141. Bundesgesetz: Bundesimmobiliengesetz und Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 sowie des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert
sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
§ 1. Ziel- und Begriffsbestimmung
2. Abschnitt
Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft
§ 2. Unternehmensgegenstand
§ 3. Aufsichtsrat
§ 4. Aufgaben
§ 5. Subsidiäre Rechtsanwendung
3. Abschnitt
Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)
§ 6. Gründung und Ausgliederung
§ 7. Errichtungserklärung
§ 8. Kollektivvertragsfähigkeit
§ 9. Aufgaben
§ 10. Geschäftsanteile
§ 11. Erste Geschäftsführer
§ 12. Subsidiäre Rechtsanwendung
4. Abschnitt
Übertragung des Eigentums an Immobilienvermögen
§ 13. Eigentumsübertragung
§ 14. Entgelt für Eigentumsübertragung
§ 15. Liegenschaftsteilungen
§ 16. Verbücherung
§ 17. Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten
§ 18. Korrekturen – Verordnungsermächtigung
5. Abschnitt
Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen
§ 19. Mietverträge des Bundes
§ 20. Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen
§ 21. Subsidiäre Rechtsanwendung
6. Abschnitt
Neuorganisation innerhalb des Bundes – Aufgaben des Bundes
§ 22. Burghauptmannschaft Österreich
§ 23. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
7. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten
§ 24. Beamte des Bundes
§ 25. Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes
§ 26. Bedienstete der Länder
§ 27. Interessenvertretung der Arbeitnehmer
§ 28. Gleichbehandlung
§ 29. Planstellenbewertungen
§ 30. Subsidiäre Rechtsanwendung
8. Abschnitt
Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung
§ 31. Rechte des Bundes an Drittliegenschaften
§ 32. Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich
§ 33. Veräußerungsbezogene Rechte Dritter
§ 34. Besondere Benützungstitel der Länder
§ 35. Konkordatskirchen
§ 36. Haftungen des Bundes
§ 37. Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft und der Immobilienmanagementgesellschaft des
Bundes
§ 38. Deliktische Ansprüche Dritter
§ 39. Rechtsvertretung
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung
§ 40. Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren
§ 41. Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen
§ 42. Auswirkungen auf bautechnisch betreute Fremdobjekte
§ 43. Abrechnung der Auftragsverwaltung der Länder
§ 44. Befähigungen, Berechtigungen, Bestellungen
§ 45. Abgabenbefreiung
§ 46. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 47. Vollziehung
1. Abschnitt
Ziel- und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz
begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen
und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu
straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen
mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Objekte gemäß Anlage A“ – die in der Anlage A aufgelisteten, bisher in der Verwaltung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehenden bundeseigenen Liegenschaften (Liegenschaftsteile),
Baurechte und Superädifikate, die durch dieses Bundesgesetz ins Eigentum der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen werden (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-
Fruchtgenussobjekte);
2. „historische Objekte“ – wegen der historisch-kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder seines
Inhaltes (zB Museum) im Eigentum des Bundes verbleibende Objekte (Anlage B);
3. „bautechnisch betreute Fremdobjekte“ – in die Verwaltungskompetenz eines anderen als des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende bundeseigene Liegenschaften oder Einmietungen
des Bundes bei Dritten, die daher am 31. Dezember 2000 nicht in der Verwaltung,
über Ersuchen aber in der bautechnischen Betreuung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich
oder der Auftragsverwaltung der Länder sind (Anlage C);
4. „Nutzerressorts“, „Mieterressorts“, „haushaltsleitende Organe“ – Bezeichnungen für Bundesministerien
(Ressorts), einschließlich der diesen nach Haushaltsrecht zuzuordnenden Gliederungseinheiten,
entsprechend dem Sinnzusammenhang;
5. „raumnutzende Organisationen“ – einem Ressortbereich zuzuordnende selbständige, über Raum
verfügende Gliederungseinheiten (zB Schule, Gendarmerieposten);
6. „ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen“ – vom Bund verschiedene Rechtsträger, deren
Raumbedarf nach den Rechtsvorschriften über den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden
Organs einem Eigenbedarf von diesem gleichzuhalten ist.
