141. Bundesgesetz: Weingesetz 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
1. Teil
Wein
§ 2. Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
§ 3. Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 4. Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 5. Süßung
§ 6. Behandlung verdorbener Weine
§ 7. Verschneiden
§ 8. Traubenmost, Sturm
§ 9. Landwein
§ 10. Qualitätswein
§ 11. Prädikatswein
§ 12. Lesegutvorschriften
§ 13. Schaumwein
§ 14. Perlwein
§ 15. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 16. Versuchswein
§ 17. Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 18. Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 19. Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
Bezeichnung und Aufmachung
§ 20. Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 21. Geografische Angaben inländischer Weine
§ 22. Tafelwein
§ 23. Landwein
§ 24. Qualitätswein
§ 25. Schaumwein
§ 26. Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 27. Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 28. Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
Sonstige Vorschriften
§ 29. Mengenbeschränkung
§ 30. Rebflächenverzeichnis
§ 31. Staatliche Prüfnummer
§ 32. Betriebskataster
§ 33. Formblätter
§ 34. Begleitpapiere
§ 35. Erntemeldung und Bestandsmeldungen
§ 36. Banderole
§ 37. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 38. Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen
§ 39. Weinhaltige Getränke und Umsetzung von Richtlinien
2. Teil
Obstwein
§ 40. Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften
§ 41. Behandlung von Obstwein
§ 42. Bezeichnung von Obstwein
§ 43. Verordnungsermächtigungen
§ 44. Qualitätsobstwein
§ 45. Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 46. Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 47. Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 48. Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 49. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 50. Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles
3. Teil
Kontrolle
§ 51. Bundeskellereiinspektion
§ 52. Nachschau
§ 53. Probenentnahme
§ 54. Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 55. Beschlagnahme
§ 56. Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
§ 57. Untersuchung der Proben
§ 58. Entschädigung für entnommene Proben
§ 59. Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 60. Mostwäger
§ 61. Anwendbarkeit für den Obstwein
4. Teil
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
§ 62. Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 63. Einziehung
§ 64. Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse
§ 65. Kosten
Verwaltungsstrafverfahren
§ 66. Verwaltungsübertretungen
§ 67. Verfall
§ 68. Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren Verwertung
§ 69. Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
5. Teil
Förderungen
§ 70. Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 71. Abwicklung der Förderung
§ 72. Gewährung der Förderung
§ 73. Förderungsrichtlinien
6. Teil
Datenverkehr und Gebührenbefreiung
§ 74. Datenverkehr und Gebührenbefreiung
7. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 76. Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 77. Übergangsbestimmung
§ 78. Vollziehung
Anlagen
Anlage 1: Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumsprozenten aus den Graden
Klosterneuburger Mostwaage (° KMW)
Anlage 2: Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1
Anlage 3: Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2
Anlage 4: Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter
den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein, ausgenommen Traubensaft, konzentrierten Traubensaft und
Weinessig sowie von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 14. Juni
1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung
aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails fallen, soweit dies nicht in
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. Darüber hinaus regelt
dieses Gesetz das Inverkehrbringen von Obstwein, weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und
alkoholarmem Wein.
(2) Was dieses Gesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für sämtliche Erzeugnisse,
die unter dieses Gesetz fallen.
1. Teil
Wein
Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen,
ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen,
Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu
verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei
Beurteilung des Weines oder des Erzeugnisses ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige
dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens
ergibt, aus der sie stammt.
(2) Begriffsbestimmungen
1. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,
2. Erzeugnisse: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen
Obstwein,
3.Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellte
Erzeugnisse,
4. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die
nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellte
Erzeugnisse,
5. weinhaltige Getränke: Getränke, die einen Anteil an Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem
Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50%
aufweisen,
6. entalkoholisierter Wein: Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt
im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5%-vol. oder weniger
abgesenkt wurde,
7. alkoholarmer Wein: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt
von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und
dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5%-vol., höchstens jedoch 5,0%-vol. beträgt,
8. Grad Klosterneuburger Mostwaage: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1 : 17
des Massegehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20 Prozent. Zur Ermittlung des natürlichen
Alkoholgehalts in Volumenprozent (%-vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage
gelten die Werte der Tabelle gemäß Anlage 1. Für andere Umrechnungen ist diese Tabelle nicht
anwendbar.
Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit
Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 3. (1) Bei Erzeugnissen sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die
in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder in diesem Gesetz vorgesehen sind.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – durch Verordnung
Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die
zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur
in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen, soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
zulassen.
(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten, die ihrer Beschaffenheit
nach geeignet sind,
1. Erzeugnisse zu vermehren, wie insbesondere das Zusetzen von Wasser,
2. über wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses zu täuschen,
3. vorgenommene unzulässige Änderungen oder Zusätze zu decken oder
4. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses zu verändern.
(4) Insbesondere ist das Zusetzen von Farbstoffen, Süßungsmitteln, Konservierungsmitteln und
anderen Stoffe verboten, sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist.
(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen,
soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich
einwandfrei bleibt.
(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch
nachteilig beeinflusst wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die
Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessensvertretungen oder der
Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.
Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zulässig.
(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von
Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87, im Falle von Qualitätswein im Zusammenhang mit Artikel 8 der
Verordnung (EWG) Nr. 823/87, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei
Weißwein und Roséwein auf mehr als 12,8%-vol. (19° KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6%-vol.
(20° KMW) zur Folge haben.
(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht
zulässig.
Süßung
§ 5. (1) Qualitätswein kann nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 in
Zusammenhang mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bis zu einem Gehalt von 15 g
unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.
(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.
Behandlung verdorbener Weine
§ 6. (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände – wie übler Geruch
oder Geschmack – eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich
vermindert oder ausschließt, ist, sofern er nicht wiederhergestellt werden kann, verdorbener Wein.
(2) Verdorbener Wein darf nicht verschnitten werden und nur so verwertet werden, dass seine
Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu
Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch
das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem
Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.
