Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141_1988 AT

141. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten — hinsichtlich des § 90, soweit er

den § 15 betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/

1968, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl. Nr. 119/

1974, BGBl. Nr. 545/1975, BGBl. Nr. 589/1978

und BGBl. Nr. 409/1985 wird geändert wie folgt

Nach Abschnitt I ist folgender Abschnitt anzufügen

„Abschnitt J

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

für Speisekartoffeln (Erdäpfel)

§ 82. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln

(Heurige Erdäpfel) der Art „Solanum

tuberosum L".

Sofern eine Bestimmung sowohl für Speisekartoffeln

(Erdäpfel) als auch für Speisefrühkartoffeln

(Heurige Erdäpfel) anzuwenden ist, werden diese

im folgenden kurz Kartoffeln genannt.

(2) Der Verordnung unterliegen auch Kartoffeln,

die vom Erzeuger an Lagerungs- oder Sortierungs-

und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes

oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger

abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der

Sortenechtheit und Sortenreinheit.

(3) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum

unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen

bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen

entsprechen

festkochend (speckige Kartoffeln);

vorwiegend festkochend;

mehligkochend (mehlige Kartoffeln).

Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden

Sorten sind in der Anlage 8 angeführt.

(4) Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln)

sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem

10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden

und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen

bestimmt sind.

§ 83. (1) Qualitätsklassenbezeichnungen für Kartoffeln

sind

„Klasse I" und „Klasse II".

(2) Kartoffeln, die in keine der im Abs. 1 angeführten

Klassen eingestuft werden können, dürfen

nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben

in Verkehr gebracht werden.

§ 84. (1) Die Kartoffeln müssen folgende Qualitätsmerkmale

aufweisen

ganz;

gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und

Trockenfäule, Oberflächenschorf (wenn der Befall

über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht), Tiefenschorf

(wenn der Befall über 10% der Knollenoberfläche

hinausgeht), Hitze- und Frostschäden,

Eisenfleckigkeit, Hohl- und Schwarzherzigkeit,

starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker

Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit;

sauber, dh. nahezu frei von Erde oder Sand;

fest, dh. nicht welk oder runzelig;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack;

frei von Knollen mit starken Beschädigungen

und Fraßstellen sowie frei von schweren Quetschungen;

frei von deutlich ergrünten Knollen;

frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs,

Kindelbildung usw.);

Packstücke frei von fremden Bestandteilen, wie

Erde, Sand und losen Keimen.

(2) Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des

Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden,

müssen grundsätzlich schalenfest sein.

(3) Die Knollen müssen überdies folgende

Beschaffenheitsmerkmale aufweisen

1. Klasse I

Knollen dieser Klasse müssen sortentypisch

sein. Fehler sind innerhalb nachstehender

Grenzen zulässig

leichte Grünfärbung auf maximal der Knollenoberfläche;

leichte, oberflächliche Beschädigungen, die

durch das normale Schälen entfernt werden

können;

Beschädigungen und Schwarzfleckigkeit, die

nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren

Beseitigung nicht mehr als 10 vH des Knollengewichtes

erforderlich sind;

bis 3 mm lange Keime.

2. Klasse II

Knollen dieser Klasse müssen ein dem Anbaugebiet

und Erntejahr entsprechendes sortentypisches

Aussehen haben. Über die Erfordernisse

der Klasse I hinaus dürfen die Knollen

zusätzlich aufweisen

Beschädigungen und Schwarzfleckigkeit, zu

deren Beseitigung nicht mehr als 10 vH des

Knollengewichtes erforderlich sind;

leichte Grünfärbung, die durch normales

Schälen entfernt werden kann;

geringfügige Einbußen der Festigkeit;

bis 5 mm lange Keime.

§ 85. (1) Die Größensortierung ist nach einem

Quadratmaß vorzunehmen, dessen innere Seitenlänge

mindestens beträgt für

Speisekartoffeln

1. langovale bis lange Sorten 30 mm

2. runde bis ovale Sorten 35 mm

Speisefrühkartoffeln

1. ab 20. April für alle Sorten 28 mm

2. ab 30. Juni für langovale bis lange

Sorten 30 mm

und für runde bis ovale Sorten 35 mm

(2) Die Bestimmungen über Mindestgrößen gelten

nicht für Speisekartoffeln der Sorte „Naglerner

Kipfler" und „Ratte".

(3) Bei Kartoffeln der Klasse I darf in Kleinpackungen

bis einschließlich 5 kg der Unterschied zwischen

der kleinsten und größten Knolle 30 mm

nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln,

die vor dem 30. Juni erstmalig in Verkehr

gebracht werden.