2. Abschnitt
Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft
Unternehmensgegenstand
§ 2. Der Bund hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl.
Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft
mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand
vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und
zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der
Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und
Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen,
sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang
stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des
Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens vier Kapitalvertretern vorzusehen,
die von der Generalversammlung gewählt werden.
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des
Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen,
die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden
Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der
Eigentümer im Vorhinein zu informieren.
Aufgaben
§ 4. (1) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des
Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal
der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird
dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (§ 6) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung
und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen
Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte – soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und
Baukonzessionsaufträge handelt – nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener
Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen.
(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für
sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß
Anlage A (§ 1 Abs. 2) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes
erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Bei Neubauvorhaben für den Bund mit einem geschätzten
Projektvolumen von zumindest 70 Millionen Schilling (5087098,39 Euro) sind zumindest in der ersten
Stufe anonyme baukünstlerische Wettbewerbe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den Mietern hat die
Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen.
(3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat sämtliche vorhandenen Gebäude- und Liegenschaftsdaten
betreffend Bundesnutzungen, die laufend objekt- und maßnahmenbezogen, jedenfalls aber
einmal jährlich durch eine vollständige Aktualisierung zu ergänzen und anzupassen sind, datenbankkompatibel
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen
(automatisch auch jede Änderung), und zwar insbesondere
1. die Raum- und Objektdaten der raumnutzenden Organisationen und deren Zuordnung;
2. die baulichen Objektausstattungsdaten;
3. die aktuellen Pläne mit Raumnummern, soweit vorhanden auch in CAD, wobei innerhalb von
längstens fünf Jahren für den gesamten Objektbestand CAD-Bestandspläne nach den vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien zu erstellen sind.
Die Gesellschaft hat weiters für die übergeordneten koordinativen Aufgaben des Bundes, zB Optimierung
und Beschaffung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis abzuschließender Verträge
ihre Einrichtungen und Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegebenenfalls die Verwertung zur Gänze oder in
Teilen, insbesondere von für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten gemäß Anlage A, vorzubereiten
und durchzuführen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder ihre mit der Verwertung
betraute Tochtergesellschaft hat bei der Weitergabe von Objekten bzw. Objektteilen an Dritte, sei es
durch Veräußerung oder Inbestandgabe, jeweils zumindest einen angemessenen Preis zu fordern. Wohnungen
sind vorrangig an die Mieter zum Verkehrswert zu veräußern. Wohnungsveräußerungen an die
Mieter sind jeweils auf Grundlage von Sachverständigengutachten und bei Kaufpreisnachlässen unter
Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen zur Verhinderung eines spekulativen Weiterverkaufes
durchzuführen. Veräußerungen (ausgenommen Wohnungen an Mieter) haben im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens
zu erfolgen. Bei Veräußerungen ist darüber hinaus § 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 165/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/1997 zu beachten.
(5) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat bis 31. Dezember 2005 die bautechnische Betreuung
an den Fremdobjekten gemäß Anlage C (§ 1 Abs. 2) im am 31. Dezember 2000 gegebenen Ausmaß im
Namen und auf Rechnung des jeweiligen Nutzerressorts fortzuführen. Für diese Betreuung gebührt ihr der
Ersatz aller von ihr aufgewendeten Bauherstellungskosten und Ziviltechnikerhonorare. Ferner gebührt ihr
für Baubetreuungsleistungen ein angemessenes Honorar.
Subsidiäre Rechtsanwendung
§ 5. Im Übrigen sind auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
3. Abschnitt
Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)
Gründung und Ausgliederung
§ 6. (1) Zur Fortführung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird kraft dieses Bundesgesetzes
mit Wirkung zum 1. Jänner 2001 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut
„Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter
Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl.
Nr. 58/1906.
(2) Die Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit
1. Jänner 2001 mit dem gesamten ihr zuzurechnenden, bundeseigenen beweglichen Vermögen, samt aller
damit verbundenen Rechte und Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, Gesellschaftsvermögen der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH.
