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141_1984 AT

141. Kundmachung: Die gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland zuständige Behörde Frankreichs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Kundmachung: Die gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland zuständige Behörde Frankreichs

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat die Französische Regierung gemäß

Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens

über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen

im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983) das

Ministerium für Auswärtige Beziehungen (Ministère

des Relations Extérieures, Direction des Français

à l'Etranger et des Etrangers en France, Service

des Accords de Réciprocité, 21 bis, rue La Pérouse,

75775 PARIS CEDEX 16) als Zentralbehörde

bestimmt.

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