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141_1994 AT

141. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Kärnten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Kärnten

§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Kärnten der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von ... 58,90 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.

§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt

1. Grundkostenanteil 1070,36 S, davon 4vH .......................................... 42,81 S

2. Baukosten 15036,— S, davon

5,5 vH................................................ 826,98 S

3. abzuziehende Baukostenanteile für Abstellplätze, Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanla-

gen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 1893,04 S, davon 5,5 vH ....................................... 104,12 S

4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1168,30 S, davon 5 vH ....... 58,42 S

Zwischensumme ..................................... 707,25 S

davon ein Zwölftel, gerundet ............... 58,90 S

(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet

1. Grundkostenanteil 6,06 vH des Richtwerts;

2. Baukosten .............. 117,00 vH des Richtwerts;

3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1

Z 3) ........................ 14,73 vH des Richtwerts;

4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 8,27 vH des Richtwerts.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

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