Errichtungserklärung
§ 7. Die Errichtungserklärung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ist von der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH in firmenbuchfähiger Form abzugeben. Sie bedarf vor ihrer Abgabe
der dem Firmenbuchgericht nachzuweisenden Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 8. Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ist kollektivvertragsfähig im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgaben
§ 9. Als primäre und überwiegende Aufgabe der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes
mbH hat die Errichtungserklärung die Erbringung von Hausverwaltungs- und Baubetreuungsleistungen
für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu marktkonformen Bedingungen vorzusehen. Daneben hat
die Errichtungserklärung vorzusehen, dass die Gesellschaft derartige Leistungen in untergeordnetem Ausmaß
auch für Dritte erbringen kann.
Geschäftsanteile
§ 10. (1) Sämtliche Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH
wachsen kraft dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001 der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in der
Weise zu, dass die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH sodann eine Tochtergesellschaft
der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist.
(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die Geschäftsanteile an der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH zu 100 vH zu halten, solange der Bund oder ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen
des Bundes die Nutzflächen in den Objekten der Liegenschaften der Bundesimmobiliengesellschaft
mbH insgesamt mehr als zur Hälfte selbst nutzen. Für die Dauer von fünf Jahren ist eine
Verschränkung beider Gesellschaften durch einen Ergebnisabführungsvertrag vorzusehen.
Erste Geschäftsführer
§ 11. Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon
einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich
zu stammen hat. Für die Zeit ab Beginn des dritten Geschäftsjahres hat die Errichtungserklärung für
die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH mindestens zwei Geschäftsführer vorzusehen,
von denen einer gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
bestellen ist.
Subsidiäre Rechtsanwendung
§ 12. Im Übrigen sind auf die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, sofern in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
4. Abschnitt
Übertragung des Eigentums an Immobilienvermögen
Eigentumsübertragung
§ 13. (1) Die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) gehen in vier Tranchen in das Eigentum
(§§ 353 ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH über, und zwar mit 31. Dezember 2000 die im
Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2001 die restlichen Objekte der
Anlage A.1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18
gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit 1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2. § 64
Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1999 ist auf diesen
Rechtsübergang nicht anzuwenden. Ebenso ist auf diesen Rechtsübergang das Gewährleistungsrecht des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht anzuwenden.
(2) Stellt sich im Einzelfall nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes heraus, dass der zum
1. Jänner 2001 bestehende Buchstand eines grundbücherlich eingetragenen Objektes gemäß Anlage A den
Bund infolge des Bestehens von Eigentumsrechten bundesfremder Dritter nicht zur Übertragung des
Eigentums an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH berechtigt, so ist dieser Buchstand maßgeblich und
ist eine allfällige Eigentumszuordnung an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH in der Anlage A als
nichtig anzusehen. Ein Entschädigungsanspruch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH gegen den Bund
besteht diesfalls nicht. Bei unverbücherten Objekten gemäß Anlage A gilt die jederzeit widerlegliche
Rechtsvermutung, dass der Bund zum Übertragungszeitpunkt Eigentümer war. Stellt sich nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bezüglich eines konkreten Objektes die Unrichtigkeit dieser Rechtsvermutung
heraus, ist die Bundesimmobiliengesellschaft mbH verpflichtet, ihren Besitz an den wahren
Eigentümer herauszugeben. Ein Regressanspruch gegen den Bund besteht in diesem Fall ebenfalls nicht.
(3) Die Fruchtgenussrechte der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Objekten gemäß
Anlage A.2 erlöschen mit dem Eigentumserwerb der Gesellschaft.
