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141_1985 AT

141. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes

über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der

§§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 231/1977, 143/1980 und 367/1982

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Eignungsprüfungen,

Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980

und 70/1982 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage A (Umfang der praktischen Prüfung

im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 2

Abs. 1 lit. b)

a) lautet im Abschnitt II (Sportlehrer für einzelne

Sparten) Z 4 (Reitlehrer)

„4. Reitlehrer

Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur

Ausbildung von Reitlehrern hat zu umfassen

a) Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe

L 4 (Zäumung auf Kandare) im Viereck

20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote

10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0

negativ);

b) Reiten von Ausschnitten eines Parcours der

Klasse L (mit Hindernissen von mindestens

1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis

1,50 m Breite) mit positiver Beurteilung

durch eine Stilnote (Weitnote 10 bis 5,0 positiv,

Wertnote 4,9 bis 0 negativ);

c) je eine praktische Prüfung in praktisch

methodischen Übungen

aa) Springen (Lehrauftritt)

bb) Dressur (Lehrauftritt)

cc) Longieren (Lehrauftritt)."

b) lautet im Abschnitt IV (Lehrwarte) Z 2 (Lehrwarte

für Sportschießen/Gewehr)

„2. Lehrwarte für Sportschießen/Gewehr

Für die Ausbildung zum Lehrwart für Sportschießen/

Gewehr ist nachzuweisen

Kleinkaliber — Gewehr — Dreistellungswettkampf

(50 m)

Halbprogramm — Liegend (20) —

Stehend (20) — Knieend (20)

innerhalb von zweieinhalb Stunden

(Bedingungen nach dem jeweiligen

Reglement der Union Internationale

de Tir) 500 Ringe";

c) lautet im Abschnitt IV (Lehrwarte) Z 3 (Lehrwarte

für Sportschießen/Pistole)

„3. Lehrwarte für Sportschießen/Pistole

Für die Ausbildung zum Lehrwart für Sportschießen/

Pistole ist nachzuweisen

a) Wettkampfprogramm Luftpistole

(10 m) mit 40 Wettkampfschüssen

innerhalb von

90 Minuten

(Bedingungen nach dem jeweiligen

Reglement der Union Internationale

de Tir) 310 Ringe

b) Olympisches Schnellfeuerprogramm

(Bedingungen nach dem jeweiligen

Reglement der Union Internationale

de Tir) 500 Ringe."

d) wird nach Z 7 (Lehrwarte für Segelfliegen)

folgende Z 8 angefügt

„8. Lehrwarte für Amputierten-, Blinden-, Rollstuhl-

oder Spastikersport

Der Aufnahmewerber hat in der praktischen

Überprüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen

für die betreffende Ausbildungssparte zu erbringen,

die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel

im praktischen Bereich der betreffenden Lehrwarteausbildung

erreicht werden kann und die

Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen im

Rahmen der Tätigkeit im Bereich der Versehrtensportgruppe

gewährleistet sind."

2. In der Anlage B (Umfang der Abschluß- und

Befähigungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1)

a) Abschnitt IV (Lehrwarte)

aa) lautet in Z 2 (Schilehrwarte) lit. b

„b) je eine praktische Prüfung in

aa) Schilauf im Gelände,

bb) Schulefahren,

cc) Slalom,

dd) Pädagogik, Didaktik, Methodik (Lehrauftritt).",

bb) wird nach Z 8 (Lehrwarte für Segelfliegen)

folgende Z 9 angefügt

„9. Lehrwarte für Amputierten-, Blinden-, Rollstuhl-

oder Spastikersport

Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur Ausbildung

von Lehrwarten für Amputierten-, Blinden-,

Rollstuhl- und Spastikersport umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,

bb) Trainingslehre,

cc) Gesundheitserziehung, Physiologie,

Lebenskunde und medizinische Grundlagen

des Versehrtensports,

dd) Funktionelle Anatomie und Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in Pädagogik,

Didaktik und Methodik (Lehrauftritt).";

b) Abschnitt V (sonstige Ausbildungen für einzelne

Sparten)

aa) lautet in Z 2 (Übungsleiter für Kinderschilauf

und Jugendschirennlauf) die Einleitung

„Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Übungsleitern für Kinderschi- und

Jugendrennlauf umfaßt",

bb) lautet in Z 5 (Reitinstruktoren) lit. b

„b) je eine praktische Prüfung in

aa) Praktisch-methodischen Übungen

(Lehrauftritt Springen),

bb) Praktisch-methodischen Übungen

(Lehrauftritt Dressur)."

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