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141_1997 AT

141. Verordnung: Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein

Auf Grund des § 31 Abs. 16 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine

und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche

Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in

Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein-

und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß § 31 Abs. 4 Weingesetz einzubringen.

(2) Abweichend von § 1 erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der

Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht

worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt

eingerichtete Kostkommission.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

BGBlPdf 141. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die Anwendung des Europäischen

Übereinkommens über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 432/1992) auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit

1. Juli 1997 erloschen.

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