(3) Verdorbener Wein darf auch vernichtet werden und ist beim Transport als verdorbener Wein zu
kennzeichnen.
Verschneiden
§ 7. (1) Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge
1. Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker Wein),
2. chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter
Wein) oder
3. eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen
Weinelements (mangelhafter Wein) so nachteilig verändert ist, dass er von der normalen
Beschaffenheit des Weines abweicht, darf zu seiner Wiederherstellung mit anderem Wein
verschnitten werden. Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er
die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren
Ausmaß aufweist (wiederherstellbarer Wein).
(2) Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt
bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.
(3) Bei einem Verschnitt von angereichertem Qualitätswein mit Prädikatswein sind die Grenzwerte
hinsichtlich des Gesamtalkoholgehaltes gemäß § 4 Abs. 2 einzuhalten.
Traubenmost, Sturm
§ 8. (1) Traubenmost gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, der ausschließlich aus
Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und
31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen
Verbrauch in Verkehr gebracht werden.
(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang I Z 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kann
als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er
ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden und der vorhandene
Alkoholgehalt mindestens 1,0%-vol. beträgt. Eine Inverkehrbringung darf zwischen 1. August und
31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet,
erfolgen. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der
Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.
Landwein
§ 9. Tafelwein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet
wurden;
2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 5 bereitet wurde;
3. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat;
4. er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist;
5. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
6. die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 nicht überschritten wurde.
Qualitätswein
§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ oder „Qualitätswein b.A.“ in Verkehr
gebracht werden, wenn
1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet
wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und/oder in
daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist;
2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;
3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat;
4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen
Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß
§ 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
5. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0%-vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0%-vol.
beträgt;
6. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;
7. die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 Abs. 2 nicht überschritten wurde.
(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht
werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer (StPNr. ) anzugeben.
(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder
Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass der Qualitätswein am Ort
der Verabreichung sofort genossen werden soll.
(4) Qualitätswein darf unter der Zusatzbezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr
gebracht werden, wenn
1. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat;
2. keine Anreicherung stattgefunden hat;
3. der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt;
4. der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13%-vol. beträgt;
5. keine Süßung stattgefunden hat.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten
festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige
Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
Prädikatswein
§ 11. (1) „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ (im folgenden
Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine
1. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“ ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden
sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;
2. „Auslese“ oder „Auslesewein“ ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen
Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren –
gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;
3. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“ ist Wein aus dem Saft überreifer und/oder edelfauler
Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;
4. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“ ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf
natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen
Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder
Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der
daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;
5.„Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften
Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat;
6. „Eiswein“ ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und
der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW
aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 und 7
versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf
dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen
Prädikatsweinen verschnitten werden;
7. „Strohwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens
drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren
und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit
keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht
von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr
gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.
(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ und
unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind;
2. eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde;
3. keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im
Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde;
4. keine Anreicherung stattgefunden hat.
(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige
Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben
werden.
(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 bis 11 erforderlich ist,
sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und
Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter)
hat diese Maßnahmen zu dulden.
Lesegutvorschriften
§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
1. am Tag der Lese das Lesegut von Tafel-, Land- und Qualitätswein stichprobenweise zu
kontrollieren,
2. das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,
3. über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,
4. soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den
Weingärten und in den im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu
halten.
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht
zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur
Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr – falls landesgesetzlich ein
Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin – die Absicht unter Angabe der
Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die
Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion
zu übermitteln.
(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung
gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit,
des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe, davon zu verständigen.
(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen und dessen
Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat – unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 – das
geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen
der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die
Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der
Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei
Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist
bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die
Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung
(Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungsbehörde
und dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt beim
Bundeskellereiinspektor.
(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß
Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 52 Abs. 5
erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch
begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie
auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche
Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – nach Anhörung des betroffenen Landes,
unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit,
Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht – durch Verordnung jene
Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung
auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die
Vorführgemeinden die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen sowie den Beginn und das Ende des
Vorführzeitraumes durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen – durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder
Kilogramm des gemäß Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf
den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den
Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Schaumwein
§ 13. (1) Schaumwein darf unter der Bezeichnung „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein b.A.“ in
Verkehr gebracht werden, wenn er
1. ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 5 bereitet wurde und
2. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in
daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
Perlwein
§ 14. (1) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure haben den Herstellungsvorschriften
gemäß Anhang I Z 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu entsprechen.
(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die in Artikel 15 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Behandlungsverfahren angewendet und die dort angeführten
Stoffe zugesetzt werden.
Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein
§ 15. (1) Entalkoholisierter Wein ist ein Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein,
dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5%-vol. oder weniger
abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von
höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden.
Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus
pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen
gemäß den Bestimmungen der Aromenverordnung BGBl. Nr. 42/1998, gestattet.
(2) Alkoholarmer Wein ist ein Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch
Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde
und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5%-vol., höchstens jedoch 5,0%-vol. beträgt. Zur Herbeiführung
eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen
Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von
Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert),
naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen der
Aromenverordnung BGBl. Nr. 42/1998, gestattet.
Versuchswein
§ 16. (1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches neue Behandlungsweisen erprobt werden
sollen (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
in Verkehr gebracht werden.
(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn
1. die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
2. die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom
Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und
3. zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße
durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten
nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. zur Durchführung des Großversuches der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die
Vorbewilligung erteilt hat,
2. die Versuche unter der Aufsicht einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmten
Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors
durchgeführt worden sind,
3. das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest
dahingehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen
Gesundheit aus unbedenklich ist.
(4) Die Bewilligung kann von Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines
oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, von
einer entsprechenden Kennzeichnung abhängig gemacht werden.