(4) Unbebaute Liegenschaften (Liegenschaftsteile) gemäß Anlage A, die der Verwirklichung von
bereits vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der
Fassung BGBl. I Nr. 182/1999 verordneten Bundesstraßenabschnitten dienen, sind bei konkretem Bedarf
ohne Entgelt in das Eigentum des Bundes rückzuübertragen. Bei Verbücherung einer Eigentumsrückübertragung
ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
Entgelt für Eigentumsübertragung
§ 14. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (§ 13) an
den Bundesminister für Finanzen 33 Milliarden Schilling (2398203527,54 Euro) als Basisentgelt zu
leisten. Bei der Verwertung von Objekten bzw. Objektteilen gemäß Anlage A durch die Gesellschaft
besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt sowie
die Höhe des Nachbesserungsanspruches sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und Bundesimmobiliengesellschaft
mbH zu regeln.
Liegenschaftsteilungen
§ 15. Wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein
umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergibt, sodass
Liegenschaftsteilungen erforderlich sind, hat die Gesellschaft alle notwendigen Veranlassungen zu treffen.
Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat ferner alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden
Kosten zu tragen, es sei denn, ein bestehendes Verwaltungsübereinkommen, in welches die Gesellschaft
eintritt (§ 41), enthält abweichende Regelungen.
Verbücherung
§ 16. Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 ist
entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich
zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH zu übertragen. Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung
sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch
dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen
Eigentumsrechte bzw. über die zu löschenden Fruchtgenussrechte. Diese Amtsbestätigungen
sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin
bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.
Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten
§ 17. Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß § 13 tritt die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges, soweit die Rechtsverhältnisse die jeweiligen
Objekte gemäß Anlage A betreffen, unbeschadet des § 4 Abs. 5, in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit
Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen
bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen des Bundes auf die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH über. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übernimmt auch die Rechte und Pflichten aus
begonnenen oder in Planung stehenden, aber noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben betreffend Objekte
gemäß Anlage A.
Korrekturen – Verordnungsermächtigung
§ 18. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist bis 31. Dezember 2003 ermächtigt, die
Anlagen A und C dieses Bundesgesetzes durch Verordnung insoweit anzupassen, als es den tatsächlichen
(Objektbezeichnungen) und rechtlichen (§ 13 Abs. 2) Gegebenheiten zum 1. Jänner 2001 entspricht.
5. Abschnitt
Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen
Mietverhältnisse des Bundes
§ 19. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe als Mieter im Ausmaß von
deren am 31. Dezember 2000 jeweils gegebenen Nutzung an den Objekten gemäß Anlage A mit der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH einen Mietvertrag abzuschließen, wobei die weitere vertragliche
Ausgestaltung bzw. allfällige Abänderung auf Seite des Bundes den haushaltsleitenden Organen obliegt.
(2) Eine Bundesnutzung im Sinne des Abs. 1 ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes
Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt.
(3) Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-
Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin
begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher
Vereinbarung abgeändert werden.
Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen
§ 20. (1) Ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen (§ 1 Abs. 2) können bis zum 30. Juni 2001, mit
Rechtswirksamkeit per 1. Jänner 2001, insoweit sie im genannten Zeitraum Nutzer in Objekten gemäß
Anlage A.1 sind und hiefür noch kein Bestandverhältnis besteht, ebenfalls Mietverhältnisse durch Abschluss
eines marktkonformen Vertrages begründen. Schließen die genannten Verwaltungseinrichtungen
innerhalb der Frist keinen derartigen Mietvertrag ab, haben sie die von ihnen genutzten Objekte bzw.
Objektteile bis längstens 31. August 2001 geräumt an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu
übergeben.
(2) Für die Zeit bis 31. August 2001 haben die ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen an die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern keine privatrechtliche Vereinbarung mit ihnen zustande
kommt, ein angemessenes Benützungsentgelt und die Betriebskosten gemäß § 21 Mietrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung zuzüglich allenfalls angefallener Umsatzsteuer zu bezahlen.
Subsidiäre Rechtsanwendung
§ 21. Auf alle Mietverhältnisse im Sinne der §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes findet das
Mietrechtsgesetz (BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung) ohne Einschränkung seines
Geltungsbereiches (§ 1 Abs. 4 MRG) Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz und in den gemäß
§§ 19 und 20 abzuschließenden Mietverträgen nichts anderes bestimmt wird.
