.
(4) Der Kandidat kann zur Prüfung in den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 erst nach erfolgreicher
Absolvierung aller Einzelprüfungen zugelassen werden.
(5) Eine nicht bestandene Einzelprüfung kann frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Eine
mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzurichten.
(2) Zum Vorsitzenden und seinen Stellvertretern der Prüfungskommission sind Offiziere des militärpharmazeutischen
Dienstes zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der
Verwendungsgruppen A1 oder A, M BO 1 oder H 1, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1
oder a oder Hochschullehrer zu bestellen.
(3) Der Prüfer des im § 7 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstandes muss rechtskundig sein.
(4) Sofern die Dienstprüfung nicht von einem Einzelprüfer abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission
in Senaten zu entscheiden. Der Senat hat neben dem Senatsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
aus höchstens drei Mitgliedern zu bestehen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(Übersetzung)
(1) Für Kapitel 3.2 Tabelle A gilt abweichend folgende Regelung
An den Stellen, an denen in Spalte 6 die Sondervorschrift 640 erscheint, wird diese, abhängig von den
physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Eintragung, durch eine der folgenden Sondervorschriften
„640A2“ bis „640J“ ersetzt
640A: Für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa;
640B: Für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa aber
höchstens 175 kPa;
640C: Für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa;
640D: Für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa;
640E: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III;
640F: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem
Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa;
640G: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem
Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa;
640H: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem
Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa;
640I: Für UN-Nummer 1790 mit mehr als 85% Fluorwasserstoffsäure;
640J: Für UN-Nummer 1790 mit mehr als 60%, aber höchstens 85% Fluorwasserstoffsäure.
Für die UN-Nummer 1202 wird, abhängig von den physikalischen Eigenschaften der jeweiligen
Eintragung, in Spalte 6 die Sondervorschrift „640K“, „640L“ oder „640M“ eingetragen. Die
Sondervorschriften haben folgende Bedeutung;
640K: Für UN-Nummer 1202 (Flammpunkt höchstens 61 °C);
640L: Für UN-Nummer 1202 (der Norm EN 590:1993 entsprechend bzw. mit einem Flammpunkt gemäß
EN 590:1993);
640M: Für UN-Nummer 1202 (Flammpunkt über 61 °C bis einschließlich 100 °C).
(2) Die Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A für UN-Nummer 1999 TEERE, FLÜSSIG (mit einem
Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) wird, wie in der Anlage dargestellt, geändert.
(3) Bei den Eintragungen der UN-Nummern 1133, 1139, 1169, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287,
1306, 1866, 1993 und 1999, bei denen gemäß Absatz 1 in Spalte 6 die Sondervorschrift 640E angegeben
ist, wird die Angabe „(nicht viskos)“ gestrichen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des RID, Abschnitt 3.3.1, gilt für die Sondervorschrift 640
folgender Text
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen
zu unterschiedlichen Beförderungsvorschriften für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung
dieser Beförderungsvorschriften ist zu den im Frachtbrief vorgeschriebenen Informationen folgende
Angabe hinzuzufügen: „Sondervorschrift 640(X)“, wobei (X) einer der Großbuchstaben A bis M ist, der
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
Vorausgesetzt, die oben aufgeführten Eigenschaften führen in Spalte 20 nicht zu unterschiedlichen Nummern
zur Kennzeichnung der Gefahr, darf auf diese Angabe in folgenden Fällen verzichtet werden
– Beförderung in ortsbeweglichen Tanks;
– nach der Verpackungsanweisung P 001 verpackte Güter;
– Beförderung in dem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-
Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt.
(5) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.
(6) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach
Abschnitt 1.5.1 des ADR (M121)“.
(7) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Anhang
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 11. März 2002 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 3. Dezember 2001
Belgien 22. Jänner 2002
Schweden 5. Februar 2002
Norwegen 13. März 2002