(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und
Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue
Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der
Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs-
oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des
bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken
Anlass gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen
vermag, dass der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des
Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
(7) Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten
des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an
Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten
einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder
das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, so ist
vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 17. (1) Erzeugnisse, die infolge ihrer Herstellung oder Behandlung geeignet sind, die Gesundheit
der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, sind gesundheitsschädliche Erzeugnisse.
(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 Abs. 2,
ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen, oder des § 11 Abs. 2 Z 3 und 4
zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.
(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß
überschreiten, sind allein deshalb nicht als verfälscht anzusehen. Sie dürfen ebenso wie Tafelwein und
Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt wurden oder die über das zulässige Ausmaß angereichert
wurden, in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise
unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige
Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis
übergegangen sind.
Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 18. (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Gesetzes ist ein alkoholhaltiges Getränk, das,
ohne Wein zu sein, wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie
Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Gesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist,
vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
(3) Ein weinähnliches Getränk ist – ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit – nachgemachter
Wein im Sinne dieses Gesetzes, wenn es aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt
wurde aus
1. künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstweine),
2. Kunstwein, vermengt mit Wein,
3. den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe) und
4. getrockneten Früchten.
(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder
gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr
gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert,
transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das
kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen verbracht wird.
Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
§ 19. (1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden
1. gesundheitsschädliche Erzeugnisse gemäß § 17 Abs. 1,
2. Versuchsweine ohne Bewilligung im Sinne des § 16,
3. verfälschte Erzeugnisse gemäß § 17 Abs. 2,
4. nachgemachte Weine gemäß § 18 Abs. 2 und 3 und
5. verdorbener Wein gemäß § 6 Abs. 1.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der
Verwertung weitergibt oder
2. verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
Bezeichnung und Aufmachung
Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 20. (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben
oder Aufmachungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn
1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass
das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Gesetz für die
betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu
erwecken,
3. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind,
falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das
Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
4. zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das
Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den
Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,
5. Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die
a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken
b) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen
für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden und im
Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die
österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“.
Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“
sind folgende Angaben zu verwenden
1. Weinbauregionen,
2. Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
3. Großlagen,
4. Gemeinden (Gemeindeteil),
5. Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit
dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.
(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die Weinbauregion
Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden zusammen
die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steiermark. Das
Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien.
(3) Weinbaugebiete sind
1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland
a) Neusiedlersee
der politische Bezirk Neusiedl am See;
b) Neusiedlersee-Hügelland
die politischen Bezirke Eisenstadt und Mattersburg sowie die Freistädte Rust und Eisenstadt;
c) Mittelburgenland
der politische Bezirk Oberpullendorf;
d) Südburgenland
die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;
e) Thermenregion
die Gerichtsbezirke Mödling, Baden, Ebreichsdorf, Pottenstein, Neunkirchen und Wr. Neustadt;
f) Kremstal
die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach,
Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;
g) Kamptal
der Gerichtsbezirk Langenlois;
h) Donauland
der politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;
i) Traisental
die Stadt St. Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg;
j) Carnuntum
der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;
k) Wachau
die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau,
Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;
l) Weinviertel
die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;
m) Burgenland
das Bundesland Burgenland;
n) Niederösterreich
das Bundesland Niederösterreich;
2. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland
a) Kärnten
das Bundesland Kärnten;
b) Oberösterreich
das Bundesland Oberösterreich;
c) Salzburg
das Bundesland Salzburg;
d) Tirol
das Bundesland Tirol;
e) Vorarlberg
das Bundesland Vorarlberg;
3. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark
a) Südsteiermark
vom politischen Bezirk Leibnitz sämtliche Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden links der
Mur;
b) Weststeiermark
die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme
der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;
c) Süd – Oststeiermark
die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den
politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;
4. das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien
das Bundesland Wien.
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes,
die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im
Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen
Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Großlagen durch
Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Ried im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche
oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt
und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit
die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet
werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen
des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch
verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region
liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die
ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden
gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus
bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
Tafelwein
§ 22. (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden
Angaben enthalten
1. kleinere geografische Einheit (§ 21 Abs. 1 Z 1 bis 5);
2. Jahrgangsbezeichnungen;
3. Sortenbezeichnungen.
(2) In der Etikettierung ist abweichend von Abs. 1 bei „Bergwein“ der Name der Weinbauregion, in
der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, und bei in Flaschen,
Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem „Heurigen“ der Jahrgang anzugeben.
Landwein
§ 23. (1) Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines
verwendeten Trauben geerntet wurden, anzugeben. Die Verwendung des Namens einer kleineren
geografischen Einheit ist unzulässig.
(2) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder
juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren
Hauptsitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein
dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.
Qualitätswein
§ 24. Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet
ist auch dann zulässig, wenn
1. der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen
wurde;
2. der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer
geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem
Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten
geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85% aus
Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er
trägt.
Schaumwein
§ 25. Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig
1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis – mit Ausnahme der in der
Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse – zu mindestens 85% aus Trauben
gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für
die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
2. die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen diese Erzeugnisse
gewonnen wurden – mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen
Erzeugnisse – von diesen beiden Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser beiden
Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit
gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein
§ 26. (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein“, alkoholarmer Wein ist als
„alkoholarmer Wein“ zu bezeichnen. Im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert“
anzugeben.
(2) Unzulässig sind
1. engere geografische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten
Trauben geerntet wurden,
2. Angaben gemäß § 11, § 22, § 23 und § 24,
3. Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 27 Abs. 3 und 4.
(3) Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 50 mg/l, ist die Bezeichnung „geschwefelt“
anzugeben.
