141. Verordnung: Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 16 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine
und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche
Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in
Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein-
und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß § 31 Abs. 4 Weingesetz einzubringen.
(2) Abweichend von § 1 erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der
Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht
worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt
eingerichtete Kostkommission.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die Anwendung des Europäischen
Übereinkommens über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 432/1992) auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit
1. Juli 1997 erloschen.