141. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten — hinsichtlich des § 90, soweit er
den § 15 betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/
1968, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl. Nr. 119/
1974, BGBl. Nr. 545/1975, BGBl. Nr. 589/1978
und BGBl. Nr. 409/1985 wird geändert wie folgt
Nach Abschnitt I ist folgender Abschnitt anzufügen
„Abschnitt J
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen
für Speisekartoffeln (Erdäpfel)
§ 82. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln
(Heurige Erdäpfel) der Art „Solanum
tuberosum L".
Sofern eine Bestimmung sowohl für Speisekartoffeln
(Erdäpfel) als auch für Speisefrühkartoffeln
(Heurige Erdäpfel) anzuwenden ist, werden diese
im folgenden kurz Kartoffeln genannt.
(2) Der Verordnung unterliegen auch Kartoffeln,
die vom Erzeuger an Lagerungs- oder Sortierungs-
und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes
oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger
abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der
Sortenechtheit und Sortenreinheit.
(3) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum
unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen
bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen
entsprechen
festkochend (speckige Kartoffeln);
vorwiegend festkochend;
mehligkochend (mehlige Kartoffeln).
Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden
Sorten sind in der Anlage 8 angeführt.
(4) Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln)
sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem
10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden
und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen
bestimmt sind.
§ 83. (1) Qualitätsklassenbezeichnungen für Kartoffeln
sind
„Klasse I" und „Klasse II".
(2) Kartoffeln, die in keine der im Abs. 1 angeführten
Klassen eingestuft werden können, dürfen
nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben
in Verkehr gebracht werden.
§ 84. (1) Die Kartoffeln müssen folgende Qualitätsmerkmale
aufweisen
ganz;
gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und
Trockenfäule, Oberflächenschorf (wenn der Befall
über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht), Tiefenschorf
(wenn der Befall über 10% der Knollenoberfläche
hinausgeht), Hitze- und Frostschäden,
Eisenfleckigkeit, Hohl- und Schwarzherzigkeit,
starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker
Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit;
sauber, dh. nahezu frei von Erde oder Sand;
fest, dh. nicht welk oder runzelig;
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack;
frei von Knollen mit starken Beschädigungen
und Fraßstellen sowie frei von schweren Quetschungen;
frei von deutlich ergrünten Knollen;
frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs,
Kindelbildung usw.);
Packstücke frei von fremden Bestandteilen, wie
Erde, Sand und losen Keimen.
(2) Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des
Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden,
müssen grundsätzlich schalenfest sein.
(3) Die Knollen müssen überdies folgende
Beschaffenheitsmerkmale aufweisen
1. Klasse I
Knollen dieser Klasse müssen sortentypisch
sein. Fehler sind innerhalb nachstehender
Grenzen zulässig
leichte Grünfärbung auf maximal der Knollenoberfläche;
leichte, oberflächliche Beschädigungen, die
durch das normale Schälen entfernt werden
können;
Beschädigungen und Schwarzfleckigkeit, die
nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren
Beseitigung nicht mehr als 10 vH des Knollengewichtes
erforderlich sind;
bis 3 mm lange Keime.
2. Klasse II
Knollen dieser Klasse müssen ein dem Anbaugebiet
und Erntejahr entsprechendes sortentypisches
Aussehen haben. Über die Erfordernisse
der Klasse I hinaus dürfen die Knollen
zusätzlich aufweisen
Beschädigungen und Schwarzfleckigkeit, zu
deren Beseitigung nicht mehr als 10 vH des
Knollengewichtes erforderlich sind;
leichte Grünfärbung, die durch normales
Schälen entfernt werden kann;
geringfügige Einbußen der Festigkeit;
bis 5 mm lange Keime.
§ 85. (1) Die Größensortierung ist nach einem
Quadratmaß vorzunehmen, dessen innere Seitenlänge
mindestens beträgt für
Speisekartoffeln
1. langovale bis lange Sorten 30 mm
2. runde bis ovale Sorten 35 mm
Speisefrühkartoffeln
1. ab 20. April für alle Sorten 28 mm
2. ab 30. Juni für langovale bis lange
Sorten 30 mm
und für runde bis ovale Sorten 35 mm
(2) Die Bestimmungen über Mindestgrößen gelten
nicht für Speisekartoffeln der Sorte „Naglerner
Kipfler" und „Ratte".
(3) Bei Kartoffeln der Klasse I darf in Kleinpackungen
bis einschließlich 5 kg der Unterschied zwischen
der kleinsten und größten Knolle 30 mm
nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln,
die vor dem 30. Juni erstmalig in Verkehr
gebracht werden.
