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141_2002 AT

141. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 2/2002, wird wie folgt geändert

1. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn

der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.“

2. § 25 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 €

und in der Pensionsversicherung mindestens 1045,63 €. In der Krankenversicherung tritt in den

ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb

der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der

Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle

des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung).

In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer

Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren

an die Stelle des Betrages von 1045,63 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung

tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung

nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.“

3. Im § 25a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist“ durch

den Ausdruck „Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,“

ersetzt.

4. § 25a Abs. 4 lautet

„(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung)

wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.“

4a. § 25a Abs. 5 wird aufgehoben.

5. Im § 33 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.

6. Im § 35 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt

„Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-

Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.“

7. § 83 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet

„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte

Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und

zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

7a. Im § 85a Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Versicherte, die nicht ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind, haben abweichend von § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge zu entrichten.“

8. Im § 88 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

8a. Im § 96 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 25a Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 85a Abs. 1

Z 1 oder 2“ ersetzt.

9. Im § 119a Abs. 2 wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“

umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.

10. Im § 127 Abs. 3 wird der Ausdruck „129 Abs. 7“ durch den Ausdruck „129 Abs. 8“ ersetzt.

11. § 128 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet

„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung

besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und

zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

12. § 129 Abs. 7 lautet

„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung

ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit.

Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 132 Abs. 3 ist davon nicht berührt.“

13. Der bisherige Abs. 7 des § 129 erhält die Bezeichnung „(8)“.

14. Im § 129 Abs. 8 (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“ eingefügt.

15. § 173 erster Satz lautet

„Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides

beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in

den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“

16. § 176 erster Satz lautet

„Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw.

zurückzuzahlen.“

17. Im § 197 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“

ersetzt.

17a. Dem § 198 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist

auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.“

18. § 218 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie

dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden

1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität

als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden

erachtet wird, oder

4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und

nach Abs. 2 oder

5. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten

Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte

nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung

bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“

18a. § 281 Abs. 4b wird aufgehoben.

19. Im § 286 Abs. 5 erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt

„– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 116a

oder nach § 116b decken,“

20. Im § 286 Abs. 5a wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.

21. Im § 292 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „103/2001 ab 1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck

„100/2001 ab 1. Jänner 2002“ und der Ausdruck „103/2001 ist entsprechend“ durch den Ausdruck

„100/2001 ist entsprechend“ ersetzt; überdies wird im Abs. 4 der Ausdruck „103/2001 in Anspruch

nimmt“ durch den Ausdruck „100/2001 in Anspruch nimmt“ ersetzt.

22. Nach § 295 wird folgender § 296 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2002 (27. Novelle)

§ 296. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. September 2002 die §§ 18 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 5, 83 Abs. 4 Z 1, 88 Abs. 2, 119a

Abs. 2, 127 Abs. 3, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 7 und 8, 197 Abs. 2, 198 Abs. 5, 218 Abs. 1 und 2

sowie 286 Abs. 5 und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;

2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 25 Abs. 4 Z 1 und 25a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 141/2002;

3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 173 und 176 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;

4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Abs. 5 sowie die §§ 85a Abs. 1 und 96 Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;

5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 292 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 141/2002.

(2) Die §§ 25a Abs. 5 und 281 Abs. 4b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Die §§ 25a Abs. 5, 96 Abs. 2 und 281 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

sind ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft

treten.

(4) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002 ist anzuwenden

1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 12 nach Ablauf des 31. August 2002

stellen;

2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind

und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen,

wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von

12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den

Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung

aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) § 102c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli

2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld

eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das

Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.“

BGBlPdf 141. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 sowie der Anlage 1 Z 12.15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001, wird im

Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet

Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang

in Verbindung mit einer praktischen Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1. die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des

Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Humanitären Völkerrechtes,

2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und

Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung

sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine

Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des

Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse

aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,

3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung

von Sanitätsmaterial,

4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner pharmazeutischen

Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet

der Wehr- und Katastrophenmedizin

zu vermitteln.

§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1 bis 3

zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem

Semester abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln.

Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann im Inland oder im Ausland absolviert

werden.

