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141_1986 AT

141. Kundmachung: Aufhebung des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Kundmachung: Aufhebung des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 12. Dezember 1985, G 225—228/85-9,

G 245, 246/85-3, G 248—257/85-3, der Bundesregierung

zugestellt am 27. Jänner 1986, § 3 des

Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1986 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf

jene Tatbestände nicht mehr anzuwenden, die den

beim Verfassungsgerichtshof zu G 245, 246/85 und

G 248 bis 257/85 anhängigen Rechtssachen zugrunde

liegen.

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