Besondere Bezeichnungsvorschriften
§ 27. (1) Bei Erzeugnissen sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen
wie „Gesundheitswein“, „Stärkungswein“ oder „Blutwein“ oder die Bezeichnungen wie „natur“, „echt“,
„rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit
einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff
erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) Die Angabe von Rebsorten ist bei Landwein und bei Qualitätswein unter folgenden Voraussetzungen
zulässig
1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der
Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben
der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist und diese die Art des Erzeugnisses
bestimmt;
2. die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug
der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus
den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach
ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4) Die Angabe eines Jahrganges ist bei Landwein und bei Qualitätswein zulässig, sofern der Wein
nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens
85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5) In der Etikettierung ist bei Tafelwein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen
wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 anzugeben.
(6) Die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden,
der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde. Unter dieser Bezeichnung darf
solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer
abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben
werden. Bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem „Heurigen“ ist in der
Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
(7) Die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet
werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer
Wildbacher“ bereitet wurde.
(8) Die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet
werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer
Hangneigung von über 26% bereitet wurde.
Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis
besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem
nicht entgegenstehen, durch Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen über
1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse,
2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige
Angaben zulässig sind,
3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben.
Sonstige Vorschriften
Mengenbeschränkung
§ 29. (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen)
dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder
Landwein oder für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen.
(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter
Weingartenfläche für Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein 9000 kg Weintrauben oder 6750 l
Wein.
(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte
eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.
(4) Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten
Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge zu führen.
Rebflächenverzeichnis
§ 30. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt
zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des
Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden,
Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen,
Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.
(2) Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse,
wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen
Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss
eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen
jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe
keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben
sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung
über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem
die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift
des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart
(Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht,
Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die
Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen
zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller
gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten
gemäß § 59 einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten,
die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das
Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der
Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen
vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines
erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich,
längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die
Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung
der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein
geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten
über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur
Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
1. sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig
waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in
sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
2. sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des
Abs. 6 verstoßen hat,
3. der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt,
oder
4. eine staatliche Prüfnummer – unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von
Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6 – für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt
wurde.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher
Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das
Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine
staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen
ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht
verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten
staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides
an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt,
zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die
Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
(13) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der
zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser
Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen
kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch
insgesamt 10000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist,
dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(14) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von
Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(15) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, dass eine
Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe
ist dem Antragsteller zu übergeben.
(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt
(Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden
ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes
kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.
(17) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und
§ 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige
Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3
Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundeskellereiinspektor
durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit
von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.
Betriebskataster
§ 32. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen
und automationsunterstützt zu führen. Darin sind vor allem die Mengenkontrolle und die Kontrolle der
Mengenbeschränkung, insbesondere die Daten von Bestands- und Erntemeldungen, Begleitpapieren,
Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf
ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Bestandsmeldung zum 31. August und der
Erntemeldung automationsunterstützt nach Bezirken zusammenzufassen und umgehend an den Landeshauptmann
zu übermitteln.
Formblätter
§ 33. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge,
Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und
Mostwäger-Bestätigung bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.
Begleitpapiere
§ 34. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen
im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art,
Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.
Erntemeldung und Bestandsmeldungen
§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde hat zum 30. November die
Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte,
der Mostgrade (°KMW) und Leseart (Erntemeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte
liegt, zu melden.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat der Gemeinde, in deren
Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 31. August und zum 30. November jeden Jahres die vorhandene
Menge an Wein (Bestandsmeldung) zu melden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben
und Winzergenossenschaften zu erstatten.
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion
und an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
Banderole
§ 36. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur
abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem
Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden
Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als
Qualitätsweine gemäß erster Satz verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen,
Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen
festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.
(3) Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft anerkannt wurden. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.
(4) Die Betriebe haben jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Betriebsstätte der
Empfänger der Banderolen liegen, monatlich von der Menge der ausgegebenen Banderolen – aufgeschlüsselt
nach Empfänger und mit fortlaufenden Nummern – zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu
verständigen.
Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 37. (1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.
(2) Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren –
Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu
führen.
(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 51
Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße
Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als
Aufzeichnungen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Bestimmungen über
Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen
von Erzeugnissen vorsehen, soweit die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein dies
zulassen.
Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen
§ 38. Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu
geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein oder zur Verfälschung von Erzeugnissen
dienen, wie zum Beispiel Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen
in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Findet der
Bundeskellereiinspektor anlässlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben
zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) ist verpflichtet, solche
Proben auszufolgen oder die Entnahme von Proben zu gestatten.
Weinhaltige Getränke und Umsetzung von Richtlinien
§ 39. (1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu
entsprechen
1. eine Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
2. es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft sowie Wasser
(Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht
und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt
werden und
3. es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe –
ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Darüberhinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die
näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar
anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von
Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.
2. Teil
Obstwein
Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften
§ 40. (1) Obstwein im Sinne dieses Gesetzes ist das durch alkoholische Gärung des Saftes oder der
Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellte
Getränk, das einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2%-vol. aufweist, sowie Getränke
der in den Abs. 2 bis 9 aufgezählten Artikel. Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat
hergestellt wurde, erzeugt werden.
(2) Die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst
erfolgt gemäß Anlage 3. Alle übrigen Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben
gehören nicht zum Obst im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Obstdessertwein: ist mit Alkohol und/oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat
versetzter Obstwein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l
Zucker und mindestens 13,0%-vol. Alkohol, höchstens aber 22,0%-vol. Alkohol enthält.
(4) Aromatisierter Obstwein: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem
Alkohol mindestens 13,0%-vol. höchstens aber 22,0%-vol. beträgt und das einer Aromatisierung
mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz
b Buchstabe i und ii, der Richtlinie 88/388/EWG und/oder natürlicher Aromaextrakte und/oder von
Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde.
Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Alkohol, Obstbrand und Zucker zugesetzt
werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 75% betragen.
(5) Aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen
Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 1,2%-vol. jedoch weniger als 13,0%-vol. beträgt, und das
einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe gemäß
Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz b Buchstabe i und ii, der Richtlinie 88/388/EWG und/oder natürlicher
Aromaextrakte und/oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln
unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Kohlensäure und
Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muß mindestens 50% betragen.