6. Abschnitt
Neuorganisation innerhalb des Bundes – Aufgaben des Bundes
Burghauptmannschaft Österreich
§ 22. Die „Burghauptmannschaft Österreich“ ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl.
Nr. 162/1981. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach § 1
der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der
Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische
Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften – insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B
(§ 1 Abs. 2) – die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht
an ihnen ein Fruchtgenussrecht ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen besteht.
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
§ 23. (1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2
Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach
der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere
1. die Errichtung und Wartung einer raumgenauen, bundesweiten, ressortübergreifenden Immobiliendatenbank
zum Zweck der Erstellung eines jährlichen Bedarfsplanes für die Raumnutzungen
auf Grundlage der Planungen der jeweiligen Nutzerressorts, wobei von der Bundesimmobiliengesellschaft
mbH und den raumnutzenden Organisationen die erforderlichen Daten
zur Verfügung zu stellen sind, und die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug
habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) von den jeweiligen Nutzerressorts zu
gewährleisten ist;
2. die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich
in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen
Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit, der hiezu binnen zwei Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben ihre
Raum- und Funktionsprogramme zu übermitteln, und vor beabsichtigter gänzlicher oder teilweiser
Rückgabe von Bestandobjekten Mitteilung zu machen haben;
3. die Darstellung der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den Personaldaten für jede
raumnutzende Organisation und deren jährliche Bekanntgabe an Nationalrat, Rechnungshof und
Bundesregierung;
4. die Überwachung des Controlling-Instrumentariums der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, insbesondere
durch nachträgliche Revision sowie stichprobenartige Ermittlungen;
5. die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich
der nicht übertragenen Liegenschaften (§ 22 letzter Satz) sowie
6. die Koordination der Initiative Kunst und Bau.
(2) Die in Absatz 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Kompetenzen
beziehen sich nicht auf jene Liegenschaften, die als unmittelbare militärische Liegenschaften im Sinne des
Punktes I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF
BGBl. I Nr. 10/1999, anzusehen sind. Hinsichtlich der übrigen militärischen und sicherheitsbehördlichen
Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in
generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit militärische bzw. sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen
dies erfordern.
7. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten
Beamte des Bundes
§ 24. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Diese
Dienststelle ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet und wird von
dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Dieses Amt ist Dienstbehörde erster Instanz im Sinne des § 2 der
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der
Umfang seiner Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung. Gegen seine
Entscheidungen steht der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung gemäß § 6 in die Planstellenbereiche
6450 oder 6453 ernannt sind, gehören ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes
der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen. Ausgenommen sind Beamte, die am Tag vor dem Stichtag der
Burghauptmannschaft Österreich angehören. Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in
einer Finanzlandesdirektion, in einem Oberlandesgerichtspräsidium oder in einem Landesschulrat
überwiegend mit Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung betraut sind, können bei
entsprechendem Bedarf unter Beachtung des 5. Abschnittes des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, zum Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesen (dienstzugeteilt
oder versetzt) werden.
(3) Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie
innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH zu den zu
diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem
dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung
eines Arbeitsverhältnisses zur Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die Gesellschaft
über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(4) Für dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesene Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft
dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur
Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 33,1 vH des Aufwandes an Aktivbezügen.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die
von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab
dem Stichtag von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe
unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind
jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Dem Amt der Bundesimmobilien dienstzugewiesenen Beamten gemäß Abs. 2 wird die Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH die notwendigen Aus- und Fortbildungen angedeihen
lassen, damit jene den Leistungsanforderungen entsprechen können.
Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes
§ 25. (1) Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag (§ 24 Abs. 2) zu Lasten einer Planstelle
der Planstellenbereiche 6450 und 6453 in einem vertraglichen Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis
stehen, ausgenommen jene der Burghauptmannschaft Österreich, werden ab dem Stichtag
Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH. Die Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Bediensteten
fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung gilt ex
contractu als Arbeitsvertragsrecht der ehemaligen Vertragsbediensteten weiter. Den Bediensteten bleiben
die zuletzt vor dem Stichtag zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen
und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen (inklusive Zulagen und Nebengebühren),
weiterlaufend gewahrt. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten gilt § 24 Abs. 3
letzter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der notwendigen Aus- und Fortbildungen gilt § 24 Abs. 5 sinngemäß.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an
der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333/1979, und die §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, finden weiterhin
sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamtendienstrechtsgesetzes
nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.
