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141_1998 AT

141. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (11. Novelle zum FSVG)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (11. Novelle zum FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der

Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die

ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind

und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitzärzte in der Ärzteliste

eingetragen sind.“

2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt

„§ 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende

Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende

Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.“

3. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 127 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für

die Ermittlung der Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „§ 127c GSVG ist“ ersetzt.

4. § 16 wird aufgehoben.

5. Nach § 21d wird folgender § 21e angefügt

„§ 21e. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 141/1998;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998.

(2) § 16 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1986 ist auf Personen, die am 31. Dezember

1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.“

BGBlPdf 141. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

1. Die Kundmachung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr

mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, BGBl. III Nr. 154/1997, wird wie folgt berichtigt

In der deutschen Übersetzung der Anlage entfällt in Tabelle II das Wort „Acetanhydrid“.

2. Die Kundmachung des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale Sicherheit,

BGBl. III Nr. 46/1998, wird wie folgt berichtigt

Im letzten Satz lautet das Inkrafttretensdatum statt „1. Juni 1998“ richtig „1. April 1998“.

3. Das Übereinkommen über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts samt Schlußakte

in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Obersten Rates vom 19. Juni 1997, das Übereinkommen zur

Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts vom 18. Juni

und 17. September 1992 und die Erklärung zum Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens über

die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts vom 18. Juni und 17. September 1992, BGBl. III

Nr. 105/1998, wird wie folgt berichtigt

In der Anmerkung 1) lautet es statt „BGBl. III Nr. 105/1998“ richtig „BGBl. III Nr. 106/1998“.

4. Die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Beschluß Nr. 7/97 des Obersten Rates des

europäischen Hochschulinstituts vom 11. Dezember 1997 zur Änderung des Übereinkommens über die

Gründung eines europäischen Hochschulinstituts nach dem Beitritt der Republik Österreich, BGBl. III

Nr. 106/1998, wird wie folgt berichtigt

In der Anmerkung 1) lautet es statt „BGBl. III Nr. 106/1998“ richtig „BGBl. III Nr. 105/1998“.

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