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141_2001 AT

141. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2000

wird die Genehmigung erteilt.

BGBlPdf 141. Verordnung: Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des § 67 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport

verordnet

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Personenkreis

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Mitarbeiter/innen der Verwendungsgruppen

A 1 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in der Arbeitsinspektion,

die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen

zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche

Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bediensteten anderer Ressorts bzw. Nicht-Bundesbediensteten kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen

nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz gewährt werden.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiter/inne/n Grund- und Übersichtskenntnisse sowie

fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich

erforderlich sind.

Ausbildungsabschnitte

§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen

1. Erstorientierung,

2. Praktische Ausbildung,

3. Allgemeine Ausbildung,

4. Spezielle Ausbildung.

Für die angeführten Ausbildungsabschnitte sind je nach Verwendung unterschiedliche Ziele und Inhalte

festzulegen.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Teilnehmer/

innen/zahlen als Seminare, Hospitationen, Projektarbeiten oder Selbststudium zu gestalten.

Ausbildungsplan

§ 5. Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Grundausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau

und zeitlichen Verlauf der Grundausbildung enthält. Im Ausbildungsplan sind für die Verwendungsgruppen

A 1 und A 2 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen vier, für

die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungs-

gruppen zwei Fachbereiche gemäß § 11 Abs. 1 auszuweisen, die der Verwendung des/der Mitarbeiters/in

am ehesten entsprechen. Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.

Dauer

§ 6. Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1................................................... 15 Wochen,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, B, v2 ................................................... 10 Wochen,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3, C, v3 ................................................... 6 Wochen,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5, D, v4........................................... 4 Wochen.

Übertragung der Organisation und Durchführung, Anrechnungen

§ 7. (1) Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an

Dienststellen des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

(2) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen auf die

Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes

zweckmäßig erscheint.

3. Abschnitt

Ausbildungsabschnitte

Erstorientierung

§ 8. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von

Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.

Praktische Ausbildung

§ 9. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse in den

ausgewählten Fachbereichen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 6 bzw. 8 zu erwerben und zu erproben. Die

praktische Ausbildung erfolgt nach Möglichkeit im Rahmen von Seminaren und Hospitationen.

Allgemeine Ausbildung

§ 10. Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend

zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind und umfasst folgende Themenbereiche

1. Rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,

2. Kommunikationsverhalten.

Spezielle Ausbildung

§ 11. (1) Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der

praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten

und Kenntnisse und umfasst folgende Fachbereiche

1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht

der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes,

2. Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,

3. Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,

4. Verwendungsschutz,

5. Fremdenrecht,

6. Ausländerbeschäftigung und -kontrolle,

7. Grundzüge der Österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst-, Besoldungs-

und Personalvertretungsrechts der Bundesbediensteten und des Verwaltungsverfahrens und

Gebührenrechts,

8. Kanzleiordnung und Grundzüge der Organisation und Aufgaben in der Arbeitsinspektion.

(2) Die Fachbereiche gemäß Z 7 und 8 sind nur für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 und

gleichwertige Verwendungs- und Entlohnungsgruppen vorgesehen.

Abschlussprüfung

§ 12. (1) Die Zuweisung zur Abschlussprüfung (Dienstprüfung) hat gemäß § 31 Abs. 6 BDG 1979

von Amts wegen durch die Dienstbehörde zu erfolgen.

(2) Zur Eigenvorbereitung auf die Abschlussprüfung ist dem/der Mitarbeiter/in angemessene Zeit

und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Abschlussprüfung ist in den gemäß § 11 vorgesehenen Fachbereichen abzulegen. Die

Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich auch auf

Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend ist von den Arbeitsinspektionsorganen

in zwei Fachbereichen eine schriftliche Prüfung zu absolvieren. Bei der Themenstellung und den

Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen.

(4) Die Abschlussprüfung ist in Form von Teilprüfungen – nach Möglichkeit integriert in Seminare

der speziellen Ausbildung – von Einzelprüfer/inne/n abzunehmen.

(5) Die Einzelprüfer/innen sind Mitglieder einer beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

einzurichtenden Prüfungskommission. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Mitarbeiter/

innen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner/innen tätig sind,

sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden.

