141_1986
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141. Kundmachung: Aufhebung des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Kundmachung: Aufhebung des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1986_141_0 141. Kundmachung: Aufhebung des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 12. Dezember 1985, G 225—228/85-9,
G 245, 246/85-3, G 248—257/85-3, der Bundesregierung
zugestellt am 27. Jänner 1986, § 3 des
Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1986 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.
(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf
jene Tatbestände nicht mehr anzuwenden, die den
beim Verfassungsgerichtshof zu G 245, 246/85 und
G 248 bis 257/85 anhängigen Rechtssachen zugrunde
liegen.