(4) Die Einteilung der Kartoffelsorten in langovale

bis lange und in runde bis ovale Sorten enthält

die Anlage 9.

§ 86. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach

Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zugelassen

1. Gütetoleranzen

Der Anteil an Knollen, die den Mindestanforderungen

gemäß § 84 Abs. 1 nicht entsprechen,

darf innerhalb der

Klasse I: 10 vH und innerhalb der

Klasse II: 15 vH

nicht übersteigen.

In allen Klassen darf im Rahmen der angeführten

Toleranzen die Toleranz für fremde

Bestandteile, wie Erde und lose Keime,

bei Speisekartoffeln 2 vH und

bei Speisefrühkartoffeln 4 vH nicht übersteigen.

Der Anteil an naßfaulen und trockenfaulen

Knollen sowie an Knollen mit Frost- und Hitzeschäden

darf in der

Klasse I: 1 vH und in der

Klasse II: 2 vH

nicht übersteigen.

2. Sortentoleranzen

Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf

2 vH nicht übersteigen.

3. Größentoleranzen

Innerhalb einer Größensortierung der

Klasse I darf der Anteil an abweichenden

Knollen, jeweils gemessen nach Gewicht,

4 vH betragen.

Bei Kartoffeln der Klasse II dürfen 6 vH

Knollen unter der Mindestgröße liegen.

§ 87. 1. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes

Der Inhalt jedes Packstückes muß

gleichmäßig sein, jedes Packstück darf

— unbeschadet der Toleranzen — nur

Kartoffeln derselben Herkunft, derselben

Sorte und Qualität enthalten.

Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert

sind, darf jedes Packstück nur

Knollen derselben Größe enthalten.

Innerhalb der Verpackungseinheit muß

die obere Schicht der Packung hinsichtlich

Größe und Qualität der durchschnittlichen

Zusammensetzung entsprechen.

2. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Das Verpackungsmaterial muß neuwertig

und sauber sein.

§ 88. (1) Jede Packung muß von außen deutlich

sichtbar und lesbar sowie unverwischbar mit folgenden

Angaben gekennzeichnet sein

1. Identifizierung

Packer oder Absender: Name und Anschrift

oder Geschäftssymbol (Marke im Sinne des

Markenschutzgesetzes);

2. Art des Erzeugnisses in deutscher Sprache

a) „Speisekartoffeln" oder „Erdäpfel",

„Speisefrühkartoffeln" oder „Heurige

Erdäpfel" oder „Heurige";

b) bei Speisekartoffeln der Name der Sorte

und der Kochtyp;

3. Herkunft des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder

sonstige örtliche Bezeichnung;

4. Handelsmerkmale

Klasse.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei

Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung verwendeten

Zettel mindestens 60 cm² groß sein.

(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel

kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß

gekennzeichneten Verpackungen entnommen

wurde, auf die Angabe der Identifizierung

gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die

Angabe der Art des Erzeugnisses gemäß Abs. 1 Z 2

lit. a verzichtet werden.

(4) Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungs-

oder Sortierungs- und Verpackungsstellen

eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung

der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in

den Übernahmepapieren.

§ 89. (1) Zur Feststellung der Richtigkeit der

Sortenbezeichnung ist das Kontrollorgan berechtigt,

sowohl bei der Ein- und Ausfuhr als auch bei

der Inlandskontrolle, Proben zur Untersuchung zu

entnehmen.

(2) Der zu überprüfenden Partie sind mindestens

40 Knollen zu entnehmen, in zwei gleichartige Probenteile

zu teilen und jeder Teil der Probe zweckentsprechend

zu verpacken und amtlich zu versiegeln.

Der eine Probenteil ist der amtlichen Untersuchung

zuzuführen, der andere Teil ist der Partei zu

Beweiszwecken zurückzulassen. Die entnommene

Probe ist der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt

zu übermitteln.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei

eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

(4) Wurden anläßlich der Einfuhrkontrolle Proben

entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung

(Freigabeschein oder Aufforderung zur Mängelbehebung)

das Untersuchungsergebnis abzuwarten.

(5) Von der Untersuchungsanstalt ist die Sortenprüfung

an Hand der Elektrophorese durchzuführen.

(6) Die Untersuchungsanstalt hat das Ergebnis

der Prüfung jener Kontrollstelle zu übermitteln,

welche die Probe zur Untersuchung eingeliefert

hat.

§ 90. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 finden

für Kartoffeln sinngemäß Anwendung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →