141. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der
§§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 231/1977, 143/1980 und 367/1982
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Eignungsprüfungen,
Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980
und 70/1982 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage A (Umfang der praktischen Prüfung
im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 2
Abs. 1 lit. b)
a) lautet im Abschnitt II (Sportlehrer für einzelne
Sparten) Z 4 (Reitlehrer)
„4. Reitlehrer
Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur
Ausbildung von Reitlehrern hat zu umfassen
a) Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe
L 4 (Zäumung auf Kandare) im Viereck
20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote
10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0
negativ);
b) Reiten von Ausschnitten eines Parcours der
Klasse L (mit Hindernissen von mindestens
1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis
1,50 m Breite) mit positiver Beurteilung
durch eine Stilnote (Weitnote 10 bis 5,0 positiv,
Wertnote 4,9 bis 0 negativ);
c) je eine praktische Prüfung in praktisch
methodischen Übungen
aa) Springen (Lehrauftritt)
bb) Dressur (Lehrauftritt)
cc) Longieren (Lehrauftritt)."
b) lautet im Abschnitt IV (Lehrwarte) Z 2 (Lehrwarte
für Sportschießen/Gewehr)
„2. Lehrwarte für Sportschießen/Gewehr
Für die Ausbildung zum Lehrwart für Sportschießen/
Gewehr ist nachzuweisen
Kleinkaliber — Gewehr — Dreistellungswettkampf
(50 m)
Halbprogramm — Liegend (20) —
Stehend (20) — Knieend (20)
innerhalb von zweieinhalb Stunden
(Bedingungen nach dem jeweiligen
Reglement der Union Internationale
de Tir) 500 Ringe";
c) lautet im Abschnitt IV (Lehrwarte) Z 3 (Lehrwarte
für Sportschießen/Pistole)
„3. Lehrwarte für Sportschießen/Pistole
Für die Ausbildung zum Lehrwart für Sportschießen/
Pistole ist nachzuweisen
a) Wettkampfprogramm Luftpistole
(10 m) mit 40 Wettkampfschüssen
innerhalb von
90 Minuten
(Bedingungen nach dem jeweiligen
Reglement der Union Internationale
de Tir) 310 Ringe
b) Olympisches Schnellfeuerprogramm
(Bedingungen nach dem jeweiligen
Reglement der Union Internationale
de Tir) 500 Ringe."
d) wird nach Z 7 (Lehrwarte für Segelfliegen)
folgende Z 8 angefügt
„8. Lehrwarte für Amputierten-, Blinden-, Rollstuhl-
oder Spastikersport
Der Aufnahmewerber hat in der praktischen
Überprüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen
für die betreffende Ausbildungssparte zu erbringen,
die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel
im praktischen Bereich der betreffenden Lehrwarteausbildung
erreicht werden kann und die
Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen im
Rahmen der Tätigkeit im Bereich der Versehrtensportgruppe
gewährleistet sind."
2. In der Anlage B (Umfang der Abschluß- und
Befähigungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1)
a) Abschnitt IV (Lehrwarte)
aa) lautet in Z 2 (Schilehrwarte) lit. b
„b) je eine praktische Prüfung in
aa) Schilauf im Gelände,
bb) Schulefahren,
cc) Slalom,
dd) Pädagogik, Didaktik, Methodik (Lehrauftritt).",
bb) wird nach Z 8 (Lehrwarte für Segelfliegen)
folgende Z 9 angefügt
„9. Lehrwarte für Amputierten-, Blinden-, Rollstuhl-
oder Spastikersport
Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur Ausbildung
von Lehrwarten für Amputierten-, Blinden-,
Rollstuhl- und Spastikersport umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
bb) Trainingslehre,
cc) Gesundheitserziehung, Physiologie,
Lebenskunde und medizinische Grundlagen
des Versehrtensports,
dd) Funktionelle Anatomie und Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in Pädagogik,
Didaktik und Methodik (Lehrauftritt).";
b) Abschnitt V (sonstige Ausbildungen für einzelne
Sparten)
aa) lautet in Z 2 (Übungsleiter für Kinderschilauf
und Jugendschirennlauf) die Einleitung
„Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Übungsleitern für Kinderschi- und
Jugendrennlauf umfaßt",
bb) lautet in Z 5 (Reitinstruktoren) lit. b
„b) je eine praktische Prüfung in
aa) Praktisch-methodischen Übungen
(Lehrauftritt Springen),
bb) Praktisch-methodischen Übungen
(Lehrauftritt Dressur)."