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141_1983 AT

141. Bundesgesetz: Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Bestimmungen über die Begrenzung, Überwachung

und Veröffentlichung der Wahlwerbungskosten

in Art. III und IV des Parteiengesetzes,

BGBl. Nr. 404/1975, sind bei den Nationalratswahlen

1983 auf die Wahlwerbungskosten jener politischen

Parteien anzuwenden, die bei den Nationalratswahlen

1979 Mandate erzielt haben.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der

Bundesminister für Inneres betraut.

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