141_1984
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141. Kundmachung: Die gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland zuständige Behörde Frankreichs
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Kundmachung: Die gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland zuständige Behörde Frankreichs
1984_141_0 141. Kundmachung: Die gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland zuständige Behörde Frankreichs
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat die Französische Regierung gemäß
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983) das
Ministerium für Auswärtige Beziehungen (Ministère
des Relations Extérieures, Direction des Français
à l'Etranger et des Etrangers en France, Service
des Accords de Réciprocité, 21 bis, rue La Pérouse,
75775 PARIS CEDEX 16) als Zentralbehörde
bestimmt.