(6) Zider: Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe, das
bis zu 5%-vol. Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20 °C aufweist, der
Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8%-vol.
nicht überschreiten.
(7) Obstperlwein: Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mind. 5%-vol. und in
geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar
bei 20 °C aufweist.
(8) Obstschaumwein: schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder
zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch
Entweichen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muss in geschlossenen
Behältnissen bei 20 °C mindestens 3,0 bar betragen.
(9) Obstweinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Obstwein und allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure,
Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, hergestellt wurde, welches einen Gehalt an vorhandenem
Alkohol von mindestens 1,2%-vol., und einen Grundobstweinanteil von mindestens 50% aufweist.
(10) Das Inverkehrbringen anderer als in den Abs. 1 bis 9 angeführten und in Österreich hergestellten
Obstweine ist verboten.
Behandlung von Obstwein
§ 41. (1) Gestattet ist bei Obstweinen aller Art
1. die Anwendung der gemäß Anlage 4 zugelassenen Verfahren und Behandlungen;
2. das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen, sowie der Zusatz von Fruchtsäften
verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in
Verkehr gesetzt wird.
(2) Gestattet ist bei Kernobstwein
1. das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein;
2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß,
dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen
Zuckers (Gesamtalkohol) von 8%-vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird;
3. das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass
der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des
fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf
Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4%-vol. beträgt.
(3) Gestattet ist bei Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen
1. das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass
der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des
fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf
Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers mindestens 4%-vol. beträgt;
2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder
der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13%-vol.
Gesamtalkohol enthält;
3. das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder
dem Saft der gleichen Obstartgruppe.
(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein
dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3
bezeichneten Ausmaß versetzt werden.
(5) Untersagt ist
1. das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein;
2. das Verschneiden von Obstwein mit Wein;
3. die Verwendung von Obsttrester- oder –gelägerwein.
Bezeichnung von Obstwein
§ 42. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein“ oder „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als
„Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ bezeichnet werden. Anstelle der Bezeichnung der
Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der
Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die
Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein zwingend vorgeschrieben. Das
Wort Wein darf nicht von der Obstart(-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher
Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen ist als
Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in
absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als
„Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen.
Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann, bei einem Gehalt an vorhandenem
Alkohol bis zu 7,0%-vol., durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“ oder
„Obstweincocktail“ ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung
verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet
werden. Die Bezeichnung „Glühmost“ darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken“ die Verkehrsbezeichnung
ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und
Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut“ darf bei aromatisiertem Obstwein die
Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die
Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet
werden müssen, erzielt wird.
(3) Zider ist als „Zider“ zu bezeichnen. Obstperlwein muß als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein
als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein
als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem
Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch
die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die
Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit
Kohlensäure versetzt“ anzubringen.
(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder
Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung
gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in
Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift deutlich sicht- und lesbar, sowie dauerhaft sein. Sämtliche
vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen
die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen, wie „Gesundheitsobstwein“, „Stärkungsobstwein“,
oder Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht
zulässig.
(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100% aus der
angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann
zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85% aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt
wurde. Die Angabe eines Jahrganges ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85% in dem
Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder
Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht werden,
wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
Verordnungsermächtigungen
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von obstweinhaltigen Getränken festzulegen.
(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nicht
unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen
von Obstwein betreffen.
Qualitätsobstwein
§ 44. Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“ oder
„Qualitätsobstmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn
1. der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5%-vol. beträgt;
2. kein Wasser, Zucker und Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde;
3. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt;
4. der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt;
5. der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer
sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse
erreicht werden.
Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 45. (1) Obstwein, der aus Äpfel und/oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt
wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung in Verkehr gebracht
werden, wenn
1. kein Wasserzusatz erfolgt ist,
2. kein Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde und
3. keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxyd,
verwendet wurden.
(2) Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen
Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Abs. 1 entspricht, unzulässig.
Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 46. (1) Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der
Verbraucher zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Obstwein.
(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, ist verfälschter Obstwein.
(3) Obstwein, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden, ist
verfälschter Obstwein.
(4) Obstwein, bei dessen Herstellung Obstgeläger- oder -tresterwein verwendet wurde, ist verfälschter
Obstwein.
Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 47. (1) Obstwein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler
Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Obstwein mangels
Wiederherstellbarkeit durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen ausschließt, ist verdorbener
Obstwein.
(2) Obstwein, der einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,5 g je Liter (berechnet als Essigsäure) oder
darüber aufweist, ist jedenfalls verdorbener Obstwein.
(3) Verdorbener Obstwein darf nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel –
auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder – mit Ausnahme von
stark essigstichigem Obstwein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine
Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Obstwein ist dem Verarbeitungsbetrieb
unmittelbar zuzuführen. Stark essigstichig sind Obstweine die einen Gehalt an flüchtiger Säure von 2 g je
Liter überschreiten.
(4) Obstwein, der durch eine erlaubte Behandlung Stoffe enthält, die das festgelegte Ausmaß
überschreiten, ist deshalb noch nicht als verfälschter Obstwein sondern als beschränkt verkehrsfähiger
Obstwein anzusehen. Dieser darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem
Obstwein oder durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.
(5) Obstwein, der nicht der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht und/oder nicht die
handelsübliche Beschaffenheit aufweist und mit zugelassenen Verfahren oder Behandlungen wiederhergestellt
werden kann, ist ebenfalls beschränkt verkehrsfähiger Obstwein. Ein Verschnitt darf erst nach
Wiederherstellung erfolgen. Der Verschnitt oder die Behandlung von beschränkt verkehrsfähigem
Obstwein darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 48. (1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden
1. gesundheitsschädlicher Obstwein,
2. verfälschter Obstwein,
3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem Obstwein,
4. Verschnitt von Obstwein mit Wein,
5. verdorbener Obstwein und
6. Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein
(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. die Behörde einen als eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der
Verwertung weitergibt, oder
2. verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
Ein- und Ausgangsbücher
§ 49. (1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen
mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und
Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße
Kontrolle ermöglichen.
