141. Verordnung: Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet
§ 1. (1) Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.
(2) Der Hinweis auf die Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 1 sowie Ort und Zeit, an welchen sie zur Einsicht oder Behebung aufliegen, sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart.
§ 2. Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsver-
träge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien dies vorsehen.
§ 3. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1
und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.