(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln,
als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß
Abs. 1 werden von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommen.
Bedienstete der Länder
§ 26. Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich der Bau- und Liegenschaftsverwaltung
ist von einem entsprechenden Personalbedarf seitens der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH auszugehen, der mit dem übernommenen Personal der Bundesgebäudeverwaltung
Österreich nicht gedeckt werden kann. Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von
Verträgen, die mit den betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten,
die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung
im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 104 B-VG betraut sind, zu decken.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
§ 27. (1) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung (§ 6) bei den jeweiligen Dienststellen der
Bundesgebäudeverwaltung Österreich eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf
der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode (bis 2004) bestehen. Ab 1. Jänner 2001 obliegt
den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates, den beiden bestehenden
Fachausschüssen dagegen gemeinschaftlich die Funktion des Zentralbetriebsrates im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die bestehenden
Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung
von Betriebsratswahlen zu sorgen. Im Übrigen gelten für den Bereich der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in
der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben
1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;
2. in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der zur Dienstleistung zugewiesenen
Beamten nimmt der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses, der
Zentralbetriebsrat die Funktion des Fachausschusses wahr; die der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem
Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit an.
(2) Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Zentralausschuss besteht
unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode weiter. Der
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehende Dienststellenausschuss Burghauptmannschaft
besteht unverändert längstens bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2001 noch laufenden Funktionsperiode
weiter. Auf alle diese Fälle des Weiterbestehens von Personalvertretungsorganen ist § 23 Abs. 2
lit. b und lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I
Nr. 127/1999 nicht anzuwenden.
Gleichbehandlung
§ 28. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, auf die dieser
zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie auf die Bewerber um Aufnahme in ein
Arbeitsverhältnis, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden
Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: der vierte und fünfte Abschnitt des 3. Teiles, der 5. Teil
und § 50 B-GBG sind nicht anzuwenden; als Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 B-GBG gilt die
jeweilige Organisation auf Landesebene.
Planstellenbewertungen
§ 29. Änderungen der bestehenden Planstellenbewertungen der von der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH übernommenen Vertragsbediensteten bedürfen der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung
in sinngemäßer Anwendung des § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1974, in der jeweils geltenden Fassung.
Subsidiäre Rechtsanwendung
§ 30. Im Übrigen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung
zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden Fassung.
6. Abschnitt
Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung
Rechte des Bundes an Drittliegenschaften
§ 31. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter,
darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben – unbeschadet des § 32 –
unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über.
Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich
§ 32. Personaldienstbarkeiten (§ 473 ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und
ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst
begünstigen sollen, darf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bis zur Anpassung der jeweils zugrunde
liegenden Vertragsverhältnisse im Namen der Republik Österreich ausüben.
Veräußerungsbezogene Rechte Dritter
§ 33. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte Dritter an Objekten gemäß Anlage A,
darunter insbesondere Rückfalls-, Wiederkaufs-, Vorkaufs- und dergleichen Rechte, werden durch den in
diesem Bundesgesetz angeordneten Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH
weder schlagend noch erlöschen sie.
Besondere Benützungstitel der Länder
§ 34. Besondere Benützungstitel gemäß § 8 Abs. 6 Übergangsgesetz 1920, StGBl. Nr. 451/1920, in
der Fassung BGBl. Nr. 368/1925 an Objekten gemäß Anlage A werden durch dieses Bundesgesetz inhaltlich
nicht berührt, die daraus resultierenden Verpflichtungen des Bundes gehen jedoch nach Maßgabe des
§ 17 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über.
Konkordatskirchen
§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen
dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen
Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens und auf
Rechnung des Bundes zu erfüllen.
