141_1983
AT
141. Bundesgesetz: Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1983
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1983
1983_141_0 141. Bundesgesetz: Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1983
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Bestimmungen über die Begrenzung, Überwachung
und Veröffentlichung der Wahlwerbungskosten
in Art. III und IV des Parteiengesetzes,
BGBl. Nr. 404/1975, sind bei den Nationalratswahlen
1983 auf die Wahlwerbungskosten jener politischen
Parteien anzuwenden, die bei den Nationalratswahlen
1979 Mandate erzielt haben.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der
Bundesminister für Inneres betraut.