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 4. (1) Zum Ausbildungslehrgang können Beamte der Verwendungsgruppe M BO 1, H 1 oder M

ZO 1 zugelassen werden, die

1. ein für die Verwendung erforderliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben,

2. die Prüfung für den Apothekerberuf erfolgreich abgeschlossen haben und

3. eine mindestens sechsmonatige praktische Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erfolgreich

absolviert haben.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist auf dem Dienstweg beim Bundesministerium für

Landesverteidigung spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

§ 5. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden versäumt, so ist die Zulassung zum

Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Hat der Kandidat den Ausbildungslehrgang absolviert, so ist er von Amts wegen zur Dienstprüfung

zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Seminararbeit. Dem Kandidaten ist zu Beginn des

Ausbildungslehrganges ein Thema aus dem Bereich der Wehrpharmazie bekannt zu geben, über das er

bis eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung eine Seminararbeit vorzulegen hat. Bei der Festlegung

des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände

1. Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Verwaltungsverfahrensrecht,

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Wehrrecht, Humanitäres Völkerrecht);

2. Führungs- und Organisationslehre;

3. Truppenführung und Truppenlogistik;

4. österreichische Sanitätsvorschriften (insbesondere gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen);

5. Organisation des Sanitätsdienstes;

6. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde.

(3) In den Gegenständen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 ist die Prüfung jeweils als Teilprüfung

vor Einzelprüfern abzulegen.

(4) Der Kandidat kann zur Prüfung in den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 erst nach erfolgreicher

Absolvierung aller Einzelprüfungen zugelassen werden.

(5) Eine nicht bestandene Einzelprüfung kann frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Eine

mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten.

(2) Zum Vorsitzenden und seinen Stellvertretern der Prüfungskommission sind Offiziere des militärpharmazeutischen

Dienstes zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der

Verwendungsgruppen A1 oder A, M BO 1 oder H 1, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1

oder a oder Hochschullehrer zu bestellen.

(3) Der Prüfer des im § 7 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstandes muss rechtskundig sein.

(4) Sofern die Dienstprüfung nicht von einem Einzelprüfer abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission

in Senaten zu entscheiden. Der Senat hat neben dem Senatsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter

aus höchstens drei Mitgliedern zu bestehen.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

BGBlPdf 141. Multilaterale Vereinbarung M121 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Änderungen in Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640

(Übersetzung)

(1) Für Kapitel 3.2 Tabelle A gilt abweichend folgende Regelung

An den Stellen, an denen in Spalte 6 die Sondervorschrift 640 erscheint, wird diese, abhängig von den

physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Eintragung, durch eine der folgenden Sondervorschriften

„640A2“ bis „640J“ ersetzt

640A: Für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa;

640B: Für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa aber

höchstens 175 kPa;

640C: Für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber

höchstens 175 kPa;

640D: Für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa;

640E: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III;

640F: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem

Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa;

640G: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem

Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa;

640H: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, mit einem

Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa;

640I: Für UN-Nummer 1790 mit mehr als 85% Fluorwasserstoffsäure;

640J: Für UN-Nummer 1790 mit mehr als 60%, aber höchstens 85% Fluorwasserstoffsäure.

Für die UN-Nummer 1202 wird, abhängig von den physikalischen Eigenschaften der jeweiligen

Eintragung, in Spalte 6 die Sondervorschrift „640K“, „640L“ oder „640M“ eingetragen. Die

Sondervorschriften haben folgende Bedeutung;

640K: Für UN-Nummer 1202 (Flammpunkt höchstens 61 °C);

640L: Für UN-Nummer 1202 (der Norm EN 590:1993 entsprechend bzw. mit einem Flammpunkt gemäß

EN 590:1993);

640M: Für UN-Nummer 1202 (Flammpunkt über 61 °C bis einschließlich 100 °C).

(2) Die Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A für UN-Nummer 1999 TEERE, FLÜSSIG (mit einem

Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) wird, wie in der Anlage dargestellt, geändert.

(3) Bei den Eintragungen der UN-Nummern 1133, 1139, 1169, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287,

1306, 1866, 1993 und 1999, bei denen gemäß Absatz 1 in Spalte 6 die Sondervorschrift 640E angegeben

ist, wird die Angabe „(nicht viskos)“ gestrichen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des RID, Abschnitt 3.3.1, gilt für die Sondervorschrift 640

folgender Text

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen

zu unterschiedlichen Beförderungsvorschriften für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung

dieser Beförderungsvorschriften ist zu den im Frachtbrief vorgeschriebenen Informationen folgende

Angabe hinzuzufügen: „Sondervorschrift 640(X)“, wobei (X) einer der Großbuchstaben A bis M ist, der

in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.

Vorausgesetzt, die oben aufgeführten Eigenschaften führen in Spalte 20 nicht zu unterschiedlichen Nummern

zur Kennzeichnung der Gefahr, darf auf diese Angabe in folgenden Fällen verzichtet werden

– Beförderung in ortsbeweglichen Tanks;

– nach der Verpackungsanweisung P 001 verpackte Güter;

– Beförderung in dem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-

Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt.

(5) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.

(6) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Abschnitt 1.5.1 des ADR (M121)“.

(7) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Anhang

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 11. März 2002 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 3. Dezember 2001

Belgien 22. Jänner 2002

Schweden 5. Februar 2002

Norwegen 13. März 2002

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