(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere,
Frachturkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben
unberührt.
(3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.
Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles
§ 50. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5, 6 und 7, 16 sowie 20 sind sinngemäß auch auf
Obstwein anzuwenden.
3. Teil
Kontrolle
Bundeskellereiinspektion
§ 51. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt
1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen,
2. die Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Weinbehandlungsmitteln,
3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors
von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften), erstellt worden sind,
4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse
herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln.
(2) Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der
Weinaufsicht) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74
Z 4 StGB) gewährt wird. Als geeignet gelten
1. Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in
Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben,
oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
2. Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 und 2.
(3) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt,
ihr Sitz ist in Wien.
(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, weder
betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen
tätig sein.
(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane
bleiben unberührt.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige
Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen,
sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der Bundeskellereiinspektoren – durch Verordnung Weinaufsichtsgebiete
und Außenstellen sowie den Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion festzulegen.
Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete und der Sitze der Außenstellen sowie vor Zuteilung der
Bundeskellereiinspektoren zu den Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner der betroffenen
Länder zu hören.
(7) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete
erstrecken, sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion
zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion hat bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres
den Landeshauptmännern über alle Maßnahmen – betreffend die Weinaufsicht in den einzelnen Weinbaugebieten
– einen Jahresbericht vorzulegen.
Nachschau
§ 52. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5
angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein notwendig
ist.
(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden,
sofern in diesen Weinbehandlungsmittel erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr
gebracht werden.
(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von
Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 durchgeführt werden.
(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung
ihrer in den §§ 12 und 51 bis 56 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls
unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.
(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken,
in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken hergestellt,
verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie auf dem Transport dieser und
in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in öffentlichen Zolllagern und Zolleigenlagern
hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet
sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau
in Kellern, Lagern, Zolllagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu
verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach
den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von
Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat
die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige
Behörde zu verständigen. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.
(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor
jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche
Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten, auch
solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu
diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit
den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des
Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen
Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung
bestimmt sind.
(8) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor
auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich
der Bundeskellereiinspektion fallen – wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und
Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und
Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten – vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien
auszuhändigen oder von den Bundeskellereiinspektoren können Fotokopien angefertigt werden. Ebenso
sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen
schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.
Probenentnahme
§ 53. (1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind verpflichtet, auf Verlangen des
Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen
oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von
Erzeugnissen, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß § 38 sowie von Rückständen der
Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.
(2) Die Probe zur Untersuchung hat eine für die ordnungsgemäße Untersuchung ausreichende Menge
zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses
ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für
die amtliche Untersuchung, ein anderer Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen.
(3) Der Bundeskellereiinspektor hat über die entnommenen Proben der Partei eine Bestätigung in
Form eines Durchschlages oder einer Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen.
Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 54. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der
Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich,
mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.
(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor Beginn des Transports im
Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 53 anwendbar sind, zu entnehmen.
(3) Nach Probenziehung gemäß Abs. 2 ist ein Verschnitt untersagt und dürfen am Prädikatswein
keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die
übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
Beschlagnahme
§ 55. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis erforderlichenfalls einschließlich der
Behälter, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht vorliegt,
dass das Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft für Wein in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen
Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für
Wein, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor
von der Beschlagnahme absehen und eine Mahnung aussprechen.
(2) Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben
ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.
(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die
Beschlagnahme durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten
Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten Erzeugnisse und die
beschlagnahmten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift
auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten
Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 56 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß
§ 38 und Weinbehandlungsmittel Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch
andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 52 Abs. 8 ohne
vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten
ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Reichen die gemäß § 52 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder
wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu
versiegeln.
(7) Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem,
ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss
(Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht
binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) ergeht.
Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
§ 56. (1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel,
bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, ab Erlassung des
Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) nach § 55 Abs. 7 der Behörde zu, die die
Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt
keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich
aufzuheben. Hat er bereits einen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) beantragt
oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat der Bundeskellereiinspektor die zuständige Strafbehörde
unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.
(2) Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften
beschlagnahmt, so ist die vorläufige Beschlagnahme oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die
vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.
(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des
Bundeskellereiinspektors ein Erzeugnis beschlagnahmt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion
unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege der beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind
Pflegemaßnahmen erforderlich, ist der Bundeskellereiinspektor, ab Vorliegen eines Beschlagnahmebeschlusses
(Beschlagnahmebescheides) die zuständige Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die
kellerwirtschaftliche Pflege der beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors
durchgeführt werden.
(5) Nach Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) darf der Bundeskellereiinspektor
nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 53 entnehmen.
(6) Liegt der Verdacht vor, dass ein Erzeugnis geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden
oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige
Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Untersuchung der Proben
§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit
technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in
Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.
(2) Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten
Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den
Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.
(3) Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt sind die Ergebnisse der analytischen
oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch
Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen,
wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim Bundesamt für Weinbau in
Eisenstadt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt
als Vorsitzenden oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für
eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete
der Weinkost zu bestehen.
(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen; hierbei ist der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden
sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind
insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und
Untersuchungsanstalten zu bestellen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die
amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen
1. die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den
Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;
2. die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion
abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes
unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der
Verschwiegenheitspflicht) und das hierbei einzuhaltende Verfahren;
3. das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung
mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung,
Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu
verwendende Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter,
Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua.,
Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer,
Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolls);
4. die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;
5. die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.
(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer
gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens beim zuständigen Staatsanwalt
oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Anzeige zu erstatten. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann
nicht zwingend auszusprechen, wenn – durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors
– das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und
von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringen
verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung, kann der Bundeskellereiinspektor von der
Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.