(4) Die Einteilung der Kartoffelsorten in langovale
bis lange und in runde bis ovale Sorten enthält
die Anlage 9.
§ 86. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach
Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zugelassen
1. Gütetoleranzen
Der Anteil an Knollen, die den Mindestanforderungen
gemäß § 84 Abs. 1 nicht entsprechen,
darf innerhalb der
Klasse I: 10 vH und innerhalb der
Klasse II: 15 vH
nicht übersteigen.
In allen Klassen darf im Rahmen der angeführten
Toleranzen die Toleranz für fremde
Bestandteile, wie Erde und lose Keime,
bei Speisekartoffeln 2 vH und
bei Speisefrühkartoffeln 4 vH nicht übersteigen.
Der Anteil an naßfaulen und trockenfaulen
Knollen sowie an Knollen mit Frost- und Hitzeschäden
darf in der
Klasse I: 1 vH und in der
Klasse II: 2 vH
nicht übersteigen.
2. Sortentoleranzen
Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf
2 vH nicht übersteigen.
3. Größentoleranzen
Innerhalb einer Größensortierung der
Klasse I darf der Anteil an abweichenden
Knollen, jeweils gemessen nach Gewicht,
4 vH betragen.
Bei Kartoffeln der Klasse II dürfen 6 vH
Knollen unter der Mindestgröße liegen.
§ 87. 1. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes
Der Inhalt jedes Packstückes muß
gleichmäßig sein, jedes Packstück darf
— unbeschadet der Toleranzen — nur
Kartoffeln derselben Herkunft, derselben
Sorte und Qualität enthalten.
Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert
sind, darf jedes Packstück nur
Knollen derselben Größe enthalten.
Innerhalb der Verpackungseinheit muß
die obere Schicht der Packung hinsichtlich
Größe und Qualität der durchschnittlichen
Zusammensetzung entsprechen.
2. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Das Verpackungsmaterial muß neuwertig
und sauber sein.
§ 88. (1) Jede Packung muß von außen deutlich
sichtbar und lesbar sowie unverwischbar mit folgenden
Angaben gekennzeichnet sein
1. Identifizierung
Packer oder Absender: Name und Anschrift
oder Geschäftssymbol (Marke im Sinne des
Markenschutzgesetzes);
2. Art des Erzeugnisses in deutscher Sprache
a) „Speisekartoffeln" oder „Erdäpfel",
„Speisefrühkartoffeln" oder „Heurige
Erdäpfel" oder „Heurige";
b) bei Speisekartoffeln der Name der Sorte
und der Kochtyp;
3. Herkunft des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder
sonstige örtliche Bezeichnung;
4. Handelsmerkmale
Klasse.
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei
Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung verwendeten
Zettel mindestens 60 cm² groß sein.
(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel
kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß
gekennzeichneten Verpackungen entnommen
wurde, auf die Angabe der Identifizierung
gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die
Angabe der Art des Erzeugnisses gemäß Abs. 1 Z 2
lit. a verzichtet werden.
(4) Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungs-
oder Sortierungs- und Verpackungsstellen
eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung
der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in
den Übernahmepapieren.
§ 89. (1) Zur Feststellung der Richtigkeit der
Sortenbezeichnung ist das Kontrollorgan berechtigt,
sowohl bei der Ein- und Ausfuhr als auch bei
der Inlandskontrolle, Proben zur Untersuchung zu
entnehmen.
(2) Der zu überprüfenden Partie sind mindestens
40 Knollen zu entnehmen, in zwei gleichartige Probenteile
zu teilen und jeder Teil der Probe zweckentsprechend
zu verpacken und amtlich zu versiegeln.
Der eine Probenteil ist der amtlichen Untersuchung
zuzuführen, der andere Teil ist der Partei zu
Beweiszwecken zurückzulassen. Die entnommene
Probe ist der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt
zu übermitteln.
(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei
eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
(4) Wurden anläßlich der Einfuhrkontrolle Proben
entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung
(Freigabeschein oder Aufforderung zur Mängelbehebung)
das Untersuchungsergebnis abzuwarten.
(5) Von der Untersuchungsanstalt ist die Sortenprüfung
an Hand der Elektrophorese durchzuführen.
(6) Die Untersuchungsanstalt hat das Ergebnis
der Prüfung jener Kontrollstelle zu übermitteln,
welche die Probe zur Untersuchung eingeliefert
hat.
§ 90. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 finden
für Kartoffeln sinngemäß Anwendung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.