141. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Kärnten
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Kärnten der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von ... 58,90 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 1070,36 S, davon 4vH .......................................... 42,81 S
2. Baukosten 15036,— S, davon
5,5 vH................................................ 826,98 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Abstellplätze, Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanla-
gen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 1893,04 S, davon 5,5 vH ....................................... 104,12 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1168,30 S, davon 5 vH ....... 58,42 S
Zwischensumme ..................................... 707,25 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 58,90 S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
1. Grundkostenanteil 6,06 vH des Richtwerts;
2. Baukosten .............. 117,00 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1
Z 3) ........................ 14,73 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 8,27 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.