(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des
beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe
des beanstandeten Erzeugnisses befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige
herangezogen werden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft – im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen und die
Toleranzen bei der Untersuchung von Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn
dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.
Entschädigung für entnommene Proben
§ 58. (1) Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Probe hat der Bund eine
Entschädigung zu leisten, deren Höhe vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt
wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur
Zeit der Probenentnahme festzusetzen.
(2) Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund der Probe vom Gericht entweder eine bestimmte
Person verurteilt oder auf die Einziehung der betreffenden Erzeugnisse erkannt worden ist. Sie entfällt
ferner, wenn auf Grund der Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde bestraft wurde oder auf
Verfall erkannt wurde. Weiters entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Person nicht vom
Gericht verurteilt oder das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde und mangels Vorrat die
Einziehung oder der Verfall nicht ausgesprochen werden kann, jedoch das Erzeugnis nicht den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein
entsprochen hat.
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten
nach der Fälligkeit der Entschädigung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gegen
Vorlage der Durchschrift oder der Zweitschrift der Niederschrift über die Probenentnahme und die
Benachrichtigung über das Untersuchungsergebnis des Bundeskellereiinspektors einzubringen.
(4) Die Entschädigung ist fällig,
1. sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt feststeht, dass das Erzeugnis, das
Weinbehandlungsmittel oder der Stoff gemäß § 38 diesem Gesetz entsprechen und die Partei
hievon verständigt wurde,
2. im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald das gerichtliche Verfahren auf eine andere Weise als
durch ein verurteilendes oder selbstständig auf Verfall lautendes Erkenntnis beendet wurde und
die diesbezügliche Entscheidung der Partei zur Kenntnis gebracht wird,
3. im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde, wenn das Verfahren eingestellt und hievon
die Partei verständigt wurde.
(5) Dem Anspruch auf Entschädigung kann erst Folge geleistet werden, wenn die Fälligkeit gemäß
Abs. 4 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis gebracht wurde.
Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 59. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 57 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf
Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige,
die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend
angeführten Aufgaben Erzeugnisse zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde,
Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen
1. Verleihung der staatlichen Prüfnummer (§ 31),
2. Prüfung anlässlich der Einfuhr,
3. Prüfung anlässlich der Ausfuhr,
4. Prüfung von Proben privater Einreicher.
(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige
wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt
nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich
die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die
Bestimmungen des § 57 Abs. 5 bis 8 Anwendung.
Mostwäger
§ 60. (1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung
von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane
(Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die
Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung fest.
(2) Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,
2. die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen
erfüllen,
3. vertrauenswürdig sind und
4. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten
Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers
erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.
Anwendbarkeit für den Obstwein
§ 61. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 und der §§ 55 bis 59 sind sinngemäß auch auf Obstwein
anzuwenden.
4. Teil
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 62. (1) Wer
1. verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Verkehr bringt,
2. verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Verkehr bringt,
3. zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 31 unbefugt verwendet,
4. zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder
weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 verwendet,
5. als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7,
§ 52 Abs. 6 und 8 und § 53 Abs. 1 zuwiderhandelt,
6. Erzeugnisse gemäß Artikel 73 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktordnung für Wein, ABl. Nr. L 84 vom
27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom
25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Artikel 73 Abs. 1
zweiter Unterabsatz erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
7. als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Artikel 1
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung
der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226 vom
17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner
1980, aufbewahrt oder transportiert,
8. bei Erzeugnissen gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in
Titel II oder im Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften für Wein zugelassen sind,
9. Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 2087/97, ausgenommen Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Weinessig,
entgegen Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt,
ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es
der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten
oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe
eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen
übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn
nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen,
wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe
auszusprechen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Gesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des
Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen,
wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der
Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung
beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist,
dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Gesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen
begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Gesetz nur
deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die
Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches
über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig erkannt
oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach
anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für
den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit
entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in
Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben
solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen
Behörde mitzuteilen.
Einziehung
§ 63. (1) Im Falle einer Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 sind die, den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden Erzeugnisse, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.
(2) Die Einziehung ist auch dann auszusprechen, wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist, weil
die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem auf die
Einziehung erkannt wird, aussprechen, dass der durch eine allfällige Verwertung des eingezogenen
Erzeugnisses erzielte Erlös der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen ist.
(4) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen,
wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 erfolgt
oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden
kann.
Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse
§ 64. (1) Über die Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse entscheidet – nach Anhörung des
Bundeskellereiinspektors – das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch
die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die
Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Von den eingezogenen Erzeugnissen sind zu vernichten
1. Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,
2. nachgemachte Weine und
3. sonstige Erzeugnisse, wenn ihre Verwertung Missbrauch erwarten lässt oder die Verwertung
einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch
nicht über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu
Destillat oder Essig, wenn vom Standpunkt der Gesundheit dahingehend keine Bedenken bestehen.
(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse ist der Erlös nach Abzug
der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie
der auf der Sache haftenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund
abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person
auszufolgen.
(5) Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegt dem Gericht.
Der Bundeskellereiinspektor ist hierbei zu hören.
(6) Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des
Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung beschlagnahmter
Erzeugnisse verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen
vorläufig ausgenommen.
(7) Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je
Liter zu versetzen.
Kosten
§ 65. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau gemäß § 52 oder der Untersuchung einer
entnommenen Probe gemäß § 53 ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des
Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der
Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist
nach den Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetzes von der zum Kostenersatz verpflichteten
Partei einzutreiben.
(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den
allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten
und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.
(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, die durch Untersuchung
und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen sowie der Gebühren der Vertreter
der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des
Bundes.
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 66. (1) Wer
1. Sturm oder Traubenmost außerhalb des im § 8 genannten Zeitraumes für den unmittelbaren
menschlichen Verbrauch in Verkehr bringt,
2. den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von
Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
3. die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht
innerhalb einer vorgeschriebenen Frist oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
4. Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben
hat,
5. Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,
6. die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder
nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 25000 S zu
bestrafen.