Haftungen des Bundes
§ 36. (1) Der Bund haftet gemäß § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für alle von ihm vor dem Zeitpunkt
des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 eingegangenen, auf die Objekte gemäß Anlage A bezogenen
Verpflichtungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH mittelbar oder unmittelbar 100 vH der Geschäftsanteile hält.
(2) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs. 1
haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag
begrenzt, der sich am Tag vor dem Stichtag (§ 24 Abs. 2) aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich
gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem
Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen
regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(3) Die Bundeshaftungen in Bezug auf die ASFINAG gemäß § 3a BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992,
in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleiben aufrecht.
Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH
§ 37. (1) Die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH haftet für die mit den Sachen und
Rechten gemäß § 6 Abs. 2 zusammenhängenden Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen
Wertes (§ 1409 Abs. 1 ABGB).
(2) Wird der Bund aus der Tätigkeit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder einer Gesellschaft,
deren Geschäftsanteile die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu mehr als 50 vH hält, aus welchem Titel
immer, rechtlich in Anspruch genommen, hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH den Bund schad-
und klaglos zu halten.
Deliktische Ansprüche Dritter
§ 38. Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor dem
Erwerb der Eigentumsrechte gemäß § 13 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach
diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Solidarschuldner.
Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind
und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hat die Gesellschaft den Bund schad-
und klaglos zu halten. Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß § 13 haftet die Gesellschaft für
haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB,
ausschließlich.
Rechtsvertretung
§ 39. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie die Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, können sich von
der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten
und vertreten lassen.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung
Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren
§ 40. Sind hinsichtlich einzelner Objekte gemäß Anlage A zum Zeitpunkt der Einräumung des
Eigentumsrechtes (§ 13) noch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so gilt
Folgendes: Soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der
übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes in das jeweilige Verfahren
ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen (zB § 234 ZPO), führt der Bund die
Verfahren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu Ende. Die
Gesellschaft ist über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und hat ihrerseits den Bund mit allen
Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen
Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Gesellschaft insoweit einzuholen, als der
beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und
Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Gesellschaft; Zahlungsverpflichtungen des Bundes
auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von der Gesellschaft zu tragen.
Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen
§ 41. Bestehende bundesinterne Verwaltungsübereinkommen des bisherigen Ressortbereiches
Bundeshochbau, die sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht auf Objekte gemäß Anlage A beziehen und
zuletzt in den Gestionsbereich der Bundesgebäudeverwaltung Österreich gefallen sind, gelten bis
31. Dezember 2002 als zivilrechtliche Verträge der Bundesimmobiliengesellschaft mbH weiter, die im
Wege freier privatrechtlicher Vereinbarung abgeändert und/oder verlängert werden können.
Auswirkungen auf bautechnisch betreute Fremdobjekte
§ 42. (1) Hinsichtlich bautechnisch betreuter Fremdobjekte gemäß Anlage C (§ 1 Abs. 2) bestehende
Verträge mit Dritten (insbesondere mit Planern und Professionisten) gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH über. Die genannten Verträge sind vom Nutzerressort (von mehreren
anteilig) fortzuführen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Für Objekte (Liegenschaftsflächen und Räume) der Anlage C, die der Bund angemietet hat, ist ab
1. Jänner 2001 bundesintern jedenfalls das jeweilige Nutzerressort zur Mietzinszahlung einschließlich
aller sonstigen mit dieser Raumbereitstellung verbundenen Kosten verpflichtet.
(3) Hinsichtlich der bundeseigenen hochbaulichen Objekte gemäß Anlage C tritt ab 1. Jänner 2001
anstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das jeweilige Nutzerressort in die zuletzt (bis
31. Dezember 2000) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommenen Rechte und
Pflichten im Umfang der jeweiligen Verwaltungsübereinkommen ein. Sofern zuletzt keine Bundesnutzung
vorlag, obliegen diese Rechte und Pflichten dem Ressort, dessen Verwaltungszweig als Eigentümer
im Grundbuch aufscheint.