(6) Allfällige Wiederholungen der Teilprüfungen sind jeweils frühestens nach Ablauf von zwei

Monaten zulässig. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.

(7) Kommt auf Grund einer zu geringen Teilnehmer/innen/zahl in einem in § 11 genannten Fach kein

Seminar zustande, so kann dieses Fach auch in Form einer Projektarbeit oder im Selbststudium absolviert

werden. Eine positiv bewertete Projektarbeit ersetzt in diesem Fach die mündliche und eine allfällige

schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.

(8) Im Prüfungszeugnis sind die in den Fachbereichen gemäß Abs. 3 abgelegten Prüfungen

anzuführen. Anrechnungen gemäß § 7 Abs. 2 sind zu vermerken.

4. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 13. Erfolgreich abgelegte Grundausbildungen nach den bisher gültigen Verordnungen

1. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen

und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 520/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 670/1990,

2. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen

und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 450/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 670/1990,

3. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen

und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 512/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 670/1990,

4. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen

und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 513/1979,

gelten als Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.

BGBlPdf 141. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien zur Änderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Österreichische Botschaft

Sofia

Zl. 5.20.00/38/01

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Bulgarien ihre Empfehlungen und beehrt sich, die Änderung der Artikel 1, Artikel 2, Artikel

3, Artikel 4, Artikel 6 und Artikel 9 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1967 vom 21. April 1967 vorzuschlagen, die wie folgt lauten

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die ein in Artikel 4 angeführtes Reisedokument mit sich

führen, dürfen ohne Visum des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet durchreisen oder in

dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem

ersten Tag der Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden für Staatsangehörige der Republik Bulgarien ab dem Tag der

ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur

Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen

Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

(3) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können

visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten

aufhalten.

Artikel 2

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der

andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt

hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in

das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim

Grenzübergang ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst-

oder gewöhnliche Reisepass vorzuweisen.

Artikel 3

Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesem Artikel

genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen,

dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Artikel 4

(1) Die visumfreie Einreise und der Aufenthalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist österreichischen Staatsangehörigen,

die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet

a) gewöhnlicher Reisepass,

b) Dienstpass,

c) Sammelreisepass in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität

zu erkennen ist.

(2) Die visumfreie Einreise und der Aufenthalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist bulgarischen Staatsangehörigen,

die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, gestattet.

(3) a) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist den Inhabern der für Staatsangehörige der

Republik Bulgarien ausgestellten Passavants, jedoch nur zum Zwecke der Durchreise

innerhalb von fünf Tagen gestattet.

b) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Rückkehrausweises

(Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Passersatzdokument für

die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die

Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einreisen und sich

dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

c) Der Grenzübertritt kann an allen für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen

erfolgen.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit einem in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 angeführten

Reisedokument auf Grund dieses Abkommens die österreichische bzw. die bulgarische Grenze überschritten

haben, jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und jeder Vertragsstaat kann es mit

einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Falls die Regierung der Republik Bulgarien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note

und die das Einverständnis der Regierung der Republik Bulgarien zum Ausdruck bringende Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik

Bulgarien über eine Änderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom

21. April 1967 bilden, das 15 Tage nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Bulgarien die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Sofia, am 28. Mai 2001

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Bulgarien

Sofia

REPUBLIK BULGARIEN

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Ausgangsnummer Nr. KO 154-1-4

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien bringt der Österreichischen

Botschaft in Sofia seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt sich, den Erhalt ihrer Verbalnote

GZ 5.20.00/38 vom 28. Mai 2001 mit dem nachstehenden Inhalt zu bestätigen

„Die Botschaft . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) . . . . . zu

erneuern“.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist bevollmächtigt, die Zustimmung der bulgarischen

Partei zum Abschließen eines Abkommens mit dem oben angeführten Inhalt zwischen den

Regierungen der beiden Länder zum Ausdruck zu bringen.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien benützt die Gelegenheit,

der hochgeschätzten Botschaft der Republik Bulgarien die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Sofia, am 28. Mai 2001

L. S.

An die

Botschaft der Republik Österreich

Sofia

Das Abkommen tritt mit 12. Juni 2001 in Kraft.

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