(2) Wer
1. Erzeugnissen, ausgenommen Prädikatswein, rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost,
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt und diese in Verkehr bringt,
2. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3. Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß
überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
4. gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
5. Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr
bringt,
6. Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1
und 4 in Verkehr bringt,
7. Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die
Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,
8. Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,
9. weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel
entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,
10. gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3
zuwiderhandelt,
11. Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in
Verkehr bringt,
12. Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder
Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
13. Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2
Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
14. verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit
verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,
15. beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,
16.Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen
entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu
bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen
nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer
1. Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des
§ 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und
§ 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
2. Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher
abgibt,
3. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 8 zuwiderhandelt,
4. den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
5. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen
§ 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die
staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
7. Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf
bereithält oder abgegeben hat,
8. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
9. Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,
10.Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den
Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen
ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen
wurde.
Verfall
§ 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5
kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß
§ 38, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Kann bei dem Erzeugnis durch eine
zulässige Behandlungsweise die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit nicht erlangt werden, so ist der
Verfall dieses Erzeugnisses jedenfalls auszusprechen.
(2) Im Falle der Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 66 Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 5, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung
der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Erzeugnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur
unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der
fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen.
Die Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu tragen.
(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon
während des Verfahrens die Beschlagnahme des Erzeugnisses verfügen.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht
ausführbar, so können die nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbstständig getroffen werden.
Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu.
Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren Verwertung
§ 68. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Erzeugnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde
den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für beschlagnahmte Erzeugnisse, wenn im Sinne des § 39
Abs. 5 des VStG über diese sofort zu verfügen ist.
(3) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu
versetzen.
Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
§ 69. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen
Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Bestimmungen der
Europäischen Gemeinschaft für Wein verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde
zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der
Untersuchung zu tragen.
(2) Die Höhe der Kosten hat – unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 65 Abs. 2
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen – durch Verordnung festzusetzen. Diese Kostenersätze sind Einnahmen des Bundes.
5. Teil
Förderungen
Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 70. (1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung
gestellt werden
1. Förderung des Absatzes der Produkte,
2. Förderung der Qualitätsproduktion,
3. Förderung der Marktstabilisierung,
4. Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.
(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in §§ 71 bis 73 enthaltenen
Grundsätzen zu erfolgen.
Abwicklung der Förderung
§ 71. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden
Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle
der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des
Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger
erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger
fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.
Gewährung der Förderung
§ 72. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer
Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den
Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinszuschüssen)
gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für das selbe Projekt auch nebeneinander gewährt
werden.
(3) Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,
2. die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß
durchgeführt werden könnte.
(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung,
wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei
Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.
(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen
können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines
gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt;
dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil
angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und
Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel
durch das jeweilige Land finanziert wird.
(6) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen
anzuschließen.
(7) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein
Rechtsanspruch.
Förderungsrichtlinien
§ 73. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen
(Förderungsrichtlinien).
(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien
sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu
veröffentlichen.
6. Teil
Datenverkehr und Gebührenbefreiung
Datenverkehr und Gebührenbefreiung
§ 74. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 565/1978, die in
Vollziehung dieses Gesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf
Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der
Gemeinden – einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes – in personenbezogener Form zu
übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung
ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.
(2) Die durch dieses Gesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den
Stempelgebühren befreit.
7. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 75. Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl.
Nr. 448/1984, nicht berührt.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 76. (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze sind – soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften, die auf Grund des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden, sind – soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist
– als Verweis auf die für Österreich jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Übergangsbestimmung
§ 77. (1) Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 erlassen wurden, bleiben solange als
Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.
(2) Etiketten, die den bisher geltenden Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/1998 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2003 weiter
verwendet werden.
Vollziehung
§ 78. Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines
anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1999, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/1999, und des § 54a der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. August 1995, BGBl. Nr. 560, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 81/1996, über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in
gekürzter Form (ADV-Form Verordnung – AFV) wird wie folgt geändert
1. Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung „§ 1. (1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Wurde für den Antragsteller beziehungsweise für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV
1995, BGBl. Nr. 559/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999) vergeben, so
ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.“
2. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der
Fassung BGBl. Nr. 81/1996 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 bei Gericht eingebracht werden.“
3. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. Das Formblatt nach Anlage A hat folgendes Aussehen
5. Das Formblatt nach Anlage B hat folgendes Aussehen
6. Die letzte Zeile der Anmerkung 1.3 zu Anlage A und B hat zu lauten
„Forderung, Währung“
7. Das Formblatt nach Anlage C hat folgendes Aussehen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, im
folgenden „Vertragsstaaten“ genannt, sind im Geiste der weiteren Förderung der guten bilateralen
Beziehungen ihrer Länder und vom Wunsche geleitet, den Personenreiseverkehr zwischen den beiden
Staaten zu erleichtern, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses
sind, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu
neunzig (90) Tage aufhalten.
Artikel 2
(1) Inhaber österreichischer oder mexikanischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die Mitglieder der
diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates sind, dürfen ohne Visum einreisen und sich dort während der Dauer ihrer
Dienstverwendung aufhalten, müssen jedoch beim zuständigen Außenministerium innerhalb von dreißig
Tagen nach ihrer Einreise akkreditiert werden.
(2) Die gleiche Regelung gilt für die Familienangehörigen der in Absatz 1 angeführten Personen für
die Dauer deren Dienstverwendung, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und sie selbst
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen sind, die vom jeweiligen Vertragsstaat ausgestellt worden
sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung,
die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Fremden einzuhalten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre
Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt,
in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1999, in zwei Urschriften in deutscher und in spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Christian Prosl
Für die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Dr. Roberta Lajous
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 16. Juni 1999 abgegeben; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. August 1999 in Kraft.