Abrechnung der Auftragsverwaltung der Länder
§ 43. Die Auftragsverwaltung der Länder im Bereich des Bundeshochbaues endet gemäß Übertragungsverordnung,
BGBl. Nr. 678/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2000 mit 31. Dezember 2000.
Die dadurch erforderliche endgültige Abrechnung mit den Ländern erfolgt folgendermaßen: zu diesem
Zeitpunkt begonnene (das sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereits genehmigte)
Planungen werden als eingestellt im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b Finanzausgleichsgesetz 1997
behandelt, laufende Bauvorhaben werden gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1997 abgerechnet unter
Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen aus dem Bundeshaushaltskapitel 1/64. Die solcher
Maßen errechneten, aushaftenden Ansprüche der Länder bestehen, soweit sie sich auf Aufwendungen für
Objekte gemäß Anlage A beziehen, gegenüber der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, soweit sie sich
auf Fremdobjekte gemäß Anlage C beziehen, gegenüber dem Bund. Darüber hinausgehende Ansprüche
können nicht geltend gemacht werden.
Befähigungen, Berechtigungen, Bestellungen
§ 44. (1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der
Bundesgebäudeverwaltung Österreich gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH weiter.
(2) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen, hat sie diese bis 31. Dezember 2001 zu
erwerben und ist bis dahin hievon befreit. Dies gilt insbesondere für fehlende Berechtigungen und
Genehmigungen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur
Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.
(3) Die Zusammenstellung des Aufsichtsrates der Bundesimmobiliengesellschaft mbH kann bis zu
dessen gesellschaftsvertragsmäßiger Neubestellung unverändert bleiben.
(4) Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2000, ist auf den Vorgang nach § 11 erster Satz
nicht anzuwenden.
Abgabenbefreiung
§ 45. Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere
auch der Abschluss der Mietverträge gemäß §§ 19 und 20, nicht jedoch künftige Mietvertragsabschlüsse
und Veräußerungsmaßnahmen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sind von sämtlichen Bundesabgaben,
insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrsteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und
Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 46. Folgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft
1. das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz),
BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen
§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges
gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude
und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in
Kraft;
2. § 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.
Vollziehung
§ 47. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34 und 43 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. der §§ 10 Abs. 1, 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
3. der §§ 36 Abs. 3, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren
jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
4. des § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;
5. der §§ 24, 29 und 30 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport;
6. des § 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
7. des § 42 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;
8. des § 28 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
9. des § 35 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern
für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und
Kultur;
10. des § 13 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie;
11. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.
Anlagen zu Artikel 1
A Immobilienvermögen des Bundes, insoweit es in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft
mbH übertragen wird. (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte)
B Verbleibende historische Objekte
C Bautechnisch betreute Fremdobjekte
Artikel 2
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl.
Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995,
BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999 und BGBl. I
Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert
1. § 17b wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Abschnitt L Z 21 lit. f bis h des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 141/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
2. In Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der am Ende der lit. f gesetzte Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g, h und i werden angefügt
„g)die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland,
einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung
eines anderen Ressorts fallen;
h) die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter
Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
i) die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung
nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz
BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.“
Artikel 3
Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 107/1999 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz
1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen.
(2) Das Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Z 21 des Teiles 2 der
Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die auf
Grundflächen im Sinne des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.
(3) Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Abs. 2 haben die Nutzer dieser
Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Mietverträge abzuschließen.
Diese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.“
2. Artikel 3 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT) mit Sitz in
1030 Wien, Rasumofskygasse 30/2, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt
a) die Zertifizierung von sachkundigen Personen für die periodische Überprüfung und Instandhaltung
von tragbaren Feuerlöschern gemäß OENORM F 1053,
b) die Zertifizierung von Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 der Arbeitsstättenverordnung,
BGBl. II Nr. 368/1998.
§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht Tätigkeiten von Kesselprüfstellen gemäß dem
Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung des
Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT) zur Zertifizierung von Personen, BGBl. II Nr. 263/
1998, außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge
für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 30/2000) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Slowakei 8. Juni 2000
Niederlande 10. Juli 2000